Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.139
ENTSCHEID
vom 4.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Oktober 2014
betreffend Abweisung der
Besuchsbewilligung
Sachverhalt
Über den 1992
geborenen A_____ (Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde am 11. August 2014
wegen des Verdachts des Angriffs und der schweren Körperverletzung für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 3. November 2014, die
Untersuchungshaft angeordnet. Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom
12. September 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
23. September 2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 ab. Mit Verfügung
vom 2. Oktober 2014 hatte die Staatsanwaltschaft zudem der Freundin des
Beschuldigten, B_____, eine Besuchsbewilligung verweigert.
Gegen diese Verfügung
hat der Beschuldigte am 7. Oktober 2014 selber Beschwerde erhoben und beantragt,
es sei seiner Freundin die Besuchsbewilligung zu erteilen, allenfalls unter
„einer verschärften Besuchsüberwachung“. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014
hat zudem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen Klienten
Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung vom 2. Oktober 2014 sei
unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und B_____ sei eine Besuchsbewilligung zu erteilen.
Es sei festzustellen, dass die Verfügung keine Begründung enthalte und damit
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde. Es sei diesem die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat am 23. Oktober
2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf die Zustellung
der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer hat die Instruktionsrichterin
vorderhand verzichtet. Diese erfolgte mit Zustellung des Entscheids. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen der
Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Be-schwerdeinstanz
(Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der
angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Durch
den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird das Grundrecht auf
persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV eingeschränkt. Gemäss
Art. 235 Abs. 1 StPO darf diese Freiheit nicht stärker eingeschränkt
werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der
Haftanstalt erfordern. Diese Bestimmung entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Der Haftzweck besteht darin, die
Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten
Gefahren zu verhindern, d.h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und
Ausführungsgefahr. Je höher diese Gefahren sind und je stärker die Ordnung und
Sicherheit in der Anstalt gefährdet ist, desto restriktiver dürfen die Haftbedingungen
sein. Die Unschuldsvermutung steht einer schadensmindernden und menschlichen
Ausgestaltung des Untersuchungs- und Sicherheitshaftvollzugs nicht entgegen. Anstrengungen
zur Verminderung der entsozialisierenden Wirkung der Haft sind nicht nur
zulässig, sondern geboten. Der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene soll –
unter Beachtung des Haftzwecks sowie der Ordnung und Sicherheit in der
Haftanstalt – den Kontakt zu jenen Personen aufrechterhalten können, die ihm am
nächsten stehen. Als Besucher sind vorab die nahen Angehörigen des Gefangenen
zuzulassen, wozu auch nichteheliche Lebenspartner gehören. Gemäss Art. 235
Abs. 2 Satz 2 StPO finden Besuche wenn nötig unter Aufsicht statt. Nötig kann
die Aufsicht sein zur Sicherung des Haftzwecks, so namentlich, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Gefangene den Besuch für Kollusionshandlungen
oder Fluchtvorbereitungen nutzen könnte (vgl. Härri,
Basler Kommentar zur StPO, Art. 235 N. 1 ff., N. 37 ff.).
2.2 Nach
dem in Erwägung 2.1 hiervor Gesagten ist dem Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen
der Besuch naher Angehöriger, worunter auch die Lebensgefährtin fällt,
grundsätzlich zu bewilligen, soweit dem der Haftzweck nicht entgegensteht. Dies
ist entgegen der – sehr knapp begründeten – Auffassung der Staatsanwaltschaft
mit Bezug auf B_____ vorliegend nicht der Fall. Auf deren Aussagen wird im
Gerichtsverfahren ohnehin kaum abzustellen sein, da sie, wie die Staatsanwaltschaft
in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 selber aufgezeigt hat, wenig
glaubhaft sind. Die Verteidigung weist zudem zutreffend darauf hin, dass B_____
den Beschwerdeführer mit einer allenfalls noch kommenden Aussage kaum wirksam
entlasten könnte, nachdem sie anlässlich ihrer Befragung (vom 21. August
2014) unbestrittenermassen ausgesagt hatte, sie habe das Tatgeschehen, mithin
auch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen, nicht gesehen. Sollte
sie nun im Rahmen der Gerichtsverhandlung – vom Beschwerdeführer beeinflusst –
etwas Anderes und ihn Entlastendes aussagen, wäre dies vom Strafgericht
entsprechend zu würdigen und könnte kaum zugunsten des Beschwerdeführers
verwertet werden. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang geltend
macht, die Lebensgefährtin resp. der mitgeführte Hund müssten mindestens das Davonrennen
des Beschwerdeführers vor der Auseinandersetzung mitbekommen haben, so geht
dies letztlich an der Sache vorbei, ist doch unbestritten, dass sich der
Beschwerdeführer zum Tatort begeben hat. Unter diesen Umständen besteht
gegenüber B_____ lediglich insofern eine mögliche Kollusionsgefahr, als sie im
Auftrag des Beschwerdeführers Dritte beeinflussen könnte. Es ist jedoch nicht
ersichtlich, wie der Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin entsprechende
Instruktionen geben könnte, wenn die Besuche, wie von ihm selbst gewünscht,
unter Aufsicht stattfinden und mit einer Trennscheibe durchgeführt werden. Die
Staatsanwaltschaft zeigt denn auch in keiner Weise auf, wie eine Einflussnahme
konkret zu bewerkstelligen wäre. Eine Verweigerung der Besuchsbewilligung für
die Lebensgefährtin mit den vorgenannten Auflagen erscheint, nicht zuletzt auch
angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner ohnehin prekären
familiären und sozialen Situation, als nicht verhältnismässig.
Damit ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, der
Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Besuchsbewilligung unter Auflagen im
Sinne der Erwägungen zu erteilen. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen offen
bleiben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zwar selber eine Beschwerde formuliert,
sein amtlicher Verteidiger hat aber ebenfalls eine Eingabe gemacht und um
unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren ersucht. Dem amtlichen
Verteidiger ist daher ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen,
welches mangels einer Honorarnote zu schätzen ist. Angesichts der Kenntnis des
Falls und des Umfangs der Beschwerdeschrift ist von einem Aufwand von rund
2 Stunden auszugehen. Diese sind unabhängig vom Verfahrensausgang mit dem
bei amtlichen Verteidigungen üblichen Ansatz von CHF 200.– zu
entschädigen. Das Honorar ist somit auf CHF 400.– inkl. Auslagen und ohne
Mehrwertsteuer (vgl. dazu die Beschwerde im Haftverfahren HB.2014.31)
festzusetzen. Infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers entfällt ein
Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen,
der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, B_____, eine Besuchsbewilligung mit
Auflagen im Sinne der Erwägungen zu erteilen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, inkl.
Auslagen und ohne MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.