Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.39
URTEIL
vom 29. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Heiner Wohlfart,
Dr. Caroline Cron, Dr. Jonas
Schweighauser,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A_____ AG Rekurrentin
1
[…]
B_____ Verband Rekurrent
2
[…]
beide vertreten durch […], Advokat,
und
[…], Advokat
[…]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
Rittergasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 29. Januar 2014
betreffend Reklameentscheid über
F12 Plakatträger, an Gebäude-fassade, unbeleuchtet, Kleinhüningeranlage 6,
Basel
Sachverhalt
Mit Datum vom 18. Juni 2013 reichten
die A_____ AG (Rekurrentin 1) und der B_____ Verband (Rekurrent 2) ein
Reklamebegehren für die Montage eines Plakatträgers mit periodisch wechselnder
Fremdwerbung im Format F12 an der nördlichen Fassade der Liegenschaft Kleinhüningeranlage
6 ein. Aufgrund der negativen Stellungnahme der Stadtbildkommission erliess das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat am 9. Juli 2013 einen abschlägigen
Reklameentscheid. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit
Entscheid vom 29. Januar 2014 kostenfällig ab.
Gegen diesen am
18. Februar 2014 versandten Entscheid der Baurekurskommission richtet sich der
vorliegende, mit Eingaben vom 28. Februar und 27. März 2014 rechtzeitig
erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem die Rekurrentinnen
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Bewilligung des Gesuchs vom 17. Juni 2013 beantragen. Eventualiter wird
die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage an die
Vorinstanz beantragt. Die Baurekurskommission stellt mit Vernehmlassung vom 30.
Mai 2014 Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Am 29. August 2014 hat das
Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durchgeführt. Daran teilgenommen
haben der Vertreter der Rekurrentinnen sowie je ein Vertreter der
Baurekurskommission und der Stadtbildkommission. Die anschliessende Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht hat unter Teilnahme derselben Personen
stattgefunden. Dabei sind der Rechtsbeistand der Rekurrentinnen und die
Vertreterin der Baurekurskommission zum Vortrag gelangt. Für die Ausführungen
der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird
auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die
Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit für den Entscheid von Belang, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach
§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG noch ausdrücklich
unterstreicht. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
1.2 Die
Rekurrentinnen sind als Gesuchsteller und Adressaten des angefochtenen
Entscheids von diesem berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an seiner
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert sind. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.3
1.3.1 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes ist im anzuwendenden Erlass nicht besonders
geregelt und richtet sich somit nach der allgemeinen Vorschrift von § 8
VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche
Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG,
SG 730.100) sowie die Ausführungsbestimmungen in der Bau- und Planungsverordnung
(BPV, SG 730.110), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine
Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt Vieler: VGE 692/2005 vom 12.
Mai 2006 E. 1.3, BJM 2008 271).
1.3.2 Im
vorliegenden Fall ist strittig, ob das geplante Projekt den Anforderungen von
§ 58 Abs. 1 BPG entspricht. Dieser setzt für die Erteilung einer
Baubewilligung das „Entstehen einer guten Gesamtwirkung“ voraus und verwendet
somit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der
Gerichte, derartige unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und
zu konkretisieren. Ergibt aber die Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber mit
der offenen Normierung der Verwaltung eine erhebliche Entscheidungsbefugnis
einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar ist, so darf und muss
das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184 E. 5a
aa S. 191 m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich denn auch
praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung und Auslegung von
Gesetzesnormen, welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, und trägt so dem
Beurteilungsspielraum und der besonderen Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden
Rechnung, ohne freilich auf eine blosse Willkürüberprüfung beschränkt zu sein
(statt vieler: VGE 697/2005 vom 25. Januar 2006, 668/2004 vom
18. Januar 2006 sowie 667/2004 vom 6. April 2005 je m.w.H.). Dabei ist
nicht schematisch vorzugehen. So hängt das Mass der vom Verwaltungsgericht
geübten Zurückhaltung zum einen davon ab, in welchem Umfang für die Anwendung
der fraglichen Norm auf den konkreten Sachverhalt bestimmte Fachkenntnisse erforderlich
sind; die Beurteilung wird daher z.B. in Bezug auf Bestimmungen technischer
(bspw. im Falle komplizierter Baupläne) oder medizinischer Natur regelmässig zurückhaltender
ausfallen als etwa bei der Behandlung ästhetischer Fragen (VGE 754/2005 vom 15.
Februar 2006 E. 1.3.1). Hier sind nämlich regelmässig Massstab „die
Anschauungen, die in weiten Kreisen verbreitet sind, weshalb sich die Mitglieder
des Gerichts selbständig ein Urteil bilden können und weniger Rücksicht auf die
Meinung von Fachinstanzen nehmen müssen“ (VGE vom 14. August 1992, in: BJM 1994
S. 268, 269; VGE 667/2004 vom 6. April 2005 E. 2.2). Aufgegeben wird die Zurückhaltung
bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe auch dann, „wenn das Gericht die
Verhältnisse selber würdigen kann, etwa aufgrund eines Augenscheins“ (Schröder/Wullschleger, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 299;
vgl. auch BJM 1994 S. 268 ff.). Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Gesamtwirkung
auch ohne Fachwissen möglich. Das Verwaltungsgericht hat zudem einen
Augenschein durchgeführt, um einen Eindruck der Fassade und der Umgebung zu
gewinnen. Damit entfallen allfällige Gründe für eine besondere Zurückhaltung
und der Rekurs ist, soweit er die Frage der Gesamtwirkung betrifft, frei zu
überprüfen (VGE VD.2012.140 vom 7. Juni 2013 E. 1.3.2).
2.1 Gegenstand
des Reklamebegehrens der Rekurrentinnen ist ein wandmontierter, querformatiger
Plakatträger, welcher an der nördlichen, im rechten Winkel zur Strassenlinie
liegenden Fassade der Liegenschaft Kleinhüningeranlage 6 angebracht werden
soll.
2.2. Die
Baurekurskommission hat die Verweigerung der Bewilligung für die beantragte
Plakattafel durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat basierend auf
§ 58 BPG geschützt. Sie hielt fest, dass durch das Anbringen eines
Plakatträgers an der Fassade eines Wohnhauses, welches in einem Wohnquartier
stehe, keine gute Gesamtwirkung erzielt werde. Der Plakatträger nehme aufgrund
des an der Fassade bereits montierten Strassenschildes nicht die Bezugslinien
des Sockelgeschosses auf. Schliesslich werde auch nicht verlässlich
nachgewiesen, dass der Plakatträger sich – wie behauptet – nützlich erweise im
Kampf gegen Sprayereien. Weiter wies sie darauf hin, dass der Plakatträger in
den öffentlichen Grund hineinrage, weshalb er auch nach der einschlägigen
Bestimmung von § 58 Abs. 2 BPG unzulässig sei.
Strittig ist
zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht, ob der Plakatträger in den öffentlichen
Raum eindringt. Die Frage ist deshalb von rechtlicher Relevanz, da die Gestaltung
des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung gemäss § 58 Abs. 2 BPG über die
allgemeine Ästhetikklausel nach § 58 Abs. 1 BPG hinaus „erhöhten Ansprüchen zu
genügen“ hat.
Während die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch davon ausgegangen ist, dass die
Liegenschaft Kleinhüningeranlage auf der Baulinie stehe, anerkennt sie in ihrer
Vernehmlassung mit den Rekurrentinnen, dass die Fassade leicht hinter der
Baulinie sowie der Parzellengrenze steht. Während die Rekurrentinnen unter
Hinweis auf eine Photodokumentation mit Grenzmarke von einem Abstand von
dreieinhalb Zentimeter zur Hauswand ausgehen (Beilage 4 zur Rekursbegründung),
bemisst die Baurekurskommission den Abstand unter Hinweis auf einen Ausdruck
aus dem Mapserver auf drei Zentimeter (Rekursantwortbeilage 4).
Aufgrund der
Akten unklar scheint weiter auch die Tiefe des Reklameträgers. Mit ihrem
Reklamebegehren für die Montage eines Plakatträgers im Format F12 hat die
Rekurrentin 1 mit der eingereichten Einverständniserklärung auf einen
Plakatträger vom Typ F 12 / Soleil verwiesen. Dabei handelt es sich um einen
Plakatträger aus Blech und zwei seitlich angebrachten Winkelprofilen mit
Schattenfuge zum Anbringen wechselnder Klebeplakate mit den Massen 1302 mm Höhe,
2845 mm Breite und 55 mm Tiefe. Damit würde der Plakatträger
offensichtlich auf den öffentlichen Grund ragen. Mit der Rekursbegründung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nun jedoch als Beilage eine Technische
Zeichnung des Typs „Allega“ eingebracht, welcher gemäss der Vermassung
ohne jeden Abstand direkt auf die Wand appliziert wird und einen Wandabstand
von 3,5 cm aufweist sowie neu eine Breite von 283 cm und eine Höhe von 136 cm
(Beilage 5 zur Rekursbegründung).
In der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht erklärte der Vertreter der Rekurrentin 1,
dass sie sich bezüglich des in Frage stehenden Standortes neu für den Rahmentyp
„Allega“ entschieden hätten (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dieser Typ dringe mit
einer Tiefe von 3,5 cm nicht in die Allmend ein.
Anlässlich des
Augenscheins vor Ort hat das Gericht die Markierung vermessen und ist zum
Schluss gekommen, dass die Mitte der Marke einen Wandabstand von mindestens 3,5
cm aufweist (Verhandlungsprotokoll S. 3). Wird demzufolge der Rahmentyp
„Allega“ verwendet, ragt dieser nicht auf Allmend und müssen die „erhöhten
Ansprüche“ im Sinne von § 58 Abs. 2 BPG nicht berücksichtigt werden.
Zur Begründung
ihres Anspruchs auf die Erteilung einer Reklamebewilligung für den
projektierten Reklameträger berufen sich die Rekurrentinnen einerseits auf die
Werbefreiheit der Rekurrentin 1 als Teil ihrer Wirtschaftsfreiheit sowie auf
die Eigentumsgarantie zugunsten beider rekurrierender Parteien.
Ausserdem machen
die Rekurrentinnen die Zonenkonformität der Reklame geltend. Dieser Hinweis ist
unbehelflich. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorhandenen Baute die
Zone 5a mit Wohnanteilsplan ausgenutzt wird. Die projektierte Nutzung der Baute
als Werbeträger steht dazu in keinem Zusammenhang und soll eine zusätzliche
Nutzung der Liegenschaft ermöglichen. Es besteht in einer solchen Situation daher
entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen kein Anlass zur Zurückhaltung bei
der Beurteilung der guten Gesamtwirkung des projektierten Reklameträgers,
werden doch mit der Verweigerung der Reklamebewilligung die geltenden
Ausnutzungsvorschriften und Bebauungsmöglichkeiten in keiner Weise geschmälert
(VGE 697/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.1.1, 4.1.3).
Die
Freiheit kommerzieller Werbung wird durch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
BV gewährleistet (BGE 128 I 295 E. 5a S.
308, vgl. auch BGE 139 II 173 E. 5.1 S. 178); Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 364 ff.; VGE 692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 3.1
m.w.H. = BJM 2008 273; Feldges/Barthe,
Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 813).
Betroffen
ist weiter auch die Eigentumsgarantie des Rekurrenten 2 als Eigentümer der Liegenschaft,
in deren Nutzung sie durch die Verweigerung der Bewilligung eingeschränkt ist.
Offen gelassen werden kann, inwieweit auch die Rekurrentin 1 mit Bezug auf ihre
Konzession zur Plakatwerbung auf öffentlichem Grund in ihrer Eigentumsgarantie
betroffen ist. Den Umfang ihrer Konzessionsrechte hat die Rekurrentin 1 nicht
nachgewiesen. Soweit dem Verwaltungsgericht bekannt, beschränkt er sich aber
auf Plakatwerbung auf öffentlichem Grund (vgl. VGE 705/2002 vom 31. Oktober
2003). Die Rekurrentin 1 bestreitet jedoch, vorliegend den öffentlichen Grund
in Anspruch zu nehmen. Wie in Erwägung 3 ausgeführt, ragt der neu beantragte
Rahmentyp „Allega“ nicht in den öffentlichen Grund, womit sich die Frage
erübrigt.
Für
eine Einschränkung der verfassungsmässigen Rechte der Rekurrentinnen bedarf es
einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses und
der Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV)
5.1 Die Verweigerung der beantragten Reklamebewilligung
stützt sich auf § 58 Abs. 1 BPG. Gemäss dieser sogenannten positiven
ästhetischen Generalklausel sind Bauten, Reklamen etc. mit Bezug auf ihre
Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Mit dieser
Bestimmung liegt formell eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff
in die betroffenen Grundrechte vor. Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob
auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
5.2 Gemäss
§ 58 Abs. 1 BPG sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen mit
Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Mit dieser positiven ästhetischen Generalklausel soll gewährleistet werden,
dass mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der Umgebung eine gute
Gesamtwirkung erreicht wird. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass solche
positiven Ästhetikklauseln weiter gehen als ein blosses Beeinträchtigungs- oder
Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender
Einheitlichkeit und den verschiedenen Bauformen kein allzu strenger Massstab
angelegt werden dürfe (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345).
Für die
Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Reklame mit Bezug auf die Umgebung so
gestaltet ist, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist – wie oben unter
E. 1.3.2 bereits dargelegt – nicht einfach auf ein beliebiges, subjektives
architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen (BGE 114 Ia 343 E. 4b S.
345). Es ist aber auch nicht ausschliesslich die Einschätzung von Fachleuten
wie Architekten oder Stadtplanern zu beachten, sondern Massstab bilden neben
den Fachmeinungen auch diejenigen, welche in weiten Kreisen der Bevölkerung
verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich zwischen architektonischer und
städtebaulicher Erkenntnis sowie publikumsgängiger Meinung gesucht werden (VGE
754/2005 vom 15. Februar 2006, E. 3.3; 697/2005 vom 25. Januar 2006 E. 3.3;
646/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2c).
Keine Anwendung
findet in casu das generelle Reklameverbot in Vorgärten gemäss § 18 BPV, da vorliegend
keine Grundstücksfläche zwischen Bau- und Strassenlinie beansprucht würde (§ 55
Abs. 1 BPG).
5.3 Die
Stadtbildkommission erwog, das Wohnhaus Kleinhüningeranlage 6 weise insgesamt
eine klare Gliederung und Gestaltung auf. Sowohl im Sockelbereich wie auch in
den Obergeschossen seien die Fassaden durch Fensteröffnungen und Balkone gut
gestaltet. Der Sockelbereich sei sowohl an der betroffenen Fassade zur
Hunnenstrasse wie auch an der Seite zur Kleinhüningeranlage klar strukturiert.
Mit der vorgesehenen Platzierung eines Plakatträgers auf der letzten grösseren zusammenhängenden
freien Fläche werde die Gesamtgestaltung des Sockelbereichs verunklärt. Die
Installation führe insgesamt zu einer Abwertung des Erscheinungsbildes und
könne daher im Hinblick auf § 58 BPG, der eine gute Gesamtwirkung verlange,
nicht genehmigt werden. Dieser Einschätzung ist die Baurekurskommission unter
Hinweis auf das Umfeld der Liegenschaft gefolgt. Es handle sich um ein Wohngebiet,
woran auch die einzelnen Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft nichts zu ändern
vermöchten. Trotz teilweise gemischter Nutzung überwiege der Wohnanteil erheblich.
Es falle ins Gewicht, dass die Reklame im Unterschied zum Plakatträger an der
Mauer einer Autogarage auf der gegenüberliegenden Strassenseite an der Fassade
eines offensichtlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes montiert werden solle. Es
bestehe auch ein wesentlicher Unterschied zu den deutlich im öffentlichen Raum
erkennbaren Reklamen, wie sie in den Rabatten der Kleinhüningeranlage bereits bestünden.
Schliesslich führe auch der Umstand, dass es sich bei der Kleinhüningeranlage
um eine vom motorisierten Verkehr geprägte Strasse handle, nicht zu einem
anderen Resultat. Mit Bezug auf die konkrete Ausgestaltung erwog die Baurekurskommission,
dass der Plakatträger aufgrund des an der Fassade bereits montierten
Strassenschildes nicht in der Lage sei, die Bezugslinien des Sockelgeschosses
aufzunehmen.
5.4 Dem
halten die Rekurrentinnen entgegen, dass der Plakatträger die Form des
Sockelgeschosses aufnehme, indem ein kleines Rechteck in einem grossen
platziert werde. Der Plakatträger werde formgerecht bündig unter das vorhandene
Strassenschild montiert, wobei sich die Seitenverhältnisse der Rechtecke des
Plakatträgers und des Strassenschildes annähernd entsprächen. Die vertikalen
Profile des Reklameträgers verliefen parallel zum Blitzableiter und zur
Regenrinne. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Werbefläche zu
einer Verschlechterung der Gesamtwirkung des Wohngebietes führen solle. Bei der
Kleinhüningeranlage handle es sich um eine stark befahrene Durchgangsstrasse
mit beidseitigen Gewerbebetrieben, welche dem Verkehr als Haupteinfallsstrasse
von und nach Deutschland diene. Das Quartier Kleinhüningen sei im relevanten
Bereich kein unter Schutz stehendes Quartier.
5.5 Die
nach § 58 Abs. 1 BPG erforderliche gute Gesamtwirkung eines Bau- bzw.
Reklamevorhabens an der betroffenen Baute selbst und im konkreten Umfeld bestimmt
sich auch nach der jeweiligen Umgebung. Es können daher in einem ästhetisch
belasteten Umfeld nicht die genau gleich hohen Anforderungen angesetzt werden,
wie sie beim selben Vorhaben in einem ästhetisch ansprechenderen Umfeld
verlangt werden können (VGE 754/2005 vom 15. Februar 2006 E. 4.2).
5.5.1 Der
vom Gericht durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass die Umgebung der in
Frage stehenden Liegenschaft Kleinhüningeranlage 6 nicht als schöne Wohngegend
bezeichnet werden kann. Zwar handelt es sich um ein Wohnquartier, es gibt
jedoch entlang der Strasse viele Gewerbebetriebe. So befindet sich neben dem
relevanten Gebäude eine Apotheke, auf der gegenüberliegenden Strassenseite eine
Möbelhandlung sowie eine Autogarage. Die Strasse dient als Zubringer für den
Verkehr von und nach Deutschland und ist dicht befahren. Dieser dichte Verkehr
wird in Zukunft mit der geplanten Tramverbindung ins grenznahe Deutschland noch
zunehmen. Insofern handelt es sich um einen gemischt genutzten
Strassenabschnitt.
Im Umfeld der
Liegenschaft bzw. vom Standort der geplanten Reklame aus betrachtet, hat es einerseits
unzählige Eigenwerbungen der dort ansässigen Gewerbebetriebe. Andererseits ist
auch Fremdwerbung sichtbar, so an der Wand der gegenüberliegenden Autogarage
sowie zahlreich und sich wiederholend in den Rabatten entlang der Allee der
Kleinhüningeranlage. Insgesamt ergibt dies kein ruhiges Erscheinungsbild wie es
üblicherweise in reinen Wohngegenden der Fall ist.
In einem
früheren Urteil hat das Verwaltungsgericht bezüglich eines Wohnquartiers festgehalten:
„Bei dieser Strasse handelt es sich um eine überwiegend zu Wohnzwecken genutzte
Quartierstrasse mit beidseitig begrünten Vorgärten und einem ruhigen
Erscheinungsbild. Daran ändern auch die einzelnen Gewerbebetriebe nichts, deren
vereinzelte Schaufenster und Reklameeinrichtungen der Eigenreklame dienen. Dieses
ruhige Erscheinungsbild würde durch eine Massierung von Werbeeinrichtungen an
der Fassade der Liegenschaft an der Eingangspforte dieser Strasse mehr als nur
beeinträchtigt“ (VGE 683/2000 vom 15. Dezember 2000 E. 3c). Dazu im
Gegensatz steht der Eindruck der Umgebung im zu beurteilenden Fall. Hier
handelt es sich zwar auch um eine Gegend mit einem noch erheblichen Wohnanteil.
Jedoch befinden sich entlang der Kleinhüningeranlage so viele Gewerbebetriebe,
dass sie Charakter und Erscheinungsbild der Strasse überwiegend prägen. Dazu
kommen die Eigenwerbungen der Betriebe sowie insbesondere die zahlreiche sich
wiederholende Fremdwerbungen entlang der Rabatte der Allee. Die Strasse ist
zudem als Durchgangsstrasse dicht befahren. Es kann deshalb nicht von einer
ruhigen Wohngegend in einer wenig befahrenen Quartierstrasse mit einem
insgesamt einheitlichen Erscheinungsbild die Rede sein. Die vorliegende
Konstellation kann insofern weder mit dem vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall,
bei dem es um Reklame in einer Wohngegend ging, verglichen werden (VGE 717/2003
vom 23. Juni 2004), noch mit demjenigen Fall, welcher zwar auch ein Wohngebiet
betraf, bei dem das Plakat jedoch an einer fensterlosen Fassade am Rand zur
Industriezone geplant war (VGE VD.2012.140 vom 7. Juni 2013).
5.5.2 Die
Fassade des Wohnhauses Kleinhüningeranlage 6 zur Hunnenstrasse hin gliedert
sich in vertikaler Hinsicht einerseits in einen grau gehaltenen Sockelbereich
und in einen gelblichen Bereich der oberen fünf Vollgeschosse. Die Vorinstanz
und die Stadtbildkommission sprechen von einer klaren Fassadengestaltung.
Andererseits gliedert sich die Fassade in horizontaler Hinsicht in einen linken
Bereich mit Fenstern und einer fensterlosen Fläche, welche durch eine von der
Dachtraufe abführende Regenrinne getrennt wird. Der Plakatträger soll in der
rechten unteren, fensterlosen Sockelbereichsfläche platziert werden, in der
bisher nur das Strassenschild der „Hunnenstrasse“ angebracht ist. Die Fläche
nimmt die Fensterlinien im Sockelbereich nicht auf. Anlässlich des Augenscheins
führte der Vertreter der Stadtbildkommission jedoch aus, dass die Fenster nicht
relevant seien, da die Mauer an dieser Stelle geschlossen sei. Ein mögliches
Anbringen einer Reklametafel bedeute demnach keine Veränderung der Fassadenlinie
(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2).
Es kann zwar
nicht gänzlich davon gesprochen werden, dass mit der Plakatfläche die
Formensprache der Fassade bzw. Fenster aufgenommen würde, allerdings reiht sich
die damit eingebrachte „neue Linie“ in dieser auch ästhetisch unruhigen Gegend sehr
wohl ein.
Im Weiteren wird
die geplante Reklametafel nicht etwa an der Fassade zur Strasse hin angebracht.
Vielmehr soll sie an der Seitenwand zu stehen kommen, sodass nur die im dichten
Verkehr vorbeifahrenden Autofahrer und Fussgänger, welche von Deutschland her
kommen, sie sehen können. Da es sich um eine Seitenfassade handelt, ist das
Plakat nicht gleich dominant wie wenn es an der Strassenseite zu stehen käme. Im
Weiteren befindet sich unter der projektierten Plakatwand ein Parkplatz, welcher
gemäss Aussage des Vertreters des Rekurrenten 2 anlässlich des Augenscheins
seit dem erneuerten Strassenbelag an dieser Stelle nicht mehr markiert ist (Verhandlungsprotokoll
S. 2 f.). Faktisch steht an dieser Stelle jedoch oftmals ein Fahrzeug (vgl. diverse
Photoaufnahmen in Beilage 2 der Rekursbegründung). Daneben befindet sich der
Kellerabgang, was zusammen die Situation in optischer Hinsicht nicht verbessert.
5.5.3 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die in Frage stehende Reklametafel keine
Verschlechterung der Gesamtsituation bewirkt. Eine gute Gesamtwirkung gemäss §
58 BPG bestimmt sich nach den konkreten Verhältnissen. Auch in einer
unattraktiven Wohngegend sind jedoch gewisse ästhetische Anforderungen zu erfüllen.
Im vorliegenden Einzelfall muss von einer gemischt genutzten sowie ästhetisch
unruhigen Gegend ausgegangen werden. Die geplante Reklametafel bringt eine gewisse
Beruhigung der optisch unruhigen Situation. Sie bildet zudem den Abschluss
einer Allee, welche bereits von Reklametafeln gesäumt wird. Auch in Bezug auf
die Wirkung der Fassade ist die projektierte Werbetafel gut in die bestehende Hauswand
zu integrieren. Im Weiteren ist unter der geplanten Werbung in der Regel ein
Auto parkiert, was den Blick auf die Wand ohnehin beeinträchtigt.
Daraus folgt,
dass der Annahme einer schlechten Gesamtwirkung im Sinne von § 58 BPG der Vorinstanz
vorliegend nicht gefolgt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass aus der Bewilligung
dieser Plakatstelle aufgrund der besonderen Umstände bzw. Umgebung kein
Präjudiz für andere Gesuche um Bewilligung von Plakatflächen auf dem
Sockelgeschoss von Häuserfassaden abgeleitet werden kann.
- Die
Rekurrentinnen argumentieren weiter, dass mit der Plakatfläche verhindert werde
könne, dass die dortige Fassadenwand weiterhin durch Sprayereien verschmutzt
wird. Die Fassadenfläche werde „während der meisten Zeit durch Vandalenakte wie
Schmierereien und wilde Plakatierungen verunstaltet“. Werde die Wand wieder in
Stand gestellt, so werde „die gesäuberte Fassadenfläche innert kurzer Zeit für
den nächsten Vandalenakt missbraucht“. Mit der Plakatfläche werde daher eine
Verbesserung des Erscheinungsbildes erreicht. Es komme zu einer „aufgeräumteren
und ordentlicheren Situation“, was zu einer „Verbesserung des Wohngefühls der
dort lebenden Bevölkerung“ führe (Rekursbegründung S. 6 ff.). Sie bezieht sich
dabei auch auf die Aktion „Basel – unverschmiert schön!“ (Beilage 11 zur
Rekursbegründung). Anstatt diese Dienstleistung zur Beseitigung der Schmierereien
in Anspruch zu nehmen und dem Kanton unnötige Kosten zu verursachen, wolle man
mit dem Plakatträger eine dauerhafte sowie kostengünstigere Lösung des Problems
verfolgen.
Dem hält die Vorinstanz
entgegen, dass sich das Argument der Rekurrentinnen, mit der Plakatfläche lasse
sich die Hemmschwelle für Sprayereien erhöhen, nicht verlässlich nachweisen
lasse. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könne eine gute Gesamtwirkung nicht
per se bejaht werden, zumal es auch andere Methoden zur Verminderung von
Sprayereien gebe.
Die Rekurrentinnen
haben im ganzen Verfahren nur einen einzelnen versprayten Zustand nachgewiesen
(Beilage 2 zur Rekursbegründung). Anlässlich des Augenscheins vor Ort konnte
das Gericht feststellen, dass zu den bestehenden, in Beilage 2 zur
Rekursbegründung photographisch dokumentierten Sprayereien, ein neuer
Schriftzug hinzugekommen ist (Verhandlungsprotokoll S. 2). Dies bedeutet, dass
im Zeitraum ab Ende März 2014, also während rund 5 Monaten, nur eine kleine neue
Verunstaltung dazu gekommen ist.
Damit bleibt die
geltend gemachte dauernde und wiederkehrende Verschmierung der Fassade unbelegt.
Auch aus der eingereichten Medienmitteilung des Präsidialdepartements (Beilage 10
zur Rekursbegründung) lässt sich eine Häufung von Sprayern in Kleinhüningen und
an der streitgegenständlichen Fassade nicht nachweisen. Zudem ist es notorisch,
dass einer Plakatwand, welche bekanntermassen ebenfalls oft Vandalenakten ausgesetzt
ist (z.B. auf den aufgeklebten Papierplakaten), nicht die gleiche präventive
Wirkung gegen Sprayereien zukommen kann, wie Kunstwerken, auf welche sich die Rekurrentinnen
beziehen (vgl. Beilage 7-9 zur Rekursbegründung).
Insgesamt kann
daher festgestellt werden, dass die geplante Plakatfläche bezüglich der
Sprayereien nicht mit einer erheblichen Gewissheit eine Verbesserung des Erscheinungsbildes
bringen würde, weshalb dieses Argument unberücksichtigt bleiben muss.
Daraus folgt,
dass für die Verweigerung der Reklamebewilligung formell zwar eine genügende
gesetzliche Grundlage vorliegen würde, der Rekurs jedoch gutgeheissen wird, da
die materiellen Anforderungen von § 58 BPG erfüllt sind.
Zusammenfassend
erweist sich der Rekurs als begründet, weshalb er gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben und die Sache zur
Erteilung der Baubewilligung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurückzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrentinnen keine
ordentlichen Kosten zu tragen und es ist ihnen eine angemessene Parteientschädigung
zu entrichten. Ihr Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung
ist daher unter Zugrundelegung des angemessenen Aufwands zu schätzen. Der
Rechtsvertreter der Rekurrentinnen hat den Rekurs angemeldet und ihn zusammen
mit einem Büropartner auf 18 Seiten begründet. Ausserdem hat er am
appellationsgerichtlichen Augenschein und der darauf folgenden Verhandlung vor
Verwaltungsgericht teilgenommen, wofür drei Stunden einzusetzen sind. Insgesamt
erweist sich ein Honorar von CHF 3'000.– (12 Stunden à CHF 250.–) und CHF 100.–
pauschal für Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Die Kostenregelung
des Entscheids der Baurekurskommission vom 29. Januar 2014 ist mit dem vorliegenden
Urteil aufgehoben. Es ist Sache der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Rekursverfahren festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid der Baurekurskommission vom 29. Januar 2014 aufgehoben und die Sache
zur Erteilung einer Baubewilligung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Basel-Stadt zurückgewiesen.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Den Rekurrentinnen wird für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3‘100.– inkl. Auslagen,
zuzüglich 8% MWST von CHF 248.– zu Lasten des Bau- und Verkehrsdepartements
zugesprochen.
In Bezug auf die Regelung der Kosten des
Verfahrens vor Baurekurskommission wird die Sache zur Neubeurteilung an diese
zurückgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.