Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.111
URTEIL
vom 1. Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr.
Jonas Schweighauser
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Strafanstalt, [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 27. August 2013
betreffend Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 lit. a
des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2013 wurde A_____ des Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 29. März 2013. Daneben hat
das Strafgericht auch B_____ und C_____ des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt; B_____ wurde
zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
C_____ zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
verurteilt, jeweils unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Beide haben das Urteil
des Strafgerichts akzeptiert, weshalb im Folgenden nicht näher auf ihre
Verfahren eingegangen werden wird. Das beschlagnahmte Kokain wurde eingezogen,
die übrigen beschlagnahmten Gegenstände den jeweiligen Beurteilten
herausgegeben. Schliesslich hat das Strafgericht über die Verteilung der Verfahrenskosten
unter die Beurteilten entschieden und ihren amtlichen Verteidigungen Honorare ausgerichtet;
für die Details wird auf das Dispositiv verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet. In der schriftlichen
Berufungserklärung vom 12. November 2011 hat seine amtliche Verteidigerin
mitgeteilt, dass der Schuldspruch des Strafgerichts vollumfänglich angefochten
werde; eventualiter richte sich die Berufung gegen die Strafzumessung, hier
insbesondere gegen die Nichtgewährung des teilbedingten Strafvollzugs. Entsprechend
wird konkret ein kostenloser Freispruch von der Anklage des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, eventualiter
die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, davon 17 Monate
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
beantragt. Zudem verlangt die Verteidigerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht den
Beizug der Akten eines Verfahrens vor dem Tribunal Correctionnel de
Valenciennes vom 14. April 2009. Die Staatsanwaltschaft hat weder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2013 hat die instruierende Präsidentin des
Appellationsgerichts das mündliche Verfahren angeordnet und die amtliche
Verteidigung bewilligt. Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 hat die
Verteidigerin mitgeteilt, dass sie keine weiteren Beweisanträge stelle, und die
Anträge summarisch begründet. Mit begründeter Verfügung vom 6. Mai 2014
hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts den Antrag auf
Beizug der Verfahrensakten betreffend das Urteil des Tribunal Correctionnel de
Valenciennes abgelehnt.
Die mündliche
Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht hat am 1. Juli 2014
stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin
sowie die Staatsanwältin teilgenommen. Der Berufungskläger ist befragt worden.
Die Verteidigerin hat in ihrem Vortrag die schriftlich gestellten Anträge
bekräftigt und begründet. Die Staatsanwältin beantragt die Abweisung der
Berufung. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen und aus dem erstinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO;
SG 257.100]; § 73 Abs 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 In
Bezug auf den vom Mitbeschuldigten C_____ erwähnten, nicht identifizierten Hintermann
„D_____“ ist kein expliziter Antrag der Verteidigung gestellt worden. Die
Verteidigerin vertritt allerdings die Ansicht, dass der Schuldspruch betreffend
den Berufungskläger sich ohne Befragung des „D_____“ nicht halten lasse
(Berufungserklärung Ziff. 2; Plädoyer, Protokoll Hauptverhandlung Appellationsgericht,
S. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass sich
„D_____“ angesichts der spärlichen Angaben zu seiner Person (Vorname,
Aufenthalt in Portugal und allenfalls auch in der Schweiz, act. 646) offensichtlich
nicht eruieren, geschweige denn greifen lässt, ist er für vorliegendes
Strafverfahren gegen den Berufungskläger ohnehin nicht relevant. Die Rollen der
involvierten Personen, namentlich des Berufungsklägers, jedenfalls soweit in
der Anklageschrift geschildert, sind aufgrund der vorhandenen Beweismittel und
Indizien hinreichend erstellt (vgl. dazu unten E. 3).
2.1 Der
Berufungskläger ist am Morgen des 29. März 2013, um 08.00 Uhr, beim
Autobahn-Grenzübergang Basel/St. Louis, als er zusammen mit den
Mitbeschuldigten B_____ und C_____ im Personenwagen des B_____ in die Schweiz
einreisen wollte, von Zollbeamten angehalten und kontrolliert worden. Da der
DrugWipe-Test beim Berufungskläger und beim Mitbeschuldigten C_____ positiv auf
Kokain ausgefallen ist, wurden sie ins Universitätsspital Basel überführt, wo C_____
insgesamt 53 Fingerlinge mit Kokain, enthaltend netto 675,75 Gramm,
Wirkstoffgehalt 48 Prozent (± 4 Prozent), aus seinem
Verdauungstrakt ausgeschieden hat (vgl. act. 510 ff. [Anhaltungsbericht];
527 ff. [Austrittsbericht Universitätsspital Basel]; 592 ff.
[Untersuchungsbericht KTA]; 596 ff. [Fotos]; 600 f.
[forensisch-chemisches Gutachten]).
2.2 Das
Strafgericht ist, entsprechend der Anklageschrift vom 13. Juni 2013
(Urteil Strafgericht S. 2 f.), davon ausgegangen, dass der in
Portugal wohnhafte, arbeitslose Mitbeschuldigte C_____ auf Geheiss seines Bekannten
„D_____“ am Morgen des 28. März 2013 von Lissabon nach Rotterdam geflogen
sei; dies im Wissen darum, dass er dort einen Drogentransport durchführen
werde. Er sei am Hauptbahnhof in Rotterdam vom Berufungskläger abgeholt und zu
dem im Auto wartenden Mitbeschuldigten B_____ gebracht und schliesslich in die
Wohnung des Berufungsklägers in Rotterdam gefahren worden. Dort habe er auf
Geheiss und in Anwesenheit des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten B_____
möglichst viele Kokainfingerlinge heruntergeschluckt, welche der
Berufungskläger und der Mitbeschuldigte B_____ zuvor in die Wohnung gebracht hätten.
Als C_____ keine weiteren Fingerlinge mehr zu sich nehmen konnte – etwa 20
Fingerlinge seien übrig geblieben –, sei man gegen 22.00 Uhr zu Dritt im
Personenwagen des Mitbeschuldigten B_____ von Holland via Frankreich in Richtung
Schweiz gefahren, wo alle drei Personen, wie oben erwähnt, schliesslich
angehalten und verhaftet wurden. Das Strafgericht hat den Berufungskläger entsprechend
des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt.
2.3 Der
Berufungskläger gibt auch vor zweiter Instanz an, er habe nichts mit den vom Bodypacker
C_____ transportierten Drogen zu tun. Seine Berufung lässt er im Wesentlichen
damit begründen, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten C_____, auf welche das
Strafgericht abstellt, angesichts augenfälliger Widersprüche nicht glaubhaft
seien und keine Verurteilung zu rechtfertigen vermöchten.
3.1 Soweit
der Berufungskläger auch in zweiter Instanz das ihm zur Last gelegte Delikt
bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen,
welche seine Verurteilung stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen.
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen),
der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von
einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist nun die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124
IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8.
April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das
Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,
2. Auflage 2005, S. 345 f.; vgl. nun ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 10 N 82
ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2
StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden
und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer
persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen
erachten oder nicht (Wohlers, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Art. 10 N 25).
Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich
der Sachverhalt nachweisen lässt.
3.2 Die
Vorinstanz hat beim Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes eine Fülle von Indizien
und Beweisen zusammengetragen und sorgfältig gewürdigt; auf die entsprechenden,
überzeugenden Erwägungen (Urteil Strafgericht S. 5 ff.) kann vollumfänglich
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es kann hier mit den folgenden zusammenfassenden
und ergänzenden Ausführungen sein Bewenden haben:
3.3
3.3.1 Neben
der belastenden Anhaltesituation am Grenzübergang (vgl. oben E. 2.1) – der
Berufungskläger reiste als Beifahrer in einem Personenwagen in die Schweiz, in
welchem ebenfalls der Bodypacker C_____ mitgefahren ist – wird der Berufungskläger
insbesondere durch die Aussagen des C_____ belastet. Dieser hat gleich in
seiner ersten Einvernahme am 30. März 2013 (act. 564 ff.) ein
umfassendes Geständnis abgelegt und dabei nicht nur sich selbst, sondern auch den
Berufungskläger und den Mitbeschuldigten B_____ belastet: Er (C_____) habe in
einer Wohnung in Holland, Rotterdam, am Vortag der Anhaltung von circa 09.30
Uhr bis 21.00 Uhr, circa 52 Fingerlinge mit Drogen geschluckt, welche ihm von
den beiden Mitbeschuldigten übergeben worden seien. Er habe gewusst, dass
Drogen darin waren, aber nicht um welche Drogen und um welche Mengen es sich
handelte. Er habe für diesen Job Geld versprochen erhalten, dies von
einem gewissen "D_____", einem Kollegen der Mitbeschuldigten, den er
aus Portugal kenne. Man sei am 28. März 2013 um circa 22.00/22.30 Uhr
in Rotterdam losgefahren und dann via Frankreich in die Schweiz gereist. Er
habe nicht gewusst, wohin die Drogen gebracht werden sollten, die beiden
Mitbeschuldigten hätten dies aber gewusst. C_____ hat diese Angaben anlässlich
weiterer Einvernahmen (vom 23. April 2013, act. 635 ff.; vom
14. Mai 2013, act. 676 ff), Konfrontationseinvernahmen (mit B_____
vom 7. Mai 2013, act. 655 ff.; mit dem Berufungskläger vom
8. Mai 2013, act. 664 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
(act. 868 ff., 871) bestätigt und weiter präzisiert. Er hat namentlich
ausgesagt, dass er vom Berufungsbeklagten am Bahnhof in Rotterdam abgeholt
worden sei, während B_____ im Auto auf sie wartete (act. 648). Sie seien
in eine Wohnung gefahren (act. 641 f.). Dort habe er die Fingerlinge
vom Berufungskläger erhalten, welcher ihn über das Schlucken instruiert habe und
auch während des Schluckvorgangs anwesend gewesen sei; B_____ sei während des
Schluckens auch präsent gewesen (act. 658 f. sowie 668 und 672 f.,
679). Er habe so viele Fingerlinge wie möglich geschluckt, es seien circa 20
Fingerlinge übrig geblieben, die er nicht mehr habe schlucken können
(act. 681). Weiter hat er etwa auch präzisiert, dass er bei Erfolg ein
Entgelt von € 2'000.– bis 2'500.– hätte erhalten sollen (act. 645).
3.3.2 Der
Mitbeschuldigte C_____ hat über mehrere Einvernahmen hinweg konstant und anschaulich
von seiner Reise nach Rotterdam, dem Geschehen in der Wohnung des
Berufungsklägers in Rotterdam und der Fahrt in die Schweiz berichtet. Seine Aussagen
wirken in keiner Weise stereotyp, sondern enthalten eine Fülle von Realkriterien,
welche für ihre Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44
f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf
Literatur; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff). So ist seine Darstellung logisch
konsistent, dabei aber auch durchaus sprunghaft (vgl. etwa act. 679
unten). Seine Angaben sind quantitativ detailreich, dies auch im Kerngeschehen
und auch bei freier Wiedergabe des Geschehens (vgl. etwa act. 679: [auf
Frage, wer ihm gesagt habe, er müsse die Drogen in seinem Körper transportieren]:
"Als sie mir sagten, dass dies zum Essen sei, wusste ich, dass ich es in
meinem Körper transportieren muss. Der A_____ hat es gebracht und der B_____
hat mir gesagt, dass ich es essen muss. Es sei alles gut präpariert und es kein
Problem sei. Ich müsse mir keine Sorgen machen. Der A_____ hat dann auch noch
gesagt, dass dies gut präpariert sei.“, sowie Schilderung der Instruktion bezüglich
des Schluckvorgangs). Die Darstellung enthält auch nachvollziehbare raum-zeitliche
Verknüpfungen, etwa in Bezug auf die Umstände der Reise von Holland in die
Schweiz (act. 569), und auf die Reise von Portugal nach Rotterdam, die ihn
schliesslich in die Wohnung des Berufungsklägers geführt hat (act. 647 f.).
Er schildert Interaktionen (vgl. etwa act. 679) und gibt Gespräche anschaulich
und nachvollziehbar wieder (vgl. act. 567, 679). Weiter enthalten seine
Angaben nebensächliche Einzelheiten, so gibt er etwa an, dass anfangs noch eine
Frau in der Wohnung des Berufungsklägers war, welche die Wohnung verliess,
nachdem der Mitbeschuldigte B_____ ihr Zigaretten gekauft und gebracht habe
(act. 680). Er schildert eigene innerpsychologische Vorgänge plausibel, etwa
wie er überlegt habe, ob er es überhaupt schaffe, diese Fingerlinge zu
schlucken (act. 680). Er belastet sich bei seiner Schilderung selber stark,
namentlich gibt er zu, dass er bereits bei der Anreise von Portugal wusste,
dass es um einen Drogentransport ging; er habe allerdings nicht gewusst, um
welche Drogen es sich handelte und dass er diese würde schlucken und in seinem
Körper transportieren müssen (673, 678). Für die Richtigkeit seiner Darstellung
spricht insbesondere auch, dass er seine beiden Mitbeschuldigten nicht
übermässig belastet; so hat er insbesondere unumwunden zugegeben, dass er die
Fingerlinge freiwillig geschluckt hat, und dass die Mitbeschuldigten, als er
nicht mehr schlucken konnte, gesagt hätten, "dass es gut sei" (act. 681).
Auch gesteht er Erinnerungs- und Wissenslücken ein (vgl. etwa act. 641, 647).
Die Aussagen des Mitbeschuldigten C_____ halten somit einer inhaltlichen
Analyse ohne Weiteres stand. Zudem hat bereits das Strafgericht (Urteil,
S. 6) zutreffend festgestellt, dass er keine Motive für eine unrichtige Bezichtigung
seiner beiden Mitbeschuldigten hat.
3.3.3 Das
Strafgericht hat sich bereits auch sorgfältig mit den von der Verteidigung
vorgebrachten Hinweisen auf angebliche Widersprüche oder Ungereimtheiten in den
Aussagen des Mitbeschuldigten C_____ auseinandergesetzt und diese zu Recht zurückgewiesen;
auch insoweit kann auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen (Urteil des
Strafgerichts, S. 7) verwiesen werden. Auch die vor Appellationsgericht noch geltend
gemachten, angeblichen Widersprüche lösen sich auf, liest man die
entsprechenden Aussagen in ihrem Gesamtkontext:
So soll es widersprüchlich
sein, dass C_____ einerseits ausgesagt hat, dass er, als er am Bahnhof in
Rotterdam angekommen war, „D_____“ angerufen und dieser ihm dann mitgeteilt habe,
wo er den Berufungskläger am Bahnhof finde (act. 673, 667), obwohl er an
anderer Stelle ausgesagt habe, es sei sehr schwierig bis unmöglich gewesen, mit
„D_____“ in Kontakt zu kommen; dieser habe jeweils ihn angerufen (act. 695).
C_____ hat allerdings differenziert ausgesagt, dass er keine Nummer von D_____
gespeichert habe, denn dieser habe ihn unter verschiedenen Nummern angerufen;
den letzten telefonischen Kontakt habe er am Tag, als er von Rotterdam in
Richtung Schweiz fuhr, gehabt; damals habe „D_____“ ihn mit einer Schweizer
Nummer angerufen (act. 646). Es war also für C_____ zwar generell schwierig,
den „D_____“ zu erreichen, da dieser – wie im internationalen Drogenhandel
üblich – über mehrere Telefonnummern verfügte. Im relevanten Zeitpunkt hat „D_____“
den C_____ offenbar von einer schweizerischen Nummer aus angerufen, so dass C_____
die zu dieser Zeit verwendete Nummer des „D_____“ kannte und ihn somit auch hat
erreichen können. Der angebliche Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts, ab
welchem C_____ wusste, dass er die Drogen schlucken musste, ist bereits vom Strafgericht
aufgelöst worden (Urteil S. 7). Bei der zitierten Passage auf act. 668 schliesslich
– C_____ setzt hier die Namen „D_____“ und A_____ gleich – handelt es sich um
einen offenkundigen Versprecher, welchen C_____ zudem umgehend selber geklärt
hat. Auch ein solcher Lapsus Linguae ist kein Hinweis auf eine falsche
Anschuldigung.
3.3.4 Das
Strafgericht hat somit zu Recht auf die glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten
C_____ abstellen können, zumal diese nicht für sich alleine stehen, sondern
durch weitere Indizien gestützt werden. Nebst der bereits dargelegten, sehr verdächtigen
Anhaltesituation (vgl. oben E. 2.1) sind dies insbesondere folgende Umstände:
Der Mitbeschuldigte C_____ hat das Haus des Berufungsbeklagten auf einer
Fotografie sicher erkannt (act. 642 ff.) und auf Rückfrage bekräftigt, dass
er sicher sei, dort die Fingerlinge geschluckt zu haben (act. 653). Er hat auch
– wobei er einräumte, dass er sich nicht mit Bestimmtheit erinnern könne – ausgesagt,
dass es sich dabei um eine Dreizimmerwohnung handelt, was der Berufungskläger
notabene bestätigt (act. 642, 670). Diese Kenntnisse kann der
Mitbeschuldigte C_____ nur haben, wenn er sich – was der Berufungskläger, der C_____
gar nicht kennen will, indes bestreitet (act. 671) – bereits in der
Wohnung des Berufungsklägers aufgehalten hat. Verdächtig ist im
Gesamtzusammenhang auch der Umstand, dass der DrugWipe Test beim
Berufungskläger positiv auf Kokain ausgefallen ist (Rapport, act. 513), obwohl
dieser angegeben hat, keine illegalen Drogen zu konsumieren (act. 583 f.).
3.3.5 Es
kommt dazu, dass die Aussagen des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten B_____
– auch dieser hat jede Beteiligung am Drogentransport bestritten –
untereinander und in sich selbst widersprüchlich und nicht stimmig sind und
jegliche Plausibilität vermissen lassen. Dies hat bereits das Strafgericht (Urteil
S. 8) festgestellt. So behauptete der Mitbeschuldigte B_____
beispielsweise, den Berufungskläger oberflächlich zu kennen, d.h. erst seit rund
anderthalb Jahren, und unter dem Spitznamen "[...]" (act. 554),
während der Berufungskläger sagte, B_____ sei sein Kollege und Nachbar in
Rotterdam, er kenne ihn "schon lange (…), mehr als lange" (act. 581).
Zudem konnten beide nicht stimmig und nachvollziehbar erklären, zu welchem
Zwecke und aus welchem Grunde man überhaupt und dazu noch in der Dreierkonstellation
mit dem Mitbeschuldigten C_____ in die Schweiz einreisen wollte. Der
Berufungskläger sagte dazu, er habe mit seinem Kollegen B_____ die Ostertage in
der Schweiz verbringen wollen, weil dieser hier Familie habe (act. 581). B_____
behauptete demgegenüber, er sei in die Schweiz gereist, um einem Kollegen zu
kondolieren, der seinen Sohn verloren habe (act. 553); wobei er notabene nicht
einmal die Adresse dieses Kollegen nennen kann (vgl. act. 618). Der
Berufungskläger sei mitgekommen, weil er in der Schweiz habe Arbeit suchen
wollen (act. 554). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben sich beide
in diesem Zusammenhang laufend in Widersprüche verwickelt (vgl. act. 868 ff.).
Den Dritten – den Mitbeschuldigten C_____ – wollen beide nicht kennen. B_____ behauptete
zuerst, er habe diesen als Autostopper in Frankreich (Nancy) in einem Café bei
einer Autobahn-Tankstelle kennengelernt und für € 50.– mitgenommen (act.
554). Später erklärte er, C_____ sei etwa 8-10 Kilometer nach Rotterdam in sein
Auto gestiegen, der Berufungskläger habe ihn mitgebracht. Er habe zuvor
gelogen, um den Berufungskläger zu schützen. Er präzisierte schliesslich, C_____
sei beim Hauptbahnhof in Rotterdam zugestiegen (act. 615). An der Hauptverhandlung
erklärte er seine Falschaussage damit, dass er diese auf Anraten eines
Mithäftlings gemacht habe, um sich selbst zu schützen. Nach Hinweis auf die Widersprüche
in seinen Angaben verstrickte er sich zunehmend in Ausflüchte und weitere
Ungereimtheiten (act. 870). Der Berufungskläger sagte demgegenüber aus, B_____
und er hätten C_____, den er nicht kenne, in Rotterdam am Hauptbahnhof
abgeholt. Er sei von einem Kollegen, dem er von der geplanten Reise in die Schweiz
erzählt habe, gebeten worden, eine Person, welche von Holland in die Schweiz reisen
wolle, mitzunehmen, deshalb habe er B_____ gebeten, diese Person am Bahnhof in
Rotterdam abzuholen und in die Schweiz zu bringen (act. 582). Diese
Behauptung wird durch nichts belegt und überzeugt nicht. Selbstverständlich
kommt dem Berufungskläger als Beschuldigtem im Strafverfahren nicht der Beweis
für seine Unschuld zu. Indes sprechen die Widersprüche und auch die fehlende
Plausibilität seiner Aussagen nicht für die Richtigkeit seiner Bestreitungen.
3.4 Entsprechend
den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz den in der Anklageschrift
detailliert geschilderten Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. Es bestehen
auch in subjektiver Hinsicht keine Zweifel hinsichtlich des Sachverhalts. Der Berufungskläger,
der den Mitbeschuldigten C_____ bei der Einnahme der präparierten Fingerlinge
angeleitet und überwacht hatte, handelte fraglos vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1,
2 StGB).
Wer
Betäubungsmittel unbefugt unter anderem lagert, versendet, befördert, einführt,
ausführt oder durchführt, unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere
Weise erlangt und wer hiezu Anstalten trifft, macht sich gemäss Art. 19 Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes strafbar. Nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung
wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine
Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss,
dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr bringen kann.
Durch die in der
Anklageschrift geschilderten Handlungen, d.h. die mittäterschaftliche Beteiligung
an Transport und Einfuhr von 675,75 Gramm Kokaingemisch hat der Berufungskläger
den Grundtatbestand des Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
erfüllt. Zudem handelt es sich bei 675,75 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgrad 48
Prozent (± 4 Prozent), somit rund 300 Gramm reinem Kokain, auf jeden Fall um
eine den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain
(vgl. BGE 109 IV 144) um ein Vielfaches übersteigende Menge Drogen. Der Schuldspruch
wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes ist
somit zu bestätigen.
5.1 Die
Berufung richtet sich im Eventualstandpunkt auch gegen die Strafzumessung,
wobei der Berufungskläger lediglich die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs
beantragt, zu Recht aber die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ¾
Jahren nicht beanstandet, so dass insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil (S. 10 f.) verwiesen werden und es hier mit
den folgenden zusammenfassenden Bemerkungen sein Bewenden haben kann:
5.2 Der
Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
reicht von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe; mit der Freiheitsstrafe kann eine
Geldstrafe verbunden werden (Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz). Das Verschulden
des Berufungsklägers wiegt schwer, hat er sich doch aus rein finanziellen
Interessen, aber ohne sich in einer Notsituation zu befinden – sein und seiner
Familie Lebensunterhalt war durch Lohn und ergänzende Sozialhilfeleistungen
sichergestellt – , am internationalen Drogenhandel beteiligt, wobei seine
Stellung – er hat die Drogen in seiner Wohnung aufbewahrt, den Bodypacker beim
Schlucken der Fingerlinge instruiert und schliesslich den Transport auch selber
begleitet – hierarchisch leicht höher anzusiedeln ist als diejenige des Bodypackers,
der auch noch ein grosses gesundheitliches Risiko getragen hat. Es belastet den
Berufungskläger, dass er, wie oben (E. 1.2) dargelegt, im Jahre 2009 wegen
Schmuggels von verbotener Ware (Streckmittel) in Frankreich zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist. Ein Geständnis kann ihm
nicht zu Gute gehalten werden. Eine etwas erhöhte Strafempfindlichkeit – der
Berufungskläger hat zwei Kinder im Alter von rund 9 und 6 Jahren – ist vom
Strafgericht berücksichtigt worden. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von
2 ¾ Jahren ist dem Verschulden des Berufungsklägers sowie den weiteren
Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB angemessen. Sie ist schliesslich
auch im Vergleich zu den Strafen, welche gegen die Mitbeschuldigten B_____ und C_____,
welcher als Bodypacker auf einer etwas tieferen Hierarchiestufe stand, aber ein
höheres Risiko trug, sich geständig zeigte und keine Vorstrafen aufweist, ausgesprochen
wurden, und zu andern Fällen verhältnismässig (vgl. etwa AGE Nr. 335/2007
vom 9. Januar 2008: Transport 1 Kilogramm Kokaingemisch, Geständnis, keine
Vorstrafen: 2 ¾ Jahre Freiheitsstrafe).
5.3 Der
Berufungskläger beantragt, dass ihm der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art.
43 StGB gewährt wird und entsprechend 17 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe
bedingt ausgesprochen werden. Er begründet diesen Antrag damit, dass er
bestreite, einschlägig vorbestraft zu sein, und dass ihm eine günstige Prognose
zu stellen sei.
Für
Freiheitsstrafen, die zwischen zwei und drei
Jahren liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich
des teilbedingten Strafvollzuges vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist
(Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug,
wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Grundvoraussetzung
für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB
ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender
Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus
Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass
die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten
müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 43 N 11 f; BGE 134 IV 1 E. 5.3
S. 10 mit Hinweisen, AGE 394/2007 vom 30. Mai 2008, AGE AS.2009.334
vom 5. November 2010). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, ist eine teilbedingte Strafe nur möglich,
wenn „besonders günstige Umstände“ vorliegen, wobei die Kriterien dieselben
sind wie für eine bedingte Strafe (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 43 N 13). Das Strafgericht (Urteil S. 12) hat die
Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs, unter Hinweis auf den Umstand, dass
keine besonders günstigen Umstände erkennbar sind, verweigert; dies, wie sich
aus folgenden Überlegungen ergibt, zu Recht:
Gemäss
Art. 42 Abs. 2 StGB ist, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt
wurde, ein Strafaufschub nur zulässig , wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
Der Berufungskläger ist mit Urteil des Tribunal Correctionnel de
Valenciennes vom 14. April 2009 rechtskräftig wegen Schmuggels
verbotener Substanzen – d.h. von Streckmitteln – zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren verurteilt worden; die Strafe ist im französischen Strafregister
aufgeführt (act. 792 ff., 47). Dass er den Tatvorwurf bestritten hat und nach
wie vor bestreitet, ändert nichts daran, dass es sich um eine Verurteilung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB handelt. Art. 42 Abs. 2 StGB umfasst
im Übrigen nicht nur einschlägige Vorstrafen; zudem handelt es sich beim
Schmuggel von Streckmitteln für die Herstellung von Heroinmischungen, entgegen
der Auffassung der Verteidigung, um eine mit dem Drogenhandel eng verbundene und
somit in diesem Sinne einschlägige Tat.
Eine
Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt Folgendes: Zunächst ist es
bedenklich, dass der Berufungskläger trotz der Verurteilung im Jahre 2009 und anschliessender
Strafverbüssung bereits im März 2013 erneut delinquiert hat, wobei er sich nun
nicht „nur“ wegen des Transports von Streckmitteln, sondern sogar von Drogen zu
verantworten hat. Er zeigt im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht und
Reue. Nachdem er die Arbeitsstelle, welche er vor seiner Inhaftierung innehatte,
verloren habe und auch der Kontakt zu Ehefrau und Kindern abgebrochen sei, sind
seine beruflichen, finanziellen, familiären und sozialen Perspektiven ausgesprochen
ungünstig (vgl. Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 2). Auch wenn
immerhin der Führungsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
erfreulich ausgefallen ist, liegen nach dem Gesagten doch insgesamt keine
besonders günstigen Umstände vor, welche die Annahme künftiger Bewährung
erlauben würden. Dem Berufungskläger kann der teilbedingte Strafvollzug somit
nicht gewährt werden.
Die Berufung ist
somit abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts ist zu bestätigen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von je CHF 700.– (vgl. § 11 Ziff. 4.1.
der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Der amtlichen Verteidigerin
wird für das Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss ihrer Aufstellung
aus der Gerichtskasse ausgerichtet; die Einzelheiten ergeben sich aus dem Dispositiv.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt, unter Einrechnung der seither ausgestandenen Haft und des
vorzeitigen Strafvollzugs.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 700.– (inkl, Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘155.– und ein
Auslagenersatz von CHF 442.25, zuzüglich 8 % MWST auf
CHF 2‘247.25 von insgesamt CHF 179.80, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.