Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.32
ENTSCHEID
vom 7.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Oktober 2014
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 25. Dezember 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A_____ wegen
Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung
sowie mehrfachen Hausfriedensbruch. Konkret wird ihm die Beteiligung an 13
Einbruchdiebstählen vorgeworfen. A_____ befindet sich seit dem 6. Mai 2014 in Untersuchungshaft.
Am 26. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn. Mit
Verfügung vom 2. Oktober 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Beschwerde erhoben, mit
der er seine umgehende Haftentlassung beantragt, eventualiter unter Auferlegung
einer Sicherheitsleistung, Schriftensperre oder Meldepflicht, unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. Oktober 2014 mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 28. Oktober 2014 repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung;
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Gerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1 Der
dringende Tatverdacht liegt in der Regel ohne weiteres vor, wenn gegen eine
beschuldigte Person Anklage erhoben worden ist. Eine Ausnahme wäre nur dann
gegeben, wenn die beschuldigte Person darzutun vermöchte, dass die Annahme
eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.).
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung für jedes angeklagte Delikt –
zur Debatte stehen 13 Einbrüche – konkrete Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer
angeführt. Dieser vermag in keiner Art und Weise darzulegen, weshalb die
Annahme des dringenden Tatverdachtes unhaltbar sein soll. Er verweist einzig
auf die Möglichkeit, dass seine DNA nicht im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl,
sondern bei anderer Gelegenheit auf das Tatwerkzeug habe übertragen werden können.
Zu dieser entlegenen Möglichkeit wird sich der Beschwerdeführer vor dem
Strafgericht allenfalls noch genauer äussern wollen. Keinesfalls entfällt zum
jetzigen Zeitpunkt dadurch aber der dringende Tatverdacht. Die Hypothese des Beschwerdeführers
betrifft ohnehin lediglich zwei der 13 angeklagten Fälle. In einem Fall war der
Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren sogar geständig (Tatort
[…]strasse, Riehen). Die abschliessende Würdigung der Beweise ist Sache des
urteilenden Gerichtes.
2.2 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im
Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden
Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_325/2014 vom
16. Oktober 2014 E. 3). Vorliegend lassen sämtliche Aspekte auf
Fluchtgefahr schliessen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zur Verlängerung
der Untersuchungshaft zu Recht davon abgesehen, sich gegen die Annahme der
Fluchtgefahr zu richten (Eingabe vom 28.05.14, Akten S. 181). Auch im
Beschwerdeverfahren wird die Fluchtgefahr als solche zu Recht nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger (Albanien). Er hat kein
Einkommen und weist keinerlei Bindungen zur Schweiz auf. Zu der in der
Beschwerdebegründung thematisierten Kaution ist festzuhalten, dass eine solche vom
Beschwerdeführer nie konkret angeboten worden ist. Das Zwangsmassnahmengericht
hat im Übrigen bereits in der Begründung der Haftanordnung vom 6. Mai 2014 festgestellt,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, einen wohlhabenden Bruder zu haben, nicht
überzeugend sei (Akten S. 162). Hierzu wurden keine neuen Aspekte vorgebracht.
Zudem weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass bei bandenmässiger
Tatbegehung, bei welcher nicht alle Tatbeteiligten bekannt sind, eine
Haftentlassung gegen Kaution nicht angezeigt ist. In derartigen Konstellationen
muss nämlich in Betracht gezogen werden, dass die Kaution von einer im
Hintergrund agierenden Bande geleistet werden könnte. Auch eine Schriftensperre
erwiese sich vorliegend als ungenügend, da der Beschwerdeführer, der in der
Schweiz kaum etwas zu verlieren hat, das Land auch ohne Ausweispapiere
fluchtartig verlassen könnte. Auch gegen ein Untertauchen im Inland erwiese
sich die Schriftensperre als unwirksam. Auch eine Meldepflicht erwiese sich
angesichts dieser Umstände sowie im Hinblick auf die Grenznähe als ungenügend.
2.3 Das
Zwangsmassnahmengericht hat mit nachvollziehbarer Begründung zudem den
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht. Da das Vorhandensein eines einzigen
besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer
1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2014.19 vom 10. Juni
2014), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Fluchtgefahr noch
weitere Haftgründe vorliegen, jedoch verzichtet werden.
Sinngemäss
beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags noch auf das
Gleichbehandlungsgebot. Er verweist dafür auf die Haftentlassung des mitangeschuldigten
[...]. Jene Entlassung stützt sich jedoch auf Gründe, die beim Beschwerdeführer
offensichtlich nicht vorliegen. Zunächst ist bei [...] in Bezug auf fünf Fälle,
die dem Beschwerdeführer nach wie vor angelastet werden, eine Verfahrenseinstellung
erfolgt (Akten S. 1657). [...] wird, anders als der Beschwerdeführer, nicht
durch DNA-Spuren belastet. Auch das Unterbleiben von bestimmten Ermittlungshandlungen
trug in jenem Fall zur Entlassung bei (Haftentlassungsverfügung, Akten S. 290).
Die Fälle sind nicht miteinander vergleichbar, auch nicht in Bezug auf die zu
erwartende Strafe. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.
Dem Beschwerdeführer
werden banden- und gewerbsmässig begangene Einbruchdiebstähle in 13 Fällen vorgeworfen.
Das mutmassliche Deliktsgut weist einen Wert von CHF 26‘853.05 auf. Der Tatbestand
des bandenmässigen Diebstahls sieht schon für sich eine Mindeststrafe
von 180 Tagessätzen bzw. eine entsprechende Freiheitsstrafe von 6 Monaten vor. Die
Höchststrafe beträgt zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB).
Dazu kommen allenfalls Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Schadenshöhe CHF
25‘710.60). Die zu erwartende Strafe liegt unter diesen Voraussetzungen wohl deutlich
über der bis zur Hauptverhandlung im Januar 2015 erlittenen Haftdauer.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF
500.– festzusetzen.
Der
Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung
beantragt. Diese besteht bereits im Hauptverfahren und ist daher grundsätzlich
auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren. Allerdings stellt die
Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels weiterhin ein
zulässiges Kriterium für die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung auch
bei Beschwerden betreffend Haft dar (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012
E. 7.2; AGE HB.2012.30 vom 17. August 2012 E. 7). Angesichts des
klaren Tatverdachts und der evidenten Haftgründe lässt sich mit Fug fragen, ob
die vorliegende Beschwerde von einer Partei bei vernünftiger Chancenabwägung
auch auf eigene Rechnung ergriffen worden wäre. Immerhin lässt sich angesichts
der Schwere des zur Frage stehenden Eingriffs nachvollziehen, dass der
Beschwerdeführer seine Einwände mindestens einmal einer weiteren, umfassenden
und ausführlichen Prüfung unterzogen wissen wollte. Die Aussichtslosigkeit ist
bei der Überprüfung einer Haft denn auch nur mit grosser Zurückhaltung
anzunehmen (AGE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011 E. 7.2.2 m.w.H.). Sie kann
hier noch knapp verneint werden, so dass dem Vertreter des Beschwerdeführers
ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist dessen Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu
schätzen. Unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden
Mandatsverhältnisses erscheint ein Aufwand von 5 Stunden als angemessen. Das
Appellationsgericht behält sich indessen vor, im Falle einer weiteren
Haftbeschwerde ohne eine wesentlich veränderte Ausgangslage die unentgeltliche
Verteidigung nicht mehr zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO zudem verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1’000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.