Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.46
ENTSCHEID
vom 22. August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Rückweisung des Entscheids
des Appellationsgerichts
vom 22. November 2013 durch das Bundesgericht
betreffend Zweiterstreckung
Sachverhalt
A_____ ist
Mieterin einer 3-Zimmerwohnung an der [...]strasse in Basel. Am
24. Juli 2011 kündigte die Vermieterin, B_____, das Mietverhältnis
per 30. November 2011. Am 13. Oktober 2011 schlossen die
Parteien vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) einen
Vergleich, wodurch das Mietverhältnis erstmalig bis zum 30. November 2012
erstreckt wurde. Am 17. September 2012 verlangte die Mieterin bei der
SSM eine zweite Erstreckung. Nachdem die Mieterin den Urteilsvorschlag der SSM
abgelehnt hatte, gelangte sie am 4. März 2013 an das Zivilgericht.
Mit Entscheid vom 12. Juni 2013 trat die Zivilgerichtspräsidentin auf
das Begehren um Ungültigerklärung der Kündigung nicht ein und erstreckte das
Mietverhältnis zweitmalig bis zum 30. November 2013. Mit Berufung vom
27. September 2013 gelangte die Mieterin (Berufungsklägerin) an das
Appellationsgericht, welches den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid mit
Entscheid vom 22. November 2013 bestätigte. Das Bundesgericht hat
die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom
26. Mai 2014 im Eventualbegehren insoweit gutgeheissen, als es das
Mietverhältnis der Parteien ein zweites Mal bis 30. November 2014 erstreckte.
Erwägungen
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung
des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken,
was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als
Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt
(BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der
appellationsgerichtlichen Praxis statt vieler AGE BEZ.2012.80 vom
20. September 2013). Zum Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für
den Berufungsentscheid – der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (vgl.
§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO).
Das
Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2014 das Hauptbegehren der
Berufungsklägerin, die Kündigung vom 24. Juli 2011 wegen
Missbräuchlichkeit für ungültig zu erklären, abgewiesen (Urteil vom
26. Mai 2014, E. 3). Hingegen hat es dem Eventualbegehren um
angemessene Erstreckung des Mietverhältnisses insoweit stattgegeben, als es das
Mietverhältnis zweitmalig nicht bloss um ein Jahr, sondern um zwei Jahre
erstreckte (E. 4). Das Bundesgericht hat die Beschwerde damit teilweise
gutgeheissen und ist im Rahmen der Verteilung der Gerichts- und Parteivertretungskosten
von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Drittel
ausgegangen. Dementsprechend hat es die Gerichts- und Parteivertretungskosten
im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verlegt (E. 5, zweiter Absatz).
Sodann hat das Bundesgericht die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen (E. 5,
dritter Absatz; Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Angesichts des Umstands,
dass die Berufungsklägerin gemäss dem Bundesgerichtsurteil zu einem Drittel
durchdringt, sind die Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen
Verfahren nunmehr zu zwei Dritteln von der Berufungsklägerin und zu einem
Drittel von der Berufungsbeklagten zu tragen.
Mit ihrem
Entscheid vom 12. Juni 2013 hat die Zivilgerichtspräsidentin die
erstinstanzlichen Gerichtskosten mit CHF 750.– beziffert und diese zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin der
Zivilgerichtskasse belastet. Zudem hat sie dem Vertreter der Berufungsklägerin
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 2‘321.50
zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen. Aufgrund der
bundesgerichtlichen Erwägungen beträgt der Anteil Berufungsklägerin an den
erstinstanzlichen Gerichtskosten nunmehr zwei Drittel oder CHF 500.–. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin wird
dieser Anteil der Zivilgerichtskasse belastet. Die Berufungsbeklagte hat den
restlichen Drittel der erstinstanzlichen Gerichtskosten (CHF 250.–) zu
tragen. Im Weiteren hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen
Drittel der erstinstanzlichen Parteientschädigung (CHF 773.85 zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu zahlen. Zudem ist dem Vertreter der Berufungsklägerin ein
Honorar von CHF 1‘547.65 aus der Zivilgerichtskasse auszurichten.
Mit seinem
Entscheid vom 22. November 2013 hat das Appellationsgericht die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten mit CHF 1‘400.– beziffert und diese zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin der Appellationsgerichtskasse
belastet. Zudem hat das Appellationsgericht dem Vertreter der Berufungsklägerin
ein (aufgrund von § 17 Abs. 2 HO gekürztes) Honorar von
CHF 1‘200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anteil der
Berufungsklägerin an den zweitinstanzlichen Gerichtskosten beträgt nunmehr zwei
Drittel oder CHF 933.35. Dieser Anteil geht angesichts der bewilligten
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Appellationsgerichtskasse. Die Berufungsbeklagte
hat den restlichen Drittel der zweitinstanzlichen Gerichtskosten (CHF 466.65)
zu tragen. Im Weiteren hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine
zweitinstanzliche Parteientschädigung von CHF 623.35 zu zahlen, was einem
Drittel der Parteientschädigung von CHF 1‘870.– entspricht (zur Höhe der
Parteientschädigung ohne Kürzung gemäss § 17 Abs. 2 des
Advokaturgesetzes vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom
22. November 2013, E. 4, zweiter Absatz). Zudem ist dem
Vertreter der Berufungsklägerin ein Honorar von CHF 800.– aus der
Appellationsgerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufungsklägerin trägt die
erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 500.– und die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 933.35. Diese
Gerichtskosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Zivilgerichts- bzw. Appellationsgerichtskasse.
Die Berufungsbeklagte trägt die
erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 250.– und die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 466.65.
Die Berufungsbeklagte zahlt der
Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 773.85 zuzüglich 8 % Mehrwert-steuer von CHF 61.90 und
für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 623.35 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 49.85.
Dem Vertreter der Berufungsklägerin wird
für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1‘547.65 zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 123.80 aus der Zivilgerichtskasse und für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
von CHF 64.– aus der Appellationsgerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.