Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2014.15
ENTSCHEID
vom 23.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen ,
lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen die
Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm
(im Berufungsverfahren
SB.2013.102)
Sachverhalt
A_____
(nachfolgend Gesuchsteller) hat gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten
vom 27. August 2013, mit welchem er des einfachen betrügerischen Konkurses
und Pfändungsbetrugs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit von 2
Jahre, verurteilt wurde, Berufung erklärt (SB.2013.102). Im Rahmen der
Berufungsverhandlung vom 23. Juli 2014 hat der Gesuchsteller gegen die
vorsitzende Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm ein
Ausstandsbegehren gestellt und dieses sinngemäss damit begründet, dass die Präsidentin
befangen sei, da sie ihm jegliches rechtliches Gehör verweigert und ihm auf
seine schriftliche Eingabe hin ein „Bussgeld“ von CHF 500.– auferlegt habe
(vgl. dazu das Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren SB.2013.102). In der
Folge ist Dr. Marie-Louise Stamm in den Ausstand getreten, worauf der
Ausschuss unter Beizug von Appellationsgerichtspräsident lic. iur. Christian
Hoenen – und nach Anhörung des Gesuchstellers sowie von Dr. Marie-Louise
Stamm – über das Begehren entschieden hat. Es wird hierfür auf das Protokoll
der Hauptverhandlung im Verfahren SB.2013.102 verwiesen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 58
StPO können die Parteien gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person ein Ausstandsgesuch
stellen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58
Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f
geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person
einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt,
so entschiedet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: das Berufungsgericht,
wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts
betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Über
Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) die Gerichtskammer in Abwesenheit des Betreffenden, wobei die
Anwesenheit von drei Richtern genügt.
2.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass
ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände,
welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder
zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und
Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen,
wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten
des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage
stehenden Streitsache begründet sein (statt vieler: BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240
mit Hinweisen). Ein Ablehnungsbegehren ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber unzulässig, wenn ein Behördenmitglied
einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache
des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die erforderliche
Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen wird, weil es der gleichen
Behörde angehört, die schon früher in der Sache des Gesuchstellers entschieden
hat. Insbesondere rechtfertigen gewöhnliche Verbindungen der Kollegialität
unter den Mitgliedern eines Gerichts keine Ablehnung (BGer 2C_8/2007 und
2C_285/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4 mit Hinweisen).
Konkretisiert
wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht
im Strafverfahren in den Art. 56 ff. StPO. Demgemäss hat eine in
einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie: in der
Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO); in einer
anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand
einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig
war (lit. b); mit einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand
verwandt ist (lit. c-e); oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte (lit. f). Will eine Partei den Ausstand einer in
einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung
ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund
Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen
(Art. 58 Abs. 1 StPO).
2.2 Der
Gesuchsteller hat sein Ausstandsbegehren gegen die Vorsitzende im
Strafberufungsverfahren SB.2013.102, Dr. Marie-Louise Stamm, im
Wesentlichen damit begründet, dass diese befangen sei, weil sie ihm bis dato
jegliches rechtliches Gehör verweigert und ihm auf seine schriftliche Eingabe
hin ein Bussgeld von CHF 500.– auferlegt habe. Auf Rückfrage hin konnte
der Gesuchsteller diesen „Bussgeldbescheid“ nicht vorweisen und auch nicht
näher darlegen, worum es sich dabei handeln soll. Es ist daher fraglich, ob das
Ausstandsgesuch überhaupt genügend substantiiert wurde. Entsprechende
Abklärungen des Appellationsgerichts haben aber ergeben, dass dem Gesuchsteller
offenbar im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Konkurseröffnung
(BEZ.2013.8; Entscheid vom 6. März 2013) wegen böswilliger resp.
mutwilliger Prozessführung eine Busse von CHF 500.– auferlegt worden war.
In diesem Verfahren war ebenfalls Dr. Marie-Luise Stamm als vorsitzende
Präsidentin beteiligt. Darauf, dass es sich beim vom Gesuchsteller in der
Berufungsverhandlung erwähnten Busse um diejenige im Verfahren BEZ.2013.8
handeln dürfte, lässt auch der Umstand schliessen, dass er auf entsprechende
Frage hin erklärt hat, der genannte Entscheid sei ihm „wahrscheinlich letztes
Jahr“ mithin im Jahre 2013, zugegangen.
Nach dem in
Erwägung 2.1 hiervor Gesagten vermag die Beteiligung von Präsidentin Stamm als
Mitglied der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens BEZ.2013.8 – welche vom Gesuchsteller im
Verfahren im Übrigen nicht substantiiert dargetan wurde – keine Befangenheit
mit Bezug auf das später gegen ihn geführte Strafverfahren resp. Strafberufungsverfahren
zu begründen. Dabei handelt es sich um ein anderes, nicht dasselbe Verfahren,
was die beteiligte Gerichtsperson praxisgemäss nicht als befangen erscheinen
lässt. Andere Gründe, die für eine Befangenheit von Präsidentin Stamm sprechen
könnten, werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass dem Gesuchsteller durch
die Vorsitzende das rechtliche Gehör verwehrt worden wäre. Er wurde im Gegenteil
im Berufungsverfahren aufgefordert, seine rudimentäre Berufungserklärung näher
zu begründen, was er auch getan hat. Ebenso wurden ihm die Eingaben der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (vgl. Verfahrensprotokoll
SB.2013.102). Das Ausstandsgesuch gegen Präsidentin Stamm ist somit unbegründet.
Im Übrigen hat diese in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, dass
das Gesuch auch verspätet wäre. Der Gesuchsteller hätte sein Gesuch sofort nach
Kenntnis des vermeintlichen Ausstandsgrundes, jedenfalls aber innert nützlicher
Frist, stellen müssen. Dies hat er unterlassen. Er muss spätestens mit Zugang
der Verfügung vom 11. November 2013, mit welcher Präsidentin Stamm ihn im
Berufungsverfahren zur schriftlichen Begründung seiner Berufung aufgefordert
hat, vom vermeintlichen Ausstandsgrund – der angeblichen Vorbefasstheit der
Präsidentin – gewusst haben. Gleichwohl hat er mit seinem Gesuch bis zur
Berufungsverhandlung, mithin gut ein halbes Jahr, zugewartet. Das Gesuch ist
daher auch klar verspätet.
Damit ist das
Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Umständehalber
sind keine gesonderten Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.