Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.155
URTEIL
vom 31. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
KESB
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B_____ Beigeladene
[...]
C_____ Kindesvertreterin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juni 2014
betreffend Zuteilung der
elterlichen Sorge, Obhut sowie Beistandschaft
Sachverhalt
D_____, geboren
am [...]2000, ist der Sohn der nicht verheirateten Eltern B_____ (Beigeladene)
und A_____ (Beschwerdeführer). Das Kind war aufgrund gesundheitlicher Probleme
der Mutter vom 1. Juni 2004 bis im Jahr 2011 im Kinderheim [...] platziert.
Nachdem er dieses Heim altersbedingt hatte verlassen müssen und die Mutter sich
aufgrund gesundheitlicher Probleme nach wie vor nicht in der Lage sah, ihren
Sohn bei sich aufzunehmen, wurde den Eltern mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde
vom 28. Juni 2011 die gemeinsame elterliche Sorge über D_____ übertragen und
deren Unterhalts- und Betreuungsvereinbarung vom 20. Mai 2011, wonach die Obhut
über das Kind dem Vater zukommen soll, genehmigt. Nachdem es am 18. April 2013
zu einer Auseinandersetzung zwischen D_____ und seinem Vater gekommen war,
flüchtete das Kind zu seiner Mutter und äusserte in der Folge den Wunsch, bei
ihr zu bleiben. Nach erfolgten Abklärungen teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) die elterliche Obhut über D_____ gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB der
Mutter zu und erteilte ihr gemäss Art. 307 Abs. 3 SGB die Weisung, die
Familienbegleitung durch E_____, Beratungszentrum F_____, weiterhin in Anspruch
zu nehmen. E_____ wurde beauftragt, D_____ und seinen Eltern in Fragen, welche
den Jugendlichen betreffen, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und
insbesondere den Kontakt des Sohnes zu seinem Vater zu unterstützen.
Schliesslich wurde E_____ ersucht, der KESB umgehend Antrag zu stellen, wenn eine
behördliche Kontaktregelung oder weitergehender Schutz für D_____ angezeigt erscheinen.
Dieser Entscheid datiert vom 30. Juni 2014. Aus den Motiven geht hervor, dass
am 30. Juni 2014 zwar die mündliche Verhandlung der Spruchkammer mit der
Anhörung der Eltern, des Familientherapeuten E_____, der abklärenden Sozialarbeiterin
der KESB, G_____, sowie der Kindesvertreterin, C_____, stattgefunden hat. Der
Entscheid wurde aber erst am folgenden Tag, am 1. Juli 2014, unter der Geltung
des neuen Sorgerechts gefällt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. B.I. S. 4) und
wurde am 31. Juli 2014 von der KESB versandt.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 3. August 2014 erhobene Beschwerde.
Sinngemäss hält der Beschwerdeführer an seinem vorinstanzlich vertretenen
Standpunkt fest, wonach die Obhut über seinen Sohn weiterhin bei ihm zu
belassen sei. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August
die Bewilligung des Kostenerlasses.
Mit Verfügungen
vom 18. und 25. August sowie vom 8. September 2014 holte der Instruktionsrichter
die Akten der Vorinstanz ein, verzichtete aber auf die Einholung einer
Vernehmlassung der KESB sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die
beigeladene Kindsmutter und die Vertreterin des Kindes verzichteten ebenfalls
auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Vertreterin des Kindes, C_____,
beantragte am 30. September 2014 die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Oktober
2014 beantragte die KESB unter Verweis auf ihren Entscheid vom 30. Juni 2014
die Abweisung der Beschwerde. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 27. Oktober 2014 erneut geäussert. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) kann gemäss Art.
450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als
Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über das Kind D_____ ist der
Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und gemäss
Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das
Verfahren gelten gemäss § 19 Abs. 1 KESG die allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und gemäss Art. 450 f. ZGB subsidiär
die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten bei der Regelung der Kinderbelange
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 277 Abs. 3 ZPO). Da in Angelegenheiten des
Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen
sind, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides des Verwaltungsgerichts
abzustellen, wie dies schon nach bisherigem Recht der Fall war (vgl. zum bisherigen
Recht: Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009 E. 1, 650/2007 vom 16.
Januar 2008 E. 1.4.2).
Strittig ist
vorliegend allein die mit dem angefochtenen Entscheid vorgenommene Übertragung
der elterlichen Obhut über D_____ auf dessen Mutter.
2.1 Gemäss
Art. 298d ZGB in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung regelt die
Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes
wegen die elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung
der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Mit dieser neuen Bestimmung
ändert sich inhaltlich gegenüber dem bisherigen Recht nichts. Wie bisher bedarf
es für die Abänderung der Obhutsregelung einer wesentlichen Veränderung der
Verhältnisse (Gloor/Schweighauser,
Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer
Sicht, in: FamPra.ch 2014 S. 14). Immerhin änderte mit dem neuen Sorgerecht der
Gehalt der neu zugeteilten Obhut, umfasst diese doch bloss noch das Recht und
die Pflicht, die alltäglichen und dringlichen Angelegenheiten für das Kind zu
entscheiden, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht neu Teil der den Eltern
weiterhin gemeinsam zustehenden elterliche Sorge bildet (Gloor/Schweighauser, a.a.O., 13 f.).
Wie jede
behördliche Kindesschutzmassnahme muss auch die Umteilung der elterlichen Obhut
dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Gefährdung des Kindes in
der bisherigen Obhut muss daher so ernst sein, dass sie nicht anders – das
heisst weder durch geeignete Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB noch durch
eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB – abgewendet werden kann (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.
Auflage, Bern 1999, S. 206 Rz 27.08, 27.36; VD.2013.31 vom 17. Juni 2013 E. 2.1,
VGE 701/2009 vom 10. November 2009). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen
zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls
erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg
versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die
elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (BGE
136 III 353 E. 3.3 S. 358, BGer 5A_254/2010 vom 5. Juli 2010 E. 2.1, BGer
5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1). In diesem Sinne kommt ein
Obhutsentzug somit nur als letztmögliches Mittel in Frage. Die Ursache der
Gefährdung des Kindes muss darin liegen, dass dieses unter der bisherigen
elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche
Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, a.a.O., BGer 5A_463/2013 vom 26. September 2013 E.
6.2; VGE VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VGE 726/2007 vom 23. Mai 2008). Immerhin
besteht bei der Zuteilung der elterlichen Obhut unter Eltern mit gemeinsamer
elterlicher Sorge kein Vorrang eines Elternteils, soweit sich dieser nicht aus
dem Kindeswohl selbst ergibt. Sie ist daher auf der Grundlage einer umfassenden
Überprüfung der Situation am Massstab des Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu
VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger
gegen Deutschland, Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009, in: FamPra.ch 2010 S.
213 ff., und Sporer gegen Österreich, Nr. 35637/03 vom 2. Februar
2011).
Massgebend
erscheint zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und Qualität
ihrer persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit und die Bereitschaft,
das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter kann bei ähnlicher
Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse von
Bedeutung sein. Schliesslich ist vor allem bei älteren Kindern ihrem
eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Auch wenn dem urteilsfähigen Kind kein
freies Wahlrecht zukommt, bei welchem Elternteil es leben möchte, so ist dessen
Willen doch bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BGer 5A_428/2014 vom 22.
Juli 2014 E. 6.1). Diesen Kriterien lassen sich die weiteren
Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen
in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen
Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; zum Begriff:
BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 3-5), der Grundsatz, Geschwister
nach Möglichkeit nicht zu trennen oder die Forderung, dass eine Zuteilung der
Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte
(zum Ganzen: BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1. mit Hinweisen).
Diese für die Obhutszuteilung von Kindern verheirateter und geschiedener Eltern
angewandten Grundsätze sind nach der Sorgerechtsreform auch auf die Zuteilung
der Obhut von Kindern nicht verheirateter Eltern anzuwenden, sollen diese doch
damit mit jenen gleich gestellt werden.
2.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass D_____ nach mutmasslicher Gewalt
durch den damals obhutsberechtigten Beschwerdeführer und einer daraus folgenden
Auseinandersetzung am 18. April 2013 auf Empfehlung der Behörden bei der
Kindsmutter verblieben sei. Die entsprechenden Gewaltvorwürfe seien zwar bedauerlicherweise
nie näher abgeklärt worden. Unabhängig von ihrer Richtigkeit gelte es im
heutigen Zeitpunkt zu beachten, dass D_____ bereits seit über einem Jahr bei seiner
Mutter lebe, sich dort weiterhin gut entwickle und selber auch bei ihr bleiben
wolle. Die involvierten Fachpersonen bestätigen, dass sich die Mutter sehr
engagiere und empfehlen übereinstimmend, dass D_____ bei seiner Mutter
verbleiben solle. Gestützt auf diese Empfehlungen erachtete die Vorinstanz den
weiteren Verbleib von D_____ bei seiner Mutter als angezeigt (vorinstanzliches
Urteil B. II. b, S. 4).
2.3 Dieser
Beurteilung kann aufgrund der oben genannten Kriterien für die Regelung der
Obhut und der Akten gefolgt werden.
2.3.1 Der
heute 14-jährige D_____ hat im vorliegenden Verfahren konstant und bestimmt
seinem Willen Ausdruck verliehen, bei der Mutter zu leben und nicht zum Vater
zurück zu kehren. Er gab wiederholt und glaubhaft gegenüber verschiedenen Behörden
und Personen an, vom Vater aggressiv behandelt und immer wieder geschlagen
worden zu sein. Dieser habe ihn „mit der Hand, mit der Faust und auch mit
Gegenständen wie Schuhen, Stöcken oder Drähten“ geschlagen. Auslöser dieser
Konflikte sei gewesen, dass er für seinen Vater zum Beispiel nicht gut genug
Fussball gespielt habe oder schulisch nicht gut genug gewesen sei. Auch die
Lebensgefährtin seines Vaters habe diesen wegen ihrer Angst vor seiner Gewalt
mit der gemeinsamen Tochter verlassen (Abklärungsbericht KJD vom 26. Juni 2013,
Anhörung KESB vom 28. Oktober 2013, Anhörung vom 30. Juni 2014). D_____ äusserte
dezidiert seinen Wunsch, seinen Vater überhaupt nicht mehr zu sehen oder zu
treffen (Abklärungsbericht KJD vom 26. Juni 2013; Schreiben KJD vom 17. Oktober
2013, Anhörung KESB vom 28. Oktober 2013, Bericht des Familientherapeuten E_____
vom 27. Mai 2014). Mehrfach hat er auch seine Angst vor dem Vater zum Ausdruck
gebracht (vgl. etwa die entsprechende Aussage der Kindervertreterin in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung). Die von D_____ geschilderte Neigung des Beschwerdeführers
zur gewalttätigen Durchsetzung seines Willens ist auch in einem anderen
Verfahren belegt worden, welches das Verwaltungsgericht kürzlich hat entscheiden
müssen (vgl. VGE VD.2013.230 vom 12. Juni 2014 E. 3.3). Es kann daher vor dem
Hintergrund der geschilderten Situation, den Umständen des Auszugs von D_____
bei seinem Vater und seinen glaubhaften Aussagen davon ausgegangen werden, dass
er in der Obhut des Beschwerdeführers regelmässig von diesem geschlagen worden
ist. Gewalttätigkeit eines Elternteils stellt aber dessen Erziehungsfähigkeit
grundsätzlich in Frage (vgl. Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Botschaft 11.070 vom
16. November 2011, in: BBI 2011 9109).
Daraus ergibt
sich, dass das Vertrauensverhältnis zwischen D_____ und dem Beschwerdeführer derzeit
aufgrund der Erfahrungen des Kindes in der Obhut des Vaters schwer gestört ist.
Zudem machen die gesamten Eingaben des Beschwerdeführers deutlich, dass er in
keiner Weise bereit ist, sich mit dem bestimmten Willen seines Sohnes
auseinanderzusetzten. Stattdessen negiert er in pauschaler Weise die von seinem
Sohn erhobenen Vorwürfe und ist auch nicht in der Lage, die Hintergründe der
Eskalation seiner Beziehung zu D_____ am 18. April 2013 zu reflektieren. Dabei
zeigen diese, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Auszugs seines
Sohnes nicht mehr gelungen ist, D_____ erzieherisch zu erreichen, da die dafür
notwendige Vertrauensgrundlage aufgrund der beständigen Druck- und Gewaltausübung
entfallen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nachvollziehbar, dass
bisher keine Annäherung des Sohnes gegenüber seinem Vater erreicht werden
konnte. Zudem sind keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, den
Konflikt mit seinem Sohn anzugehen und den Kontakt zu ihm wieder aufzubauen.
Auffällig ist auch,
dass der Beschwerdeführer nach der Konfrontation mit den Vorwürfen seines Sohnes
teilweise zum Ausdruck gebracht hat, er wolle D_____ gar nicht mehr sehen, dieser
solle in ein Heim kommen oder weiter bei der Mutter leben; gleichwohl hat er
jedoch an seinem Antrag auf Bestätigung seiner Obhut festgehalten (vgl.
Anhörung vom 29. Oktober 2013). Schliesslich belegt auch die Haltung des
Beschwerdeführers, nur im Falle der Zuteilung der elterlichen Obhut Kontakt zu
seinem Sohn pflegen zu wollen (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung S. 2 f.) eine fehlende Bereitschaft, auf die Bedürfnisse
von D_____ einzugehen.
2.3.2 Aus
den Abklärungen im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich weiter, dass sich die
Situation von D_____ bei seiner Mutter grundsätzlich gut entwickelt hat. Bereits
mit dem Abklärungsbericht vom 26. Juni 2013 kam die abklärende Sozialarbeiterin
zum Schluss, dass D_____ bei seiner Mutter in guter Betreuung sei. Es bestehe
mit ihr die Absprache, dass sie sich bei Schwierigkeiten mit dem KJD in Verbindung
setze, wenn sie einen pädagogischen Unterstützungsbedarf sehe. Im Bericht vom
17. Oktober 2013 hat die Sozialarbeiterin ihre frühere Einschätzung bestätigt. D_____
habe sich bis dahin auch gut im Schulhaus [...] integriert, wo es „zufriedenstellend
laufe“. Er sei in der Schule bisweilen zwar etwas unruhig und unkonzentriert.
Sein Sozialverhalten und seine schulischen Leistungen seien aber „völlig im Rahmen“.
Die Mutter sei sehr bemüht und in gutem Austausch mit den Lehrpersonen. Sie
unterstütze auch die für D_____ wichtige Anbindung an den Fussballverein.
Bei ihrer
Anhörung im KESB vom 23. Oktober 2013 brachte die Mutter zum Ausdruck, dass D_____
ein schwieriges, hyperaktives Kind sei. Sie müsse Geduld mit ihm haben. Sowohl
in der Schule als auch zu Hause müsse man ihm Grenzen setzen. Im Zeitraum des
Wechsels der Obhut hat sich auch gezeigt, dass D_____ Schwierigkeiten hatte,
mit seinen eigenen Aggressionen angemessen umzugehen (Abklärungsbericht KJD vom
26. Juni 2013). Demgegenüber teilte die abklärende Sozialarbeiterin des KJD mit
Kurzbericht vom 20. Mai 2014 mit, dass D_____ in der Schule weiterhin sozial
gut tragbar sei und mit Mitschülern und Lehrpersonen gut zurecht komme. Er sei
aber faul und arbeite zu wenig, weshalb er voraussichtlich nicht im E-Zug der
WBS verbleiben und wohl in eine andere Klasse im Schulhaus werde wechseln
müssen. Neben der Schule spiele er weiterhin sehr intensiv Fussball, weshalb
kaum Zeit für anderes bleibe. Gemäss den Aussagen von D_____ anlässlich seiner
Anhörung sowie der Mutter in der vorinstanzlichen Verhandlung muss er das Schuljahr
wiederholen und erhält Förderunterricht (vgl. Anhörung vom 30. Juni 2013 und Protokoll
erstinstanzliche Verhandlung S. 3).
Aus den
Berichten der Fachpersonen geht hervor, dass die Mutter eine gute Beziehungsbasis
zu ihrem Sohn hat. Gemäss dem Bericht des betreuenden Familientherapeuten E_____
vom 27. Mai 2014 pflegten die beiden einen liebevollen und herzlichen Umgang.
Die Mutter zeige sich engagiert und aufopfernd, stosse aber aufgrund ihrer
angeschlagenen Gesundheit bisweilen bei erzieherischen Konflikten an ihre
Grenzen. Sie stelle hohe Erwartungen an ihren Sohn, die für diesen schwer zu
erfüllen seien. Im Laufe der Begleitung habe sie jedoch den Druck auf D_____ lockern
können, wodurch sich dieser angepasster zeige. Durch die erlernte Kooperation
sei ein friedvolles und konfliktarmes Zusammenleben möglich geworden. Es brauche
aber noch eine gewisse Angewöhnungszeit nach dem spontanen Umzug von D_____ zur
Mutter. Die Situation entspanne sich kontinuierlich. Der Mutter bereiteten die
schulischen Leistungen von D_____ jedoch Sorge.
2.3.3 Aus
diesen Erwägungen folgt insgesamt, dass die Betreuung von D_____ hohe Ansprüche
an seine Eltern stellt. Bei seiner Entwicklung zeigen sich nach wie vor
Risiken. Während er sein Aggressionspotential offenbar auch unter dem Einfluss
des familientherapeutischen Coachings der Mutter durch E_____ hat abbauen
können, scheint er zunehmend Motivationsprobleme im schulischen Unterricht zu
haben. Dies gilt es weiterhin behutsam, aber engagiert anzugehen. Dem
Beschwerdeführer fehlen hierfür sowohl die Vertrauensgrundlage zu D_____ wie
auch die notwendige Bereitschaft, sich mit den Gründen für die ihm gegenüber
verweigernde Haltung seines Sohnes auseinanderzusetzen. Zur Mutter hingegen hat
D_____ eine vertrauensvolle Beziehung, obwohl diese aus gesundheitlichen
Gründen bisweilen bei der Erziehung ihres Sohnes an die Grenzen ihrer
Leistungsfähigkeit gebracht wird. Immerhin konnte durch das Coaching
diesbezüglich offenbar eine Entlastung des Familiensystems erreicht werden.
Jedenfalls wird aus den aktuellen Berichten deutlich, dass die Mutter im Unterschied
zur Beurteilung vor etlichen Jahren, auf welche der Beschwerdeführer verweist, heute
geeignet und in der Lage ist, die erzieherische Verantwortung für ihren Sohn zu
übernehmen.
2.4 Was
der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde dagegen ins Feld führt, geht an der
Sache vorbei. Er beschränkt sich dabei weitgehend darauf, in weitschweifigen
Ausführungen die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter in Frage zu stellen. Dafür
bezieht er sich im Wesentlichen auf den Entscheid der Jugendschutzkammer vom
10. Februar 2010, mit dem festgestellt worden sei, die Mutter sei nicht in der
Lage, die Erziehungsfunktion für D_____ wahrzunehmen. Wie einleitend festgehalten
worden ist, ist für die Beurteilung der Zuteilung der elterlichen Obhut über D_____
im heutigen Zeitpunkt die aktuelle Situation massgebend. Die damalige Beurteilung
der Erziehungsfähigkeit der Mutter hat daher vor der aktuellen Prüfung zurückzustehen.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt auf Empfehlungen und Umstände aus
den Jahren 2009 und 2010 stützt, kann dieser nicht gehört werden.
Schliesslich wirft
der Beschwerdeführer die Frage auf, ob es für einen Vater denn falsch sei,
ambitioniert zu sein. Dazu kann gesagt werden, dass vorliegend nicht die positiven
Ambitionen eines engagierten Vaters relevant sind, sondern Forderungen, welche
das Kind unter zu grossen Druck setzen und mittels Gewalt und Drohung
durchgesetzt werden. Dies kann der Entwicklung eines Kindes in keinem Falle förderlich
sein, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt. Unverständlich erscheint
abschliessend, was der Beschwerdeführer mit seiner Bezugnahme auf afrikanisches
Gewohnheitsrecht zum Ausdruck bringen möchte, sodass darauf nicht weiter eingetreten
werden kann.
3.1 Daraus
folgt, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF
400.–. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Eingabe vom 8. September
2014) sowie der Tatsache, dass ihm bereits im unlängst geführten Scheidungsverfahren
bei vergleichbaren finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist (vgl. F.2012.591 vom 30. März 2013 Ziff. 5., ZB.2014.18
vom 20. August 2014 E. 6.1), wird auch im vorliegenden Fall von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Daraus folgt,
dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen.
3.2 Die
Beigeladene 2 hat als vom KESB eingesetzte Vertreterin des Kindes D_____
Anrecht auf Ausrichtung eines Honorars. Mit Blick auf die Akten der Vorinstanz
betreffend die finanzielle Situation der Eltern von D_____ wird der Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mangels einer entsprechenden Honorarnote
der Kindesvertreterin ist der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen.
Aufgrund der Tatsache, dass sie im Beschwerdeverfahren lediglich eine Eingabe
an das Gericht gemacht und auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hat, erscheint
ein Aufwand von knapp einer Stunde angemessen. Zusammen mit den notwendigen
Auslagen wird C_____ somit ein Honorar von CHF 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
verwaltungsrechtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen. Diese gehen zufolge der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung an ihn zu Lasten der Staatskasse.
Der Kindesvertreterin im Kostenerlass, C_____,
wird für das verwaltungsrechtliche Verfahren ein Honorar von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST in Höhe von CHF 16.–, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Die Nachzahlung der vom Gericht
übernommenen Prozesskosten durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 ZPO
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.