Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.4
URTEIL
vom 24. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 18. April 2013
betreffend direkte Bundessteuer
pro 2010
Sachverhalt
A_____ (Rekurrent)
arbeitet einerseits als unselbständig Erwerbender bei der B_____ und
andererseits als selbständiger Taxifahrer. Mit seiner Steuererklärung pro 2010
deklarierte er ein Total seiner Einkünfte in der Höhe von CHF 36'125.– und ein
Nettovermögen in der Höhe von CHF 61'555.–. Demgegenüber wies er mit seiner
Steuererklärung pro 2009 noch ein Nettovermögen von CHF 41'195.–. Aufgrund dieser
Vermögenszunahme nahm die Steuerverwaltung mit ihrer Veranlagungsverfügung vom
8. September 2011 bei der direkten Bundessteuer pro 2010 eine Aufrechnung unter
der Ziffer 280 „übrige Einkünfte“ in der Höhe von CHF 15'000.– vor. Nach erhobener
Einsprache gegen diese Aufrechnung durch den Rekurrenten gab ihm die Steuerverwaltung
Gelegenheit zur Substantiierung seiner Lebenshaltungskosten und zur
Beantwortung entsprechender Fragen. Diese deklarierte er in der Folge in der
Höhe von CHF 32'791.–. Mit Entscheid vom 15. Mai 2012 wies die Steuerverwaltung
die Einsprache ab. In teilweiser Gutheissung des gegen diesen
Einspracheentscheid erhobenen Rekurses des Rekurrenten reduzierte die
Steuerrekurskommission die Aufrechnung für übrige Einkünfte auf einen Betrag
von CHF 12'000.–, wies den Rekurs im Übrigen aber kostenfällig ab.
Gegen diesen am
5. Dezember 2013 eröffneten Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Dezember
2013 und 14. März 2014 erhobene und begründete Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent nach wie vor den
vollständigen Verzicht auf die vorgenommene Aufrechnung. Mit Eingabe vom 25.
April 2014 verzichtete die Steuerrekurskommission unter Verweis auf die Motive
des angefochtenen Entscheids auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs und
beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Der Rekurrent hat auf weitere Äusserung
innert der ihm dafür gesetzten Frist ebenfalls verzichtet. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte
Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die
direkte Bundessteuer, insbesondere für die im Bundesrecht vorgesehene Beschwerde,
gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und subsidiär
jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer [SG 660.100]; vgl. VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.1,
VD.2012.74 vom 11. September 2012 E.1.1; jeweils m.w.H.).
1.2 Gemäss
Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG ist dem
Verwaltungsgericht binnen 30 Tagen nach der Zustellung des angefochtenen
Entscheids ein schriftlich begründeter Rekurs einzureichen. Auf den nach Eröffnung
des motivierten Entscheids am 26. Dezember 2013 rechtzeitig eingereichten
Rekurs ist daher einzutreten. Der Rekurrent ist als Adressat durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die
weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2
S. 549 ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Demnach ist zu
prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.4 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl. BGer
2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte
Rechtsprechung).
2.1 Nach
Art. 125 Abs. 2 DBG müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und juristische Personen der Steuererklärung die unterzeichnete
Jahresrechnung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine
kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen
und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen. Nach Art. 126
Abs. 1 DBG muss die steuerpflichtige Person alles tun, um eine vollständige und
richtige Veranlagung zu ermöglichen. Gemäss Art. 130 Abs. 1 DBG prüft die
Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen
vor. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Mitwirkungs- oder
Verfahrenspflichten gem. Art. 125 bzw. 126 DBG nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, hat die Steuerverwaltung gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Hierbei können nach Art 130 Abs. 2
Satz 2 DBG Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen
Person berücksichtigen. Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist ein
Mittel zur Erreichung einer angemessenen Einschätzung, namentlich wenn die
steuerpflichtige Person keine Steuererklärung einreicht. Da sich bei der
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen der betragsmässige Umfang der
Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Diese Schätzung
beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Dabei soll anhand von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen soll unter Berücksichtigung vorhandener Unterlagen
und bekannter Umstände eine bestmögliche Annäherung an den wirklichen
Sachverhalt erfolgen (Fenners/Looser,
Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, AJP 2013, S. 33, 35
f. m.H. auf Zweifel, Die
Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 130 f.).
Auch wenn eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen ist, müssen im Zweifelsfall
keine für die steuerpflichtige Person günstigen Annahmen getroffen werden. Denn
es soll verhindert werden, dass säumige Steuerpflichtige im Vergleich zu den
Steuerpflichtigen, die ihren Verfahrenspflichten nachkommen, begünstigt werden
(Fenners/Looser, a.a.O., S. 33,
36; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage 2006, § 139 N 86;
Zweifel, a.a.O., S. 131). Eine
solche Ermessensveranlagung hat die Steuerverwaltung mit ihren Verfügungen vom
8. September 2011 und vom 15. Mai 2012 vorgenommen.
2.2 Eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Beschwerde hat einen Antrag
mit Begründung und Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 48 Abs. 2 StHG; Art.
140 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person muss mit ihrem
Rechtsmittel aufzeigen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entspricht (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4,
m.w.H.; Zweifel, in:
Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Auflage
2002, Art. 48 StHG N 41 ff.; Fenners/Looser,
a.a.O., S. 33, 37 ff.). Dazu müssen bereits mit der Einsprache der massgebende
Sachverhalt in substantiierter Weise dargelegt und die Beweismittel für diese
Sachverhaltsdarstellung genannt werden (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E.
4.2.1).
3.1 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent in formeller Hinsicht, dass die Steuerverwaltung
vor dem Erlass ihrer Veranlagungsverfügung vom 8. September 2011 mit ihm keine
Rücksprache gehalten habe, weshalb die Taxation „absolut willkürlich“ erfolgt
sei. Implizit macht er damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
Der Wahrung des rechtlichen Gehörs im Veranlagungsverfahren dient aber
einerseits die Gelegenheit zur Einreichung einer umfassenden Steuererklärung,
auf deren Grundlage die Veranlagung erfolgt, und andererseits das
Einspracheverfahren. Im Einspracheverfahren hat die Steuerverwaltung dem
Rekurrenten denn auch mit Schreiben vom 29. September 2011 ein Formular zur
Deklaration seiner konkreten Lebenshaltungskosten im Jahr 2010 und verschiedene
Fragen zur Klärung des massgebenden Sachverhalts unterbreitet. Dazu hat sich
der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 geäussert. In der Folge hat die
Steuerverwaltung den Rekurrenten mit Schreiben vom 29. März 2012 ersucht,
weitere Belege zu edieren, was der Rekurrent mit Schreiben vom 19. April 2012
getan hat. Damit hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten – im an das
Massenverfahren der Veranlagung der Steuerpflichtigen anschliessenden
individualisierteren Einspracheverfahren – umfassend Gelegenheit zur Wahrung
seines rechtlichen Gehörs gegeben und ihren Veranlagungsentscheid auf dieser
Grundlage mit dem Einspracheentscheid betreffend die angefochtene Aufrechnung
von übrigem Einkommen vollumfänglich überprüft und in der Sache neu
entschieden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher
abzuweisen.
3.2 Weiter
rügt der Rekurrent in formeller Hinsicht, es sei ihm eine negative Beweisführung
aufgebürdet worden, indem er habe beweisen müssen, dass die „unerklärliche
Vermögenszunahme“ nicht aus „übrigen Einkünften“ zustande gekommen ist. Auch
darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Unbestritten ist zunächst,
dass das von ihm selber deklarierte Vermögen vom 31. Dezember 2009 bis zum
31. Dezember 2010 von CHF 41'195.– auf CHF 61'679.95 gemäss der Berechnung
der Vorinstanz angewachsen ist. Dafür muss es einen positiven Grund geben, der
nachgewiesen werden kann. Vermögen vermehrt sich bekanntlich nicht grundlos.
Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, diese Gründe zu belegen. Daher wurde
ihm kein negativer Beweis auferlegt.
Aus dem Gesagten
folgt, dass mit den Vorinstanzen die Vermögenszunahme im Einzelnen zu analysieren
ist.
4.1 Zur
Feststellung eines aufzurechnenden übrigen Einkommens haben die Vorinstanzen
dem deklarierten Einkommen des Rekurrenten dessen ausgewiesene Lebenshaltungskosten
gegenübergestellt und die Differenz mit der tatsächlich ausgewiesenen
Vermögenszunahme verglichen. Dabei ist die Steuerverwaltung pro 2010 von
deklarierten Einkünften in Höhe von CHF 31'063.– gemäss Lohnausweis, dem
deklarierten Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von CHF 328.–,
Lotteriegewinnen von CHF 3'871.– sowie einem Vermögensertrag von CHF 2'717.05
und damit von einem Gesamteinkommen von CHF 37'985.05 (recte 37‘979.05) ausgegangen
(vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Rekursverfahren
vom 17. August 2012). Dem stehen Lebensunterhaltskosten von
CHF 32'791.– sowie die Steuern pro 2009 von CHF 400.– und damit Ausgaben
im Gesamtbetrag von CHF 33'191.– gegenüber. Es resultiert ein
Einkommensüberschuss von CHF 4'794.05, in dessen Rahmen die
Steuerverwaltung eine begründete Vermögenszunahme erblickte. Die Vorinstanz hat
dazu den im Januar 2010 ausbezahlten Dezemberlohn 2009 im Betrag von CHF
3'389.15 hinzugerechnet. Abgezogen hat sie vom angenommenen Vermögensertrag den
Nettoertrag der C_____-Partizipationsscheine von CHF 250.–, da diese Dividende
mit Valuta vom 5. Mai 2010 und damit vor dem Erwerb der Wertpapiere durch den
Rekurrenten fällig geworden ist. Daraus folgten Einkünfte in der Höhe von CHF
41'624.20 und nach Abzug der unveränderten Ausgaben eine begründete Vermögenszunahme
von CHF 8'433.20. Aufgrund des Vergleichs mit dem vom Rekurrenten
tatsächlich ausgewiesenen Vermögenszuwachs um CHF 20'485.30 hat die Vorinstanz
auf aufzurechnende Einkünfte in der Höhe von abgerundet CHF 12'000.–
geschlossen.
4.2 Diesen
weiteren Vermögenszuwachs hält der Rekurrent aber auch im vorliegenden
Verfahren ohne Aufrechnung weiterer Einkünfte für begründet. Dabei bezieht er
sich auf den Vermögensanstieg auf seinen verschiedenen Konti.
4.2.1 Der
Stand des Depositenkontos Postfinance Nr. […] ist von CHF 0.– auf CHF
7'555.95 angewachsen.
4.2.1.1 Der
Rekurrent erklärt diesen Vermögenszuwachs zunächst mit einem Umtausch von
Eurobargeld in der Höhe von ca. 3'600.– Euro, welches er seit 1999 von Gästen
erhalten habe, die in Euro bezahlt hätten. Diese Einkünfte habe er in den betreffenden
Jahren ordnungsgemäss als Einkommen versteuert. Dem halten die Vorinstanzen
entgegen, dass der Rekurrent in diesem Fall als selbständig erwerbender
Taxichauffeur verpflichtet gewesen wäre, die erhaltenen Eurobeträge bei den Aktiven
des Geschäftsvermögens aufzuführen, auch wenn keine kaufmännische Buchführung
habe erfolgen müssen. Dies habe er nicht getan, sodass er für den Vorbesitz
solcher Euros den Beweis nicht führen könne. Weiter macht der Rekurrent
geltend, dass er Rückstellungen von CHF 2'500.– gebildet habe, da er die Jahresfranchise
für die Krankenkasse erhöht und damit Krankenkassenprämien eingespart habe. Er
habe die Franchise erstmalig 1996 von CHF 150.– auf CHF 1'500.– und ab 2006 auf
CHF 2'500.– erhöht. So habe er von CHF 1996 bis 2006 Rückstellungen von CHF 1'500.–
und bis zum Jahr 2010 von CHF 2'500.– bilden können. Mit seinem Rekurs hält der
Rekurrent an dieser Darstellung fest. Er habe im Dezember 2009 familienintern
bei seinen Eltern für den Betrag von CHF 5'000.– Euros umgetauscht. Seine
Eltern hätten am 28. Dezember 2009 CHF 5’000.– von ihrem Postkonto abgehoben
und das Geld zusammen mit CHF 2'500.– aus diversen eigenen Rückstellungen am 5.
Januar 2010 auf sein Konto eingezahlt. Hierfür legt der Rekurrent neu einen
Kontoauszug für den Monat Dezember 2009 des Postkontos […] Rekursbeilage 32)
und einen Einzahlungsbeleg vom 7. Januar 2010 über das Postkonto […] (Rekursbeilage
33) vor.
4.2.1.2 Mit
dieser Darstellung stellt der Rekurrent sowohl neue, ergänzende Behauptungen
auf und reicht auch neue Beweismittel ein. Beides hätte er aber bereits mit
seiner Einsprache vorbringen sollen (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012
E. 4.2.1; VGE VD.2012.231 vom 29. Juli 2013 E. 3.1). Im Übrigen enthält seine
ergänzte Darstellung gewichtige Ungereimtheiten. So ist nicht erklärlich, warum
die Eltern des Rekurrenten am 28. Dezember 2009 einen Betrag von CHF 5'000.–
von einem Postkonto hätten bar beziehen sollen, wenn sie diesen Betrag später
von einem anderen Postkonto dem Rekurrenten bargeldlos überweisen wollten.
Ebenfalls unerfindlich ist, warum die angeblich vom Rekurrenten selbst zurückgelegten
CHF 2'500.– ihm von seinen Eltern auf sein Konto einbezahlt worden sein sollen.
Schliesslich kann der Rekurrent auch aus dem Zeitpunkt der Einzahlung des
Betrages von CHF 7'500.– auf sein Konto am 7. Januar 2010 nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Da dieser Mittelzufluss zum genannten Zeitpunkt
belegtermassen von Dritten erfolgt ist, kann daraus gerade nicht der zwingende
Schluss gezogen werden, dass es sich um bereits vorhandene Mittel handelte.
4.2.1.3 Mit
der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Rekurrent eine offensichtliche
Unrichtigkeit der Begründung der Vermögenszunahme auf diesem Konto mit nicht
deklarierten Einkünften nicht zu belegen vermag.
4.2.2 Das
Postkonto […] wies am 31. Dezember 2009 einen Kontostand von CHF 460.55 und am
31. Dezember 2010 einen solchen von CHF 4'957.80 aus.
4.2.2.1 Diesen
Vermögenszuwachs begründete der Rekurrent damit, dass ihm jeweils zu Beginn
eines Kalendermonats der Lohn des Vormonats und zum Monatsende hin sein
Einkommen aus Kreditfahrten überwiesen werde. Ausnahmsweise sei ihm nun bereits
am 31. Dezember 2010 auch der Lohn des laufenden Monats mit dem 13. Monatslohn
im Gesamtbetrag von CHF 4'550.50 überwiesen worden.
4.2.2.2 Diesem
Einwand hat die Vorinstanz teilweise Rechnung getragen. Sie hat zwar erwogen,
dass der Dezemberlohn und der 13. Monatslohn pro 2010 bereits bei der
Ermittlung des Einkommens von CHF 31'063.– berücksichtigt worden seien. Aufgrund
einer Nachrechnung der einzelnen im Kalenderjahr 2010 erfolgten Lohnüberweisungen
der Taxiphongesellschaft kam die Vorinstanz aber zum Schluss, der im Januar
2010 überwiesene Dezemberlohn pro 2009 in der Höhe CHF 3'389.15 sei bei der
Berechnung der Einkünfte durch die Steuerverwaltung unberücksichtigt geblieben.
Sie hat daher das von der Steuerverwaltung ermittelte Erwerbseinkommen in der
Höhe von CHF 31'063.– um den Betrag von CHF 3'389.15 erhöht. Damit hat die
Vorinstanz dem Einwand des Rekurrenten in begründeter Weise Rechnung getragen.
Diese zusätzlichen Einkünfte hat die Vorinstanz aber bereits bei der Ermittlung
des von ihr aufgerechneten Einkommens von CHF 12'000.– berücksichtigt (vgl. E. 4.1).
Eine Erklärung für die weitergehende Vermögenssteigerung vermag der Rekurrent
nicht zu geben.
4.2.2.3 Einen
weiteren nicht erklärbaren Vermögenszufluss haben die Vorinstanzen im Zusammenhang
mit dem Erwerb von 100 Bank C_____-Partizipationsscheinen zum Preis von CHF
14'373.14 festgestellt. Unbestritten ist dabei, dass der Rekurrent dazu den ihm
nach erfolgter Rückzahlung der D_____ Kassenobligation auf seinem Konto bei der
Bank D_____ gutgeschriebenen und bar bezogenen Betrag von CHF 10'000.– genutzt
hat. Im Weiteren hält der Rekurrent daran fest, der unbestrittene
Lotteriegewinn in der Höhe von CHF 2'451.45 habe es ihm ermöglicht, nicht
benötigtes Bargeld der Umsätze von März bis Juni in der Höhe von CHF 4'000.– zu
verwenden. Da dieser Lotteriegewinn aber von den Vorinstanzen bereits bei der
Berechnung der aufgerechneten Einkommen berücksichtigt worden ist (vgl. E.
4.1), kann er hier nicht mehr indirekt in Rechnung gestellt werden. Über den
Lotteriegewinn hinaus vorhandene flüssige Mittel müssen wiederum ihre
Begründung in deklariertem Einkommen oder bereits am 31. Dezember 2009
vorhandenem Vermögen finden, soll es nicht aus weiteren Einkünften stammen.
Beides wurde aber bei der Berechnung der Aufrechnung vollumfänglich berücksichtigt.
Die weiteren vom Rekurrenten diesbezüglich geltend gemachten Vermögensflüsse
erscheinen daher irrelevant.
4.2.2.4 Im
Rahmen der pro 2010 erzielten Einkünfte berücksichtigt wurde von den
Vorinstanzen auch der gestiegene Rückkaufswert der Lebensversicherung H_____ in
der Höhe von CHF 1'545.–. Dieser Mittelzuwachs vermag daher das von der Vorinstanz
aufgerechnete Einkommen ebenfalls nicht zu erklären.
4.2.2.5 Zur
Erklärung des Mittelzuflusses auf seinen Sparkonten bei der Bank C_____ und der
Bank D_____ verweist der Rekurrent jeweils auf den „kompletten Postenauszug des
Jahres 2010“, der beweise, wie die positiven Differenzen von CHF 970.– resp.
CHF 1'095.45 entstanden seien. Damit wird aber ebenfalls kein steuerlich
neutraler, neben den deklarierten Einkünften erfolgter Mittelzufluss begründet,
der den nicht begründete Vermögenszuwachs von rund CHF 12'000.– zu erklären
vermöchte. Insbesondere können Einkünfte aus Wertschriften und Zinseinkünfte
auf den Spar- und Postkonti den weitergehenden Vermögenszuwachs nicht
begründen, da sie bereits bei der Ermittlung des begründeten Vermögensanstiegs
berücksichtigt worden sind (vgl. E. 4.1).
4.3 Mit
dem Gesagten ist festzustellen, dass der Rekurrent seinen im Jahr 2010
erzielten Vermögenszuwachs in der Höhe der erfolgten Aufrechnung von „übrigen
Einkünften“ von CHF 12'000.– nicht zu begründen vermag. In dieser
Aufrechnung liegt entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch keine
Doppelbesteuerung.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend
trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.