Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.61
URTEIL
vom 17.
Oktober 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1970, von
Bosnien und Herzegowina sowie von Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 14. Oktober 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
1970, von Bosnien und Herzegowina sowie von Kosovo, ist am 5. Juni 2014
erstmals in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt. Das
Bundesamt für Migration (BfM) hat dieses am 10. Juli 2014 abgelehnt und A____
aus der Schweiz weggewiesen, welcher Entscheid ihm am 14. Juli 2014 eröffnet
wurde. Am 18. Juli 2014 ist A____ nach Belgien gereist und hat auch dort ein Asylgesuch
gestellt. Am 5. September 2014 wurde er von den Belgischen Behörden an die
Schweiz rücküberstellt. Daraufhin hat das Migrationsamt für A____ per 27. September
2014 einen Flug nach Sarajevo gebucht, welchen dieser jedoch verweigert hat.
Auf Fahndungsauftrag der Kantonspolizei wurde A____ am 14. Oktober 2014, 07.00
Uhr, durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft festgenommen und der Kantonspolizei
Basel-Stadt überführt. Die Staatsanwaltschaft hat A____ am 15. Oktober 2014 des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, wobei durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz
Geldstrafe getilgt ist. Das BfM hat A____ am 17. Oktober 2014 erneut aus der
Schweiz weggewiesen. Das Migrationsamt hat über A____ Ausschaffungshaft für
drei Monate bis 13. Januar 2015 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung
durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut
anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen
eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127
II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug
über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2
AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl.
BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte wurde am 10. Juli 2014 zum ersten Mal aus der Schweiz weggewiesen.
Dieser Entscheid wurde ihm eröffnet, am 22. Juli 2014 ist er in Rechtskraft
erwachsen. Am 18. Juli 2014 hat er die Schweiz verlassen, womit die Wegweisungsverfügung
vollzogen ist. Nachdem das Asylverfahren des Beurteilten in Belgien für ihn
negativ verlaufen ist, wurde er an die Schweiz rücküberstellt. Das BfM hat den
Beurteilten am 17. Oktober 2014 erneut aus der Schweiz weggewiesen und ihn angewiesen,
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
Die Verfügung wurde ihm gleichentags eröffnet. Die Rechtsmittelfrist beträgt 5
Arbeitstage.
2.2 Der
Beurteilte hat einen per 27. September 2014 angesetzten Flug nach Sarajevo
verweigert und sich nicht mehr beim Migrationsamt gemeldet; damit war er untergetaucht.
Gegenüber dem Migrationsamt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung gibt
er an, weder nach Bosnien-Herzegowina noch nach Kosovo, seinen beiden
Heimatstaaten, reisen zu wollen. Dass er dort Probleme mit Familienmitgliedern
haben soll, wie er zur Begründung anführt, kann im vorliegenden Verfahren nicht
berücksichtigt werden, handelt es sich dabei doch um asylrelevante Tatsachen,
die das BfM in seinem Entscheid beurteilt hat. Dass der Entscheid des BfM
völlig unhaltbar wäre, kann nicht gesagt werden. Damit ist der Haftrichter an
den Entscheid des BfM gebunden. Indem der Beurteilte bereits einen Flug
verweigert hat und nicht in einen seiner beiden Heimatstaaten zurückkehren
will, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Freiheit den
Behörden für den Wegweisungsvollzug nach Bosnien-Herzegowina oder Kosovo zur
Verfügung halten würde, und somit besteht insoweit Untertauchensgefahr.
Der Beurteilte
wünscht nach Albanien zu reisen. Grundsätzlich ist es seine Sache zu bestimmen,
wohin er ausreisen will (Art. 69 Abs. 2 AuG; Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 69 AuG N 2, 6; Caroni/Gächter/Thurnherr, Kommentar AuG, Bern 2010, Art. 64
N 18; Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill,
in: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 8.97). Der Beurteilte verfügt über
einen gültigen biometrischen Reisepass von Bosnien-Herzegowina. Gemäss Angaben
des Migrationsamtes kann der Beurteilte visumsfrei mit diesem Pass nach
Albanien einreisen.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat der Beurteilte angegeben, im Falle seiner Freilassung
würde er sein Auto holen und damit nach Albanien zurückfahren; schliesslich sei
er auch von Albanien her via Italien in die Schweiz gekommen, nicht via Kosovo
oder Bosnien-Herzegowina. Nachdem einerseits die Wegweisungsverfügung des BfM
lediglich eine solche aus der Schweiz heraus ist, nicht aus dem Schengen-Raum,
und der Beurteilte andererseits mit seinem biometrischen bosnischen Reisepass berechtigt
ist, den Schengen-Raum zu bereisen, steht den Reiseplänen des Beurteilten
nichts entgegen. Insbesondere sind auch die 90 Tage, während welchen er sich
visumsfrei im Schengen-Raum aufhalten darf, noch nicht abgelaufen – wenn auch
nur knapp. Der Beurteilte hat glaubhaft versichert, dass er die Schweiz
verlassen wird. Mehr als dies hat das BfM nicht verfügt. Vor diesem Hintergrund
erweist sich die Haft mit zwangsweiser Rückschaffung nach Bosnien-Herzegowina
als unverhältnismässig, und bezüglich einer solchen vom Beurteilten skizzierten
Rückreise nach Albanien besteht auch keine Untertauchensgefahr. Der Beurteilte
ist freizulassen.
Der Beurteilte
wünscht einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1
besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine
Haftanordnung oder -verlängerung von .er drei Monaten zur Diskussion steht.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ferner ist die Angelegenheit weder
tatsächlich noch rechtlich anspruchsvoll. Damit ist das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.