Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.130
URTEIL
vom 11. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Soraya
Meier
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…],
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juni 2014
betreffend Umplatzierung,
Unterbringung in der Viktoria-Stiftung Richigen
Sachverhalt
A_____
(Beschwerdeführerin), geb. […] 2001, ist die Tochter von [...] und [...]. Mit
Beschluss vom 22. September 2010 hob die Vormundschaftsbehörde […] die elterliche
Obhut über die Beschwerdeführerin auf und platzierte sie im Christhof in Wisen.
Nach dem Wegzug der Mutter der Beschwerdeführerin nach Basel übernahm die
damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt die bestehende Obhutsaufhebung. Ende
2013 erfolgte eine Umplatzierung in das Schulheim Röserental und schliesslich
ein Aufenthalt in der Durchgangsstation FoyersBasel. Auf entsprechenden Antrag
in einem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) wurde die Beschwerdeführerin
mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom
19. Juni 2014 gemäss Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB in der
Viktoria-Stiftung in Richingen, Kanton Bern, platziert. Einem allfälligen
Rekurs wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erhoben. Dabei hat sie sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und den Verzicht auf die Platzierung in einer
geschlossenen Einrichtung beantragt. Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin
diesen Antrag bekräftigt. Die KESB hat sich am 29. Juli 2014 mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Am 8. August 2014 hat der
instruierende Gerichtspräsident zusammen mit der Gerichtsschreiberin die
Beschwerdeführerin zwecks Anhörung über die aktuelle Situation in der
Viktoria-Stiftung in Richigen besucht. Ebenso hat ein Gespräch mit [...], dem
pädagogischen Leiter und stellvertretenden Direktor des Heimes, sowie mit [...],
Sozialpädagogin und Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Heim, stattgefunden.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.
Auf die Durchführung
einer Verhandlung ist im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin verzichtet
worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Wege der Zirkulation getroffen
worden.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden.
1.2 Nach
Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilsfähige Kind berechtigt, im Falle der
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung selber das Gericht anzurufen.
Daraus folgt die Beschwerdelegitimation der urteilsfähigen Beschwerdeführerin.
1.3 Gemäss
Art. 314b Abs. 1 ZGB sind im Falle der Unterbringung eines Kindes in einer
geschlossenen Einrichtung die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die
fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1.3.1
Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob gemäss Art 450e Abs. 3 ZGB auf der
Grundlage eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu entscheiden ist.
Auf die Einholung eines solchen Gutachtens kann aber verzichtet werden, da die
Beschwerdeführerin nicht aufgrund einer psychischen Störung eingewiesen worden
ist und soweit ersichtlich keiner kinderpsychiatrischen Betreuung bedarf (Cottier, in: Büchler [Hrsg.], FamKomm
Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b ZGB N 22).
1.3.2 Verzichtet
werden kann auch auf die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die gerichtliche
Beschwerdeinstanz als Kollegium gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB. Nach den
kindesschutzrechtlichen Bestimmungen in Art. 314a Abs. 1 ZGB sind Kinder in
geeigneter Weise persönlich anzuhören. Dem entspricht die Anhörung der Beschwerdeführerin
in der Viktoria-Stiftung durch den instruierenden Gerichtspräsidenten besser
als eine Anhörung durch den, unter Einschluss der Gerichtsschreiberin sechs
Gerichtsmitglieder umfassenden, Spruchkörper (Cottier,
a.a.O., Art. 314a ZGB N 14 und Art. 314b ZGB N 18; Schweighauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
Band II, 2. Auflage 2011, Art. 298 ZPO N 16).
1.3.3 Schliesslich
findet aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und der Zweckrichtung der
Massnahme der Platzierung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung auch
Art. 450e Abs. 5 ZGB, wonach das Gericht in der Regel innert fünf Arbeitstagen
seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat, keine Anwendung. Immerhin ist
der Verfahrensbeschleunigung aber besonderes Gewicht zuzumessen.
1.4 Zu
prüfen ist ferner die Anordnung einer Vertretung der Beschwerdeführerin, zumal
Gegenstand des Verfahrens ihre Unterbringung ist (Art. 314abis Abs.
2 Ziff.1 ZGB). Im vorliegenden Fall kann auf eine entsprechende Vertretung der
Beschwerdeführerin aus den folgenden Gründen verzichtet werden. Art. 5 EMRK
gewährleistet die persönliche Freiheit, welche als körperliche
Bewegungsfreiheit zu verstehen ist. Wird diese Freiheit eingeschränkt, so hat
die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK das Recht, ein Verfahren zu
beantragen, um die Rechtmässigkeit dieser Freiheitseinschränkung zu überprüfen.
Hierbei ist entscheidend, dass der betroffenen Person die Möglichkeit
eingeräumt wird, ihre Argumente dem Gericht vorzubringen (Peukert, in: Frohwein/Peukert [Hrsg.], Europäische
Menschenrechtskonvention EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Art. 5 EMRK N 143;
Urteil [des EGMR] Winterwerp gegen Holland vom 24. Oktober 1979, § 60). Die
Beschwerdeführerin hat sich in zwei umfangreichen und ihren Standpunkt
gehaltvoll zur Geltung bringenden Briefen an das Gericht gewandt. Weiter ergibt
sich aus der Anhörung der Beschwerdeführerin, dass sie kaum bereit ist, sich
Dritten gegenüber umfassend zu öffnen. Gleichzeitig hat sie zum Ausdruck
gebracht, dass sie möglichst rasch einen Entscheid wolle, weshalb eine weitere
Verzögerung durch den nachträglichen Einbezug einer Kindsvertretung nicht
angezeigt erscheint.
1.5 Schliesslich
kann auch auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet
werden. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Anhörung auf eine
entsprechende Verhandlung sowie auf eine Konfrontation mit der KESB als einweisender
Behörde verzichtet.
Wenn einer
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die
Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter
Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen
Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche,
geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen
die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem
Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie
alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein
(Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste erfolgversprechende
Massnahme anzuordnen (Proportionalität). Eine Platzierung in einer
geschlossenen Einrichtung bedarf dabei einer besonderen Begründung. Die damit
verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet,
wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf
zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder
vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für
freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen.
3.1
Die Vorinstanz begründet die angefochtene Einweisung der Beschwerdeführerin in
die geschlossene Abteilung der Viktoria-Stiftung unter Hinweis auf das bisherige
Verhalten sowie die Entwicklung der Beschwerdeführerin in den verschiedenen
Heimen. So sei sie vom 11. Dezember 2013 bis zum 22. April 2014 im Schulheim
Röserental platziert gewesen. Dort sei sie freigestellt worden, weil sie sich
an keine Regeln gehalten, die Schule verweigert und sich immer wieder
ausfallend gegenüber dem Personal verhalten habe. Ausserdem habe sie andere
Personen mit Gegenständen beworfen, in der Wohngruppe ein kleines Feuer gelegt
und zusammen mit einer Freundin aus dem Schulheim in demselben über CHF 1‘000.-
gestohlen. In der Folge sei sie am 15. Mai 2014 in die Durchgangsstation FoyersBasel
eingetreten, wo sie noch gleichentags entwichen sei. Nachdem ihre ältere
Schwester [...] sie wieder zurückgebracht habe, habe sie eine Woche auf der
geschlossenen Abteilung verbracht. Obwohl die dortigen Rückmeldungen durchwegs
positiv gewesen seien, sei sie bereits am ersten Tag nach ihrer Rückkehr in die
offene Wohngruppe wieder in alte Verhaltensmuster zurückgefallen. Wiederum habe
sich die Beschwerdeführerin an keine Grenzen gehalten und die Gruppe derart
durcheinander gebracht, dass ein weiterer Verbleib in der Durchgangsstation für
das Foyer nicht mehr tragbar gewesen sei. Im Übrigen seien bei einer dort
durchgeführten Urinprobe Spuren von Cannabis, Kokain und Methamphetamin
gefunden worden. Im Anschluss habe sich ihre Schwester [...] bereit erklärt, die
Beschwerdeführerin bis zum geplanten Eintritt in die Viktoria-Stiftung bei sich
aufzunehmen. Am 13. Juni 2014 habe sich [...] hilfesuchend an die KJD gewandt,
da sie die Verantwortung für die Beschwerdeführerin nicht mehr übernehmen
könne, weil sich diese an keine Regeln halte. Die Beschwerdeführerin habe
daraufhin bei einer Mitarbeiterin des Kleinheims Christhof unterkommen können,
wo sie schon früher platziert gewesen sei.
Diese Umstände
zeigen nach Ansicht der Vorinstanz eine erhebliche Gefährdung der Entwicklung
der Beschwerdeführerin. Vor allem der unbändige Drang, gegen Regeln zu
verstossen und davonzulaufen, hätten ihre Aufenthalte im Schulheim Röserental,
in der Durchgangsstation FoyersBasel und bei ihrer Schwester nicht mehr tragbar
werden lassen. Eine weitere Platzierung in einer offenen Institution hätte
keine Änderung im Verhalten von Janis bewirken können. Der nachgewiesene
Drogenkonsum sei für ein 13-jähriges Mädchen generell ein erhöhtes Alarmsignal.
Ihre Affinität zu Rauschmitteln sei sehr bedenklich, zumal bereits ihre Mutter
eine Drogenvergangenheit habe und auch die beiden älteren Schwestern in ihrer
Jugend einen problematischen Umgang mit Rauschmitteln gehabt hätten. Sie sei
unbedingt davor zu schützen, weiter in die Drogenszene hineinzurutschen. Zu
beachten sei auch, dass sie seit dem Eintritt in das Schulheim Röserental die
Schule verweigert und seit Mitte Dezember keinen Schulunterricht mehr besucht
habe. Ihrer dadurch bewirkten Gefährdung könne nur mit einer geschlossenen
Unterbringung begegnet werden. Sie müsse zu einem „gesunden Umgang mit ihrer eigenen
Vergangenheit und ihrem ‚Schicksal als Heimkind‘ finden“ und dürfe der Konfrontation
mit sich selber nicht wie bisher ausweichen. Sie sei ihre eigenen, inneren Probleme
im offenen Rahmen nie aktiv angegangen und habe stattdessen mit massiver
Verweigerung und Disziplinlosigkeit reagiert. Ein milderes Mittel als die
Platzierung in der geschlossenen Abteilung der Viktoria-Stiftung bestehe zur Abwendung
der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht.
3.2 Dem
hält die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde entgegen, dass sie kein Kind
sei, das sich einsperren lasse. Sie wisse zwar, dass sie „viel Scheiss gebaut“
habe. Sie aber deswegen in eine geschlossene Einrichtung zu platzieren, sei
übertrieben. Würde man ihr wirklich Verständnis entgegenbringen, würde eine
solche Massnahme nicht getroffen. Jeder Mensch mache Fehler. Wenn aber sie
einen Fehler mache, wolle man nur noch Ruhe von ihr haben. Sie sei kein
„Schwerverbrecher hoch 10“. Sie habe keinen Menschen auf dem Gewissen. Sie habe
schon keine richtige Kindheit gehabt und müsse nun die Hälfte ihrer Jugend im
Heim verbringen. Wenn sie schon so lange in einem Heim sein müsse, dann an
einem Ort, wo sie hinpasse, so wie sie sei. Das geschlossene Heim helfe ihr
nicht. Man müsse Kindern das geben, was sie bräuchten: Liebe, Freiheit,
Geborgenheit und jemanden, der ihnen zuhöre. Wie solle sie sich wohl fühlen,
wenn überall Gitter, Zäune, Stacheldraht und geschlossene Türen seien. Sie habe
niemanden in der Familie, der zu ihr stehe, und habe nie ein richtiges Zuhause
gehabt. Nun hocke sie in einem „Kaff in Bern“ und könne ihrer Mutter nicht
helfen. Die Behörden würden untätig zuschauen, wie sich diese kaputt mache. Die
Beschwerdeführerin selbst habe viel in ihrem Leben erlebt. Es zähle nicht das
Alter, sondern das wahre Erwachsensein. Ihre Platzierung sei auch deswegen
unfair, weil ein anderes Mädchen nach dem Ausschluss im Schulheim Röserental
wieder zu Hause sei und auf die öffentliche Schule gehe. Sie müsse sowieso drei
Monate in der Viktoria-Stiftung sein. Sie wolle aber zumindest in eine
halboffene Institution. Sie wolle ins Jugend-Haus in Trimbach und dafür wolle
sie sich beweisen. Weiter bestreitet sie, Kokain konsumiert zu haben.
3.3 Mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Einweisung der Beschwerdeführerin in
die geschlossene Abteilung der Viktoria-Stiftung aufgrund der gesamten Situation
notwendig war. Wie den Akten entnommen werden kann, musste bereits die
Platzierung im Christhof in Wisen im Dezember 2013 beendet werden. Aus dem Abschlussbericht
des Christhofs vom 6. Dezember 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
dort in der Gruppe eine Führungsrolle innehatte. Diese Rolle habe sie zum Positiven
wahrgenommen. Anderseits habe sie andere Kinder auch gezielt negativ
manipuliert. In Konflikten mobilisiere und instrumentalisiere sie andere Kinder
für ihre Absichten und gehe auch verletzend gegen diese vor. Sie strebe nach Kontrolle
in Beziehungen, sodass plötzlich aus besten Freundinnen Feindinnen werden
könnten. Sie habe sowohl zu den anderen Kindern wie auch zu den Betreuungspersonen
ambivalente Beziehungen gehabt. Würden von Betreuungspersonen Grenzen gesetzt,
so stelle sie die Beziehung in Frage. Sie brauche enge Grenzen und eine klare,
wohlwollende Führung. Wegen längerer und dauernder Differenzen mit den
Bezugspersonen des Heims wurde im Dezember 2013 eine neue Platzierung im
Schulheim Röserental notwendig. Dort lebte sich die Beschwerdeführerin zwar
rasch ein, zeigte aber auch bald ein provokantes und mobbendes Verhalten. Nach
der Beschimpfung von Mitarbeitern, Kurvengängen, dem Ignorieren von Gruppenregeln
und Schulverweigerung musste nach einem internen Timeout ein auf sie
zugeschnittenes Basisprogramm zur Anwendung gelangen (vgl. Eintrittsbericht vom
3. April 2014). In der Folge verstärkte sich das dissoziale Verhalten der
Beschwerdeführerin massiv. Es kulminierte darin, dass sie während den
Osterferien 2014 unter anderem einen Brandmelder von der Decke entfernte und
vor dem Mitarbeiterbüro ein Feuer legte. Zudem brach sie ins Mitarbeiterbüro
ein und entwendete Geld sowie einen Tablet-PC. Aufgrund dieser Vorfälle sah
sich das Heim nicht mehr in der Lage, die Sicherheit der Beschwerdeführerin
sowie der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Heimleitung empfahl ein sehr enges
Setting für die Beschwerdeführerin (vgl. Austrittsbericht Röseren vom 25. April
2014). In der Durchgangsstation FoyersBasel sprach sie nach einem Kurvengang am
Eintrittstag gut auf den geschlossenen Rahmen mit den engen Strukturen, in
welchen sie zur Ruhe kommen konnte, an. Hingegen misslang es ihr, sich auf der
offenen Abteilung an Regeln zu halten. Ständig provozierte die Beschwerdeführerin
die Betreuungspersonen und verweigerte sich dem Tagesablauf sowie dem
Schulprogramm. Bereits am zweiten Tag nach der Verlegung verstärkte sie dabei ihre
verweigernde Haltung und die Intensität der Eskalation derart massiv, dass ein
weiterer Aufenthalt im Rahmen der offenen Abteilung nicht mehr möglich war. Schliesslich
war auch ihre Schwester, bei der sie zur Überbrückung weilte, mit der
Beschwerdeführerin überfordert und musste sich hilfesuchend an die Kindesschutzbehörde
wenden.
Daraus folgt,
dass die Beschwerdeführerin ein Verhalten an den Tag legt, welches einerseits
ihrer Förderung, anderseits auch einer Platzierung in einem offenen Rahmen im
Wege steht. Sowohl der Konsum von Drogen wie auch das strafrechtlich relevante
Verhalten im Zusammenhang mit der Brandlegung und dem Einbruch im Schulheim
Röserental belegen eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin in einem nicht
eng begrenzenden Rahmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, entsprechend
dem Befund der auf der Durchgangsstation FoyersBasel durchgeführten Urinprobe,
Kokain konsumiert zu haben. Den Konsum von Cannabis und Methamphetamin
bestreitet sie hingegen nicht. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
Betäubungsmittelgeschichte ihrer Mutter und ihrer Schwestern weist dieses Verhalten
auf eine akute Gefahr des Abdriftens ins Drogenmilieu hin. Der Brand und der
Einbruch machen deutlich, dass die Beschwerdeführerin beim Ausloten von Grenzen
auch vor der Begehung von Delikten nicht mehr halt macht. Auch wenn der Brand,
wie von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung behauptet, in einer
Tonne entfacht worden ist, weist die gleichzeitige Entfernung eines
Brandmelders doch darauf hin, dass sie auch nicht davor zurückschreckt, akute
Gefahren für die Gesundheit Dritter zu schaffen. Dieses Verhalten ist
alarmierend.
Gleichzeitig
muss allerdings auch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der
Platzierung in der Viktoria-Stiftung in Richingen bisher nur begrenzt hat profitieren
können. So gelang es ihr bisher – offenbar im Unterschied zum geschlossenen
Rahmen auf der Durchgangsstation FoyersBasel – nicht, sich für eine Zusammenarbeit
zu öffnen. Aufgrund ihres Widerstandes und ihrer Perspektivenlosigkeit war es
ihr auch kaum möglich sich auf den Rahmen der Institution einzulassen und den
Aufbau einer Betreuungsbeziehung zuzulassen. Mit dieser Massnahme kann deshalb
dem eigentlichen Bedürfnis des Kindes nach Geborgenheit und klaren Bezugspersonen
(vgl. auch Schlussbericht Schulheim Röserental) nicht direkt entsprochen
werden. Auch wenn der Beschwerdeführerin gemäss den verschiedenen Berichten
sowie ihren Äusserungen im vorliegenden Verfahren Wünsche und Perspektiven für
ihr weiteres Leben fehlen oder sie sich aufgrund früherer Enttäuschungen nicht
mehr erlaubt, solche zu äussern, wird doch verschiedentlich deutlich, dass sie
sich eigentlich nach einem familiären Rahmen sehnt, der ihr seit frühster
Kindheit gefehlt hat. Aufgrund ihres bisher alle Grenzen missachtenden
Verhaltens erscheint der Aufbau einer solchen Beziehung kurzfristig und ohne
weitere Beeinflussung ihrer Verhaltensmuster aber nicht möglich. Diesbezüglich
fehlt der Beschwerdeführerin offensichtlich auch die Einsicht, wenn sie ihr
entsprechendes Verhalten bagatellisiert und bestreitet. Im Übrigen ist es
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht so, dass sie von der Vorinstanz
in der Viktoria-Stiftung einfach weggesperrt wurde. Zutreffend ist zwar, dass
ein Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung der Institution mit einer
Stabilisierungsphase beginnt. Diese Phase wird mit dem Ziel, den Jugendlichen
eine klare Struktur zu geben, sehr rigid gehalten (vgl. Aussage [...], Viktoria-Stiftung).
Bereits dieser geschlossene Rahmen kann jedoch nach einem Punktesystem bei
Einhaltung der Regeln teilweise gelockert werden. Nach der sechswöchigen
Stabilisierungsphase folgt die Öffnungsphase, welche nicht mehr in einem
geschlossenen Rahmen erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat mit einem „Kurvengang“
am 20. Juli 2014 selbstverschuldet eine Rückversetzung in die
Stabilisierungsphase um zwei Wochen bewirkt und gleichzeitig auch Punkte für weitere
Öffnungen im Alltag verwirkt. Zu beachten ist aber, dass auch im geschlossenen
Rahmen eine ständige Betreuung durch die Bezugsperson und das Personal wie auch
eine interne Psychologin erfolgt. Von einer blossen „Wegsperrung der Rekurrentin“
kann daher keine Rede sein.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Kosten zulasten der
minderjährigen Jugendlichen ist auch im Hinblick auf ihren familiären Rahmen zu
verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Soraya Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.