Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.59
URTEIL
vom 19.
November 2014
Beteiligte
A_____, Rekurrent
geb. gemäss Angaben des
Migrationsamtes am […],
gemäss eigenen Angaben am […], staatenlos,
Zustelladresse: c/o Empfangs- und
Verfahrenszentrum, Freiburgerstr. 50, Postfach, 4001 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 3. Oktober 2014
betreffend Eingrenzung auf das
Gebiet des Empfangs- und
Verfahrenszentrums Basel-Stadt
und dessen nähere Umgebung
Sachverhalt
Das
Migrationsamt hat A_____, geboren gemäss Angaben des Migrationsamtes am […],
gemäss eigenen Angaben am […], staatenlos, mit Verfügung vom 3. Oktober 2014
auf das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel-Stadt (EVZ) und
dessen nähere Umgebung eingegrenzt. Gegen diese Verfügung richtet sich die am
3. Oktober 2014 erhobene und begründete Beschwerde des A_____, womit er die
kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Das Migrationsamt
schliesst mit Stellungnahme vom 5. November 2014 darauf, dass die Verfügung
seit 23. Oktober 2014 hinfällig sei, weil der Beschwerdeführer mit diesem Datum
dem Kanton Zürich zugewiesen worden sei. Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung sei abzuweisen.
Erwägungen
Gegen die
Anordnung einer Ausgrenzung kann gestützt auf Art. 74 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) in
Verbindung mit § 12 und § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) innert 10 Tagen Rekurs an den
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht erhoben werden. Auf den
rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs wäre insoweit einzutreten. Allerdings
wurde der Rekurrent am 23. Oktober 2014 dem Kanton Zürich zugewiesen, womit die
Eingrenzungsverfügung gemäss den Ausführungen des Migrationsamtes hinfällig
geworden ist. Auch wenn das Migrationsamt die Verfügung nicht formell
aufgehoben hat, ist davon auszugehen, dass sie obsolet ist. Damit ist das
Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten dahingefallen. Der Rekurs ist somit zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Damit ist über die Kosten zu befinden.
Der Rekurrent
beantragt, die Kosten seien dem Migrationsamt aufzuerlegen.
Das
Migrationsamt schliesst darauf, dass auf eine Kostenerhebung verzichtet werden
könne. Der Antrag des Rekurrenten auf unentgeltliche Verbeiständung sei abzuweisen.
2.1 Für Verfahren nach dem Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) werden gemäss dessen § 4 keine
Kosten erhoben. Vorliegend sind also keine ordentlichen Kosten zu erheben.
2.2 Der Rekurrent beantragt eine Parteientschädigung
zulasten des Migrationsamtes. Dieses stellt keinen Antrag dazu.
2.2.1 Hinsichtlich der Verteilung der Kosten und demnach auch
über eine allfällige Parteientschädigung wird in der Regel entsprechend dem materiellen
Ausgang in der Hauptsache entschieden (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277 S. 309). Vorliegend
ist der Rekurs als gegenstandslos abzuschreiben, womit kein materieller
Entscheid in der Sache ergeht. In diesem Fall werden die Kosten praxisgemäss
nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens verlegt (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310).
2.2.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann einem Ausländer, der
keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt,
die behördliche Auflage gemacht werden, ein bestimmtes Gebiet nicht zu
betreten, wenn er die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, wobei diese Massnahme gemäss ausdrücklicher
Erwähnung in der zitierten Bestimmung insbesondere der Bekämpfung des
widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient. Bei der Ausgrenzung handelt es
sich um eine lediglich freiheitsbeschränkende Massnahme, die einen relativ leichten
Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers darstellt, weshalb die
Schwelle für die Zulässigkeit ihrer Anordnung "nicht sehr hoch"
anzusetzen ist (BGer 2A.202/2004 vom 6. April 2004 E. 2.2;
BGer 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2; BGer 2A.148/2003 vom 30.
Mai 2003 E. 2.3; ERE AUS.2010.21 vom 17. Juni 2010; ERE 1225/2007 vom
12. September 2007 E. 2.1.1; Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993, BBl 1994 I 305 S. 327). Bei der
Prüfung des Erfordernisses einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist deshalb von einem weiten
Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen. Anlass für die Anordnung einer
Ausgrenzung kann daher nicht nur deliktisches Verhalten bilden, sondern insbesondere
auch der Umstand, dass konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung
strafbarer Handlungen bestehen, dass der Ausländer Kontakte zu extremistischen
Kreisen unterhält oder dass er ganz allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene
Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (BGer 2A.347/2003 vom 24. November
2003 E. 2.2; BGer 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3; ERE AUS.2010.21 vom
17. Juni 2010; ERE 1225/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1.1;
Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom
22. Dezember 1993, BBl 1994 I 305 S. 327; Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl.,
N 10.173). Namentlich genügt zur Verhängung der Massnahme der hinreichend
begründete Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu, ohne
dass eine entsprechende Straftat nachgewiesen sein muss (BGer 2C_437/2009
vom 27. Oktober 2009 E. 2.1; BGer 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E.
2.1; BGer 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2; BGer 2A.148/2003 vom
30. Mai 2003 E. 2.3 und 3.3; Zünd,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Art. 74 AuG N 3). Wird der Ausländer
wiederholt im Drogenmilieu angehalten, vermag dies den ernsthaften Verdacht zu
begründen, dass er, sei es als Händler oder als Konsument, aktiv am unerlaubten
Drogenumschlag beteiligt war. Für den hinreichend konkreten Verdacht genügt es
indessen in der Regel noch nicht, dass der Ausländer bloss an Orten angetroffen
wird, wo nach Kenntnis der Behörden (auch) Drogen gehandelt werden
(BGer 2C_437/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1; BGer 2A.347/2003 vom
24. November 2003 E. 2.2; BGer 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 3.3; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
(Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., N 10.174; Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Art. 74 AuG N 3).
2.2.3 Der Stellungnahme des Migrationsamtes vom 5. November
2014 und den gleichzeitig eingereichten Akten des Migrationsamtes ist zu
entnehmen, dass der Rekurrent mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 15. November 2014 unter anderem wegen versuchten
Diebstahls und Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Busse verurteilt wurde. Er hatte am 3. September 2013 den –
leeren – Opferstock der Kirche Peter und Paul in Allschwil aus der Verankerung
gerissen und mitgenommen. Am 3. Juli 2014 wurde er im Media Markt Stücki bei
einem Ladendiebstahl (Mobiltelefon) betroffen und von der Kantonspolizei
Basel-Stadt festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 7. Juli 2014 über
den Rekurrenten für die Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft verfügt. Nebst
dem Delikt im Media Markt bestand dringender Tatverdacht auf Einbruchdiebstahl
an der Fasanenstrasse (zusammen mit einem Komplizen), welcher sich auf DNA- und
Schuhspuren stützte. Ebenso auf eine einschlägige DNA-Spur stützte sich der
dringende Tatverdacht auf einen versuchten Fahrzeugdiebstahl. Die
Staatsanwaltschaft hat den Rekurrenten in der Folge wegen mehrfachen,
teilweiser versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 180 Tagen und einer Busse von CHF 500.–. Das Zwangsmassnahmengericht hat
mit Verfügung vom 20. August 2014 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen, weil gewichtige Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass der Rekurrent nach Jugendstrafrecht beurteilt werden müsse; es
hat den Rekurrenten zuhanden des Migrationsamtes entlassen, welches ihn unter Auflagen
aus der Haft entlassen hat. Nachdem beim Migrationsamt drei Rechnungen der SBB
eingegangen waren, die das Zugfahren des Rekurrenten ohne gültigen Fahrausweis zwischen
Basel und Zürich betreffen, hat das Migrationsamt die Eingrenzung verfügt.
Im Sinne einer Prognose ist festzuhalten, dass Rekurrent mit seinen
Vermögensdelikten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und gestört
hat, weshalb sich die Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangs- und
Verfahrenszentrums Basel-Stadt und dessen nähere Umgebung wohl gerechtfertigt
hätte und diese auch verhältnismässig gewesen wäre. Bis hierhin ergibt sich,
dass der Rekurrent aufgrund dieses mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens die
Kosten zu tragen hätte.
2.2.4 Von der Kostenverteilung nach dem (mutmasslichen) Verfahrensausgang
kann aber insbesondere dann abgewichen werden, wenn eine Partei die Kosten
durch ihr Verhalten unnötigerweise erhöht hat, weil unnötige Kosten nach dem Verursacherprinzip
von demjenigen zu tragen sind, der sie verursacht hat (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren
des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, 435 S. 470; VGE VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 7;
VGE 766/2001 vom 12. Juli 2002 E. 2c).
2.2.5
2.2.5.1 Die angefochtene Eingrenzungsverfügung enthält in der
Sache folgende Begründung: "Gestützt auf die E-Mail des Empfangs- und
Verfahrenszentrum[s] (EVZ) vom 2. Oktober 2014 sind gegen Sie mehrere
Bussenbescheide ergangen." Welcher Art die Bussenentscheide sind und in
welcher Anzahl sie vorliegen, geht aus der Verfügung nicht hervor. Die Akten
enthalten ein E-Mail des EVZ an das Migrationsamt vom 1. Oktober 2014,
ausgedruckt am 2. Oktober 2014, welches als Anhänge "Bussenentscheide"
erwähnt. Es handelt sich um Rechnungen der SBB betreffend drei Zugfahrten des
Rekurrenten zwischen Basel und Zürich, bei denen er ohne gültigen Fahrausweis
angetroffen worden war; die Betreffnisse enthalten jeweils den Fahrpreis und
einen Zuschlag. Dies sind keine Bussen im engeren, strafrechtlichen Sinn.
2.2.5.2 Die Begründung einer Verfügung entspricht den
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) – also dem Anspruch
auf rechtliches Gehör –, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt
werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis
der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1706 m.w.H.).
2.2.5.3 Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht in der
Rekursbegründung zusammengefasst geltend, die Familie der Cousine des
Rekurrenten sei in einem Asylzentrum im Kanton Zürich untergebracht. Diese
Familie sei für den Rekurrenten als Vollwaisen der wichtigste Bezugspunkt in
seinem Leben. Er habe sie deshalb mehrmals besucht und sei dabei beim
Schwarzfahren erwischt worden. Die daraufhin verfügte Eingrenzung sei nicht
geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Zudem sei die
Massnahme nicht verhältnismässig, sei er doch ohne Fahrkarte zwischen Basel und
Zürich verkehrt, was nicht rechtfertige, ihm jegliche Bewegung in Basel zu
untersagen. Unverhältnismässig sei die Massnahme auch angesichts ihrer
unbegrenzten Dauer und im Lichte der Achtung des Familienlebens im Sinne von
Art. 8 EMRK.
2.2.5.4 In Anbetracht der zitierten sachlichen Begründung der
Ausgrenzungsverfügung sind die Ausführungen des Rechtsvertreters des
Rekurrenten in sich stimmig und nachvollziehbar, und insoweit wäre ihm im Sinne
einer Prognose wohl weitgehend zu folgen gewesen. Insbesondere hat das Migrationsamt
die wesentlichen Gründe, welche die Eingrenzung tatsächlich rechtfertigen –
nämlich die vier Vermögensdelikte –, in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt.
Wohl ist diese Delinquenz des Rekurrenten dessen eigener Wissenssphäre
zuzuordnen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Begründung der Verfügung
derart mangelhaft war, dass für den Rekurrenten als Verfügungsadressaten nicht
nachvollziehbar war, welche Elemente den wesentlichen Grund für die Eingrenzung
bilden. Diese Elemente hat das Migrationsamt erst in der Stellungnahme zum
Rekurs dargelegt, statt bereits in der Verfügung. Die mangelhafte Begründung
stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, womit das Migrationsamt
unnötigen Aufwand verursacht hat: Hätte das Migrationsamt die wesentlichen
Gründe bereits in der Verfügung genannt, so hätte sich der Rekurrent wohl kaum
veranlasst gesehen, diese mit Aussicht auf Erfolg anzufechten. Verspätete
Vorbringen, die bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens möglich und
zumutbar waren, können Auswirkungen auf die Verlegung der Verfahrenskosten und
die Zusprechung einer Parteientschädigung zur Folge haben (§ 19 VRPG; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310). Aus
diesem Grund ist dem Rekurrenten eine hälftig reduzierte Parteientschädigung zulasten
des Migrationsamtes zuzusprechen.
2.2.6 Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat keine
Kostennote aufgelegt. Somit ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. [...].
Davon geht die Hälfte zu Lasten des Migrationsamtes.
2.3
2.3.1 Der Rekurrent stellt keinen Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung. Somit ist vorliegend nicht über die unentgeltliche
Verbeiständung zu befinden.
2.3.2 Dar Migrationsamt beantragt, der Antrag des Rekurrenten
auf unentgeltliche Verbeiständung sei abzuweisen. Der Rekurrent stellt aber
keinen solchen Antrag, weshalb auf den Antrag des Migrationsamtes nicht
einzutreten ist.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Der Rekurs wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird zulasten des
Migrationsamtes eine Parteientschädigung von [...] zugesprochen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.