Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.52
URTEIL
vom 23.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A_____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagte/
[...] Beschuldigte
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichtspräsidenten
vom 16. April 2013
betreffend mehrfachen Betrug und
Urkundenfälschung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 16. April 2013 wurde A_____ des mehrfachen Betrugs und
der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.
Von der Anklage der Urkundenfälschung mit Bezug auf den Mietvertrag vom 8. Oktober
2001, sowie des gewerbsmässigen Betrugs für den Zeitraum vor dem 1. Januar
2005 wurde die Beschuldigte freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 18. April 2013 die Berufung erklärt
und am 11. Juni 2013 beantragt, die Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs
sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse
von CHF 3‘000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
Freiheitsstrafe von 30 Tagen, zu verurteilen. Die Beschuldigte hat am
2. Juli 2013 Anschlussberufung erklärt und beantragt, das erstinstanzliche
Urteil sei „insofern abzuändern, als sie vom Vorwurf des gewerbsmässigen
Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen wird, dies unter o/e
Kostenfolge“ und Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die jeweiligen Rechtsschriften
wurden den Parteien gegenseitig zur Kenntnis gebracht. Während die
Staatsanwaltschaft auf eine einlässliche Stellungnahme verzichtet hat, hat die
Beschuldigte in ihrer Berufungsantwort beantragt, die Anträge der Staatsanwaltschaft
seien unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
23. Juli 2014 sind die Parteien zum Vortrag gelangt die Beschuldigte ist
persönlich befragt worden. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung der Beschuldigten
sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden
(Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten.
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig
ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen
Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398
Abs. 3 StPO).
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschuldigte
wurde gestützt auf ihre „Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur
AHV-Rente“ vom 8. Oktober 2001 ab Juni 2001 vom Amt für Sozialbeiträge
finanziell unterstützt. Anlässlich dieser Anmeldung soll sie nach Auffassung
der Staatsanwaltschaft in Kenntnis der Meldepflicht die Höhe des geschuldeten
Mietzinses unter Vorlage eines manipulierten Mietvertrages (Wohnung B_____strasse)
sowie einer Zahlungsquittung fälschlicherweise mit CHF 1‘470.– im Monat,
anstatt tatsächlich nur CHF 470.–, angegeben haben. Darüber hinaus soll
die Beschuldigte gegenüber dem Amt verschwiegen haben, dass sie seit 2004 ein
Erwerbseinkommen als […] erwirtschaftet und sich ihre finanzielle Situation
daher anders präsentiert habe, als angegeben. Die entsprechende
Erwerbstätigkeit habe sie erst bei einer periodischen Überprüfung der
Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen im Januar 2008 angegeben, dies
aber beginnend erst ab dem Jahre 2007. Zudem habe die Beschuldigte erneut über
die Höhe des geschuldeten Mietzinses getäuscht, indem sie auf dem Formular
„Periodische Überprüfung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-Rente“ am
2. Januar 2008 angegeben habe, dass sie für die dannzumal bewohnte Wohnung an
der C_____strasse einen Mietzins von CHF 1'440.– zu bezahlen habe, obwohl
sie tatsächlich lediglich CHF 720.– habe entgelten müssen. Wie bereits bei
ihrer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen habe sie sowohl den
eingereichten Mietvertrag als auch die beigelegte Quittung vom Juni 2007
verfälscht. Derart getäuscht, habe das Amt für Sozialbeiträge zwischen 2001 und
2009 zugunsten der Beschuldigten und zu seinem Schaden zu hohe Sozialbeiträge von
rund CHF 63‘000.– ausgelöst.
Die Vorinstanz
hat zunächst erwogen, entgegen der Verteidigung beginne der relevante
Deliktszeitraum trotz eines Tippfehlers in der Anklageschrift betreffend die Jahreszahl
grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anmeldung im Jahre 2001, nicht erst
ab 2004; eine Verletzung des Akkusationsprinzips liege insoweit nicht vor. Hingegen
moniere die Verteidigung zu Recht, dass sich der Deliktsbetrag von rund CHF 63‘000.–
nicht aus der Anklageschrift ergebe. Dieser Betrag sei von der Geschädigten
berechnet und von der Staatsanwaltschaft ungeprüft übernommen worden, weshalb
er als oberer Rahmen angesehen werden müsse. Entgegen der Staatsanwaltschaft
lasse sich sodann betreffend die Wohnung an der B_____strasse (ab 2001) eine
Fälschung des Mietvertrages und der Zahlungsbelege nicht rechtsgenüglich
nachweisen. Wenngleich sowohl der Mietvertrag als auch der Überweisungsbeleg Unregelmässigkeiten
aufweisen würden, könne die Behauptung der Beschuldigten, dass sie sich
verschrieben und dass der Postbeamte keine Neuausfüllung des Einzahlungsscheins
verlangt habe, nicht widerlegt werden. Gleiches gelte für ihre Behauptung, dass
der Mietvertrag vom Vermieter ausgefüllt und bei einem Wohnungswechsel im
selben Haus vom Vermieter korrigiert worden sei. So habe es die Geschädigte
unterlassen, sich beim Vermieter über die Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu
erkundigen. Zudem sei auf ein (graphologisches) Gutachtern sowie eine Befragung
des Vermieters verzichtet worden. Der Anklagesachverhalt sei daher nicht
erstellt. Im Übrigen habe die Geschädigte wohl ihre Opfermitverantwortung nicht
genügend wahrgenommen, indem sie die Überprüfung der Mietsumme und die Feststellung
der Unregelmässigkeit leichtfertig nicht vorgenommen habe. Mit Bezug auf ein
weiteres Mietverhältnis an der D_____strasse ab 1. Oktober 2002 sei sodann
keine meldepflichtige Veränderung der Ergänzungsleistungen eingetreten, da die
Miete höher gewesen sei, als der maximal mögliche EL-Mietzinsabzug. Zudem bestünden
keine Hinweise, dass ab Oktober 2002 nicht der im Mietvertrag genannte Mietzins
bezahlt worden wäre. Namentlich lägen keine Anhaltpunkte für eine Manipulation
des Mietvertrages vor. Es sei daher davon auszugehen, dass ab Oktober 2002
nicht zu hohe Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden seien.
Demgegenüber sei
mit Bezug auf die von der Beschuldigten ab 1. Juni 2006 bewohnte Wohnung
an der C_____strasse erstellt, dass der tatsächliche Mietzins entgegen dem von
ihr eingereichten Mietvertrag sowie einem Überweisungsbeleg nicht wie
ausgewiesen CHF 1‘440.– im Monat betragen habe, sondern lediglich
CHF 720.–. Dies habe der Vermieter schriftlich bestätigt. Die Beschuldigte
habe zugegeben, den Mietvertrag abgeändert zu haben. Ihre diesbezügliche
Begründung, wonach sie eine weitere Wohnung in F___ AG für CHF 700.–
gemietet und aus administrativen Gründen die Mietbeträge addiert habe, sei
nicht zu hören. Der Beschuldigten habe vielmehr klar sein müssen, dass das Amt
für Sozialbeiträge nicht den Mietzins für zwei Wohnungen bezahlen würde. Es ergebe
sich hier eine Differenz von CHF 380.– im Monat zwischen dem effektiv in Basel
angefallenen Mietzins von CHF 720.– und dem monatlich anrechenbaren
Maximalbetrag von CHF 1'100.–, welche die Geschädigte von Juni 2006 bis
November 2009 (Ende Miete Wohnung F____) zu viel ausbezahlt habe. Dies
entspreche einem Total an zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen von CHF
11'400.– resp. einem Schaden in entsprechender Höhe. Überdies sei aufgrund der
vorliegenden Jahresabschlüsse erstellt, dass die Beschuldigte von 2005 bis 2007
als […] gearbeitet habe. Entgegen ihren Behauptungen sei aus den Akten nicht
ersichtlich, dass sie dem Amt für Sozialbeiträge die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit
mitgeteilt hätte. Die Einkommen aus dieser Tätigkeit lägen zudem in allen relevanten
Jahren über denjenigen Einkommen (der Firma E_____ AG), welche die Beschuldigte
zuvor erzielt und der Geschädigten gemeldet habe. Diese habe daher mehr
Ergänzungsleistungen ausbezahlt als der Beschuldigten zugestanden hätte. Der
Gesamtbetrag belaufe sich für die Jahre 2005 bis 2007 gemäss Dokumentation der
Verteidigung auf CHF 19‘636.–, die genaue Höhe der zuviel bezahlten Leistungen
sei aber nicht eruierbar.
In rechtlicher
Hinsicht sei mit Bezug auf die Vorkommnisse um die Wohnung an der C_____strasse
der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.
Die Beschuldigte habe den von einem Kollegen erstellten Mietvertrag, welcher
die Mietzinse für zwei Wohnungen zusammenfasst habe, dem Amt für Sozialbeiträge
eingereicht in der Absicht, ihr nicht zustehende Ergänzungsleistungen zu
erwirken. Indem sie dem Amt gegenüber in Kenntnis ihrer Mitwirkungspflichten
als Empfängerin von Ergänzungsleistungen wahrheitswidrige Angaben betreffend
ihre Mietbelastung an der C_____strasse gemacht sowie die Einkommen aus ihrer
Tätigkeit als […] in den Jahren 2005 bis 2007 nicht deklariert habe, habe sie
das Amt zumindest durch konkludentes Handeln getäuscht. Die Fälschung des
Mietvertrags sei auf den ersten Blick nicht zu erkennen gewesen und sei als
arglistige Täuschung anzusehen. Die unterlassene Meldung der […]-einnahmen sei ebenfalls
arglistig, da es dem Amt für Sozialbeiträge nicht zumutbar sei, die Vielzahl
der Empfänger von Ergänzungsleistungen regelmässig auf allfällige Veränderungen
in ihrem persönlichen und finanziellen Verhältnissen hin zu überprüfen. Infolge
der arglistigen Täuschung habe das Amt für Sozialbeiträge der Beschuldigten zu
hohe Unterstützungsleistungen ausbezahlt, womit auch die Voraussetzungen der
Vermögensverfügung und des entsprechenden Schadens erfüllt seien und der
Tatbestand des Betrugs erfüllt sei. Entgegen der Anklage liege aber kein
gewerbsmässiges Handeln vor. Zwar habe es die Beschuldigte unterlassen, dem Amt
für Sozialbeiträge die […]-einnahmen zu melden und sie habe dadurch zu viele
Ergänzungsleistungen beziehen können. Darin sei jedoch noch kein berufsmässiges
Handeln zu sehen, zumal unklar sei, ob es sich um einen namhaften Teil der
Lebenskosten gehandelt habe, da der Deliktsbetrag nicht habe eruiert werden
können. Es fehle deshalb auch das planmässige Element, womit die erforderliche
soziale Gefährlichkeit nicht gegeben sei. Zudem sei es betreffend die Wohnung
an der B_____strasse mangels Beweises nicht zu einem Schuldspruch wegen Betrugs
gekommen. Aufgrund der gesamten Umstände sei gewerbsmässiges Handeln der
Beschuldigten zu verneinen. Aufgrund der Zahlungen, die sie durch ihr
fortgesetztes Schweigen jeden Monat immer wieder aufs Neue erwirkt habe, liege eine
mehrfache Tatbegehung vor. Es erfolge daher ein Schuldspruch wegen mehrfachen
Betrugs.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs
und mehrfacher Urkundenfälschung. Mit Bezug auf letzteres macht sie geltend, die
Beschuldigte habe dem Amt für Sozialbeträge sowohl anlässlich der Erstanmeldung
im Jahre 2001 als auch bei der Überprüfung des Anspruchs im Jahre 2008 jeweils
einen gefälschten Mietvertrag sowie den entsprechend gefälschten Einzahlungsschein
eingereicht. Entgegen der Vorinstanz seien Fälschungen auch mit Bezug auf den
Mietvertrag B_____strasse sowie den entsprechenden Einzahlungsschein erstellt.
Die durch die Beschuldigte vorgenommenen Verfälschungen seien offensichtlich
und bedürften zum Beweis keines wissenschaftlichen Gutachtens. Auch der Hinweis
der Vorinstanz auf die Opfermitverantwortung überzeuge nicht, da er impliziere,
dass das Amt grundsätzlich davon ausgehen müsse, die ihm von Leistungsbezügern
eingereichten Unterlagen seien gefälscht. Das Amt müsse vielmehr auf die
Angaben der Leistungsbezüger vertrauen können, weshalb es nicht verpflichtet
sein könne, die Mietverträge der Leistungsempfänger und die damit verbundenen
Grundlagen auf ihre Echtheit zu untersuchen. Vor dem Hintergrund der beiden
gefälschten Mietvertrage erstaune es umso mehr, dass die Vorinstanz anlässlich
der Hauptverhandlung den von der Verteidigung eingereichten Mietvertrag D_____strasse
als Beweis zugelassen habe. Es stehe die Frage im Raum, ob dieser Vertrag unverfälscht
sei und warum die Beschuldigte den Mietvertrag B_____strasse verfälscht habe,
obwohl sie einen anderen Mietvertrag zur Hand gehabt habe, welcher einen
höheren Mietzins ausgewiesen und somit für sie möglicherweise höhere Ergänzungsleistungen
zur Folge gehabt hätte. Zusammenfassend sei die Beschuldigte daher der
mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
Mit Bezug auf
den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gehe die Vorinstanz sodann zu Unrecht gestützt
auf die eingereichten Kontoauszüge der Beschuldigten von einem Betrag an
ausbezahlten Ergänzungsleistungen zwischen 2005 und 2007 von lediglich
CHF 19‘636.– aus. Die Geschädigte habe vielmehr einen Betrag von CHF 37‘034.–
zurückgefordert, welcher sich einerseits aus Ergänzungsleistungen von
CHF 23‘649.– und andererseits aus Prämienverbilligungen von
CHF 24‘225.– (abzüglich der Nachzahlung der kantonalen Beihilfen von
CHF 10‘840.–) zusammensetze, wobei eben die Prämienverbilligung nicht auf
den Postkontoauszügen der Beschuldigten ersichtlich gewesen sei. Auf die
entsprechenden Angaben der Beschuldigten habe daher nicht abgestellt werden
können. Die Vorinstanz lasse sodann ausser Acht, dass die Beschuldigte auch 2004
ein Einkommen als […] erzielt habe, welches aktenkundig sei und daher bei der
Berechnung der Schadenssumme hätte berücksichtigt werden müssen. Insgesamt
erweise sich der von der Staatsanwaltschaft angenommene Betrag an zu Unrecht
erhältlich gemachten Ergänzungsleistungen zwischen 2001 und 2009 von
CHF 63‘857.– als korrekt. Die Vorinstanz gehe in diesem Zusammenhang im
Übrigen zu Unrecht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus. Diesem sei
genüge getan, wenn die Staatsanwaltschaft die Schadensberechnung von
spezialisierten Behörden – hier der Geschädigten aufgrund ihrer Rückforderungsverfügungen
– nachvollziehe, ohne den Betrag grundlegend neu zu berechnen. Aufgrund des
angeklagten und erwiesenen Deliktsbetrags von CHF 63‘857.– sei evident,
dass für die Beschuldigte ein namhafter Beitrag von durchschnittlich
CHF 600.– monatlich an ihre Lebenshaltungskosten resultiert habe. Das
erstinstanzliche Urteil sei demzufolge hinsichtlich der rechtlichen
Qualifikation zu ändern und es habe ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigem
Betrug zu erfolgen.
2.3 Die
Verteidigung hält in ihrer Anschlussberufung vorab an den erstinstanzlich
erhobenen Einwänden fest, wonach sowohl hinsichtlich des in der Anklage umschriebenen
Tatzeitpunkts als auch des Deliktsbetrages das Akkusationsprinzip verletzt sei;
Tatzeitpunkt und Deliktsbetrag seien nicht gehörig umschrieben. Hinsichtlich
letzterem genüge es klarerweise nicht, auf die gemäss Angaben der Geschädigten angeblich
entstandene Schadenssumme abzustellen. Vielmehr sei in der Anklageschrift ein
Deliktsbetrag zu nennen, welcher aber nicht dem Schaden entsprechen müsse.
Ausserdem sei darzulegen, wie sich der Deliktsbetrag zusammensetze und aufgrund
welcher einzelnen Handlungen er zustande gekommen sein soll. Nur so sei es der
Angeklagten möglich, sich gegen die Vorwürfe mit Erfolg zu wehren. Die Art der
Abfassung der vorliegenden Anklageschrift schränke die Verteidigungsrechte der
Berufungsbeklagten massiv ein, was den Anklagegrundsatz verletze. Es sei unverständlich,
dass die Vorinstanz solches verneint habe, zumal sie selber ausführe, dass die
angeklagte Deliktshöhe nicht überprüfbar sei. Folgerichtig sei die Beschuldigte
vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Falls es zu einer
Verurteilung kommen sollte, müsste zudem die Strafe massiv milder ausfallen.
Bei nichtfeststehendem Deliktsbetrag sei im Rahmen der Strafzumessung zugunsten
der Angeklagten von einem Deliktsbetrag auszugehen, der eine weit tiefere
Geldstrafe als 150 Tagessätze ermögliche. Demgegenüber anerkenne die
Berufungsbeklagte abweichend von ihrer Anschlussberufungserklärung vom
2. Juli 2013 die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall „Mietvertrag
C_____strasse“. Für die eingestandene Urkundenfälschung erscheine eine
Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen und, sollte zusätzlich eine
Verurteilung wegen Betrugs erfolgen, eine solche von 30 Tagessätzen.
In ihrer
Stellungnahme zur Berufungsbegründung macht die Berufungsbeklagte sodann geltend,
die Staatsanwaltschaft räume letztlich selber ein, dass die Anklageschrift mit
Bezug auf den Deliktsbetrag dem Akkusationsprinzip nicht genüge, liefere sie
doch die notwendigen Erklärungen erst in der Berufungsbegründung, was aber
nicht angehe. Insbesondere sei es der Verteidigung und dem Gericht nicht zuzumuten,
in den Akten nachzuforschen, um zu begreifen, was die Anklageschrift sagen
wolle. Im Übrigen würden die neuen Behauptungen der Staatsanwaltschaft
bestritten und auf die erstinstanzlich vorgebrachten Beweismittel (Kontoauszüge)
verwiesen. Die Staatsanwaltschaft könne nicht im Berufungsverfahren neue
Einwände anbringen, nachdem sie sich vom Erscheinen an der Strafgerichtsverhandlung
habe dispensieren lassen, zumal eine Dispensation nur bei klarem Sachverhalt
und vor allem bei Vorhandensein einer nachvollziehbaren Anklageschrift zu
rechtfertigen sei. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall, und die
Konsequenzen daraus dürften nicht der Berufungsbeklagten auferlegt werden.
Dasselbe gelte für die Frage der Gewerbsmässigkeit. Es sei der Vorinstanz zu
folgen, dass aufgrund des unklaren Deliktsbetrages nicht gesagt werden könne,
die Beschuldigte habe einen namhaften Teil ihrer Lebenshaltungskosten gedeckt.
Auch ein planmässiges Vorgehen sei nicht ersichtlich. Schliesslich könne mit
Bezug auf die Urkundenfälschung B_____strasse die Erklärung der
Staatsanwaltschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr gehört werden.
Erst jetzt werde detailliert argumentiert, warum es sich um eine
Urkundenfälschung handeln soll. Dies hätte in der Anklageschrift stehen müssen,
für eine Verurteilung aber ohnehin nicht ausgereicht. Nur ein Urkundengutachten
hätte den nötigen Beweis erbringen können und wäre angesichts des keineswegs
offensichtlichen Sachverhalts zwingend gewesen. Da ein Gutachten aber nicht
vorliege, müsse zugunsten der Beschuldigten eine Urkundenfälschung verneint werden.
3.1 Wie
vor erster Instanz macht die Verteidigung in ihrer Anschlussberufung sowohl mit
Bezug auf den Tatzeitpunkt als auch den Deliktsbetrag eine Verletzung des
Akkusationsprinzips geltend. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.
Tatsache ist, dass in der Anklageschrift (act. 59 ff.) verschiedene
deliktische Aktivitäten der Berufungsbeklagten geschildert werden, nämlich
einerseits ab Bezug der Ergänzungsleistungen vom 1. Juni 2001 – sie soll
bei der Anmeldung falsche Angaben zur Höhe des effektiv bezahlten Mietzinses
ihrer Wohnung an der B_____strasse gemacht haben (Urkundenfälschung und Betrug)
– andererseits im Rahmen der periodischen Überprüfung der Anspruchsberechtigung
im Jahre 2008. Dannzumal soll die Berufungsbeklagte falsche Angaben zu ihrem
Erwerbseinkommen ab 2004 bis 2006 sowie zum bezahlten Mietzins an der C_____strasse
gemacht haben. Die Zeitpunkte und die vorgeworfenen Vorgehensweisen sind in der
Anklageschrift somit klar umschrieben. Die Berufungsbeklagte war denn auch ohne
weiteres in der Lage, sich gegen die entsprechenden Vorwürfe angemessen zu
verteidigen. Dies ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Eingaben der
Verteidigung. Ferner wurden die vorgeworfenen Taten auch klar eingegrenzt (zweimal
Täuschung über den Mietzins, einmal Täuschung über das Erwerbseinkommen aus […]).
Einzig bei der zusammenfassenden Schilderung des aus den Betrugstaten
stammenden Schadens wurde ein solcher ab Januar 2004 bis Dezember 2009
berechnet und mit CHF 63`857.– eingesetzt. Wie sich aus den Akten ergibt,
beschlägt dieser Betrag allerdings die gesamte Zeit der vorgeworfenen
betrügerischer Machenschaften ab 2001 (vgl. dazu act. 40) und nicht erst
die Machenschaften ab Januar 2004. Der Verschrieb ist aber mit Bezug auf das
Akkusationsprinzip insofern nicht von Belang, als für die „vergessene“ Zeit
nicht etwa weitere Deliktsbeträge aufgerechnet werden sollen. Der total errechnete
Deliktsbetrag würde sich vielmehr auf eine längere Zeitspanne als in der Zusammenfassung
angegeben verteilen, ein Umstand, welcher die Beurteilte somit nicht zusätzlich
belastet. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt insofern nicht vor. Ob
die Errechnung der einzelnen Deliktsbeträge als solche im Zusammenhang mit dem
jeweiligen Delikten genügend präzise ausgefallen ist, wird nachstehend im Einzelnen
zu prüfen sein.
3.2
3.2.1 Nicht
mehr bestritten ist vorab die erstinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten
wegen Urkundenfälschung mit Bezug auf den Mietvertrag C_____strasse anlässlich
der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen am 2. Januar 2008 (vgl.
E. 2.3 hiervor und S. 3 der Anschlussberufungsbegründung). Es kann
hierfür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie das in Erwägung
2.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Es ist zugestanden und erstellt, dass die
Beschuldigte den Mietvertrag für die Wohnung C_____strasse in der Weise
abgeändert und damit gefälscht hat, als sie den Mietzins abweichend vom
tatsächlich geschuldeten Betrag von CHF 720.– mit CHF 1‘440.–
angegeben hat (SB S Nr. 23). Der angegebene Totalbetrag umfasste aber zwei
Wohnungen, eine in Basel, C_____strasse, eine weitere in F___ AG. Wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, musste der Berufungsbeklagten klar sein,
dass das Amt für Sozialbeiträge nicht den Mietzins für zwei Wohnungen bezahlen
würde. Sie hat denn auch in der Berufungsverhandlung eingeräumt, sie habe einen
Fehler begangen, indem sie den gefälschten Mietvertrag von einem Bekannten habe
erstellen resp. ändern lassen (HV-Protokoll S. 2). Die erstinstanzliche
Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist zu bestätigen.
Das hiervor
dargestellte Vorgehen der Berufungsbeklagten, resp. das Einreichen des
gefälschten Mietvertrages erfüllt zugleich den Tatbestand des Betruges. Die Berufungsbeklagte
hat das Amt für Sozialbeiträge unter Zuhilfenahme einer gefälschten Urkunde und
damit arglistig getäuscht und dieses damit zu einem Verhalten bestimmt, womit
es sich selbst am Vermögen geschädigt, nämlich mehr Ergänzungsleistungen
ausbezahlt hat, als bei korrekter Angabe der Mietkosten angezeigt gewesen wäre.
Die falsche Mietzinsangabe bewegte sich zudem im Rahmen der zuvor geleisteten
Mietzinse an der D_____strasse, weshalb dem Amt für Sozialbeiträge nicht
auffallen musste, dass ein übersetzter Betrag eingesetzt war. Die
Bereicherungsabsicht ist ebenfalls erfüllt, konnte sich doch die
Berufungsbeklagte auf diese Weise eine weitere Wohnung finanzieren. Der
Deliktsbetrag von total CHF 11`400.– ist von keiner Seite mehr umstritten.
Der erstinstanzliche Schuldspruch ist auch insoweit zu bestätigen.
3.2.2 Hinsichtlich
des Mietvertrages B_____strasse steht aufgrund der Unterlagen (Mietvertrag und
Postquittung [SB S Nr. 32 f.]) mit Vorinstanz und Staatsanwaltschaft
fest, dass an diesen Dokumenten nachträglich Änderungen vorgenommen worden
sind. So wurde im Mietvertrag bei der Bezeichnung „Atelier“ eine Ergänzung angefügt,
wonach es sich beim Objekt um eine 3-Zimmer-Atelier-Wohnung handeln soll („3
Z-Atelier = Wohnung“). Beim Nettomietzins und offensichtlich auch bei den Heizkosten
wurde dem Betrag jeweils eine „1“ vorangestellt, was erst noch zu einem Additionsfehler
Anlass gegeben hat. Der falsche Totalbetrag (CHF 1‘470.– anstatt
CHF 1‘570.–) ist schliesslich handschriftlich eingefügt worden, während
die einzelnen Beträge mit Schreibmaschine gedruckt worden sind. Auf der
Postquittung sind sodann 3 Ziffern eindeutig überschrieben und eventuell eine
„1“ vorangestellt worden, wobei aber unklar ist, wie die ursprüngliche Fassung
ausgesehen hat. Es bestehen somit tatsächlich Hinweise für eine nachträgliche
Manipulation der dem Amt für Sozialbeiträge eigereichten Unterlagen. Wie die
Vorinstanz jedoch zutreffend erwogen hat, ist damit eine Urkundenfälschung
durch die Berufungsbeklagte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Zum einen kann
das handschriftlich eingesetzte Total im Mietvertrag durchaus vom Vermieter
stammen, wie die Berufungsbeklagte geltend macht, ist doch kein auffälliger
Unterschied zu den anderen von ihm geschriebenen Zahlen erkennbar. Die
Urheberschaft der mutmasslich nachträglichen Einfügungen kann somit nicht festgestellt
werden, zumal auf ein wissenschaftliches Gutachten verzichtet wurde. Dies gilt
umso mehr für die mit Maschine geschriebenen Zahlen. Entgegen der jedenfalls
impliziten Annahme der Staatsanwaltschaft kann auch aus der erwiesenen
Fälschung des Mietvertrages C_____strasse nicht auf eine Fälschung des Mietvertrages
B_____strasse geschlossen werden, da dieser zeitlich früher erfolgte und somit
zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einem Modus Operandi gesprochen werden kann.
Zum andern ist offen, wie hoch die tatsächlich bezahlten Mietzinsen waren. Das Amt
für Sozialbeiträge hat den Vermieter telefonisch kontaktiert, konnte aber den
Mietzins nicht in Erfahrung bringen; auf eine Ladung des Vermieters als Zeugen
wurde erstinstanzlich verzichtet. Es ist daher im Zusammenhang mit dem
Mietvertrag B_____strasse und der entsprechenden Postquittung angesichts der
unklaren Höhe des tatsächlich geleisteten Mietzinses nicht bewiesen, dass die
Manipulationen in einer unrechtmässigen Vorteilsabsicht zum Nachteil des Amts
für Sozialbeiträge vorgenommen worden sind. Der Tatbestand der Urkundenfälschung
ist daher nicht erfüllt und die Täterschaft der Berufungsbeklagten nicht
erwiesen. Auch fehlt es nach dem Gesagten am Nachweis einer selbstschädigenden
Vermögensverfügung des Amts für Sozialbeiträge zufolge Täuschung durch die Berufungsbeklagte
mit entsprechender Absicht. Dies umso mehr, als jedenfalls ab Oktober 2002 ein
Vertrag betreffend die Wohnung D_____strasse mit einem Mietzins von CHF 1`776.–
vorliegt, d.h. in einer ähnlichen Höhe wie demjenigen an der B_____strasse.
Dass der Mietvertrag D_____strasse gefälscht wäre, ist ebenfalls nicht bewiesen
und angesichts des Schriftbildes auch nicht naheliegend (act. 88).
Jedenfalls ab diesen Zeitpunkt wäre eine Bereicherungsabsicht somit ohnehin
nicht mehr dargetan. Der erstinstanzliche Freispruch ist somit sowohl mit Bezug
auf den Vorwurf der Urkundenfälschung als auch denjenigen des Betrugs zu bestätigen.
3.2.3 Gleichfalls
zu folgen ist der Vorinstanz mit Bezug auf die Verurteilung der Berufungsbeklagten
wegen Betruges im Zusammenhang mit dem von ihr nicht deklarierten
Erwerbseinkommen als […]. In der Anschlussberufung ist diesbezüglich keine
detaillierte Rüge erfolgt, sondern lediglich generell darauf hingewiesen worden,
dass der Deliktsbetrag in der Anklageschrift nicht spezifiziert worden sei. Die
Anklageschrift (act. 59 ff.) macht der Berufungsbeklagten in diesem
Punkt indes klar zum Vorwurf, dass sie, solange sie als […] tätig war, das
entsprechende Einkommen bei Vorsprachen nicht angegeben habe. Erst im Jahre
2008 habe sie ein solches deklariert, jedoch lediglich ab 2007. Der Deliktszeitraum
resp. -betrag gemäss Anklageschrift umfasst sämtliches nichtdeklariertes
Einkommen aus den […] seit dem Jahr 2004. Die Berufungsbeklagte konnte somit aufgrund
der Anklageschrift genau wissen, was ihr im Zusammenhang mit den […]
vorgeworfen wurde und sich entsprechend verteidigen. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor (Heimgartner/Niggli,
Basler Kommentar zur StPO Art. 325 N. 7), zumal der Strafgerichtspräsident
bei der Deliktshöhe unter diesem Titel zugunsten der Beschuldigten auf die von
ihr selbst eingereichten Kontoauszüge abgestellt hat (vgl. hiernach). Als
falsch erweist sich im Übrigen der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der
Verteidigung, wonach sich die Staatsanwaltschaft für die erstinstanzliche
Hauptverhandlung habe dispensieren lassen (vgl. die Erklärung der Staatsanwaltschaft
in der Berufungsverhandlung; Protokoll S. 3 und Protokoll 1. Instanz
act. 183). Anhand der Akten steht sodann fest, dass das Einkommen der
Berufungsbeklagten aus […] ab dem Jahr 2004 höher lag, als dasjenige, welches sie
ursprünglich als Arbeitnehmerin der E_____ AG deklariert hatte (damals CHF
920.80 [SB S Nr. 4]). So erzielte sie gemäss den Geschäftsabschlüssen
der Jahre 2004 bis 2007 stets ein wesentlich höheres monatliches Einkommen als angegeben
(Unternehmensgewinn 2004: CHF 41‘025.20; 2005: CHF 18‘604.10; 2006:
CHF 25'830.70; 2007: CHF 21‘480.50 [SB S Nr. 26 ff.]).
Es ist damit – unbesehen der genauen Höhe – erstellt, dass die Geschädigte
aufgrund der Nichtangabe von Erwerbseinkommen durch die Berufungsbeklagte
dieser von 2004 bis 2006 zu hohe Ergänzungsleistungen ausbezahlt hat.
Hinsichtlich der
(umstrittenen) Höhe des Deliktsbetrages ist zunächst auf die Verfügung vom
19. März 2010 zu verweisen, mit welcher das Amt für Sozialbeiträge gegenüber
der Berufungsbeklagten einen Rückforderungsanspruch von CHF 37034.– geltend gemacht hat (vgl. dazu SB S Nr. 31 und act. 40). Da das Amt dabei eine fünfjährige Verjährungsfrist beachtet hat, umfasst der Rückforderungsanspruch den Zeitraum von April 2005 bis Dezember 2009. Bei dieser Berechnung fehlen somit die für den Deliktszeitraum (vgl. hiervor) relevanten Einkommen von Januar bis Dezember 2004 sowie von Januar bis März 2005 von insgesamt CHF 8583.– (vgl. dazu
act. 40, 43). Soweit der Strafgerichtspräsident im Zusammenhang mit der
Rückforderungsverfügung ausgeführt hat, es sei unklar, ob aufgrund des höheren
Einkommens tatsächlich die gesamten Ergänzungsleistungen hätten zurückgefordert
werden können oder eventuell nur ein Teil, ist darauf hinzuweisen, dass es
gerichtsnotorisch ist, dass die Sozialhilfe erst dann Strafanzeige erhebt, wenn
ihre Rückerstattungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Angesichts dessen ist
daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen
tatsächlich auch nicht geschuldet waren. Allerdings ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass der Rückforderungsbetrag von CHF 37034.– einen Saldo darstellt, dessen Zustandekommen aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mehr im einzelnen nachvollzogen werden kann (vgl. dazu SB S Nr. 31, welche nur eine Seite aufweist und deren „beiliegende Zusammenstellung“ fehlt). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Strafgerichtspräsident hinsichtlich der zu bestimmenden Deliktshöhe im Zusammenhang mit nicht deklariertem Einkommen aus […] eine Plausibilisierungsrechnung vorgenommen hat, wobei er aufgrund der von ihm berechneten 3 Jahre gestützt auf die Kontoauszüge der Berufungsbeklagten zu zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen von CHF 19636.– gelangt ist. Werden nun noch die hier relevanten Zeiträume
von Januar bis Dezember 2004 sowie von Januar bis März 2005 hinzugerechnet
(vgl. hiervor), so resultiert ein Deliktsbetrag unter diesem Titel von jedenfalls
CHF 27946.– (CHF 19363.– + CHF 8`583.–, ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligungen).
3.2.4 Umstritten
ist schliesslich, ob gewerbsmässiges Handeln vorliegt. Die Staatsanwaltschaft
macht geltend, dies sei zu bejahen, weil die Berufungsbeklagte aufgrund der
Höhe des ertrogenen Deliktsbetrages einen namhaften Betrag an ihre Lebenshaltungskosten
erwirtschaftet habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft
es zu, dass der Deliktsbetrag, welcher nach den obigen Berechnungen bei rund
CHF 40‘000.– liegt (CHF 27946.– + CHF 11400.–), nicht unerheblich
ist und angesichts der angespannten finanziellen Lage der Berufungsbeklagten
als namhaft bezeichnet werden muss. Allerdings wird das Kriterium der Gewerbsmässigkeit
nicht allein durch einen hohen Deliktsbetrag und auch nicht einzig durch die
mehrfache Begehungsweise begründet. Dem Täter muss vielmehr ein berufsmässiges
Handeln vorgeworfen werden können. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich
aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,
aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie
aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische
Tätigkeit in der Art eines Berufes ausübt. Im vorliegenden Fall hat die Berufungsbeklagte
wohl über Jahre einerseits einen zu hohen Mietzins deklariert und andererseits
ein zu niedriges Einkommen aus Erwerbsmässigkeit angegeben. Da die Ergänzungsleistungen
jeweils pro Monat erfolgen, liegt nach der bundesgerichtlichen Praxis kein
Dauerdelikt sondern ein wiederholtes Delikt vor. Mit jeder neuen Auszahlung ist
das Amt für Sozialbeiträge in arglistiger Irreführung zu einer
selbstschädigenden Vermögensverfügung bestimmt worden (analog zu BGE 131 IV 83,
S. 87 f.). Damit ist dem Sozialhilfebetrug die mehrfache Tatbegehung
inhärent. Ebenso dient jeder Bezug bei der Sozialhilfe definitionsgemäss der
Bestreitung des Lebensunterhaltes. Gerade bei Sozialhilfebetrug müssen daher bei
dieser Ausgangslage für die Annahme von Gewerbsmässigkeit besondere,
qualifizierende Umstände vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat aber im
vorliegenden Fall nicht besondere Zeit oder Mittel aufgewendet oder
organisatorische Anstalten getroffen, um sich die deliktischen Einkünfte nach
Art eines Berufes zu verschaffen. Sie hat nachweislich einmal eine Urkunde
gefälscht und bei den Vorsprachen auf dem Amt für Sozialbeiträge den (höheren) Erwerb
aus […] verschwiegen bzw. falsch angegeben. Eine besonders aufwendige Organisation
in zeitlicher, finanzieller oder planmässiger Hinsicht ist damit nicht
dargetan. Ebenso wenig ist beim geschilderten Vorgehen eine besondere Sozialgefährlichkeit
erkennbar. Somit bleibt es beim Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges.
3.3 Hinsichtlich
der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Die Berufungsbeklagte hat sich des mehrfachen Betruges sowie
der Urkundenfälschung schuldig gemacht sodass – bei einem Strafrahmen, welcher
von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht – eine
Strafschärfung wegen Deliktsmehrheit zu erfolgen hat (Art. 49 Abs. 1
StGB). Der Deliktsbetrag liegt, wie oben ausgeführt bei rund CHF 40`000.– und
ist somit beachtlich.
Entlastend ist
zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte in angespannter finanzieller
Lage lebt – ein Moment wie es allerdings bei jedem Sozialhilfebetrug die
Ausgangssituation darstellt. Wie bereits der Strafgerichtspräsident ausgeführt
hat, ist es verwerflich, gerade jenes System in seiner Existenz zu gefährden,
das Menschen in bedrängter finanzieller Lage ein menschenwürdiges Leben
garantieren soll. Ohne eine minimale Aufrichtigkeit der Bezüger verliert die
Sozialhilfe ihre innere Berechtigung. Alles in allem, insbesondere nachdem kein
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgt und nur eine einfache
Urkundenfälschung vorliegt, ist die vom Strafgerichtspräsidenten festgelegte
Strafe von 150 Tagessätzen à CHF 10.– angemessen. Diese ist bedingt mit einer
Probezeit von 2 Jahren auszusprechen, da die Berufungsbeklagte nicht
vorbestraft ist. Eine Verbindungbusse, wie von der Staatsanwaltschaft
beantragt, ist nicht zu verhängen. Dazu besteht angesichts des hohen Alters der
bereits 76-jährigen Berufungsbeklagten sowie ihrer erstmaligen Involvierung in
ein Strafverfahren kein Anlass. Anhaltspunkte dafür, dass sie durch das
Strafverfahren als solches nicht hinreichend beeindruckt würde und ihr daher
ein „Denkzettel“ verpasst werden müsste, wie die Staatsanwaltschaft argumentiert,
bestehen nicht. Somit ist auch in dieser Hinsicht das erstinstanzliche Urteil
zu bestätigen.
Die
Staatsanwaltschaft unterliegt im Wesentlichen mit ihrer Berufung. Ebenso ist
der Anschlussberufung kein Erfolg beschieden. Somit hat die Beurteilte eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– zu tragen. Der amtliche Verteidiger
ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom
22. Juli 2014 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 10.5 Stunden inkl. 2
Stunden für die Hauptverhandlung ist angemessen, entsprechend einem Honorar von
CHF 2‘010.–. Davon ist dem Verteidiger die Hälfte, somit CHF 1‘005.—
(zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 80.40 MWST), als Parteientschädigung
zuzusprechen. Die andere Hälfte sowie die Auslagen von CHF 16.80 zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 81.75 (8% von CHF 1‘021.80) ist als amtliches
Honorar auszurichten. Dem Verteidiger ist damit aus der Gerichtskasse ein
Betrag von CHF 2‘188.95 (CHF 1‘085.40 + CHF 1‘103.55) zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungsbeklagten wird eine
reduzierte Gebühr von CHF 400.– auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger der
Berufungsbeklagten wird ein Honorar von CHF 2'010.— zuzüglich Auslagen von
CHF 16.80 und Mehrwertsteuer zu 8 % (CHF 162.15), total somit
CHF 2‘188.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen, davon CHF 1‘005.—
(zuzüglich CHF 80.40 MWST) als Parteientschädigung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.