Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.96
URTEIL
vom 5. November 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerrekurskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, Postfach 2248,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Steuerrekurskommission Basel-Stadt
vom 9. April 2014
betreffend Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung
im Verfahren Nr. 2013-173 (kantonale
Steuern pro 2010)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 7. Dezember 2012 trat die Steuerverwaltung Basel-Stadt auf ein Gesuch des
Steuerpflichtigen A_____ (Rekurrent) um Erlass der kantonalen Steuern pro 2010
im Betrag von CHF 6'086.05 nicht ein. Hiergegen erhob der Rekurrent am 29.
Dezember 2012 Einsprache, welche die Steuerverwaltung am 19. August 2013
abwies. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 23. August
2013 Rekurs an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Nachdem er die
Steuerrekurskommisson darauf hingewiesen hatte, dass für die gesuchsbetroffenen
Steuern bereits Bezugshandlungen vorgenommen würden, wies diese die Steuerverwaltung
mit Verfügung vom 27. September 2013 und unter Bezugnahme auf die aufschiebende
Wirkung eines Rekurses gemäss § 164 Abs. 4 aStG an, sämtliche Bezugshandlungen
betreffend die kantonalen Steuern pro 2010 des Rekurrenten einzustellen. Gegen
diese Verfügung erhob die Steuerverwaltung mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 Rekurs
an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Nach Einholung von Vernehmlassungen des
Rekurrenten und der Steuerrekurskommission hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid
vom 3. Februar 2014 den Rekurs der Steuerverwaltung gegen die Verfügung der
Steuerrekurskommission gut und hob die dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkennende
angefochtene Verfügung auf. In der Folge wies die Steuerrekurskommission mit
Verfügung vom 9. April 2014 das Gesuch des Rekurrenten vom 20. September 2013 um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren vor der
Steuerrekurskommission ab und setzte diesem Frist bis zum 11. Mai 2014 zur
Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.–.
Gegen diese
Verfügung hat der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Mai 2014 Rekurs an das
Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit seinem Rekurs stellt er den Antrag,
es sei „aufgrund der Zahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von
CHF 500.– (…) vor dem 11. Mai 2014 (…) auf das Erlassgesuch pro 2010
(und sinngemäss, da gleichlautend auch 2011) einzugehen, da der Rekurrent in
dieser Zeit bedürftig war und gegenüber bedürftigen Personen nicht
diskriminiert werden“ dürfe. Zudem beantragt er, es seien ihm „die Steuern 2010
(und analog 2011) (…) analog Personen in laufender Unterstützung ohne
Kostenfolge zu erlassen“. Schliesslich beantragt er die Überprüfung der
„gängigen, diskriminierenden Praxis in Basel-Stadt in Bezug auf Stundung und
Erlass“ durch das Verwaltungsgericht, wozu auch Beweise beim Wirtschafts- und
Sozialdepartement einzuholen seien, sowie die Erteilung von Anweisungen und
Rügen an die Adresse der Steuerverwaltung Basel-Stadt im Zusammenhang mit der
Behandlung von Erlassgesuchen. Abschliessend stellt er den Antrag auf eine
Verfahrensentschädigung.
Die
Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 die
Abweisung des Rekurses unter o/e Kostenfolge, soweit auf diesen einzutreten
sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 Abs. 1 StG kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs beim
Verwaltungsgericht erhoben werden. Daraus ergibt sich dessen sachliche und
funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels. Das
Verfahren richtet sich gemäss § 171 Abs. 4 StG nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
1.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid vom 9. April 2014 hat die Steuerrekurskommission in
ihrem Verfahren Nr. 2013-173 betreffend Erlass der kantonalen Steuern des
Rekurrenten pro 2010 dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung abgewiesen und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet.
Durch diesen Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung wird auch der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens begrenzt (VGE VD.2010.59 vom 30.
April 2013 E. 2.2). Beurteilt werden kann allein das Rechtsverhältnis, welches
durch die angefochtene Verfügung geregelt wird, soweit es im Streit liegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 987).
Daraus folgt
zunächst, dass die Rechtsbegehren sich nur auf das vorinstanzliche Verfahren
Nr. 2013-173 betreffend Erlass der kantonalen Steuern des Rekurrenten pro 2010
beziehen können, und diesbezüglich nur auf die mit dem Zwischenentscheid
beurteilte Frage der unentgeltlichen Prozessführung. Soweit der Rekurrent
Anträge mit Bezug auf seine Steuern pro 2011 stellt, kann darauf nicht eingetreten
werden, da diese von der Vorinstanz in einem parallelen Verfahren beurteilt
werden und sich die angefochtene Verfügung nicht darauf bezieht. Auch auf
Rechtsbegehren bezüglich den Erlass der Steuern pro 2010 selber als materiellen
Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens kann nicht eingetreten
werden. Damit hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen verfahrensleitenden
Verfügung nur insoweit befasst, als sie im Rahmen der Prüfung des Anspruchs des
Rekurrenten auf unentgeltliche Prozessführung dessen Prozessaussichten
beurteilt hat. In diesem Zusammenhang ist sie zum Schluss gelangt, die
Wahrscheinlichkeit, dass der Rekurrent in dem von ihm angestrengten Verfahren
obsiege, sei derart gering, dass sie praktisch vernachlässigt werden könne.
Dies führte zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Demgegenüber hat die Vorinstanz den Rekurs selber, mit dem die
Gewährung des von der Steuerverwaltung abgelehnten Steuererlasses verlangt wird,
materiell noch nicht beurteilt.
1.3 Vorliegend
könnten nach dem Gesagten lediglich die Rechtmässigkeit der Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Prozessführung sowie der Erhebung eines Kostenvorschusses
beurteilt werden. Diesbezüglich hat der Rekurrent jedoch gar keine Anträge
gestellt.
Zudem ist zu
beachten, dass es sich beim angefochtenen verfahrensleitenden Entscheid um
einen Zwischenentscheid handelt, der nach § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig
der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel gegeben, weil dem Betroffenen
dadurch unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung
des Rechtswegs verwehrt wird (statt vieler: VGE VD.2011.121 vom 15. August 2012
E. 1.2; VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 1.3 und VGE 642/2003 vom
4. August 2003 E. II.1c). Auch Zwischenverfügungen, mit welchen zwecks
Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt
wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene
Rechtsmittel nicht einzutreten, können nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Vorliegend
hat der Rekurrent aber unbestrittenermassen den von ihm verlangten Kostenvorschuss
innert der ihm von der Vor-instanz gesetzten Frist geleistet. Es drohte ihm
daher nicht mehr die Verweigerung des Rechtswegs aufgrund der von ihm geltend
gemachten Bedürftigkeit. Auch in diesem Fall hat das Bundesgericht aber einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejaht. Solange hinsichtlich der
Auferlegung eines Kostenvorschusses die Unsicherheit bestehe, ob die vorschusspflichtige
Partei im Falle ihres Unterliegens zur Tragung der Verfahrenskosten angehalten
werden kann, drohe ihr auch bei Leistung des Kostenvorschusses ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil. Dieser nicht wieder gutzumachende Nachteil könne darin
bestehen, dass die vorschusspflichtige Partei sich gezwungen sehe, ein
Kostenrisiko in Kauf zu nehmen, das sie bei Vorliegen einer gerichtlichen
Bestätigung der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens nicht zu tragen bereit wäre (BGE
128 V 199 E. 2c S. 204). Dem kann allerdings entgegengehalten werden, dass der
vorschusspflichtigen Partei stets die Möglichkeit offen steht, die
Kostenschussverfügung unter Hinweis auf ihre Bedürftigkeit direkt und ohne Leistung
des Kostenvorschusses anzufechten, um diese Unsicherheit zu beseitigen. In
diesem Fall wäre nach der oben zitierten ständigen Praxis des
Verwaltungsgerichts auf den Rekurs einzutreten, da der vorschusspflichtigen
Partei ansonsten die Beschreitung des Rechtswegs grundsätzlich verwehrt würde. Nachdem
der Rekurrent den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert der ihm von der
Vorinstanz gesetzten Frist geleistet hat, verhält er sich aber widersprüchlich
und verletzt damit das Gebot des Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV, wenn
er sich gleichzeitig auf den Standpunkt stellt, aktuell einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zu erleiden. Die Ungewissheit über die finale Pflicht
zur Kostentragung hat er in diesem Fall seinem eigenen prozessualen Verhalten
zuzuschreiben. Die Auferlegung eines Kostenvorschusses hat demnach für den
Rekurrenten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (VGE VD.2013.80
vom 11. Juni 2013 E. 1.3.2).
Die Vorinstanz
wird auf den Rekurs einzutreten und diesen in der Sache zu beurteilen haben. Sie
wird sich dabei vertieft mit der eingehenden Kritik des Rekurrenten an der
Erlasspraxis der Steuerverwaltung, die er im vorliegenden Verfahren erhebt,
auseinanderzusetzen haben. Dies wird jedoch die Sache der Vorinstanz sein und
es ist nicht ersichtlich, dass sie sich dieser Aufgabe zu entziehen sucht.
1.4 Aus
den obenerwähnten Gründen kann auf den Rekurs insgesamt nicht eingetreten werden.
Praxisgemäss
erhebt das Verwaltungsgericht bei Rekursen gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Anträge keine Kosten.
Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren, auch wenn auf den Rekurs gar nicht
eingetreten werden kann (VGE VD.2014.6 und VD.2014.7 vom 23. April 2014 E. 1.3,
sowie VD.2014.24 vom 27. März 2014 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.