Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.104
URTEIL
vom 3. Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. August 2013
betreffend Vergehen gegen das
Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 19. November 2012 wurde A_____ wegen Mitführens eines CS-Sprays des Vergehens
gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 60.– (wobei deren Vollzug unter Ansetzung von einer
Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde) sowie mit einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe
von 3 Tagen) sanktioniert. Auf seine Einsprache hin verurteilte ihn das
Einzelgericht in Strafsachen am 15. August 2013 ebenfalls des Vergehens gegen
das Waffengesetz, reduzierte jedoch die Geldstrafe auf 10 Tagessätze à CHF
60.–. Des Weiteren verurteilte es ihn zur Tragung der Verfahrenskosten von
CHF 358.– sowie zu einer Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der
Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 200.–).
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 rechtzeitig
Berufung eingelegt. Dabei ficht er das Urteil vollumfänglich an und beantragt
einen Freispruch mit neuer Kostenverteilung. Zudem stellt er den Antrag, es sei
ein Gutachten über die Gefährlichkeit des Wirkstoffes des beschlagnahmten CS-Sprays
einzuholen. Beide Parteien erklärten sich mit einem schriftlichen Verfahren
einverstanden, worauf die Instruktionsrichterin am 11. Dezember 2013 die
Durchführung eines solchen angeordnet hat. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur
Berufung inhaltlich nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Auf die form- und fristgerecht erklärte und begründete Berufung des
Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1
EG StPO das Appellationsgericht. Letzteres beurteilt Berufungen gegen Urteile
des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
Dieser prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Berufung
wird mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt,
da zum einen die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich ist
(Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) und zum andern ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten als Einzelrichter Gegenstand der Berufung ist
(Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Das Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden (Art. 406 Abs. 4 i.V.m. 390 Abs. 4 StPO).
Die Höhe der
Strafe ist nicht angefochten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger am 10. September 2012 am Grenzübergang
Basel/Weil-Autobahn in seinem Fahrzeug einen CS-Spray mitführte. Mit der
Berufung wird einzig noch geltend gemacht, der CS-Spray gefährde infolge des
Ablaufes des Haltbarkeitsdatums die Gesundheit eines Menschen nicht mehr. Es
wird zur Feststellung dieser Tatsache ein Gutachten beantragt.
2.1 Die
Vorinstanz hat einerseits festgehalten, dass es sich auch bei einem CS-Spray, dessen
Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, um eine Waffe im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 lit. b Waffengesetz handle. Andererseits kam die
Vorinstanz – gestützt auf den von der Fachstelle Waffen der Kantonspolizei am
24. Januar 2013 durchgeführten Versuch – zum Schluss, dass der fragliche
CS-Spray, dessen Haltbarkeitsdatum mit 31. Dezember 2006 angegeben ist, immer
noch voll funktionsfähig sei. Der Berufungskläger moniert nun, es sei bloss die
Funktion des CS-Sprays, nicht jedoch die Wirksamkeit des Inhaltsstoffes geprüft
worden.
2.2 Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass der Testbericht der Kantonspolizei mit Verfügung
des Strafgerichts vom 1. Februar 2013 der Verteidigung zur allfälligen
Stellungnahme zugestellt worden ist. Mit Verfügung vom 15. April 2013 wurde dem
damaligen Verteidiger Frist gesetzt zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen.
Die neue Verteidigung verzichtete mit Eingabe vom 15. Mai 2013 auf weitere
Beweisanträge auf weiterführende Untersuchungen des Inhaltsstoffes (vgl. Akten
S. 62). Auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wurden keine
diesbezüglichen Anträge gestellt (vgl. Akten S. 86). War ein Beweismittel
bereits vor dem Berufungsverfahren bekannt und hätte es bereits früher
eingebracht werden können, stellt sich die Frage, ob der Beweisantrag im
Berufungsverfahren überhaupt noch zugelassen oder dieser infolge Säumnis abgelehnt
werden soll.
Wie aus dem
geschilderten Verfahrensgang erhellt, hatte der Berufungskläger ohne weiteres
Anlass, den Beweisantrag auf Prüfung des Inhaltsstoffes des CS-Sprays bereits
früher in das Verfahren einzubringen. Der erst in der Berufung gestellte Beweisantrag
verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben. Ob er deshalb bereits wegen
Verspätung abzuweisen wäre, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da
der Berufungskläger so oder anders die daraus sich ergebenden Nachteile zu tragen
hat.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht
das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 werden
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn
Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen
unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig
erscheinen (lit. c). Beim Entscheid, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich
ist, steht dem Gericht ein Ermessen zu (vgl. BGer 6B_1071/2013 vom 11. April
2014 E. 3.2, 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, 6B_614/2012 vom 15. Februar
2013 E. 3.2.3; jeweils mit Hinweisen). Beim Verzicht auf eine beantragte
Beweisabnahme muss das Gericht aber zum einen in willkürfreier Würdigung der
bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Zum anderen muss es in willkürfreier
antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung
gelangen, weitere Beweisvorkehren würden an seiner Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom
24. Februar 2014 E. 4.2, 6B_446/2011 vom 27. Juli
2012 E. 3.3; jeweils mit Hinweisen).
2.3.2 Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass ein CS-Spray, dessen Inhalt sich infolge
Zeitablaufes derart verändert hätte, dass seine Wirkung völlig unschädlich ist,
wohl nicht mehr unter den Begriff der Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b Waffengesetz
fallen würde. Anders wäre hingegen vermutlich ein vollständiger Druckabfall in
der Flasche zu beurteilen, da der Inhalt in diesem Fall ohne grossen Aufwand in
eine neue Flasche umgefüllt werden könnte (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Waffen, Waffenzubehör und Munition, in: BBl 1996 I S. 1053, 1058 zu Dekowaffen).
Wie ein Blick in diverse Internetforen unter den Stichworten „Pfefferspray“ und
„Haltbarkeit“ zeigt, ist bei Sprays nach Ablauf des Verfalldatums das
Hauptproblem der Druckabfall. Die Veränderung des Inhaltsstoffes scheint in der
Praxis keine Bedeutung zu haben. Anwender berichten von einer vollen
Funktionstüchtigkeit von Sprays 5 und sogar 19 Jahren nach Ablauf des
Verfalldatums (vgl. „Wie lange sind Pfeffersprays haltbar“? in:
Pfefferspray-Test – die besten Pfeffersprays + Testberichte, http://www.pfefferspray-test.de/allgemein/wie-lange-sind-pfeffersprays-haltbar-41.html,
besucht am 23. September 2014; „Haltbarkeit von Pfefferspray“ in: co2air.de – die
Seite für freie Waffen; http://www.co2air.de/wbb3/index.php?page=Thread&threadID=25100,
besucht am 23. September 2014).
Im vorliegenden
Fall wurde von der Kantonspolizei vier Monate nach Beschlagnahme des fraglichen
Sprays ein Funktionstest durchgeführt und dabei festgestellt, dass mit dem
Spray noch ein ca. 2 Meter weiter Strahl erzeugt werden konnte. Damit ist der
wichtige Aspekt des noch vorhandenen Druckes erstellt. Zudem stellte Wm1,
welcher den Spray betätigt und damit gesprüht hatte, kurze Zeit eine kleine
Reizung im Gesicht und im Rachen fest. Aus diesen Feststellungen kann auch auf
eine weiterhin bestehende Wirksamkeit des CS-Gases im Tatzeitpunkt geschlossen
werden. Der vom Berufungskläger beantragte Beweis könnte diese Feststellung
nicht mehr entkräften. Würde heute, mehr als anderthalb Jahre nach
Beschlagnahme des fraglichen Sprays eine Untersuchung des Wirkstoffgehaltes
durchgeführt, könnten daraus keine verlässlichen Schlüsse mehr auf den Zustand
im Zeitpunkt der angeklagten Tat gezogen werden.
2.3.3 Mit
dem Gesagten erhellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend
erstellt ist und das beantragte Beweismittel an dieser Würdigung nichts mehr zu
ändern vermögen würde.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen ist. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend hat
der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–
(inkl. Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das angefochtene Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.–
(inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.