Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.90
URTEIL
vom 22. August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Juni 2013
betreffend mehrfacher grober
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 15. Januar 2013 hat die Staatsanwaltschaft A_____ in Anwendung von Art. 90
Ziff. 2 SVG der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt. Gegen den Strafbefehl erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 28.
Januar 2013 Einsprache. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25.
Juni 2013 wurde A_____ schliesslich der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren
sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Gegen dieses
Urteil erhob A_____ mit Schreiben vom 24. September 2013 Berufung beim Appellationsgericht
mit dem Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und
er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
Stattdessen sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse
auszusprechen und es sei ihm ein Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten
aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A_____ die Durchführung
einer Parteiverhandlung. Mit Berufungsantwort vom 25. November 2013 beantragt
die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die
vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass
das Urteil schriftlich ergehen wird. Mit undatiertem Schreiben (Eingang: 6. März
2014) reichte A_____ eine ergänzende Berufungsbegründung ein.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Auf die form-
und fristgerecht erklärte und begründete Berufung des Berufungsklägers ist
einzutreten. Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO das Appellationsgericht.
Das Appellationsgericht beurteilt Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts
in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieser prüft den
angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht
die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich
Rechtsfragen zu entscheiden sind.
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungskläger
fuhr am 18. Juni 2012 mit seinem Motorrad auf dem zweiten Fahrstreifen über die
Autobahn A2 in Basel in Fahrtrichtung Luzern. Auf Höhe Kilometer 3.1 wechselte
er auf den ersten Fahrstreifen und überholte einen auf dem zweiten Fahrstreifen
fahrenden Personenwagen rechtsseitig, bevor er wieder auf den zweiten
Fahrstreifen wechselte. Auf Höhe Kilometer 3.8 wechselte er erneut nach rechts
auf den Fahrstreifen der Einfahrt [...]strasse und überholte rechtsseitig eine
Fahrzeugkolonne, bevor er wieder bei Kilometer 4.6 auf den zweiten Fahrstreifen
wechselte. Auf Höhe Kilometer 5.0 wechselte er nochmals auf den rechten
Fahrstreifen, überholte rechtsseitig eine Fahrzeugkolonne und wechselte auf
Höhe Kilometer 5.6 auf den zweiten Fahrstreifen.
2.2 Der
Berufungskläger moniert, das Urteil des Strafgerichtspräsidenten werde dem
Geschehen nicht gerecht, indem es in pauschaler Weise unter Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung annehme. So
gehe aus dem Video der Polizei klar hervor, dass kein anderes Fahrzeug wegen seiner
Fahrweise abbremsen musste. Im Weiteren sei auch keine nervöse Fahrweise des
Berufungsklägers ersichtlich. Der Berufungskläger stellt sich zudem auf den
Standpunkt, dass seine Fahrweise in anderen Ländern, so auch in seinem Heimatland
Italien, erlaubt sei. Die ausgesprochenen Sanktionen würden ausserdem in einem
krassen Missverhältnis zu seinem Verhalten stehen.
Zunächst gilt
festzuhalten, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Frage des Rechtsüberholens korrekt widergegeben hat. Nach Art. 35 Abs. 1
SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Eine
Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sehen Art. 8 Abs. 3 Satz 1
der Verkehrsregelverordnung (VRV) allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV
besonders auf Autobahnen „beim Fahren in parallelen Kolonnen“ vor, jedoch
lediglich in einer Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen
Fahrzeugen gestattet ist (BGE 126 IV 129 E. 2a S. 194 f. mit Hinweisen). Nach
der bundesgerichtlichen Praxis kann von einem Fahren in parallelen Kolonnen auf
Autobahnen nur gesprochen werden, wenn auf den Fahrspuren der entsprechenden
Richtung dichter Verkehr herrscht, d.h. bei „längerem Nebeneinanderfahren von
mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugen“ (BGE 124 IV 219 E. 3a
S. 222; 115 IV 244 E. 3 S. 246 f.). Bezüglich der geforderten Dichte des
Verkehrs ist auf eine natürliche, verkehrsgerechte Betrachtung abzustellen; die
geforderte Verkehrsdichte ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
erst erreicht, wenn sich die Fahrzeuge nur noch im Schritttempo bewegen oder
gar zum Stillstand gekommen sind (BGE 115 IV 244 E. 3a S. 264 f.; BGer
6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei dichten Kolonnen auf
beiden Fahrspuren darf die rechte Kolonne, wenn die linke vorübergehend
langsamer fährt, ihre Geschwindigkeit beibehalten und an den Fahrzeugen der
linken Kolonnen rechts vorbeifahren. Das gilt grundsätzlich auch, wenn sich auf
beiden Spuren nur kürzere Kolonnen bilden, zwischen denen Abstände von einigen
hundert Metern bestehen. Muss eine auf der Überholspur sich bewegende Gruppe
von Fahrzeugen ihre Geschwindigkeit zeitweise vermindern, ohne dass eines
dieser Fahrzeuge in die rechte Spur einbiegt, so darf eine auf der rechten Spur
verkehrende Kolonne ihre Fahrt fortsetzen, auch wenn sie dadurch die linke
Kolonne rechts überholt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Führer des
vordersten Fahrzeugs der rechten Kolonne die gebotene Vorsicht und
Aufmerksamkeit anwendet und nach den Umständen annehmen darf, dass die zu
überholenden Fahrzeuge auf der Überholspur bleiben (BGE 98 IV 317 E. 1 S. 317
f.).
4.1 Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass zunächst beim Manöver bei
Kilometer 3.1 ein verbotenes Rechtsüberholen „in einem Zuge“ im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. Auch die zwei in der Folge durchgeführten
Fahrmanöver bei Kilometer 3.8 und Kilometer 5.0 seien klarerweise als verbotene
Überholmanöver durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen zu qualifizieren. So sei
der Berufungskläger jeweils auf dem zweiten Fahrstreifen gefahren, auf die
erste Spur ausgeschwenkt und, nachdem er an der jeweiligen Fahrzeugkolonne vorbeigefahren
war, wieder in den zweiten Fahrstreifen eingebogen.
4.2 Auf
dem Video der Kantonspolizei ist die im Urteil des Strafgerichtspräsidenten
beschriebene Fahrweise des Berufungsklägers klar und deutlich ersichtlich.
Mehrmals ist zu sehen, wie der Berufungskläger die freie rechte Fahrspur kurz
dafür benutzt, um an der sich auf dem zweiten Fahrstreifen bildenden Kolonne
vorbeizuziehen und gleich wieder nach links auf die ursprüngliche Fahrbahn einzubiegen.
Dass der Berufungskläger diese Manöver einzig vornahm, um schneller an sein
Ziel zu gelangen, wird durch die Videoaufnahme deutlich belegt. So wechselte
der Berufungskläger während der über mehrere Kilometer erfolgten
Nachfahrmessung kurz hintereinander immer wieder seine Fahrspur. Die
detaillierten Ausführungen der Vor-instanz zur Fahrweise sind daher nicht zu
beanstanden, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
4.3 Auch
die Ausführungen des Berufungsklägers, in anderen Ländern wie bspw. in Italien
sei diese Fahrweise legal bzw. werde toleriert, sind unbehelflich. Wie bereits
ausgeführt, ist gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG links zu überholen, woraus ein Verbot
des Rechtsüberholens folgt. Dies ist in der Schweiz geltendes Recht. Wie das
Strassenverkehrsrecht in anderen Ländern ausgestaltet ist, spielt daher für den
vorliegenden Sachverhalt keine Rolle. Auch der Verweis auf die von Nationalrat
Thomas Hurter eingereichte Motion „Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen erlauben“
ist nicht zielführend. Gemäss dem geltenden Strassenverkehrsrecht ist
Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ausdrücklich verboten.
Ob sich dies in Zukunft allenfalls ändern wird, ist für den vorliegenden
Sachverhalt ohne Relevanz. Im Weiteren kann der Berufungskläger auch mit seinen
Ausführungen zur Schwere der Straftat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Verbot des Rechtsüberholens eine für
die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine
erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr
nach sich zieht und damit objektiv schwer wiegt (vgl. bspw. BGE 126 IV 192, E.
3 S. 196 f.; BGer 6S.71/2005 vom 3. Juni 2005, E. 4). Fahrzeuge, welche auf der
Autobahn unterwegs sind, müssen sich darauf verlassen können, dass sie nicht
plötzlich rechts überholt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers
hat dieser durch seine Fahrweise im dichten Verkehr eine ernstliche Gefahr für
die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Auch in diesem
Zusammenhang sind die Ausführungen der Vorinstanz korrekt und aus diesem Grund
nicht zu beanstanden.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten in der Höhe von CHF 500.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten
in der Höhe von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.