Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.110
ENTSCHEID
vom 20.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch [...], lic. oec.
HSG, […]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Juli 2014
betreffend Verweigerung der Zulassung
als Rechtsvertreter
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 14. April 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– (zuzüglich Auslagen von CHF
8.– und einer Gebühr von CHF 200.–) verurteilt. Dagegen erhob sie am 23. April
2014 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache
zuständigkeitshalber an das Strafgericht, welches die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung anordnete. Mit Einreichung einer Vollmacht vom 8. Juni 2014 bekundete
A_____ die Absicht, sich als Beschuldigte vor Strafgericht von ihrem Ehemann, [...],
vertreten zu lassen. Der instruierende Strafgerichtspräsident stellte mit Verfügung
vom 18. Juli 2014 fest, dass die Beschuldigte sich im vorliegenden Verfahren
nicht von ihrem nicht im Anwaltsregister eingetragenen Ehemann vertreten lassen
könne. Hiergegen erhob A_____ mit Eingabe vom 31. Juli 2014 Beschwerde mit
dem Antrag, [...] sei als Rechtsvertreter zuzulassen. Der Strafgerichtspräsident
hat am 6. August 2014 eine begründete Vernehmlassung eingereicht und die
Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat auf die
Einreichung einer Replik verzichtet.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Verfügungen und
Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gericht können mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Die Beschwerdeführerin
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides und ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die zehntägige Beschwerdefrist sowie die weiteren
Formalien eingehalten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf die Beschwerde
eingetreten werden kann.
2.1 Die
Beschwerdeführerin hat mit Vollmacht vom 8. Juni 2014 ihren Ehemann, [...], mit
ihrer gerichtlichen Vertretung betreffend die „Regelung der Angelegenheit‚ Verletzung
der Verkehrsregeln ES.2014.387‘“ betraut. In ihrer Beschwerdebegründung macht
sie geltend, zwar behalte Art. 127 Abs. 5 StPO die Verteidigung beschuldigter
Personen registrierten Anwältinnen und Anwälten vor; ausdrücklich vorbehalten
blieben jedoch abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Das Advokaturgesetz Basel-Stadt enthalte eine solche abweichende Bestimmung,
indem es in § 3 die nicht berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des
Kantons zulasse, wenn die Vertretung handlungsfähig sei. [...]
Handlungsfähigkeit sei unbestritten, er trete auch nicht berufsmässig auf.
Damit dürfe er die Verteidigung seiner Ehefrau im Übertretungsstrafverfahren vornehmen.
2.2 Der
instruierende Strafgerichtspräsident hat mit Stellungnahme vom 6. August 2014
festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht im Anwaltsregister
registriert ist. Der Kanton Basel-Stadt habe von der in Art. 127 Abs. 5 StPO
eingeräumten Möglichkeit, abweichende Bestimmungen zu erlassen, keinen Gebrauch
gemacht. Insbesondere § 3 Abs. 1 des Advokaturgesetzes stelle keine in
Art. 127 Abs. 5 StPO vorgesehene abweichende Bestimmung dar. Dies
ergebe sich aus dem Ratschlag des Regierungsrats vom 4. August 2009 sowie aus der
Tatsache, dass in § 2 Abs. 2 des Advokaturgesetzes die Bestimmungen über die
Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung ausdrücklich vorbehalten werden. Schliesslich
könne auch aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auf den
Deckblättern eines früheren Urteils des Strafgerichts als Verteidiger
aufgeführt sei, nicht abgeleitet werden, das Strafgericht lasse im
Übertretungsstrafverfahren die Verteidigung auch durch Nichtanwälte zu. So sei [...]
zu Beginn der Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass er nur als Berater
der beschuldigten Person fungieren dürfe (Stellungnahme vom 6. August 2014, S.
1 f.).
2.3 Dieser
korrekt und umfassend begründeten Stellungnahme kann vollumfänglich gefolgt
werden. Gemäss § 2 Abs. 1 des Advokaturgesetzes ist jede handlungsfähige Person
berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den baselstädtischen Gerichten selbst
zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder
nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen. Vorbehalten bleiben gemäss Abs.
2 aber die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung. Daraus
ergibt sich ohne weiteres, dass das kantonale Advokaturgesetz einen
Mindeststandard festsetzt und weitere – höhere – Anforderungen vorbehält.
Auf Bundesebene
sieht Art. 127 Abs. 5 StPO die Verteidigung beschuldigter Personen grundsätzlich
ausschliesslich durch Anwälte vor, die nach Anwaltsrecht (BGFA Art. 4 ff.)
dazu berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Begründet
wird diese Einschränkung mit der Bedeutung der Tätigkeit der Verteidigung im
Strafverfahren und der Wichtigkeit dieser Funktion (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
StPO, Basel 2011, Art. 127 N 20). Zwar kann das kantonale Recht im
Übertretungsstrafverfahren auch Nichtanwälte als Strafverteidiger zulassen (Ruckstuhl, a.a.O., N 21, Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürch/Basel/Genf 2014, Art. 127 N 20).
Wie der Strafgerichtspräsident zutreffend ausführt, hat der kantonale Gesetzgeber
aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und diesbezüglich keine Ergänzungen
erlassen, wozu beim Erlass des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO) Anlass
bestanden hätte, wenn solches gewollt gewesen wäre. So ist im Ratschlag des
Regierungsrats Nr. 09.1110.01 vom 4. August 2009 zum EG StPO und zur Änderung
des Gerichtsorganisationsgesetzes zu Art. 127 Abs. 5 StPO unter Verweis
auf § 13 Abs. 1 Satz 1 der baselstädtischen Strafprozessordnung (StPO BS)
festgehalten worden, dass bereits unter der kantonalen Strafprozessordnung nur
Anwältinnen und Anwälte zur Verteidigung der beschuldigten Person zugelassen
gewesen seien, obwohl § 3 Abs. 1 des Advokaturgesetzes damals bereits
unverändert gegolten hat (S. 43). Indem der Gesetzgeber in Kenntnis dieses
Hinweises im Ratschlag keine Bestimmung ins EG StPO eingefügt hat, welche die
Verteidigung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zulässt, hat er
eine solche bewusst ausgeschlossen. Damit steht fest, dass der nicht als Anwalt
zugelassene Ehemann der Beschwerdeführerin diese im Strafverfahren nicht verteidigen
darf. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Ergänzend bleibt
anzufügen, dass auch die Tatsache, dass [...] im Urteil des Strafgerichtspräsidenten
ES.2012.114 vom 11. Juni 2012 auf dem Deckblatt als Verteidiger genannt wird,
an dieser Sachlage nichts zu ändern vermag. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll
im genannten Verfahren ergibt sich, dass [...] zu Beginn jener Verhandlung
ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, seine Funktion beschränke sich auf
die Beratung der beschuldigten Person (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Damit
steht fest, dass das Strafgericht Basel-Stadt auch im damals zu beurteilenden
Fall, trotz der Benennung als „Verteidiger“ auf dem Deckblatt, den Ehemann der
Beschwerdeführerin als Nichtanwalt nicht als Verteidiger zugelassen hat.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO als unterliegende Partei dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.