No current interest in appeal against child placement order

VD.2014.175Tribunal Administrativo25 de nov. de 2014Inadmissible

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The Basel-Stadt Administrative Court dealt with an appeal against a KESB interim measure that had temporarily removed the parents’ right to determine the residence of their eldest daughter and placed her in an institution. Before judgment, the KESB lifted the measure, so the court held that the parents no longer had an actual, current legal interest. It therefore did not enter into the appeal and struck the case as moot. Applying its practice on mootness, the court held the appeal would likely have failed on the merits, ordered no court costs, and granted legal aid remuneration to the parents’ lawyer.

Sumário Omnilex

Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB; § 17 Abs. 1 KESG; current legal interest as a prerequisite for admissibility of an appeal against a KESB protective measure. If the contested interim measure is lifted before judgment, the appeal becomes moot and there is no entry. For allocation of costs in mootness or non-entry cases, the court assesses the probable outcome on a summary basis; if the appeal would probably have failed, the appellants bear the costs, subject to legal aid. A temporary removal of residence-determination rights under Art. 310 Abs. 1 ZGB is justified only where the child's welfare is endangered and no milder measure suffices; the authority may rely on a summary assessment in interim proceedings.

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2014.175

URTEIL

vom 25. November 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____ Beschwerdeführerin 1

[…]

B_____ Beschwerdeführer 2

[…]

beide vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2014

betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter

Sachverhalt

[…], geb. […] 2004, ist die älteste Tochter von A_____ und B_____ (Beschwerdeführer). Sie hat zwei Geschwister ([...], geb. […] 2006, und [...], geb. […] 2010). Mit Entscheid vom 20. August 2014 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB die elterliche Obhut über [...] auf und ordnete deren Platzierung im Durchgangs- und Beobachtungsheim „[...]“ an. Die Massnahme wurde bis zum 30. November 2014 befristet, soweit sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert werden kann. Gleichzeitig wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), als Beiständin eingesetzt.

Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde erhoben. Sie beantragen, es sei ihnen in kosten- und entschädigungsfälliger Aufhebung dieses Entscheides das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter [...] zu belassen. Die KESB sei anzuweisen, ihre Tochter unverzüglich wieder in die Obhut der Eltern zu überführen. Schliesslich beantragen sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zu dieser Beschwerde nahm die KESB mit Vernehmlassung vom 24. September 2014 Stellung. Hierzu haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 repliziert. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 haben sie eine ergänzte Kostennote ihres Vertreters eingereicht. Die KESB hat die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über [...] mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 per 1. November 2014 beendet. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 hat die KESB u.a. die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft angeordnet und die Beschwerdeführer angewiesen, eine kinderpsychiatrische Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) mit [...] durchführen zu lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführer erlassen worden ist und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Obwohl mit der Beschwerde die integrale Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ergibt sich aus den weiteren Anträgen und der Begründung der Beschwerde, dass sich diese ausschliesslich gegen die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die gleichzeitig erfolgte Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB richtet. Streitgegenstand des Verfahrens ist daher allein die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer über ihre Tochter [...].

1.2 Gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt im Falle der Verweigerung einer Verfügung (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 278). Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Fällt das aktuelle Rechtschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 477 ff., 500; ebenso Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292 f.; vgl. auch BJM 2005 S. 265 ff.; VGE VD.2012.190 vom 27. November 2012 E. 1.1, VD.2011.201 vom 11. September 2012; jeweils mit Hinweisen). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rekursinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447; VGE VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2, vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).

Als Inhaber der elterlichen Sorge über die beiden Kinder waren die Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich betroffen. Mittlerweile hat die Vorinstanz diese vorsorgliche Massnahme aber mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 per 1. November 2014 aufgehoben. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer dahingefallen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2

2.1 Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens und über eine Parteientschädigung an die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache. Dies gilt sowohl im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514) als auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, a.a.O., S. 468: „Bei Gegenstandslosigkeit wegen Dahinfallens des Streitgegenstandes oder Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid […] nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang“). Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (vgl. VGE VD.2014.134 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1, VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012 E. 1.2).

2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die angeordnete und angefochtene Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer über ihre Tochter [...] per 1. November 2014 beendet. Damit haben sie auf diesen Zeitpunkt hin dem Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer entsprochen. Dies entspricht aber nicht per se einem (teilweisen) Obsiegen der Beschwerdeführer, wurde doch eine Beendigung der Massnahme vor dem Ablauf ihrer Befristung mit dem angefochtenen Entscheid explizit in Aussicht genommen.

2.3 Nach Art. 307 Abs. 1 i.V.m. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den Eltern ihr Kind unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 27.08, 27.36; VGE 726/2007 vom 23. Mai 2008, 741/2002 vom 24. Januar 2003). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE 701/2009 vom 10. November 2009; Auer/Marti, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, Art. 445 ZGB N 5). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung ergeht dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008).

2.4 Nach erfolgter Eröffnung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer hat die KESB mit Entscheid vom 14. August 2014 für die drei Kinder der Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und [...] als Beiständin ernannt. Ihr gegenüber gab [...] mit „vorsichtigen Aussagen“ an, „dass sie und ihre Geschwister vom Vater geschlagen“ würden, wobei sie davon am meisten betroffen sei. Über weitere Misshandlungen habe sie nicht sprechen wollen, weil das schrecklich sei. Das letzte Mal, als sie vom Vater geschlagen worden sei, vergesse sie nicht. Es sei „mega fest und schlimm“ gewesen. Sie wollte mehrfach verhindern, dass ihr Vater diese Aussagen mitbekomme, da er dann wieder „sauer werden und sie hauen“ würde. Es würde dann das passieren, worüber sie nicht reden wolle, „das mit dem Schlagen“. Sie fühle sich zu Hause nicht wohl. Sie wollte nicht, dass der Vater erfahre, dass sie Angst davor habe, nach Hause zu gehen oder geschlagen zu werden. Sie wolle dennoch nach Hause gehen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass das Gespräch mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mitteilung der eingeleiteten Ermittlungen „völlig eskaliert“ sei. Er sei gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft „ausgeflippt“. Aufgrund dieser Aussagen empfahl die Beiständin, [...] zu platzieren, um ihren Schutz zu gewährleisten und eine sorgfältige Abklärung der Situation vornehmen zu können, bei der sich [...] ohne unmittelbaren äusseren Druck oder latentes Gefühl des Bedrohtseins äussern könne.

Weiter lag der KESB ein Bericht über eine bereits im Jahr 2012 erfolgte Requisition der Polizei vor, weil [...] von zuhause ausgerissen ist und sich versteckt hat. Dem Requisitionsbericht vom 16. Juli 2012 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Requisition einen „komischen Eindruck“ gemacht habe und der Tochter mehrfach und unaufgefordert versichert habe, sie müsse keine Angst haben, geschlagen zu werden. Zur gleichen Zeit erstattete die Kindergärtnerin des mittleren Kindes der Beschwerdeführer aufgrund dessen auffälligen Verhaltens eine Gefährdungsmeldung. Schliesslich liegen gegen den Beschwerdeführer zwei Anzeigen vom Herbst 2013 und Sommer 2014 wegen erheblicher Gewaltausübung gegen verschiedene Dritte vor. Dabei hat der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Befragung vom 2. September 2014 zugestanden, im Rahmen eines Streits einem Kunden in einem von ihm besuchten Laden „mit der Faust ins Gesicht geschlagen“ zu haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in summarischer Prüfung des Sachverhalts zum Schluss kam, das Wohl von [...] bedinge eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und ihre vorläufige Platzierung. Aus den gesamten Umständen durfte die Vorinstanz folgern, dass das Kind im damaligen Zeitpunkt unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird.

In der Folge war es in summarischer Überprüfung der Sache auch angezeigt, die Situation umfassend abzuklären und dafür zu sorgen, dass die Rückkehr von [...] gut hat vorbereitet werden können. Dies gilt umso mehr, als ihre Platzierung das Familiensystem erheblich tangiert hat, der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zugestandenermassen auf von ihm geltend gemachte Zurücksetzungen mit massiver körperlicher Gewalt reagiert hat und die mit der Massnahme verbundene Gefahr zukünftiger Gefährdungen der Tochter im Familienrahmen daher sorgfältig hat aufgefangen werden müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit der Aufhebung der Massnahme so lange zugewartet hat, bis sich die Situation genügend beruhigt hat, die Abklärung der Kindswohlgefährdung ambulant weitergeführt werden kann und die Eltern einer kinderpsychiatrischen Abklärung von [...] zugestimmt sowie ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Beiständin erklärt haben. Vor diesem Hintergrund kann das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer offen bleiben.

2.5 Aus dem Gesagten folgt in summarischer Prüfung der Sache, dass der Rekurs hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Diese gehen aber zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer ist ein Honorar gemäss seinen Honorarnoten vom 3. und 20. Oktober 2014 in Höhe von CHF 3‘207.85 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren VD.2014.175

zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Dr. […], Advokat, wird ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘207.85.– (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Palavras-chave

child protectionmootnesscurrent legal interestprovisional measureplacementparental custodycostslegal aid

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the temporary removal of parental custody and placement remained admissible despite the later lifting of the measure.

Decisão extraída

The appeal was no longer admissible because the appellants lacked an actual, current legal interest after the KESB had lifted the measure effective 1 November 2014.

Fundamentação extraída

A current legal interest is required for standing. Once the interim measure was ended by the authority, the dispute had become moot, so the court could not decide the merits.

Questão jurídica principal

How to allocate costs and decide on free legal aid after the case became moot due to loss of interest.

Decisão extraída

Costs were not charged to the parties because free legal aid was granted; counsel was awarded CHF 3,207.85 from the court treasury.

Fundamentação extraída

In mootness cases or non-entry due to loss of interest, costs follow the probable outcome on the merits. The court held the appeal would have failed, so the parents would bear the costs, but these were covered by legal aid.

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