Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.78
URTEIL
vom 5.
Dezember 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 4. Dezember 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Kosovo, wurde am 3. Dezember 2014 an der Brombacherstrasse von der Kantonspolizei
kontrolliert und, nachdem er sich nur mit einer abgelaufenen kosovarischen
Identitätskarte ausweisen konnte und gegen ihn ein schengenweites
Einreiseverbot besteht, um 20.45 Uhr festgenommen. Das Migrationsamt hat am 4.
Dezember 2014 die Wegweisung und Ausschaffungshaft über A____ bis 1. März 2015
verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat A____ wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
verurteilt, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer
Busse von CHF 350.–. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter
hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet.
2.2 Gegen
den Beurteilten besteht ein von den Deutschen Migrationsbehörden verfügtes,
schengenweites Einreiseverbot bis 27. Juni 2016. Er bestreitet jedoch, davon
Kenntnis gehabt zu haben. Ob es der Kenntnis des Einreiseverbots für den Haftgrund
der Missachtung einer Einreisesperre bedarf oder nicht, kann jedoch offen gelassen
werden.
2.3 Das
Aussageverhalten des Beurteilten zeichnet sich durch Widersprüche und
Ungereimtheiten aus. Gegenüber dem Migrationsamt hat er zunächst angegeben, er
sei vor zwei Wochen im Zug von Frankreich her kommend nach Basel in die Schweiz
eingereist, zum Besuch von Kollegen der Familie und Verwandten. Etwas später
gab er dann zu Protokoll, er sei am 3. Dezember 2014, also dem Tag vor der
Befragung in die Schweiz eingereist – anlässlich der heutigen Verhandlung gab
er an, gar erst 4 Stunden vor der Festnahme eingereist zu sein. Weiter sagte
er, er habe erst vor zwei Tagen bemerkt, dass die Identitätskarte abgelaufen
sei. Auf den Vorhalt, weshalb er dann mit einer abgelaufenen ID in die Schweiz
eingereist sei, gab er im Widerspruch zur vorherigen Aussagen an, nicht gewusst
zu haben, dass diese abgelaufen sei. Auf die Frage, wann er in der [...]-Filiale
Zigaretten gekauft habe, gab er an, gestern. Dem steht aber eine entsprechende
Quittung vom 18. November 2014 gegenüber. In den Effekten des Beurteilten fand
sich weiter ein TNW Fahrticket mit dem Datum 1. Dezember 2014, sowie ein
i-phone und eine Quittung für ein i-phone vom [...] vom 18. Juni 2014. Auf
Vorhalt hin gab der Beurteilte an, die Belege seien in der Jacke gewesen, die
einem Freund von ihm gehöre. In einer Disco in Frankreich habe es einen
Jackentausch gegeben, weil dem Albaner seine Jacke gefallen habe. Das i-phone
selber habe er von einer gewissen B____ in Frankreich, die es ihm im Kosovo
gegeben habe. Nun mag nicht einleuchten, dass man die Jackentaschen nicht geleert
hat, bevor Jacken getauscht worden sein sollen. Ebensowenig liegt nahe, dass
der "Albaner" in Frankreich Quittungen aus Basel und Umgebung in der
Jacke gehabt haben soll. Das i-phone passt besser zur entsprechenden Quittung
als zur These eines Geschenkes von einer B____, deren Nachnamen der Beurteilte
nicht einmal kennt, und zum angeblichen Jackentausch. Dazu kommt eine
Telefonliste in den Effekten des Beurteilten mit 26 Schweizer Telefonnummern,
mit einer Ausnahme alles Mobiltelefonnummern. Es liegt die Annahme nahe, dass
sich der Beurteilte bereits erheblich länger in der Schweiz aufhält, als er
einräumt, und dass es sich bei seinen Angaben vorwiegend um Schutzbehauptungen
handeln dürfte. Dafür spricht auch der weitere Widerspruch des Beurteilten in
der Aussage, er sei nur eine Woche in Frankreich gewesen; auf den Widerspruch
betreffend seiner früheren Angabe von zwei Wochen angesprochen, korrigierte er
dies dann. Die Angaben bleiben zudem betreffend Personen und Adressen immer vage
und nicht überprüfbar, sowohl was die sogenannte B____ betrifft, als auch
betreffend dem Freund, dem die Jacke zuvor gehört haben soll – deren Namen und
Adressen kann er nicht nennen, und zur angeblichen Tante in der Schweiz
verweigert er weitere Angaben. Immerhin hat der Beurteilte seinen Angaben gemäss
gewusst, dass seine ID abgelaufen ist – unternommen hat er nichts, sondern ist
bewusst damit in die Schweiz eingereist. Kaum auflösbar sind auch die Angaben
des Beurteilten, er sei mit einem Visum nach Frankreich eingereist – notabene
bei bestehendem schengenweitem Einreiseverbot, welches die Visumserteilung zum
vornherein ausschliesst –, während sich nach seinen Angaben sein gültiger Reisepass
im Kosovo befinden soll und er nur eine abgelaufene ID auf sich trägt. Auf
Frage, was er im Jahr 2011 in Deutschland gemacht habe, gab der Beurteilte an,
nichts, er sei bei einem Onkel zu Besuch gewesen. Nachforschungen der Behörden
haben aber ergeben, dass der Beurteilte in Deutschland 2011 ein Asylverfahren
durchlaufen hat, welches für ihn negativ verlaufen ist und worauf er abgeschoben
wurde. Während seines Aufenthalts hat er sich mit gefälschten
Identitätsdokumenten ausgewiesen, und es besteht eine nationale Fahndungsausschreibung
wegen Urkundenfälschung. Insgesamt ergibt sich das Bild, dass es der Beurteilte
mit der Wahrheit wohl nicht immer ganz genau nimmt.
Dieses Bild hat
sich anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt. Erst auf Nachfrage hin
bestätigte der Beurteilte, in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen zu haben.
Sein gültiger Reisepass befinde sich entgegen früherer Aussagen im Tessin, seit
3 – 4 Tagen. Das Visum für Frankreich finde sich nicht in diesem Pass, sondern
in einem früheren UNMIK-Pass. Er habe nicht die Tante in Basel besucht, sondern
sie ihn in Frankreich. Handkehrum will er doch wieder bei ihr genächtigt haben,
obschon er gleichzeitig angab, erst 4 Stunden in Basel gewesen zu sein. Die
Telefonliste hat er als zugehörig anerkannt, die vielen Telefonnummern in der
Schweiz seien seine Verwandten – was im Widerspruch steht zur Aussage beim
Migrationsamt, er habe nur eine Tante hier, und was weiter dafür spricht, dass
sich der Beurteilte bereits weit länger in der Schweiz aufhält, als er angibt.
Zusammenfassend ergeben sich sehr viele Widersprüche und Ungereimtheiten,
sodass die Wahrheit nur schwer erkennbar ist. Untertauchensgefahr ist nach dem
Gesagten gegeben.
2.4 Die
Ausschaffung nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar.
Der Beurteilte führt eine abgelaufene kosovarische ID mit sich. Nach seinen
Angaben verfügt er jedoch auch über einen gültigen kosovarischen Reisepass, der
sich den Angaben dem Migrationsamt gegenüber in Kosovo, den Angaben anlässlich
der heutigen Verhandlung in der Schweiz befinden soll. Jedenfalls ist es Sache
des Beurteilten, diesen Pass zu beschaffen, ansonsten ein Ersatzreisepapier
wird erhältlich gemacht werden können. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende
Anordnung der Ausschaffungshaft bis 1. März 2015 ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist bis 1. März 2015 recht- und verhältnismässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.