Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.44
ENTSCHEID
vom 28.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 17. März 2014
betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens
Sachverhalt
A_____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 3. Februar 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
(Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn, nach Abzug der Sicherheitsmarge
von 5 km/h mit 81 km/h statt der erlaubten 80 km/h) schuldig erklärt und
mit einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einem
Tag Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen
von CHF 8.– auferlegt. Hiergegen hat er mit Datum vom 10. Februar 2014
(Postaufgabe am 11. Februar 2014) Einsprache erhoben und darin ausgeführt, er
habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post von der Kantonspolizei für die
Zahlung einer Busse erhalten; den Betrag von CHF 20.– habe er zudem zwischenzeitlich
am 10. Februar 2014 bezahlt.
Mit Schreiben
vom 28. Februar 2014 machte ihn die Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung
des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam
und fragte ihn an, ob er an seiner Einsprache festhalten wolle, da dies mit
zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Nachdem er mit Faxschreiben vom 10.
März 2014 seine Einsprache sinngemäss bestätigt hatte, wurden die Akten dem
Strafgericht zur Beurteilung überwiesen.
Mit Verfügung
vom 17. März 2014 stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass sich die
Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe und dieser deshalb
im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 20.– wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden
sei. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.–
auferlegt; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Hiergegen
gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2014 (Postaufgabe am
27. März 2014) an das Appellationsgericht und verlangt darin wiederum die
Aufhebung der Verfahrenskosten von CHF 208.–. Mit Schreiben vom 31. März 2014
hat das Appellationsgericht beim Strafgerichtspräsidenten um Überweisung der
Vorakten gebeten, im Übrigen aber auf die Einholung einer Stellungnahme der
Staatsanwaltshaft verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. März 2014 handelt es sich
zunächst um eine Feststellung, in der nicht materiell über Straf- oder
Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 356 StPO N 2). Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG, SG 154.100; § 17 Abs. 1 lit. b Einführungsgesetz StPO, EG StPO, SG
257.100).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids
der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht
eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.3 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Strafgerichtspräsident hat die Einsprache gegen den Kostentscheid abgelehnt, da
vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei (uneingeschriebene) Briefe, am 14. Mai
2013 die Übertretungsanzeige und am 25. Juli 2013 die Zahlungserinnerung, an
den Beschwerdeführer adressiert worden seien. Unter diesen Umständen sei nach
der zutreffenden Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass
der Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.
3.1 In
seiner Begründung nimmt der Strafgerichtspräsident Bezug auf den Entscheid des
Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013. Danach obliegt die
Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie
hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung
erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai
2012 E. 2.2; Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler
bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit,
dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis
ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden
Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch
aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden
(BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das
Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei
Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche
Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten
Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom
11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die
Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als
nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h.
nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die
Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt
durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Seit
dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich
mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2
StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu
erfolgen hat, insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf
die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar.
Sie sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchen
Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren
ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein
vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies
ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der
Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006,
S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision
des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der
nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen im
Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig.
3.3 In
den Akten liegen die Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige und einer
Zahlungserinnerung, welche am 14. Mai 2013 und am 25. Juli 2013 mit gewöhnlicher
Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt worden sind. Zwar ist es im
Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass
die Sendung nicht ankommt, etwa weil sie verloren geht oder weil sie nicht korrekt
adressiert ist. Bei einer zweimaligen Zustellung solcher Dokumente wird die
Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein. Hinzu
kommt, dass die Adresse des Beschwerdeführers, die auch bei allen weiteren
Zustellungen (Strafbefehl, Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar
2014, Einspracheentscheid vom 17. März 2014) verwendet wurde, sich als richtig
und funktionsfähig herausgestellt hat; der Beschwerdeführer hat diese Adresse
selbst in seiner Einsprache bestätigt. Aufgrund dieser Umstände ist der Einwand
des Beschwerdeführers, dass weder die Übertretungsanzeige noch die
Zahlungserinnerung bei ihm angekommen seien, obwohl diese korrekt adressiert
und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt wurden, nicht stichhaltig.
Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer
mindestens eines der beiden Schreiben vor der nachfolgenden Zustellung des
Strafbefehls erhalten hat und dadurch hinreichend über die vorgeworfene Tat,
die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu
bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung auf dem
Einspracheformular (Akten S. 5), er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine
Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung (so auch AGE.
BES.2013.31 vom 12. Juli 2013). Nicht aus den Akten ersichtlich ist zudem, dass
der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, im Einspracheverfahren am 8.
Februar 2014 per Post die Zusendung der Bilder der Radarkamera zum Zwecke der
Fahrerfeststellung verlangt hätte. Im Übrigen wurde dieser behauptete Einwand
in der Einsprache vom 10. Februar 2014 auch nicht mehr aufgenommen. Darin hat
der Beschwerdeführer die Busse akzeptiert und die Überweisung des Betrags
bestätigt. Da die Zahlung der Busse erst nach deren Festlegung im
Strafbefehlsverfahren erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 426
Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.– entspricht, wie bereits
der Strafgerichtspräsident im Einspracheentscheid festgehalten hat, dem
gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa
der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden, SG
154.980).
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 200.– festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.