Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.49
URTEIL
vom 10.
September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A_____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A___, geb. am 22. Mai 1987, alias A___, geb.
24. Mai 1980, alias (…), geb. 24. Mai 1987, alias (…), geb. 22. Mai
1984, alias (…), geb. 2. Mai 1985, alias (…), geb. 24. Mai 1984 jeweils aus
Algerien, wurde am 9. September 2014 aus der Strafhaft entlassen und dem
Migrationsamt überwiesen.
A___ hält sich
seit dem Jahr 2008 im Schengenraum auf, wo er zuerst in Italien, später in
Österreich und in der Schweiz je einen Asylantrag stellte. Im Jahr 2009 wurde
er von den Schweizer Behörden in Anwendung der Dublin Verträge nach Italien
überstellt, nachdem auf seinen Asylantrag mit Entscheid des BFM vom 28. Mai
2009 nicht eingetreten wurde. Um die Rückweisung sicher zu stellen, wurde die damals
seitens des Migrationsamt beantragte Ausschaffungshaft mit Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009 bestätigt. Am 17. Juli 2009 wurde er nach
Rom überführt. Am 12. Oktober 2010 beantragte A___ erneut Asyl in der Schweiz. Mit
Schreiben vom 15. April 2013 teilte der Kanton BS dem BFM mit, dass A___ für
die Behörden nicht mehr auffindbar sei. Das BFM trat mit Entscheid vom 29. April
2013 auf sein Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und
wies ihn aus der Schweiz weg. In den Jahren 2012 und 2013 wurde er insgesamt
dreimal von den niederländischen Behörden in die Schweiz überstellt, welche
sich gestützt auf die Dublin Verträge für zuständig erklärte.
A___ ist in der
Schweiz wiederholt straffällig geworden. Mit Urteil des Strafgerichts vom 12.
Juli 2010 wurde er des versuchten Raubes und geringfügigen Diebstahls schuldig
gesprochen, mit Urteil des Strafgerichts vom 3. November 2010 wurde er des
Diebstahls schuldig gesprochen, mit Strafbefehl vom 6. Februar 2013 wurde er der
Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten schuldig befunden und mit Strafbefehl
vom 7. April 2014 wurde er des mehrfachen sowie des versuchten Diebstahls
schuldig erklärt. Zu Beginn des Jahres 2014 wurde A___ in Untersuchungs- und
später in Sicherheitshaft genommen und sodann dem Strafvollzug zugeführt.
Mit Verfügung
vom 9. September 2014 beantragt das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die
Dauer von 3 Monaten, nachdem die algerischen Behörden ihn als algerischen
Staatsangehörigen anerkannt haben. An der heutigen Verhandlung wurde A___ zur
Sache befragt. Er führte dazu aus, er wolle die Schweiz nun verlassen und nach
Algerien gehen, der gebuchte Flug am 23. Oktober sei aber zu spät. Delinquieren
würde er jeweils, wenn er Alkohol getrunken habe. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung
eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine entsprechende Wegweisung wurde
seitens des BFM zusammen mit dem Asylentscheid am 29. April 2013 eröffnet.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Vollzug der
Ausweisung konnte vorerst aufgrund Untertauchens des A___ und danach aufgrund
seiner Haft sowie wegen fehlender Papiere nicht durchgeführt werden.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG
vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz
verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft des A___ mit seinem unkooperativen
Verhalten, seinem Untertauchen in der Vergangenheit und seiner Benutzung
diverser Identitäten.
3.3 A___
bewegt sich seit dem Jahr 2008 unkontrolliert im Schengenraum. Den Ausgang
seines im Jahr 2010 in der Schweiz gestellten Asylgesuchs hat er nicht in der
Schweiz abgewartet sondern hat diese mehrfach verlassen (dreimalige Rückweisung
aus den Niederlanden). Trotz mehrfacher Aufforderung hat er sich in dieser
ganzen Zeit nie ernsthaft um die Beschaffung seiner Identitätspapiere gekümmert.
Ausserdem hat er im Laufe dieser Zeit diverse Aliasidentitäten benutzt. Dass er
in keiner Art und Weise mit den Behörden kooperiert, hat er entsprechend den
Ausführungen des Migrationsamts eindeutig mehrfach bewiesen. Zudem gab er gegenüber
dem Migrationsamt an, dass er wieder in die Niederlanden ausreisen möchte. An
der Gerichtsverhandlung gab er zu verstehen, dass ihm das vorgesehene
Reisedatum nicht genehm sei. Es ist folglich damit zu rechnen, dass er im Falle
einer Freilassung für die Behörden wieder unauffindbar wäre. Hinzu kommt, dass A___
wiederholt straffällig wurde und damit auch ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG vorliegt. Nachdem er offensichtlich
immer wieder delinquiert, um seine finanzielle Lage zu verbessern (versuchter
Raub, Diebstahl) ist nicht auszuschliessen, dass er dies auf freiem Fuss wieder
tun würde.
Eine
Ausschaffung nach Algerien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Konkret ist bereits ein Flug in die Heimat des A_____ für den 23.
Oktober 2014 gebucht. Das Beschleunigungsgebot ist damit gewahrt. Nachdem A___
bereits wiederholt ausgesagt hat, dass er nicht nach Algerien zurück will, ist
zum heutigen Zeitpunkt äussert unsicher, ob er am 23. Oktober 2014 die Maschine
nach Algerien besteigen wird. Da es sich dabei um eine unbegleitete Rückführung
handelt, käme in einem zweiten Schritt eine begleitete Rückführung in Betracht.
Aufgrund dieser Unsicherheiten – resultierend aus dem Verhalten und den
Aussagen A___ – rechtfertigt sich die Anordnung der Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten (BGE 133 II 97 E. 3.3 S. 101 e contrario). Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A___ angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten vom 10. September 2014 bis zum 9. Dezember 2014 ist
rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit
einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am 10. September 2014 mündlich eröffnet.