Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.67
URTEIL
vom 20.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron, Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 9. April 2013
betreffend einfache
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. April 2013 der einfachen Körperverletzung
(mit gefährlichem Gegenstand) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
12 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung
wurde er freigesprochen. Der bedingte Teil der am 7. September 2011 teilbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingter Strafanteil 12
Monate) wurde nicht vollziehbar erklärt, jedoch wurde der Berufungskläger verwarnt
und die 4-jährige Probezeit um 2 Jahre verlängert. Die Schadenersatzforderung
des Opfers wurde auf den Zivilweg verwiesen, seine Genugtuungsforderung
abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ am 11. Juli 2013 Berufung erklärt. Er beantragt einen
Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten. Die Probezeit der Vorstrafe sei nicht
zu verlängern, und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Für den Fall der
Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs beantragt er eine Reduktion der
Strafe.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 18. Juli 2013 Anschlussberufung erhoben
und beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei insofern abzuändern, als der bedingte
Teil der Vorstrafe vom 7. September 2011 vollziehbar zu erklären sei.
Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort verzichtet, der Verteidiger
des Berufungsklägers hat innert Frist keine Antwort zur
Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft eingereicht.
In der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 20. August 2014 wurden neben dem Berufungskläger auch das
Opfer sowie die Zeugen C_____ und D_____ befragt. Es gelangten der Vertreter
des Berufungsklägers sowie der Staatsanwalt zum Vortrag, wobei letztgenannter
die Anschlussberufung zurückzog.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung der Berufung ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382
Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.
Dieses ist form- und fristgerecht ergriffen worden, sodass darauf einzutreten
ist.
Die Staatsanwaltschaft
hat ihre Anschlussberufung anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogen, womit
diese nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist.
2.1 Nach
Ansicht der Vorinstanz ist erstellt, dass der Berufungskläger dem Opfer im Zuge
einer zunächst verbalen Auseinandersetzung einen harten Gegenstand aus Plastik,
vermutlich einen Aschenbecher, an den Kopf geschlagen hat. Sie stützt sich
dabei auf die als glaubhaft eingestuften Aussagen des Opfers und seines
Kollegen E_____ sowie auf den Polizeirapport und das Arztzeugnis des Universitätsspitals
Basel.
2.2 Von
Seiten des Berufungsklägers wurden die Tatvorwürfe stets bestritten. Die
Verteidigung moniert, die Strafuntersuchungsbehörden und die Vorinstanz hätten
die Beweise einseitig gewürdigt. Die Widersprüche zwischen den Aussagen des
Opfers und der weiteren am Tatort anwesenden Personen, namentlich F_____ und C_____,
seien nicht geklärt worden. Auch ob sich das Opfer die Verletzungen in anderer
Weise zugezogen haben könnte, sei nie untersucht worden.
2.3
2.3.1 E_____
und B_____ wurden durch die Staatsanwaltschaft einvernommen und in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt. Es kann an dieser Stelle auf
die Zusammenfassung ihrer Aussagen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden
(Urteil Strafgericht S. 5-6).
2.3.2 Nach
Ansicht der Verteidigung ist die Glaubwürdigkeit des Opfers sowie jene des Belastungszeugen
E_____ nicht lege artis überprüft worden. Die Verteidigung rügt, es gehe nicht
an, dass die Vorinstanz die Aussagen des Opfers als glaubhaft erachte, nur weil
dieses den Berufungskläger noch schwerer hätte belasten können (Beschwerdebegründung
S. 9). Bezüglich der Aussagen des Opfers findet sich dieses Argument nicht im
Urteil der Vorinstanz. Hingegen wird mit Bezugnahme auf die bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen regelmässig angewandten Realitätskriterien
darauf hingewiesen, dass der Zeuge E_____ den Berufungskläger insofern
entlastet habe, als es sich gemäss seinen Angaben beim Aschenbecher um ein Modell
aus Plastik und nicht aus Glas gehandelt habe, dass er angegeben habe, den weiteren
inkriminierten Faustschlag vor dem Lokal nicht gesehen zu haben und dass er
schliesslich gar Verständnis für den Berufungskläger signalisiert habe, da es
in ihrer Kultur keiner zulasse, wenn die eigene Frau angemacht werde. Dass die
Vorinstanz diese entlastenden Momente als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen anführte, ist nicht zu beanstanden.
Der Verteidiger moniert, der Zeuge E_____ habe den
Sachverhalt unterschiedlich geschildert: Vor Gericht habe er ausgesagt, das
Opfer habe sich verabschieden wollen, als der Berufungskläger mit dem
Aschenbecher zugeschlagen habe. Bei der Requisition habe er noch nichts von
dieser Vorgeschichte erzählt (Plädoyer AV: Prot. der zweitinstanzlichen HV S. 8).
Dies ist jedoch kein Indiz für eine Falschaussage. Dass das strafrechtlich
relevante Geschehen im Minimum den Schlag gegen den Kopf umfasst, der von der
Schilderung umfasste Zeitraum und der Detaillierungsgrad der Schilderung aber
variieren können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch aus dem
Umstand, dass das Opfer beschrieb, wie es sich zwischen dem Vorfall im Club und
dem erneuten Zusammentreffen mit dem Berufungskläger an einem Brunnen das Blut
abwusch, der Zeuge E_____ dies jedoch nicht schilderte, ergibt sich entgegen der
Ansicht der Verteidigung kein Widerspruch, der die Glaubwürdigkeit der Zeugen tangieren
würde. Dass der eine den Zwischenhalt am Brunnen schilderte, während der andere
dies für unnötig erachtete, ist nicht von Belang. Auf Nachfrage bestätigte E_____
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie hätten am Brunnen Blut
weggewischt, er wisse aber nicht mehr, ob das vor oder nach dem zweiten Zusammentreffen
vor dem Club gewesen sei (act. S. 202).
Es spricht schliesslich
ebenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen E_____, dass sich seine
Angaben zum verwendeten Schlaginstrument erst im Laufe des Verfahrens
konkretisierten. Gemäss Polizeirapport sagte er, der Berufungskläger habe dem
Opfer eine Flasche oder etwas Ähnliches an den Kopf geschlagen (act. S. 55). In
seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2011 mutmasste er, es habe sich um einen
Aschenbecher gehandelt, dessen Kante die Verletzung verursacht habe (act. S. 64).
Dass er sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und somit 1 ½ Jahre nach
dem Vorfall sicher war, dass ein Aschenbecher zum Einsatz kam, spricht entgegen
der Darstellung der Verteidigung (Plädoyer erstinstanzliche HV: act. S. 209)
nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Der Zeuge führte überzeugend aus, er sei
inzwischen wieder im Club [...] gewesen und habe die Aschenbecher auf den
Tischen gesehen (Prot. HV act. S. 201-202).
2.4
2.4.1 Der
Verteidiger beantragte, in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung seien F_____
und C_____ erneut zu befragen. Die Befragung von C_____ sei ihm von Seiten der
Staatsanwaltschaft nicht angezeigt und in seiner Abwesenheit durchgeführt
worden. Eine von ihm beantragte erneute Befragung sei mit der Begründung
abgelehnt worden, diese könnte anlässlich der Hauptverhandlung nachgeholt werden.
Die beantragten Zeugen seien indes von der Strafgerichtspräsidentin mit der Begründung
abgelehnt worden, die beiden Frauen hätten nichts vom behaupteten Vorfall
gesehen, was jedoch nicht zutreffen könne, da sie nach Angaben des Opfers und
seines Freundes unmittelbar daneben gestanden seien. Der Verteidiger ist demnach
der Ansicht, die beiden Frauen hätten nicht nur keinen Schlag gesehen ‒
was die Möglichkeit miteinschliessen würde, dass der Schlag geführt wurde, sie
ihn aber nicht mitbekommen hätten ‒ sondern die Szene im relevanten
Zeitraum aus nächster Nähe miterlebt, sodass sie mit Sicherheit sagen könnten,
dass der Berufungskläger nicht handgreiflich wurde. Als weiterer Zeuge sei D_____
einzuvernehmen.
2.4.2 F_____
wurde am 23. November 2011 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Sie
schilderte, sie sei mit C_____ im Club [...] gewesen und habe dort den Berufungskläger
getroffen. Ein kleinerer, dickerer Mann habe sie irgendetwas gefragt. A_____
habe sie gefragt, ob sie den Mann kenne, was sie verneint habe, und A_____ habe
mit ihm geredet, sie wisse nicht worüber. Sie habe sich abgedreht und
weitergetanzt. Später habe sie am Tisch mit C_____ und dem Berufungskläger geredet,
worauf der Mann wieder gekommen und mit A_____ gesprochen habe. Dieser sei „hässig“
geworden und F_____ und ihre Freundin hätten dem Türsteher gewinkt. A_____ habe
etwas zum Türsteher gesagt, worauf dieser den Mann in Richtung Ausgang gebracht
habe. Eine tätliche Auseinandersetzung habe sie nicht beobachten können. Sie
sei sicher, dass A_____ den anderen nicht geschlagen habe. Ob der Berufungskläger
Alkohol konsumiert habe, könne sie nicht sagen. Sie könne nur sagen, dass sie selbst
betrunken gewesen sei (act. S. 78-82).
Das Gericht
verzichtet auf eine erneute Befragung der Zeugin F_____. Sie hat den Berufungskläger
entlastet, und es ist davon auszugehen, dass sie ihre früheren Angaben
bestätigen würde. Was den Beweiswert ihrer Depositionen anbelangt, ist zu
bedenken, dass von ihrer Seite keine unbefangenen Aussagen zu erwarten sind:
Zum einen war sie selbst der Auslöser der Auseinandersetzung, und es ist nicht
zu erwarten, dass sie sich gegen den Berufungskläger wenden würde, der als ihr
Beschützer auftrat. Zudem hat sie auch langfristig ein Interesse an einem guten
Einvernehmen mit dem Berufungskläger, von dem sie zwar getrennt lebt, aber ein
gemeinsames Kind mit ihm hat. Nach den Angaben von F_____ haben sie heute ein
gutes Verhältnis, nachdem im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht eineinhalb Jahre
„Krieg“ geherrscht habe (act. S. 80). Unabhängig von ihren Beobachtungen ist
vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass sie den Berufungsklägern
belasten würde.
Hinzu kommt,
dass die Zeugin nach eigenen Angaben betrunken war. C_____ schilderte, sie
glaube, der Berufungskläger habe F_____ eine Rose gekauft, sie wisse aber
nicht, ob sie (F_____) dies bemerkt habe, da sie bereits angetrunken gewesen
sei (act. S. 114). Diese Einschätzung der Aufnahmefähigkeit von F_____ deutet
auf eine erhebliche Alkoholisierung hin, aufgrund derer es fraglich erscheint,
ob sie einen plötzlichen Schlag mit dem Aschenbecher überhaupt mitbekommen konnte.
Die Aussagen von
F_____ vermögen die Unschuld des Berufungsklägers daher nicht zu beweisen.
2.4.3 C_____
bestätigte im Untersuchungsverfahren, dass sie mit F_____ zusammen im Club
[...] war. Ein Typ habe F_____ angemacht und die ganze Zeit mit ihr reden
wollen. Als sich A_____ zu ihnen gesetzt habe, sei der Typ wieder gekommen, und
A_____ habe ihm sinngemäss gesagt, er solle verschwinden. C_____ sei gegen 6h00
auf die Toilette gegangen und D_____ habe sie, F_____ und A_____ nachhause
gefahren. Von einem Streit zwischen A_____ und dem Opfer habe sie nichts mitbekommen,
sie sei aber auch nicht ständig am Tisch gewesen, sondern auch auf der
Tanzfläche und auf der Toilette. Wenn man „Theater“ mache, werde man schnell
rausgestellt, sie habe aber nicht mitbekommen, dass an jenem Abend jemand rausgestellt
worden sei (act. S. 113-115).
Auf Antrag der
Verteidigung wurde C_____ in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin
befragt. Wie bereits im Untersuchungsverfahren berief sie sich darauf, nach der
verbalen Auseinandersetzung zwischen Berufungskläger und Opfer die Toilette
aufgesucht zu haben. Neu und ihren früheren Depositionen widersprechend sagte
sie jedoch aus, als sie zurückgekommen sei, habe ein Securitas das Opfer und dessen
Kollegen hinausgebracht (Prot. HV AG S. 5-6).
Es ist somit
festzuhalten, dass die Zeugin nach wie vor nichts zum Tatgeschehen aussagen
kann oder will, da sie zum massgeblichen Zeitpunkt auf der Toilette gewesen
sei. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hinterliess die Zeugin
den Eindruck, dass sie den Berufungsklägern nicht nur keinesfalls belasten
wollte, sondern seine Darstellung zu stützen versuchte, indem sie sich
plötzlich mit Bestimmtheit daran erinnern wollte, wie das Opfer und sein
Kollege von einem Securitas hinausgeführt wurden. Diese neuen Aussagen erachtet
das Gericht als nicht glaubhaft.
2.4.4 Als
weiterer Zeuge wurde in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, wie von der
Verteidigung beantragt, D_____ einvernommen. Wie bereits im Vorverfahren konnte
dieser zum eigentlichen Vorfall keine Angaben machen. Er sagte damals aus, er
habe von A_____ erfahren, dass an diesem Abend etwas passiert sei. Er denke
nicht, dass es einen gravierenden Vorfall gegeben habe, da er ansonsten nachträglich
von der Security informiert worden wäre. Es sei möglich, dass er den Berufungskläger
und die beiden Frauen nach Hause gefahren habe (act. S. 118-124). In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung konnte er mit Bestimmtheit sagen, dass er
die drei kurz nach 6 Uhr morgens heimgefahren habe ‒ er habe in den
letzten Wochen abgeklärt, um welchen Abend es gehe. Er blieb dabei, nichts Besonderes
mitbekommen zu haben, reichte jedoch einen Rapport der Sicherheitsfirma über
den betreffenden Abend ein. Dort ist vermerkt, es seien Gäste von zwei
Betrunkenen belästigt worden und daher von der Security aus dem Club gebracht
worden (Kopie ad acta). Ob es sich dabei um den hier zur Debatte stehenden
Vorfall handeln könnte, ist offen: Laut Schilderung der Beteiligten hatte E_____
ja niemanden belästigt. Weder die Aussagen von D_____ noch der eingereichte
handschriftliche Vermerk über Vorfälle in der Tatnacht tragen daher zur Klärung
des Sachverhalts bei.
2.5 Zur
Theorie der Verteidigung, G_____ komme als Verursacher der Verletzungen infrage
(Plädoyer AV: Prot. der zweitinstanzlichen HV S. 8),
ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen: Es ist nicht
ersichtlich, weshalb das Opfer und sein Kollege nicht G_____ beschuldigen sollten,
wenn dieser der wirkliche Täter wäre.
2.6 Die
Verteidigung zieht in Zweifel, dass ein Gerangel sowie der Schlag mit einem
Aschenbecher einzig die im Arztzeugnis (act. S. 59) festgehaltene 2 Zentimeter
lange Rissquetschwunde nach sich gezogen hätte. Auch sei in der Requisition
nicht die Rede davon, dass alles blutig gewesen sei, wie es das Opfer und sein
Kollege berichten würden. Hierzu ist zu sagen, dass ein Gerangel nicht notwendigerweise
eine Verletzung nach sich zieht. Das Verletzungsbild deutet auf eine Verletzung
mit einem scharfkantigen Gegenstand hin und lässt sich mit dem Schlag mit einem
Plastik-aschenbecher ohne weiteres erklären. Im Polizeirapport finden sich
keinerlei Angaben zum Verletzungsbild. Als die requirierte Polizei eintraf, hatte
das Opfer das Blut zudem nach eigenen Angaben bereits abgewaschen.
2.7 Das
Gericht kommt nach Würdigung der vorliegenden Aussagen und der Sachbeweise zum
Schluss, dass auf die glaubhaften Angaben des Opfers sowie des Belastungszeugen
E_____ abzustellen ist. Ihre Glaubwürdigkeit wird durch die Angaben der Zeugen
aus dem Umfeld des Berufungsklägers nicht erschüttert. Die Verteidigung betont
zwar, es sei nicht davon auszugehen, dass sich diese abgesprochen hätten, dies
war allerdings auch nicht notwendig. Auch ohne Absprache war evident, dass der
Berufungskläger ein grosses Interesse daran hatte, einen erneuten Schuldspruch
und damit verbunden den möglichen Widerruf des bedingten Strafanteils seiner
Vorstrafe abzuwenden. Es liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass G_____ der
wahre Täter ist, noch dafür, dass sich das Opfer die Kopfverletzung in anderer
Weise zugezogen hat. Betreffend die Geschehnisse im Innern des Clubs Club [...]
wurde der inkriminierte Sachverhalt von der Vorinstanz daher zu Recht als erstellt
betrachtet.
Die Vorinstanz
hat das Verhalten des Berufungsklägers als einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) qualifiziert.
Die Verteidigung
wendet zu Recht ein, dass dem Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 16.
Oktober 2011 nicht zu entnehmen ist, dass die Verletzung genäht werden musste. Dennoch
stellt die dokumentierte Kopfverletzung mit bleibender Narbe ohne Zweifel eine
einfache Körperverletzung dar (Zeugnis Notfallstation mit Foto: Akten S. 59 f.).
Eine einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs.
2 StGB liegt dann vor, wenn die Verwendung der Sache in der konkreten Art und
Weise die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB mit sich brachte.
Die Sachverhaltsschilderung der Anklage beschränkt sich darauf, dass der
Berufungskläger dem Opfer einen „nicht exakt ermittelbaren gläsernen (und damit
gefährlichen) Gegenstand (vermutlich eine Glasflasche, Trinkglas oder ein Aschenbecher“
gegen den Kopf schlug. Die Gefährlichkeit wird an das Material Glas geknüpft,
da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Glasscherben Schnittverletzungen
hervorrufen können ‒ zu denken ist an bleibende Schädigungen der Augen
oder entstellende Narben im Gesicht, was jeweils eine schwere Körperverletzungen
im Sinne von Art. 122 StGB darstellen würde. Da der Zeuge E_____ in der
Hauptverhandlung ausgesagt hat, er glaube nicht, dass es im Club [...] Aschenbecher
aus Glas gebe, ist diese wesentliche Eigenschaft des verwendeten Gegenstandes
widerlegt. Dass auch ein Plastikaschenbecher in der verwendeten Weise dazu
geeignet ist, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, wird in der Anklageschrift
nicht ausgeführt, weshalb ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand aufgrund des Akkusationsprinzips ausser Betracht fällt.
Hingegen liegt ohne Zweifel eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art.
123 Ziff. 1 StGB vor, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch. Der hierfür
erforderliche Strafantrag liegt gültig vor (act. S. 57).
4.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Sie ist vom Strafrahmen der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Am
Strafrahmen ändert sich durch die Umqualifizierung der Tat in eine einfache Körperverletzung
nach Art. 123 Ziff. 1 StGB nichts.
4.2 Das
Tatverschulden wurde von der Vorinstanz zutreffend als nicht leicht eingestuft.
Sie hat zu Recht festgehalten, dass der Berufungskläger das Opfer aus nichtigem
Anlass verletzt hat. Hingegen waren die Folgen der Tat nicht gravierend: Die
entstandene Verletzung blutete zwar offenbar stark, ist aber als relativ geringfügig
zu bezeichnen. Es blieb eine kleine Narbe an der rechten Kopfseite zurück, die
jedoch unter den Haaren liegt und daher unauffällig ist.
4.3 Das
Vorleben und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers
wurden im Urteil der Vorinstanz zutreffend geschildert, und es kann darauf verwiesen
werden. Stark zu seinen Lasten wirkt sich aus, dass er sich innerhalb der
Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe erneut zu einer Gewalttätigkeit
hinreissen liess und dies nicht etwa gegen Ende der Probezeit geschah, sondern
nur etwas mehr als einen Monat nach seiner Verurteilung vom 7. September 2011. Zu
seinen Gunsten ist die erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, die
aufgrund des Sorgerechts, das er für sein Kind ausübt, zweifellos besteht.
4.4 Auch
wenn der erwähnte Rückfall in der Probezeit stark negativ ins Gewicht fällt,
erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten
angesichts der relativ geringfügigen Verletzung des Opfers als zu hoch. Eine
Freiheitsstrafe von 7 Monaten trägt dem Verschulden und den persönlichen Umständen
des Berufungsklägers angemessen Rechnung.
4.5 Eine
Strafe dieser Höhe kann als Freiheits- oder Geldstrafe ausgefällt werden (Art.
34 Abs. 1 bzw. Art. 40 StGB). Die angemessene Sanktion ist im Einzelfall aufgrund
einer Gesamtabwägung zu bestimmen. Zu beachten sind dabei die Zweckmässigkeit
der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die
präventive Effizienz. Dabei ist das Vorleben des Täters zu berücksichtigen. Vor
allem einschlägige Vorstrafen und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist
dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine Geldstrafe nicht erzielt
werden kann (dazu DOLGE, Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N 25). Der
Berufungskläger wurde 2006 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und
versuchter Nötigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt;
am 7. September 2011 wurde er der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18
Monaten (unbedingter Strafanteil 6 Monate) verurteilt. Angesichts des Rückfalls
innerhalb der Probezeit der letztgenannten Strafe erscheint eine Geldstrafe
nicht mehr adäquat, und es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
4.6 Das
Strafmass von 7 Monaten erlaubt grundsätzlich die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs, aufgrund der Verurteilung zu einer 18 Monatigen (teilbedingten)
Freiheitsstrafe innert fünf Jahren vor der hier beurteilten Tat könnte der
bedingte Strafvollzug indes nur beim Vorliegen besonders günstiger Umstände
gewährt werden (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche Umstände sind angesichts des
erwähnten Rückfalls klar zu verneinen.
Die Vorinstanz
hat den bedingten Strafanteil der Vorstrafe vom 7. September 2011 für nicht
vollziehbar erklärt, was zufolge Rückzugs der Anschlussberufung durch die
Staatsanwaltschaft nicht zu überprüfen ist. Der Berufungskläger wurde durch die
Vorinstanz verwarnt und die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Die
Verteidigung beantragt, auf einer Verlängerung der Probezeit sei zu verzichten.
Angesichts des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung ist das Urteil
der Vorinstanz jedoch in diesem Punkt zu bestätigen.
Bezüglich der
Zivilforderungen ist das erstinstanzliche Urteil mit Verweis auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger eine leicht reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 1000.--.
Dem Verteidiger
wird ein Honorar gemäss der eingereichten Kostennote zuzüglich seines Aufwands
für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung ausgerichtet. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem Amtlichen
Verteidiger ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Bezug auf Ziffer I.1. der
Anklageschrift wird der Berufungskläger der ein-fachen Körperverletzung
schuldig erklärt. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt
bestätigt.
Der Berufungskläger wird verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches.
In den übrigen Punkten wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF
1000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘704.95 und ein Auslagenersatz von CHF 47.80,
zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 300.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.