Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Ausschuss
VD.2013.61
VD.2013.82
URTEIL
vom 30. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Basler Verkehrsbetriebe Rekurrentin
Claragraben 55,
4005 Basel Rekursgegnerin
Gegenstand
Rekurse gegen einen Beschluss
der Personalrekurskommission
vom 3. April 2013
betreffend Massnahme gemäss § 24
Personalgesetz
Sachverhalt
A_____
(nachfolgend Rekurrent) ist Tramchauffeur (Wagenführer) bei den Basler
Verkehrsbetrieben (nachfolgend BVB bzw. Rekurrentin). Mit Verfügung vom 23. Oktober
2012 erteilt die Anstellungsbehörde dem Mitarbeiter wegen der Missachtung des
Haltezeichens eines Sicherheitswärters am 3. Mai 2012 einen Verweis gemäss § 24
Abs. 2 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) und auferlegte ihm zugleich gestützt
auf § 30 Abs. 3 PG eine Bewährungsfrist von 18 Monaten ab Übergabedatum der
Verfügung, weil er den Sicherheitswärter einige Tage nach dem Vorfall in einschüchternder
Art und Weise zu beeinflussen versucht habe. In teilweiser Gutheissung eines
Rekurses des Mitarbeiters hob die Personalrekurskommission diese Verfügung mit
Entscheid vom 3. April 2013 in Bezug auf die Auferlegung einer Bewährungsfrist
mit Kündigungsandrohung auf. Im Übrigen wies sie den Rekurs aber ab. Kosten hat
sie weder erhoben noch zugesprochen.
Gegen diesen
Entscheid der Personalrekurskommission richten sich die mit Eingaben vom 10.
resp. 11. April 2013 erhobenen Rekurse der Rekurrentin und des Rekurrenten an
das Verwaltungsgericht. Die Personalrekurskommission hat in der Folge den
schriftlich motivierten Entscheid ausgearbeitet und am 21. März 2014 versandt.
Mit Rekursbegründung vom 22. April 2014 beantragt die Anstellungsbehörde die kostenfällige
Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, soweit als damit die gegenüber dem
Mitarbeiter auferlegte Bewährungsfrist mit Kündigungsandrohung als unzulässig
beurteilt worden ist. Die Bewährungsfrist mit Kündigungsandrohung sei zu bestätigen.
Demgegenüber beantragt der Mitarbeiter mit seiner Rekursbegründung vom gleichen
Tag die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, soweit damit der Verweis gegen ihn bestätigt worden ist. Der
Verweis gegen ihn sei aufzuheben. Antragsgemäss wurde dem Rekurs des
Mitarbeiters mit Verfügung vom 25. April 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zu den Rekursen hat die Personalrekurskommission mit Vernehmlassung vom 27. Mai
2014 Stellung genommen. Die beiden Rekurrenten haben sich mit Eingaben vom 26.
Mai 2014 resp. 17. Juni 2014 vernehmen lassen. In der Folge hat die BVB mit
Eingabe 25. Juni 2014 auf die Vernehmlassung des Mitarbeiters vom 17. Juni 2014
repliziert, worauf dieser mit Eingabe vom 2. Juli 2014 dupliziert hat.
Der
Instruktionsrichter hat die beiden Verfahren (VD.2013. 61 und 82) mit Verfügung
vom 17. April 2013 vereinigt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
- Formelles
1.1 Gegen
den Entscheid der Personalrekurskommission können der betroffene Mitarbeiter
und die Anstellungsbehörde gestützt auf § 40 Abs. 1 und 3 PG Rekurs beim
Verwaltungsgericht erheben.
1.2 Fraglich
könnte das Rechtsschutzinteresse der BVB an der Bestätigung der mit Verfügung
vom 23. Oktober 2012 erlassenen 18-monatigen Bewährungsfrist nach § 30 Abs. 3
PG erscheinen, nachdem diese Frist mittlerweile abgelaufen ist. Daran ändert
auch die aufschiebende Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren und
deren Aufhebung durch die Vorinstanz nichts, könnte eine allfällige Gutheissung
des Rekurses aufgrund der Natur der Massnahme doch nur zur Folge haben, dass
die ursprünglich angesetzte Frist mit Wirkung ab dem Übergabedatum der
Verfügung Geltung erlangen, nicht aber eine neue Frist in der verfügten Länge
zu laufen beginnen würde. So oder anders hat aber die Anstellungsbehörde ein
Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit ihrer Massnahme, kann sie doch
auch nach Ablauf der Frist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zukünftiger
Massnahmen eine Rolle spielen.
1.3 Auf
die vorliegenden, frist- und formgerecht eingereichten Rekurse ist daher
einzutreten. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss
§ 43 Abs. 2 PG mit drei Mitgliedern in einem einfachen und raschen
Verfahren über den Rekurs. Hinsichtlich der Kognition enthält das
Personalgesetz keine besonderen Vorschriften. Aufgrund der Verweisungsnorm von
§ 40 Abs. 5 PG findet daher § 8 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.199) Anwendung. Danach ist im Folgenden
zu prüfen, ob die Personalrekurskommission den Sachverhalt
mangelhaft festgestellt, die massgebenden Vorschriften unrichtig angewendet,
ihr Ermessen verletzt oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze bzw. verfassungsmässige
Garantien verstossen hat.
- Rekurs
A_____ gegen Verweis
Der Rekurs des
Mitarbeiters bzw. des Rekurrenten richtet sich gegen den ihm auferlegten und
von der Vorinstanz bestätigten Verweis vom 23. Oktober 2012.
2.1 Gemäss
§ 24 Abs. 1 PG hat die Anstellungsbehörde geeignete Massnahmen zur
Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung zu ergreifen, wenn Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten
verletzen oder ungenügende Leistungen erbringen.
2.2 Zur
Begründung des Verweises haben die Vorinstanzen festgestellt, der Mitarbeiter
habe am 3. Mai 2012 als Tramführer der Linie [...] bei der Haltestelle [...] in
Richtung [...] das Haltezeichen eines Sicherheitswärters nicht beachtet und
dieses um ca. drei Meter überfahren. Die Vorinstanz hat dabei auf die
übereinstimmenden Aussagen des Sicherheitswärters, B_____, und des vor Ort
anwesenden Verkehrsexperten der BVB, C_____, abgestellt. Aufgrund von
Bauarbeiten habe im damaligen Zeitpunkt die Haltestelle zeitweise verlegt
werden müssen, weshalb im Falle einer Verschiebung des Haltepunktes ein
Sicherheitswärter durch waagerechte Stellung der roten Fahne den jeweiligen
Haltepunkt anzuzeigen hatte. Im damaligen Zeitpunkt hätten sich gemäss dem
Verkehrsexperten der BVB, der bei der Haltestelle ein Audit für den Sicherheitswärter
durchgeführt hat, eine Spritzkanne und andere Gegenstände im Bereich der
Haltestelle befunden, deren Übersteigen durch die Fahrgäste habe vermieden
werden sollen. Die so gestellte Fahne habe der Mitarbeiter übersehen bzw.
überfahren. Darin liege eine Verletzung seiner Pflichten als Tramführer.
2.3 In
seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent zunächst den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt.
2.3.1 Diesem
hält der Mitarbeiter mit seinem Rekurs entgegen, dass er beim Einfahren in die
Haltestelle [...] den Sicherheitswärter gesehen habe. Dieser habe aber kein
Haltezeichen abgegeben, sondern die rote Fahne gerollt in seinen Händen bzw.
teilweise in seiner Hosentasche gehabt. Er habe den Tramzug deshalb an der
ordentlichen Haltestelle [...] zum Stehen gebracht. Entgegen dem ihm bereits
vor Ort gemachten Vorhalt des Verkehrsexperten habe sich auch keine Spritzkanne
in der Fahrspur befunden. Aufgrund der simplen Möglichkeit, die Kanne wegzuräumen
sei die Annahme absurd, deshalb die rote Fahne zu stellen. Die
übereinstimmenden Aussagen des Sicherheitswärters und des Verkehrsexperten würden
mangels Glaubwürdigkeit keinen Beweis für das angebliche Missachten des Haltezeichens
bilden. Es sei bekannt, dass der Verkehrsexperte und er seit geraumer Zeit
privat zerstritten seien. Der Verkehrsexperte versuche deshalb, seine
berufliche Laufbahn zu zerstören. Auch die Aussage des von ihm „ins Boot“
geholten Sicherheitswärters sei nicht verwertbar. Obwohl er nicht Angestellter
der Rekurrentin sei, habe er anlässlich der Verhandlung der Vorinstanz
ausgeführt, auf eine Zeugenentschädigung verzichten zu wollen, da die Rekurrentin
dafür aufkomme. Das lasse an seiner Unabhängigkeit und Zeugenqualität zweifeln.
Es bestehe daher kein gültiger Beweis für die Annahme, er habe die Haltestelle
überfahren. Selbst wenn man aber von der Sachverhaltsdarstellung der Rekurrentin
ausgehe, so habe weder objektiv eine Veranlassung für eine Vorverlegung der
Haltestelle um drei Meter noch eine Gefahrensituation bestanden. Gemessen an
der Praxis der Rekurrentin sei der ausgesprochene Verweis unverhältnismässig.
2.3.2 Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid zu
Recht auf die übereinstimmenden Aussagen des Verkehrsexperten und des
Sicherheitswärters abgestellt.
Bereits im Rahmen einer internen Befragung vom
12. September 2012 gab der Verkehrsexperte in Gegenwart des Rekurrenten an,
dass der von ihm noch beim Einfahren in die Haltestelle erkannte Wagenführer
den vom Sicherheitswärter mit der Fahne angezeigten Haltepunkt überfahren habe
und bis zum normalen Haltebalken weitergefahren sei. Der Sicherheitswärter habe
die Fahne deshalb aus dem Gleisbereich zurückgezogen, die Fahne nach unten
genommen und den Kopf geschüttelt. Er habe darauf Kontakt zum Wagenführer
aufgenommen und ihn gefragt, ob er das Hindernis in Form von „Randsteine(n),
ein(es) Wasserablaufkanal(s), eine(r) Garette und eine(r) Spritzkanne“ sowie
die rote Fahne des Sicherheitswärters nicht gesehen habe. Der Rekurrent habe
darauf geantwortet, er könne nicht auf alles schauen. Der Verkehrsexperte gab
an, im Rahmen eines speziellen Audits für den Sicherheitswärter vor Ort gewesen
zu sein. Die genannten Gegenstände seien nicht auf dem Gleis, sondern auf dem
Trottoir gelegen und hätten die Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen behindert.
Gleichentags hat der Sicherheitswärter bei
seiner Befragung in Anwesenheit des Rekurrenten ausgesagt, er habe beim
Einfahren des Trams die rote Fahne gestellt, damit das Tram an seinem Standort,
der provisorischen Haltestelle, anhält. Der Rekurrent sei aber bis zur weissen
Linie, also dem Standardhaltepunkt rund drei Meter weiter hinten in der
Baustelle gefahren. Es wäre zu einer Berührung der Fahne mit dem Tramzug
gekommen, wenn er den Arm nicht zurückgezogen hätte. In der Folge sei es zu
einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Verkehrsexperten und dem
Tramführer gekommen. Bei der Rückfahrt des Rekurrenten sei er zu diesem
gegangen und habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen, es sei schliesslich
nichts passiert.
Diese Aussagen haben der Sicherheitswärter und
der Verkehrsexperte bei ihrer Befragung anlässlich der Verhandlung der
Vorinstanz bestätigt. Der Sicherheitswärter gab zwar einleitend an, nichts mehr
sagen zu wollen, da aus einem kleinen Vorfall ein riesiger Aufwand geworden
sei. Er anerkannte in der Folge aber seine zuvor gemachten Ausführungen. Er sei
dort gestanden, wo das Tram hätte anhalten sollen. Der Verkehrsexperte
bestätigte dies und gab an, dass der Sicherheitswärter die waagrecht quer zum Gleis
gehaltene Fahne habe zurückziehen müssen. Als ihn der Sicherheitswärter darauf
angesprochen hatte, sei er dann gleich zum Tramführer gegangen. Dieser habe
erklärt, er könne nicht alles sehen. Die Missachtung der roten Fahne komme dem
Überfahren eines Rotlichts gleich.
Selbst wenn zwischen dem Rekurrenten und dem
Verkehrsexperten ein latenter Konflikt bestehen sollte, wie ihn der Rekurrent anlässlich
der vorinstanzlichen Verhandlung geschildert hat (vorinstanzliches
Verhandungsprotokoll S. 2 Rückseite), so ist nicht erkennbar, wieso nicht auf
die überstimmenden Darstellungen des Verkehrsexperten und des
Sicherheitswärters abgestellt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als der
Sicherheitswärter bei seinen Aussagen blieb, obwohl ihm selber die daraus entstandenen
Umtriebe und Konsequenzen offenbar unangenehm geworden sind. Daran ändert auch
nichts, dass der Sicherheitswärter in Bezug auf den Verdienstausfall angegeben
hat, das regle die BVB. Es mag zwar fraglich erscheinen, ob diese aufgrund des
damaligen Auftragsverhältnisses, in dessen Rahmen die ganze Streitsache entstanden
ist, zur Übernahme allfälliger Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren
verpflichtet ist. Eine allfällige Deckung einer entsprechenden Vermögensein-busse
vermag aber anders als eine eigentliche Belohnung einer bestimmten Aussage
keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Zeugen zu begründen.
Dies gilt umsomehr, als der Zeuge im vorinstanzlichen Verfahren einerseits nur
zurückhaltend Aussagen gemacht sowie eine gewisse Distanzierung zu den von der
BVB ergriffenen Massnahmen hat erkennen lassen, aber andererseits an seiner tatsächlichen
Darstellung festgehalten hat.
Es kann im Übrigen auf die sorgfältigen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4b S. 5).
2.4 Im Weiteren rügt der Rekurrent eine
unrichtige Rechtsanwendung.
2.4.1 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten steht
aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine Verletzung der
arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Pflichten fest. Die rote Fahne bildet im
Eisenbahn- und damit auch dem Strassenbahnverkehr unbestrittenermassen ein
Haltesignal (vgl. dazu Ziff. 1.2.1 von R 300.2 Signale – A2012 der
Fahrdienstvorschiften). Wie der Verkehrsexperte im Verfahren erklärt hat und dabei
unwidersprochen geblieben ist, entspricht eine in die Fahrbahn gehaltene rote
Fahne einem Rotlicht.
2.4.2 Der Rekurrent bestreitet weiter den Bestand
eines öffentlichen Interesses am Erlass einer Massnahme nach § 24 PG. Eine
konkrete Gefahrenlage für die Fahrgäste habe gar nicht bestanden. Unabhängig
von einer konkreten Gefährdung Dritter besteht ein öffentliches und
betriebliches Interesse an der Durchsetzung der Beachtung von Verkehrssignalen
durch die Wagenführer. In Frage stehen kann einzig die Verhältnismässigkeit
eines Verweises aufgrund einer solchen Verletzung im Einzelfall.
2.4.3 Diese Verhältnismässigkeit bestreitet der Rekurrent.
2.4.3.1 Er rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen,
die Angemessenheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Verweises zu prüfen. Auch
seien seine privaten Interessen mit keinem Satz gewürdigt worden. Nach seiner
22-jährigen, fehlerfreien Tramführerkarriere hätte eine formlose Verwarnung
absolut genügt, um zu verhindern, dass er erneut ein Haltezeichen überfahre. Er
verweist dabei auf die Praxis der BVB bezüglich Personalmassnahmen und macht
geltend, auch im Falle einer massiv überhöhten Geschwindigkeit mit Sach- und
Personenschäden sei ein Verweis mit sechsmonatiger Bewährungsfrist
ausgesprochen worden. Die Massnahme sei auch unzumutbar, weil seine bisher stets
gut bewertete Arbeit anlässlich seines Mitarbeitergesprächs vom 24. März 2013
nun als negativ und betriebsschädigend bewertet wurde. Deshalb sei die
Widerlegung des Vorwurfs, „er sei ein unaufmerksamer Tramchauffeur, der sich
als Opfer einer Verschwörung betrachte, der von Anfang an haltlose Vorwürfe gegen
C_____ erhoben habe und deshalb eine disziplinarische Massnahme benötige, von
immenser Bedeutung“. Er habe „im Hinblick auf sein Ansehen gegenüber seinen
Vorgesetzten und Arbeitskollegen ein erhebliches Interesse, dass die
Anschuldigungen für haltlos und der schriftliche Verweis für ungültig erklärt
werden“.
2.3.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die
Anschuldigung aufgrund der erstellten Signalmissachtung entgegen der Auffassung
des Rekurrenten keineswegs haltlos ist. Weiter ist mit der Vorinstanz zu beachten,
dass für die Durchsetzung des Haltegebots vor der Baustelle mittels des
Fahnensignals wichtige Gründe bestanden haben. Wie der Verkehrsexperte
ausgesagt hat, lagen im Bereich der Baustelle diverse Gerätschaften herum, über
die Fahrgäste beim Ein- und Ausstieg haben stolpern können. Wie der Rekurrent in
seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2012 selber ausführte, hat der Verkehrsexperte
ihn noch während dem Aufenthalt an der Haltestelle in dem vom Sicherheitswärter
bezeugten lautstarken Disput denn auch darauf angesprochen, ob er die
Spritzkanne nicht gesehen habe. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz
(E. 4c S. 6), dass neben der abstrakten Gefährdung aufgrund der Verkehrsregelmissachtung
auch eine konkrete Gefährdung der Fahrgäste erstellt erscheint. Der Feststellung
der Vorinstanz, dass ein Interesse an der Verhinderung weiterer
unfallträchtiger Situationen durch den Rekurrenten bestanden hat, ist zu folgen
(vorinstanzliches Urteil E. 4c S. 7).
Die Kompetenz zum Erlass „geeigneter
Massnahmen“ im Falle der Verletzung von arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen
Pflichten nach § 24 Abs. 1 und 2 PG schliesst neben einem förmlichen
schriftlichen Verweis auch informellere Mittel wie eine Ermahnung nicht aus. Das
Personalgesetz kennt jedoch einen numerus clausus der Massnahmen zur
Durchsetzung arbeitsvertraglicher und gesetzlicher Pflichten sowie im Falle ungenügender
Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses.
Beim Verweis handelt es sich demnach um die mildeste förmliche Massnahme nach
Personalgesetz. § 24 PG räumt der Arbeitgeberbehörde bei der Wahl des
geeigneten Mittels zudem einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Diesen dem
Personalrecht inhärenten Spielraum hat die Rechtsmittelbehörde auch im Rahmen
ihrer Kognition zu respektieren (vgl. BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E.
3.4). Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass sich der Rekurrent mit
der Missachtung des Haltesignals keinesfalls eine Bagatelle hat zu Schulden
kommen lassen. Vor diesem Hintergrund durfte die Anstellungsbehörde bei der
Wahl der geeigneten Massnahme auch die Uneinsichtigkeit und Bagatellisierung der
Pflichtverletzung durch den Rekurrenten mitberücksichtigen. Zu Recht hat die Vor-instanz
aus dem gesamten Verhalten des Rekurrenten nach dem Vorfall geschlossen, dass
seine Einstellung Zweifel an einer Besserung seines Verhaltens in der Zukunft geweckt
hat (vorinstanzliches Urteil E. 4c S. 7). Daher ist der ausgesprochene Verweis
auch unter Berücksichtigung der zuvor anstandslosen Diensterfüllung durch den
Rekurrenten nicht zu beanstanden. Nicht tauglich als Vergleichsfall erscheint
auch der vom Rekurrenten mit seinem Rekurs ohne weitere Spezifizierung genannte
Fall eines Verweises aufgrund einer deutlich schwereren Pflichtverletzung. Wie
der Rekurrent selber ausführt, wurde der Verweis in jenem Fall mit einer Bewährungsfrist
verbunden, was vorliegend jedoch aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids nicht
gegeben ist.
Berücksichtigt man die eingeschränkte Befugnis
der Vorinstanz, das Ermessen der Anstellungsbehörde bezüglich der Wahl der
personalrechtlichen Massnahme zu überprüfen, so ist die Begründung der Verhältnismässigkeit
des Verweises durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Vielmehr hat die Vorinstanz
die Verhältnismässigkeit des Verweises hinreichend begründet (vgl.
vorinstanzliches Urteil E. 4c S. 6 f.). Der Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Rekurrenten fehlt damit die Grundlage.
2.4.4 Schliesslich macht der Rekurrent eine
Rechtsverzögerung aufgrund der Dauer, welche die Vorinstanz für die Ausfertigung
des begründeten Entscheids gebraucht hat, geltend. Eine solche liegt tatsächlich
vor. Die Dauer von knapp einem Jahr zwischen der Eröffnung des angefochtenen
Entscheids am 11. April 2013 und dem Versand der schriftlichen
Entscheidbegründung am 24. März 2014 kann durch nichts begründet werden und
wird von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch nicht weiter gerechtfertigt.
Damit ist der Anspruch des Rekurrenten auf Beurteilung innert angemessener
Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) verletzt worden. Der Rekurrent
macht mit seiner Rekursbegründung aber nicht explizit geltend, was er aus
dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Bezug auf seine Rekursanträge
konkret ableiten möchte. Tatsächlich könnte aufgrund einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots nur dann auf eine Massnahme nach § 24 Abs. 1 und 2 PG
verzichtet werden, wenn dieser aufgrund der verstrichenen Zeit zum vornherein
keine erzieherische Wirkung in Bezug auf die zukünftige Pflichterfüllung mehr
zukommen könnte (vgl. zur Praxis bei Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei
Führerausweiswarnentzügen: BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 337; BGer 1C_602/2013 vom 11.
Dezember 2013 E. 2.3). Dies ist vorliegend nicht gegeben.
2.5 Daraus folgt zusammenfassend, dass der
Rekurs des Mitarbeiters abzuweisen und der mit dem angefochtenen Entscheid der
Vorinstanz bestätigte Verweis gemäss § 24 PG nicht zu beanstanden ist.
- Rekurs der BVB gegen die Aufhebung der Bewährungsfrist
Der
Rekurs der BVB richtet sich gegen die Aufhebung der mit Verfügung vom 23. Oktober
2012 auferlegten Bewährungsfrist mit Kündigungsandrohung.
3.1 Die Rekurrentin begründete diese
Massnahme mit der Aussage des Sicherheitswärters anlässlich seiner Befragung
vom 12. September 2012. Danach sei er einige Tage nach dem Vorfall vom Rekurrenten
erneut aufgesucht worden. Dabei habe er aufgrund seines Tonfalls und Auftretens
den Eindruck gehabt, dass er ihn einschüchtern wolle. Die Vorinstanz erwog, wie
intensiv dieses unbestrittene Gespräch zwischen dem Rekurrenten und dem
Sicherheitswärter geführt worden sei, könne nicht zweifelsfrei festgestellt
werden. Es bestünden aber keine genügenden Anhaltspunkte für eine nötigende
Einflussnahme. Dass der Rekurrent im Anschluss an den Vorfall das Gespräch mit
dem Sicherheitswärter gesucht und seinen Standpunkt möglicherweise auch
energisch zum Ausdruck gebracht habe, sei nachvollziehbar. Es gebe aber keine
Hinweise auf eine rechtswidrige Drohung oder gar Gewalt. Zudem sei zweifelhaft,
ob ein solches Verhalten überhaupt als Treuepflichtverletzung qualifiziert
werden könne. Selbst für den Fall einer Treuepflichtverletzung sei die Auferlegung
einer Bewährungsfrist mit Kündigungsandrohung für die Dauer von 18 Monaten auch
unter Einbezug der Pflichtwidrigkeit durch das Überfahren eines Haltezeichens
der Situation nicht angemessen. Schliesslich sei die Auflage während der
Bewährungsfrist auch zu wenig konkret umschrieben worden (vorinstanzliches
Urteil E. 5 S. 7 f.).
3.2.
3.2.1 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin zunächst
eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie nimmt dabei
Bezug auf die Aussagen des Sicherheitswärters vom 12. September 2012.
3.2.2 Damals gab der Sicherheitswärter an,
der Tramführer habe ihn zu Fuss aufgesucht, um mit ihm zu sprechen. Der
Rekurrent habe dabei die Ansicht vertreten, die Fahne sei nicht ausgestreckt
gewesen. Es sei nur um diesen Vorfall gegangen, weitere Kontaktnahmen hätten
nicht stattgefunden. Der Sicherheitswärter führte weiter aus, er habe den
Eindruck gehabt, dass man ihn habe einschüchtern wollen. Er hätte sagen sollen,
dass er die Fahne nicht gestellt hatte und dass der Tramführer deshalb zu Recht
an den Haltepunkt vorgefahren sei. Der Rekurrent habe auf ihn eingeredet,
während er seiner Arbeit habe nachkommen müssen. Diese Ablenkung sei für ihn
unangenehm und unangebracht gewesen (Stellungnahme der Rekurrentin vom 27.
Dezember 2013 an die Vorinstanz S. 6 f.).
Weiter
liegt die Aussage des Vorgesetzten des Sicherheitswärters, D_____, anlässlich
seiner Befragung vom 12. September 2012 vor. Er gab an, Kenntnis vom Kontakt
des Tramführers mit seinem Mitarbeiter nach dem Vorfall zu haben. Der
Sicherheitswärter habe ihm gesagt, der Tramführer habe „ihm mitgeteilt, dass
man die Sache ‚anders‘ aussehen lassen solle, als es war. Das sei „der einzige
Inhalt des Gesprächs“ gewesen. Er habe sich nicht weiter darum gekümmert und es
habe seines Wissens keine weiteren Kontakte mehr gegeben. Daraus folgt, dass
der Sicherheitswärter mit seinem Vorgesetzten über die Kontaktnahme gesprochen
hat, ohne aber eine Nötigung durch den Tramführer beklagt zu haben.
Auch
in dem vom Sicherheitswärter und seinem Vorgesetzten unterzeichneten Schreiben
der Firma E_____ vom 6. Juni 2012 an den Verkehrsexperten wird die Kontaktnahme
bestätigt. Es wird dort aber festgehalten, dass der Sicherheitswärter nicht ihm
(dem Wagenführer) gegenüber gesagt hatte, er habe die Fahne nicht gestellt. Im
Weiteren wird ausgeführt, dass der Wagenführer sich daher werde schützen wollen
(Beilage 5 der Rekursbegründung vom 21. November 2012 an die Vorinstanz). Auch
aus dieser Mitteilung folgen keine Hinweise auf ein nötigendes Verhalten des
Tramführers.
3.2.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen,
dass das Vorgehen des Tramführers bei der Kontaktnahme unangebracht gewesen
ist. Insbesondere erscheint es mehr als fragwürdig, die Sache während des
Dienstes des Sicherheitswärters klären zu wollen. Dies muss dem Tramführer, mit
dem notorischerweise während seines Dienstes nicht gesprochen werden darf, klar
gewesen sein. Er hat mit seinem Verhalten den Sicherheitswärter bei der
Ausübung seines Dienstes gestört. Schliesslich lässt die protokollierte
Konfrontation zwischen dem Tramführer und dem Sicherheitswärter am 12.
September 2012 auch den Rückschluss zu, dass die Art der Einwirkung auf den
Sicherheitswärter anlässlich der Kontaktnahme nicht adäquat gewesen ist und von
diesem als unangenehm sowie einschüchternd hat empfunden werden können. Ein
eigentlich rechtswidrig nötigendes Verhalten kann aufgrund der Akten aber nicht
festgestellt werden.
Daraus folgt, dass der ausgesprochenen
Massnahme die Grundlage fehlt. Sie ist aus diesem Grund von der Vorinstanz zu
Recht aufgehoben worden (vorinstanzliches Urteil E. 5 S. 7 f.).
3.3 Beruht die von der Rekurrentin angenommene
Treuepflichtverletzung und die gestützt darauf ausgesprochene Massnahme aber
auf zu Unrecht angenommenen Tatsachen, so braucht auf die weitere
Eventualbegründung der Vorinstanz und die darauf zielenden Rügen der Rekurrentin
gar nicht weiter eingetreten zu werden.
3.4 Daraus folgt, dass auch der Rekurs der BVB
abzuweisen und der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Aufhebung der mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 auferlegten Bewährungsfrist mit
Kündigungsandrohung zu bestätigen ist.
- Kosten
4.1 Gemäss den Ausführungen in Erwägung 2
ist der Rekurs des Rekurrenten abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist in
personalrechtlichen Verfahren gemäss § 40 Abs. 4 PG zu verzichten.
4.2 Der Rekurs der Rekurrentin ist
aufgrund der Erläuterungen in Erwägung 3 ebenso abzuweisen. Kosten werden
gemäss § 40 Abs. 4 PG keine erhoben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
ist die Rekurrentin gestützt auf § 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG zu verpflichten, dem Rekurrenten
eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. Mangels einer eingereichten
Honorarnote ist der angemessene Aufwand unter Berücksichtigung des parallelen Verfahrens,
in dem der Rekurrent unterliegt, zu schätzen. Aufgrund der Akten erscheint ein
Aufwand von rund sechs Stunden als angemessen. Basierend auf dem Überwälzungstarifs
von CHF 250.– und notwendiger Auslagen resultiert so eine Parteientschädigung
von CHF 1‘600.– zuzüglich MWST.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs des Rekurrenten wird
abgewiesen.
Der Rekurs der Rekurrentin wird
abgewiesen.
Das Verfahren ist für den Rekurrenten sowie für die
Rekurrentin kostenlos.
Die Rekurrentin wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine
Parteientschädigung von CHF 1‘600.– zuzüglich 8% MWST von CHF 128.– zu zahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Bei Entscheiden über
öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gilt dies nur dann, wenn der
Streitwert die Beschwerdesumme von CHF 15'000.– gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG erreicht oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt.
Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.