Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.67
ENTSCHEID
vom 20.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 25. April 2014
betreffend Abschreibung
des Verfahrens aufgrund Rückzugs der Einsprache infolge Nichterscheinens an der
Hauptverhandlung (Art. 385 StPO)
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Strafbefehl V111207 025 vom 21. Februar 2013 A_____
der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig erklärt und bestraft
mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 180.–, Probezeit 2
Jahre, sowie mit einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, und sie hat ihm die Kosten des Verfahrens
auferlegt. Im gleichen Zug hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A_____
betreffend versuchter Entführung, Freiheitsberaubung, Drohung, Sachbeschädigung,
Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage eingestellt. A_____ erhob
gegen den Strafbefehl Einsprache. Nachdem er der Einspracheverhandlung vor
Strafgericht vom 25. April 2014 unentschuldigt ferngeblieben ist, hat der
Strafgerichtspräsident das gerichtliche Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache
als erledigt abgeschrieben und A_____ in die Kosten verfällt; die schriftliche
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten wurde A_____ am 7. Mai 2014
zugestellt. Gegen diese Abschreibungsverfügung richtet sich die Beschwerde des A_____
vom 9. Mai 2014 (Postaufgabe 12. Mai 2014) an das Appellationsgericht. Er
formuliert sein Begehren so: "Ich glaube, ich habe in Recht, meine
Unschuld zu beweisen und bitte Sie deshalb, diese Verhandlung
durchzuführen." Der Strafgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung
vom 23. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 12. Juni 2014 an seinem Begehren fest. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids und ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1
StPO) ist gewahrt.
1.2 Die Beschwerde richtet sich
gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 25. April
2014. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur, ob der
Strafgerichtspräsident zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl
eingetreten ist. Auf die Frage der materiellen Richtigkeit des Strafbefehls,
welche der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zum Thema macht, kann in diesem
Verfahren nicht eingetreten werden (vgl. AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013).
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden
schriftlich zu begründen. Erfüllt ein Rechtsmittel die Begründungsanforderungen
nicht, so setzt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO
eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Genügt die Eingabe auch nach
Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz
auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. AGE BES.2012.67 vom 20. August 2012).
1.3.1 Die
per 9. Mai 2014 datierte und am 12. Mai 2014 der Post aufgegebene Beschwerde
enthält keine Begründung. Daher hat die verfahrensleitende Statthalterin mit
Verfügung vom 14. Mai 2014 den Beschwerdeführer aufgefordert, "schriftlich
darzulegen, welche Punkte des angefochtenen Entscheides er anficht, welche Gründe
einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft. Bei
Ausbleiben einer ausreichenden Beschwerdeschrift wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten (Art. 110 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 385 Schweizerische
Strafprozessordnung, StPO)."
1.3.2 Mit
Eingabe vom 19. Mai 2014 (Postaufgabe folgendentags) hat der Beschwerdeführer
seine Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass ihm die angelastete
Sachbeschädigung nicht nachgewiesen werden könne. Er habe ein Recht, seine
Unschuld zu beweisen. Indessen kann, wie bereits erwähnt (Ziff. 1.2), im
vorliegenden Verfahren auf die Frage der materiellen Richtigkeit des Strafbefehls
nicht eingetreten werden.
1.3.3 Der
Vorrichter begründet in seiner Vernehmlassung den angefochtenen Nichteintretensentscheid
wie folgt: "Mit Vorladung vom 11. März 2014 ist der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf Art. 356 StPO zur Hauptverhandlung vom 25. April 2014 vorgeladen
worden (Akt. S. 249 f.). Diese Vorladung ist dem Beschwerdeführer am 12. März
2014 zugestellt worden (Akt. S. 251). Mit Eingabe vom 13. März 2014 hat der
Beschwerdeführer um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht (Akt. S. 265 f.).
Dieses Verschiebungsgesuch hat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 14. März
2014 abgewiesen und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung
unverändert stattfindet und er daran persönlich teilzunehmen hat. Zur
Begründung verweise ich auf meine Verfügung (Akt. S. 269 f.). Ein sinngemässes
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2014 (Akt. S. 272)
hat der Verfahrensleiter unter erneutem Hinweis auf die Verpflichtung des
Beschwerdeführers zum persönlichen Erscheinen mit Verfügung vom 15. April 2014
abgewiesen. Zur Begründung verweise ich wiederum auf meine Verfügung (Akt. S. 275
f.). Mit Schreiben vom 22. April 2014 hat der Beschwerdeführer dem Verfahrensleiter
mitgeteilt, er und sein Verteidiger könnten nicht zur Hauptverhandlung erscheinen
(Akt S. 282). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer für den
genannten Verteidiger nie eine Vollmacht eingereicht hat. Daraufhin hat der
Verfahrensleiter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2014 darauf
hingewiesen, dass sein in Aussicht gestelltes Fernbleiben von der
Hauptverhandlung vom 25. April 2014 als unentschuldigt im Sinne von Art. 356
Abs. 4 StPO zu qualifizieren wäre (Akt. S. 285). Diese Verfügung ist dem
Beschwerdeführer am 24. April 2014 zugestellt worden (Akt. S. 286)."
"Zur
Hauptverhandlung vom 25. April 2014 ist weder der Beschwerdeführer noch der von
ihm erwähnte Verteidiger erschienen (Prot. HV Akt S. 291 f.). Bleibt die Einsprache
erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich
auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen.
Wenn die Vorladung trotz Verschiebungsgesuchs des Einsprechers nicht widerrufen
worden ist, ist dessen Fernbleiben unentschuldigt im Sinne von Art. 356
Abs. 4 StPO (vgl. BGer 6B_390/2013 E. 3). Das gerichtliche Verfahren ist
deshalb mit Verfügung vom 25. April 2014 infolge Rückzugs der Einsprache als
erledigt abgeschrieben worden (Akt. S. 292 f.)."
"Aufgrund
des Rückzugs der Einsprache wird der Strafbefehl, mit dem der Beschwerdeführer
der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO [recte: StGB] schuldig erklärt
worden ist (Akt. S. 179), zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3
StPO). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen
(vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten des gerichtlichen Verfahrens
umfassen die dem Zeugen B_____ gemäss Art. 167 StPO ausgerichtete Entschädigung
von CHF 108.– (vgl. Akt. S. 288 ff. und 292) und eine Abstandsgebühr gemäss §
10 Abs. 1 Ziff. 1.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren von CHF 200.–
(vgl. Akt. S. 292)."
1.3.4 Die
verfahrensleitende Statthalterin hat am 26. Mai 2014 folgende Verfügung
erlassen: "A_____ erhält Frist bis 13. Juni 2014, um zur Begründung des
Strafgerichtes, warum es die Einsprache als zurückgezogen qualifizierte,
schriftlich Stellung zu nehmen. Innert derselben Frist kann A_____ seine
Beschwerde ohne Kosten zurückziehen. Die genannte Frist kann auf rechtzeitiges
Gesuch hin einmal verlängert werden."
"Hinweis: Das
vorliegende Verfahren kann sich nur mit der Frage befassen, ob das Strafgericht
zu Recht wegen unentschuldigtem Nichterscheinen die Einsprache als
zurückgezogen qualifiziert hat. Da dem Beschwerdeführer bisher die Begründung
des Strafgerichtsentscheides vom 6. Mai 2014 nicht bekannt war, würde bei einem
gegenwärtigen Rückzug der Beschwerde auf die Erhebung von Kosten verzichtet."
1.3.5 Ungeachtet
dieses ausdrücklichen Hinweises der verfahrensleitenden Statthalterin befasst
sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Juni 2014 mit keinem Wort
mit der Frage seines Nichterscheinens an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
und den gesetzlichen Rechtsfolgen, dass die Einsprache mit dem Nichterscheinen
als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl damit zum rechtskräftigen Urteil
wird. Stattdessen führt der Beschwerdeführer abermals aus, aus welchen Gründen
seiner Auffassung nach der Strafbefehl falsch sein soll. Dass auf solche
materiellen Aspekte vorliegend nicht eingetreten werden kann, wurde bereits mehrmals
erwähnt. Da der Beschwerdeführer das vorliegende Prozessthema, nämlich sein
Nichterscheinen an der Verhandlung, mit keinem Wort aufgreift und in keiner
Weise auf die Begründung des Vorrichters eingeht, ist auf die Beschwerde
mangels jeglicher sachbezogener Begründung nicht einzutreten. Dem ist
beizufügen, dass die Ausführungen des Vorrichters kohärent erscheinen, sich auf
die Akten stützen und das von ihm dargestellte Vorgehen nicht zu beanstanden
ist.
2.1 Eine
Prozesspartei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht
vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Gemäss Art. 94
Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich innert 30 Tagen bei der
Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden
sollen, die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn der Partei daraus ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie
glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch
ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet
bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte
vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte
Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
2.2 Es
stellt sich die Frage, ob das Begehren des Beschwerdeführers sinngemäss als
Wiederherstellungsbegehren im Sinne von Art. 94 StPO zu verstehen ist, welches
gegebenenfalls an den zuständigen Vorrichter zum Entscheid zu überweisen wäre.
Dies ist nicht der Fall, da der Beschwerdeführer sein Begehren, eine
Verhandlung durchzuführen, ausschliesslich damit begründet, seine Unschuld
beweisen zu wollen. Indessen müsste er dartun, dass ihn an der Säumnis kein
Verschulden trifft. Dabei schliesst bereits ein leichtes Verschulden die
Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive
oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es dem
Betroffenen unmöglich machten, einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 94 StPO N 2 mit
weiteren Hinweisen; vgl. dazu die jahrzehntelange restriktive Praxis des
Appellationsgerichts, an welcher dieses auch unter der vereinheitlichten
Strafprozessordnung festhält: AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3; AGE
DG.2010.25 vom 24. Januar 2011, AGE 1206/2002 vom 20. März 2002; vgl. auch
BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3, 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005
E. 1.2). Zu dieser Thematik äussert sich der Beschwerdeführer jedoch mit
keinem Wort, weshalb sein Begehren nicht als Wiederherstellungsbegehren im
Sinne von Art. 94 StPO verstanden werden kann und von einer Überweisung an den
Vorrichter zum Entscheid abzusehen ist.
Zusammenfassend
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
zumal es dem Beschwerdeführer auch als juristischen Laien aufgrund der
ausdrücklichen Hinweise der verfahrensleitenden Statthalterin zumutbar gewesen
wäre zu erkennen, welche Fragen vorliegend Prozessthema sind und welche nicht.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.