Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.97
ENTSCHEID
vom 8.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
c/o B_____,
[...]
vertreten durch [...]
Amtlicher Verteidiger
[...]
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 27. Juni 2014
betreffend Anordnung eines
psychiatrischen Gutachtens
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen
mehrfacher Drohung, mehrfacher Erpressung, mehrfacher Nötigung, Tätlichkeiten,
Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Am 27. Juni 2014
erteilte die Jugendanwaltschaft Dr. med. C_____ (Kinder- und Jugendpsychiatrischer
Dienst Solothurn) den Auftrag, über den Beschwerdeführer ein
jugendpsychiatrisch-forensisches Gutachten zu erstellen. Dies war dem Beschwerdeführer
vorgängig bereits in Aussicht gestellt worden.
Gleichentags
(und daher vor Erhalt des Gutachtensauftrags) erhob die Verteidigung namens
ihres Mandanten Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen
Gutachtens. Sie beantragte die Aufhebung der Anordnung. Eventualiter sei die Jugendanwaltschaft
zusätzlich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vor einer erneuten Anordnung
einer psychologischen Begutachtung das rechtliche Gehör zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge,
wobei dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu gewähren sei.
Auf Anfrage der
Verfahrensleitung vom 3. Juli 2014, ob nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtensauftrags
inklusive Gewährung des rechtlichen Gehörs an der Beschwerde festgehalten
werde, zog der Verteidiger die Beschwerde bezüglich der Verletzung des
rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 7. Juli 2014 zurück, hielt indes an den
weiteren Rechtsbegehren fest.
Mit
Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei
nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen. Dem Antrag auf o/e-Kostenfolge und Parteientschädigung sei nicht
stattzugeben.
Der
Beschwerdeführer replizierte am 31. Juli 2014, die Duplik der
Staatsanwaltschaft erfolgte am 13. August 2014.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, sowie für den Entscheid von Relevanz, aus
den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art
39 Abs. 1 und 2 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§
73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 17 lit. a EG StPO; SG 257.100 und § 4 Abs. 1 lit
a und Abs. 3 EG JStPO; SG 257.500). Zur Beschwerde legitimiert sind der
urteilsfähige Jugendliche und die gesetzliche Vertretung. Erforderlich ist ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides
(Art. 38 Abs. 1 und 3 JStPO sowie Art. 382 StPO). Der Beschwerdeführer ist von einer
Begutachtung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Entsprechend
hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung,
weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.2 Es
stellt sich vorliegend die Frage nach dem Anfechtungsgegenstand. Der
schriftliche Gutachtensauftrag datiert, ebenso wie die vorliegende Beschwerde,
vom 27. Juni 2014. Die Beschwerde bezieht sich auf das Standortprotokoll vom B_____
(B_____) Basel vom 19. Juni 2014, in welchem der Beschluss festgehalten ist, es
werde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, sowie auf ein E-Mail
des Leiters Sozialbereich der Jugendanwaltschaft vom gleichen Tag, der
mitteilt, der schriftliche Gutachtensauftrag sei bereits unterwegs. Die
Beschwerde bezieht sich somit nicht auf den eigentlichen Gutachtensauftrag. Da der
Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter um die Anordnung der Begutachtung
wussten und der kurz darauf zugestellte schriftliche Auftrag mit Beschwerde
hätte angefochten werden können, ist auf die vorliegende «Vorab-Beschwerde» einzutreten.
Die Verteidigung
hat die Beschwerde betreffend Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zurückgezogen.
Da die Frage hinsichtlich des Kostenentscheids (siehe 4.) von Bedeutung ist, ist
festzuhalten, dass Art. 184 Abs. 3 StPO vorsieht, dass der Gutachtensauftrag
den Parteien vorgängig zuzustellen ist, und der Beschwerdeführer in diesem
Punkt Anlass zur Beschwerde hatte.
3.1 Nach
Ansicht der Verteidigung ist die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung
aufzuheben, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe ‒ Art. 9 Abs.
3 JStG erwähne lediglich ein psychologisches Gutachten. Gerügt wird demnach die
Beauftragung eines Psychiaters anstelle eines Psychologen.
Zwar hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2014 an die Jugendanwaltschaft, in
welchem er seine Zusatzfragen an den Gutachter deponiert hat, explizit darauf
verzichtet, sich zum bestellten Gutachter zu äussern, und es besteht daher
diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Da sich die von der Verteidigung
aufgeworfenen Fragen nach der Zulässigkeit der Anordnung psychiatrischer
Gutachten in ähnlich gelagerten Fällen wieder stellen könnten, diese jedoch
aufgrund des zügig weiterzuführenden Jugendstrafverfahrens kaum je auf dem Beschwerdeweg
innert nützlicher Frist auf dem Beschwerdeweg behandelt werden können,
rechtfertigt es sich, an dieser Stelle darauf einzugehen.
3.2 Der
von der Verteidigung angeführte Art. 9 Abs. 3 JStG sieht unter bestimmten
Voraussetzungen eine «medizinische oder psychologische Begutachtung» vor. Wie
von Seiten der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt wurde, hat ein Psychiater
notwendigerweise ein Medizinstudium abgeschlossen, weshalb ein psychiatrisches
Gutachten ein medizinisches Gutachten darstellt.
Art. 3 Abs. 1
der Jugendstrafprozessordnung sieht grundsätzlich die Anwendung der eidgenössischen
Strafprozessordnung vor. Der in Absatz 2 der Bestimmung aufgeführte
Ausnahmekatalog enthält keine Sonderregelung bezüglich der Modalitäten einer
Begutachtung.
Art. 182 StPO
stipuliert, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht eine sachverständige Person beiziehen,
wenn sie nicht über die besonderen Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung
oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Als Sachverständige
können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO).
Art. 20 StGB
hält fest, dass im Falle zweifelhafter Schuldfähigkeit die Untersuchungsbehörde
oder das Gericht «die sachverständige Begutachtung durch einen
Sachverständigen» anordnet, ebenfalls ohne die notwendigen Qualifikationen des
Gutachters zu nennen.
Die Botschaft
vom 21. September 1998 zu Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine
Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
führt zu Art. 18 des Entwurfs (entspricht Art. 20 StGB) aus, das Gutachten sei
in aller Regel von einem Psychiater zu erstellen (BBl 1999 2007 Ziff. 212.43).
Das
Bundesgericht fasst in BGE 140 IV 49 E. 2.7. S. 56 zusammen, sowohl die Gesetzesmaterialien
als auch die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Lehrmeinungen
tendierten dazu, dass eine «sachverständige Person» im Sinne von Art. 20 und 56
Abs. 3 StGB in aller Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein
müsse. Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck der Bestimmungen, da der Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie kompetent sei, allfällige körperliche oder
organische Ursachen zu diagnostizieren oder auszuschliessen. Während Aus- und
Weiterbildung der Psychiater einen gewissen Qualitätsstandard gewährleisten,
müsste bei nichtärztlichen Sachverständigen stets überprüft werden, ob sie im
konkreten Fall die Anforderungen an die Sachkunde erfüllten. Angesichts der
erheblichen praktischen Bedeutung der Gutachten im Sinne von Art. 20 und 56
Abs. 3 StGB sei in Beibehaltung der bisherigen Praxis als sachverständige
Person in aller Regel nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen.
Dies hat für die
Begutachtung von Jugendlichen gleichermassen zu gelten und führt zum Schluss,
dass die auf Art. 9 Abs. 3 JStG gestützte Anordnung einer psychiatrischen
Begutachtung nicht zu beanstanden und in aller Regel geboten ist.
3.3 Die
Verteidigung bestreitet die Angemessenheit einer Begutachtung. Eine solche sei
nur bei Zweifeln an der geistigen Gesundheit angezeigt. Das Bundesgericht habe
sich bezüglich der Voraussetzungen zur Einholung eines Gutachtens zur
Schuldfähigkeit im Erwachsenenrecht dahingehend geäussert, dass nicht jede geringfügige
Herabsetzung der Fähigkeit sich zu beherrschen genüge, um eine Verminderung der
Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene müsse vielmehr in hohem Masse in den
Bereich des Abnormen fallen. Anlass für die Einholung eines Gutachtens sei in
casu der Zwischenbericht des Beobachtungsaufenthalt im B_____, in welchem der
Beschwerdeführer als angetriebener, unruhiger und unkonzentrierter Jugendlicher
beschrieben werde. Einzig aufgrund der nicht nachgewiesen Deliktsvorwürfe und
dieser Beobachtungen sei die Anordnung einer Begutachtung jedoch nicht zu
rechtfertigen.
Der Ansicht der
Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Der erst knapp 14-jährige
Beschwerdeführer wurde aufgrund seines auffälligen Verhaltens in der Delinquenz
sowie dem Nachtatverhalten zur Beobachtung im geschlossenen Rahmen im B_____
untergebracht. Er hat die ihm zur Last gelegten Straftaten teilweise zugestanden.
Sein Vorgehen und seine Äusserungen im Rahmen der Einvernahmen lassen auf
fehlende Empathie gegenüber seinen Opfern und fehlendes Unrechtsbewusstsein schliessen
und sind als überaus auffällig zu bezeichnen. Im B_____ konnte er sich in den
ersten fünf Wochen kaum auf Regeln einlassen, wirkte stets sehr angetrieben und
erreichte im Stufenprogramm vom B_____ die nächste Stufe erst wesentlich später
als üblich. Der Gutachtensauftrag erfolgte erst, nachdem die Entwicklung im B_____
abgewartet worden war und aufgrund der dahingehenden Empfehlung der
pädagogischen Fachleute. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Jugendanwaltschaft in der Vernehmlassung und der Duplik verwiesen werden.
Die Art der
vorliegenden Delinquenz, ihre Vielseitigkeit und Insistenz lässt den Beschwerdeführer
keineswegs nur «geringfügig unbeherrscht» erscheinen. Die Jugendanwaltschaft
hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie vor dem
Hintergrund der diversen Strafanzeigen und der Beobachtungen im B_____ eine
Begutachtung in Auftrag gegeben hat.
Da dem
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde das rechtliche Gehör
noch nicht gewährt worden war, hatte er diesbezüglich Anlass zur Beschwerdeerhebung.
Es ist auf eine Kostenauflage zu verzichten und dem Vertreter des
Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Als angemessener
Aufwand werden 8 Stunden zum Ansatz von CHF 200.‒ zuzüglich Mehrwertsteuer
vergütet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie
aufrechterhalten worden ist.
Auf die Auferlegung von Kosten wird
verzichtet.
Dem Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird aus
der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1600.‒ (zuzüglich CHF 128.‒ MWST)
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.