Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.175
URTEIL
vom 30. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 30. Mai 2013
betreffend Erlass der
Rückerstattungsforderung
Sachverhalt
A_____ wurde von
der Sozialhilfe Basel-Stadt im Zeitraum von 2002 bis 2009 (mit
Unterbrüchen) wirtschaftlich unterstützt. Am 13. Oktober 2009
verfügte die Sozialhilfe die Rückerstattung eines Betrags von CHF 21'903.55
zuzüglich aufgelaufener Zinsen wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs. Einen
hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 teilweise gut und
reduzierte die Rückerstattungsforderung auf CHF 12'034.10. Dieser
Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem ein angemeldeter Rekurs in der Folge
unbegründet blieb (Nichteintretens-Präsidialbeschluss des Regierungsrats vom
- Februar 2011).
Am
18. Februar 2011 stellte A_____ ein Gesuch um Erlass der
Rückforderung über CHF 12'034.10 (zuzüglich Zinsen), welches mit Verfügung
der Sozialhilfe vom 27. März 2012 abgelehnt wurde. Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 30. Mai 2013 ab.
Hiergegen hat A_____
am 10. Juni 2013 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Mit
Rekursbegründung vom 19. August 2013 beantragt er die Aufhebung des
Entscheids vom 30. Mai 2013. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht er um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens gegen ihn mit Einräumung einer anschliessenden Frist zur
ergänzenden Rekursbegründung. Mit Schreiben vom 5. September 2013 hat
das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten
Entscheid überwiesen. Nach Eingang der Stellungnahme des WSU vom
24. September 2013 zum Sistierungsbegehren hat der
Instruktionsrichter das Begehren um Verfahrenssistierung mit Verfügung vom
18. Oktober 2013 abgelehnt. Mit Rekursantwort vom
19. Dezember 2013 beantragt das WSU, dass der Rekurs abzuweisen sei,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017
(recte: 2014) erklärt der Rekurrent seinen Verzicht auf eine Replik. Die
Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 5. September
2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit
gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat
des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Erstes
Erfordernis an eine formgültige Beschwerde ist das Vorliegen eines Antrags und
einer Begründung. Die Anforderungen an die Stellung von Anträgen und deren
Begründung ergeben sich, da der vorliegende Rekurs ursprünglich an den Regierungsrat
gerichtet war, aus § 46 Abs. 2 OG. Danach ist innert Frist von
30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen,
welche die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss dabei hervorgehen, in
welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden
soll. Zumindest bei juristischen Laien sind an die Anträge, d.h. die
Rechtsbegehren, keine hohen formellen Anforderungen zu stellen
(VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.] Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 451; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl.
VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/ Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277 ff., 304). Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der Rekurrent
mit seinem Rekurs bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
anbegehrt, ohne anzugeben, wie in der Sache selbst zu entscheiden ist. Wo aber
ein Verfahren durch ein Gesuch des Betroffenen auf Erlass einer Verfügung –
vorliegend ein Gesuch um Erlass der Rückforderung – eingeleitet wird, genügt
der blosse Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlich ergangenen Rekursentscheids
nicht. Vielmehr muss grundsätzlich auch Antrag in der Sache selbst gestellt
werden, d.h. wie die ursprünglich beantragte, in der Folge aber abgewiesene
Verfügung inhaltlich lauten soll (vgl. Moser,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 1). Indessen herrscht
diesbezüglich grundsätzlich keine grosse Formstrenge. Verdeutlichungen von
Anträgen können sich auch aus den weiteren Ausführungen in der Rekursbegründung
ergeben. Dies gilt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts jedenfalls für von
juristischen Laien verfasste Rekurse (VGE VD.2012.191 vom
12. Juni 2013 E. 2.2.2). Vorliegend hat der Rekurrent jedoch einen
zugelassenen Anwalt beigezogen, so dass sich die Frage stellt, ob in diesem
Falle an die rechtsgenügliche Ausformulierung von Rechtsbegehren nicht ein
strengerer Massstab anzulegen ist. Wie es sich damit in casu verhält, kann
letztendlich offen bleiben, da auf den Fall auch aus anderem Grund nicht einzutreten
ist, wie sich nachfolgend aus E. 2.2 ergibt.
2.2
2.2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch des Rekurrenten um Erlass einer
Rückforderung der Sozialhilfe über CHF 12'034.10 (zuzüglich Zinsen),
welches die Sozialhilfe mit Verfügung vom 27. März 2012 abgelehnt
hatte. Die Rückforderungsverfügung erfolgte seinerzeit wegen Verletzung von
Meldepflichten (§ 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG;
SG 890.100]) und war nach unbegründet gebliebenem Rekurs in der Folge in
Rechtskraft erwachsen. Nach § 19 Abs. 2 SHG kann der bedürftigen
Person in diesem Fall auf Gesuch hin die Rückerstattung ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn sie beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung für
sie eine grosse Härte bedeuten würde. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung
mit der Erstinstanz, der Sozialhilfe, die Gutgläubigkeit des Rekurrenten beim
Bezug der nunmehr zurückzuerstattenden Unterstützungsleistungen verneint, da er
verschiedentlich seine Meldepflichten verletzt habe, was eine Berufung auf den
guten Glauben ausschliesse (E. 7 ff. des angefochtenen Entscheids).
2.2.2 Der
Rekurrent setzt sich in seiner Rekursbegründung in keiner Weise mit dieser
Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Er wirft der Vorinstanz
einzig Befangenheit und Parteilichkeit vor, weil sein Begehren um entgeltliche
Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt worden sei, obschon er sich
in der vorinstanzlichen Rekursbegründung entgegen der Auffassung der Vorinstanz
zur Frage seiner Gutgläubigkeit geäussert gehabt habe. Der Rekurrent hat auch die
mit der Replik eingeräumte Gelegenheit nicht ergriffen, sich zur Frage seiner
Gutgläubigkeit zu äussern und den vorinstanzlichen Entscheid unter diesem
zentralen Gesichtspunkt zu beanstanden. Er hat vielmehr ausdrücklich auf die
Einreichung einer Replik verzichtet (Eingabe vom 17. Februar 2017
[recte: 2014]). Aus der Rekursbegründung muss indessen hervorgehen, weshalb
der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden
soll (VGE 659/2005 vom 30. November 2005 E. 2.2). Bei
juristisch nicht vertretenen Laien wird diesbezüglich zwar kein strenger
Massstab angelegt. Es genügt auch eine unvollständige oder falsche Begründung,
solange sie sachbezogen ist (Schwank,
a.a.O., S. 451 f.; statt vieler VGE VD.2012.245 vom
27. März 2013 E. 2.1). Der reine Antrag, dass eine Verfügung
oder ein Rekursentscheid aufzuheben ist, reicht indessen auch bei Laien nicht
als sachbezogene Begründung (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013
E. 2.3.1). Erst recht muss dies gelten in einem Fall, wo wie vorliegend
der Rekurrent anwaltlich vertreten ist. Da der Rekurs in der Sache selbst
nicht begründet ist, kann auf ihn nicht eingetreten werden.
2.2.3 Der
Rekurrent kann im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass sein Rekurs
abgewiesen werden müsste, selbst wenn darauf einzutreten wäre. Die Vorinstanz
hat in ihrem Entscheid einlässlich begründet, warum aufgrund einer
Meldepflichtverletzung durch die unterbliebene Mitteilung von Bezügen kein
guter Glauben vorliegt (E. 5 ff. des angefochtenen Entscheids). Der
Rekurrent macht nichts geltend, was seinen guten Glauben dennoch begründen
könnte.
Gemäss dem
Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des
Rekurrenten. Infolge unterbliebener Begründung erscheint der Rekurs als aussichtslos,
weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. Auf
die Erhebung von Verfahrenskosten kann indessen umständehalber verzichtet
werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.