Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.120
ENTSCHEID
vom 21.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B_____ Beschwerdegegnerin
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Oktober 2013
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Gegen A_____ (Anzeigesteller/Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren) wurde auf Anzeige von B_____ (Beanzeigte/Beschwerdegegnerin 2
im vorliegenden Verfahren) ein Strafverfahren eröffnet, welches am 22. November
2012 zu seiner Verurteilung durch das Strafgericht wegen Betrug, Unterlassung
der Buchführung, mehrfacher Gläubigerschädigung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung,
mehrfachem betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug sowie weiterer Delikte führte.
Gegen dieses Urteil hat A_____ Berufung erklärt; das Verfahren ist am
Appellationsgericht hängig.
Im Laufe des Strafverfahrens
gegen A_____ hatte B_____ am 21. September 2010 eine E-Mail mit Informationen
über Verstecke und Tresore in der Wohnung des Anzeigestellers an einen
Betreibungsbeamten gesandt und der Staatsanwaltschaft am 29. August 2011 einen
USB-Speicherstick mit belastenden Informationen (angeblichen Vermögenswerten)
einreichen lassen, den sie ohne Absender in ihrem Briefkasten vorgefunden haben
wollte. Aus diesem Grund liess A_____ am 5. Oktober 2011 Strafanzeige
gegen Unbekannt einreichen wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtem
Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung,
Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege sowie
Hausfriedensbruch. Mit Verfügungen vom 14. März und 19. April 2012 stellte
die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen Unbekannt resp. mit Bezug auf den
Vorwurf des Hausfriedensbruchs gegen B_____ mangels Beweis des Tatbestands ein.
Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Appellationsgericht mit Entscheid
vom 21. Mai 2013 (BES.2012.52) gut, wobei es insbesondere erwog, die Staatsanwaltschaft
habe vor einer allfälligen Einstellung des Verfahrens namentlich B_____ und
weitere Personen einzuvernehmen. Dem kam die Staatsanwaltschaft in der Folge
nach. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte sie das Verfahren gegen
die Beanzeigte abermals wegen Fehlen des Tatbestandes ein.
Am
8. November 2013 hat A_____ Beschwerde erhoben und beantragt, die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2013 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben
und die Angelegenheit sei zur Anklageerhebung oder zum Erlass eines
Strafbefehls gegen B_____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. B_____ sowie
die Staatsanwaltschaft haben am 11. Dezember 2013 resp. am 13. Januar
2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer
hat am 4. Februar 2014 hierzu repliziert. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 319 ff. und 393 ff. StPO). Zur Beschwerde legitimiert
ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff
"Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO
verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE
BE.2011.84 vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst
und unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu
seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse
an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Dies gilt erst recht, nachdem die von ihm angestrebten Verfahren
gegen die Beanzeigte auch mit dem gegen ihn selber geführten Strafverfahren im
Zusammenhang stehen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer durch das Stellen von
Strafanträgen auch zum Privatkläger geworden (Art. 118 Abs. 1 und 2
StPO), so dass ihm die Beschwerdelegitimation auch unter diesem Titel zukommt. Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und
begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO
[SG 257.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder
wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Daraus und aus dem in Art. 5 Abs. 1
BV verankerten Legalitätsprinzip fliesst der Grundsatz in „dubio pro duriore“,
wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86
E. 4.2 S. 91). Demgemäss darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Eine Einstellung ist aber nicht nur
dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart
restriktives Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst
bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre.
Vielmehr verlangt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ lediglich, dass im Falle
von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der
Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip „in dubio pro reo“, welches das
Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat.
Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo
eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn
sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der zur
Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine
Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht.
Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen,
dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige
Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum
Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91, 138 IV 186 E. 4.1 S. 191 mit
Hinweisen).
2.2 Nach
dem Ausgeführten verpflichtet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ die
Staatsanwaltschaft nicht etwa dazu, immer dann Anklage zu erheben, wenn ein Freispruch
nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann. Allein das Bestehen von
Zweifeln am Sachverhalt muss die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage veranlassen.
Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ gibt vielmehr Anweisungen, wie die Wertung
im Falle von Zweifeln ausfallen muss – nämlich grundsätzlich zugunsten einer
Anklage, sofern die Möglichkeit eines Schuldspruchs nicht bloss als sehr gering
erscheint. Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die
Beweise abschliessend würdigen würde – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an
der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher
Zweifel von der Anklage abzusehen. Das würde bedeuten, der Beweiswürdigung
durch das Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft
als Anklagebehörde ist. Insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen
und damit die Zuständigkeit des Sachrichters zu respektieren ist. Umgekehrt
soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der
Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit
„sicherheitshalber“ zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr
fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung
notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage
darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und
Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In
diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise
unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen
ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die
Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel
auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der
nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die
Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat
sie damit nicht eine unzulässige richterliche Beweiswürdigung vorgenommen,
sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine
Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können,
die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE
BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 2.2).
3.1 Die
Vorinstanz hat unter Hinweis auf die seinerzeitigen Einstellungsverfügungen vom
14. März und 19. April 2012 sowie das anschliessende Beschwerdeverfahren
BES.2012.52 erwogen, die Beanzeigte sei, wie vom Appellationsgericht angeordnet,
nach Wiederaufnahme des Verfahrens erneut befragt worden. Dabei habe sie daran
festgehalten, dass sie nie in der Wohnung des Anzeigestellers gewesen sei und
nicht wisse, wer ihr den USB-Speicherstick in den Briefkasten gelegt habe. Über
die geheimen Aufbewahrungsorte in der Wohnung sei sie durch ehemalige Mitarbeiter
des Anzeigestellers informiert worden, sie könne aber nicht sagen, wer ihr dies
wann genau gesagt habe. Wie erwartet hätten die daraufhin einvernommenen
früheren Angestellten der Firma nicht bestätigt, die Beanzeigte über Verstecke
und Tresore in der Wohnung des Anzeigestellers informiert zu haben oder
Überbringer des USB-Speichersticks gewesen zu sein. Allerdings sei fast
einstimmig ausgesagt worden, dass der Stick dem Anzeigesteller gemäss seinen
Angaben gegenüber den Mitarbeitern in den Räumen der Firma abhandengekommen
sei, als sämtliche Arbeitnehmer Zutritt gehabt hätten. Infolgedessen scheide
der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl gegenüber der Beanzeigten als
auch gegen Unbekannt aus. Da es sich im Zweifel bei dem von ihr eingereichten
Speichermedium um dasjenige des Anzeigestellers handeln dürfte, sei auch der
Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung nicht erfüllt, weil der Datenträger
nicht passwortgeschützt gewesen sei. Davon abgesehen liege keine
Bereicherungsabsicht vor, weil die Behörden dadurch lediglich auf verheimlichte
Vermögenswerte des Anzeigestellers aufmerksam gemacht worden sein sollen. Auf
den in der Strafanzeige vom 5. Oktober 2011 „als in Frage kommenden
Tatbestand“ aufgezählten Art. 144bis StGB (Datenbeschädigung) müsse
nicht eingegangen werden, da nicht dargelegt werde, welche Daten verändert
worden sein sollen. Das Gleiche gelte für die angebliche Urkundenfälschung
sowie die Delikte gegen die Rechtspflege, welche in tatsächlicher Hinsicht
ebenfalls in keiner Weise ausgeführt, geschweige denn belegt seien.
3.2
3.2.1 Der
Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs geltend,
die Beanzeigte habe in ihrem E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom
21. September 2010 detaillierte Kenntnisse seiner Wohnung sowie der
dortigen Verstecke offenbart, was nahe lege, dass sie seine Wohnung, ihren
Bestreitungen zum Trotz, betreten haben müsse. So sei mittlerweile erstellt,
dass sich auf keinem der beiden Speichersticks – einer wurde der Staatsanwaltschaft
eingereicht, was Anlass für die Anzeige bildete, ein weiterer im
Berufungsverfahren dem Appellationsgericht – Fotos von den Verstecken in der
Wohnung des Beschwerdeführers befunden hätten. Zudem hätten alle von der
Beanzeigten genannten und in der Folge befragten ehemaligen Mitarbeiter verneint,
sie über die Verstecke informiert zu haben, was die Staatsanwaltschaft
anerkenne. Diese habe denn auch selber den Schluss gezogen, dass der dringende
Verdacht bestehe, dass die Beanzeigte die Wohnung des Beschwerdeführers
tatsächlich betreten habe. Dieser Verdacht habe durch nichts ausgeräumt werden
können und bestehe somit weiterhin. In dieser Situation habe die
Staatsanwaltschaft das Verfahren „in dubio pro duriore“ nicht einstellen dürfen.
Die Vorinstanz verkenne sodann, dass die ehemaligen Mitarbeiter des
Beschwerdeführers keineswegs „fast einstimmig“ angegeben hätten, der
Speicherstick sei gemäss seinen Angaben im Büro abhandengekommen. Zwar sei
richtig, dass vier ehemalige Mitarbeiter (C_____, D_____, E_____ und F_____)
dies so geschildert hätten, wobei aber widersprüchliche Angaben gemacht worden
seien, und der Mitarbeiter G_____ entgegen den Behauptungen von E_____ und F_____
an besagter Sitzung mit dem Beschwerdeführer nicht dabei gewesen sei. Jedoch
habe der unter den gegebenen Umständen viel glaubwürdigere Zeuge H_____
ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber erklärt habe, der USB-Stick
sei aus seiner Wohnung gestohlen worden. Es sei durchaus möglich, dass die
anderen Mitarbeiter einfach davon ausgegangen seien, der Speicherstick sei im
Büro weggekommen, weil der Beschwerdeführer ihnen dort davon berichtet habe.
Demgegenüber erwähne H_____ die Wohnung mehrfach explizit und sage auch, dass D_____
als einziger einen Wohnungsschlüssel gehabt habe. Unter Berücksichtigung der
Widersprüchlichkeit der Aussagen C_____, D_____, E_____ und F_____ einerseits
und der Klarheit der Aussage von H_____ andererseits hätte auch unter diesem
Titel nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ keine Einstellung erfolgen
dürfen.
3.2.2 Keine
Verfahrenseinstellung hätte auch mit Bezug auf den Vorwurf der unbefugten
Datenbeschaffung erfolgen dürfen, so der Beschwerdeführer, was sich bereits aus
der Begründung der Staatsanwaltschaft ergebe. Wenn sie ausführe, dass „es sich
im Zweifel bei dem von der Beanzeigten eingereichten Speichermedium um dasjenige
des Beschwerdeführers handeln dürfte“, hätte sie im Zweifel Anklage erheben
müssen. Der Zweifel sei denn auch mehr als berechtigt, hätten doch die Zeugen E_____
und F_____ explizit ausgesagt, der Speicherstick sei nicht gestohlen sondern
kopiert worden. Der Zeuge D_____ habe dies zwar nicht ausdrücklich bestätigt,
habe er doch immer von „weggekommen“ gesprochen. Er habe aber auf seine fehlenden
Computerkenntnisse verwiesen, was ebenfalls auf Kopieren hindeute, da man fürs
Stehlen keine Computerkenntnisse benötige. Vor diesem Hintergrund könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der von der Beanzeigten eingereichte Speicherstick
tatsächlich dem Beschwerdeführer gehört habe. Zumindest hätten drei der
ehemaligen Mitarbeiter dessen Aussagen bestätigt, wonach gewisse Daten von
seinem Computer zu Hause auf den Speicherstick kopiert worden seien. Dieser
Computer sei erwiesenermassen passwortgeschützt. Es bestünden somit jedenfalls
hinreichende Zweifel, was eine Einstellung des Verfahrens verbiete. Schliesslich
könne im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unbefugten Datenbeschaffung auch das
Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht entgegen der Staatsanwaltschaft
nicht verneint werden. Dies könne erst beurteilt werden, wenn die Person des
Täters feststehe. Wenn dieser sich hierfür z.B. habe bezahlen lassen, wäre eine
Bereicherungsabsicht gegeben. Hierzu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert,
solches aber auch nicht abgeklärt. Die blosse Behauptung genüge zum Ausräumen
von Zweifeln nicht. Wäre im Übrigen mit der Staatsanwaltschaft davon
auszugehen, dass es sich beim von der Beanzeigten eingereichten Speicherstick
um denjenigen des Beschwerdeführers handle, so wäre der Tatbestand des
Diebstahls resp. der Sachentziehung zu prüfen gewesen. Hinsichtlich letzterem
Tatbestand liege der geforderte „erhebliche Nachteil“ darin, dass mit dem
Stickinhalt dem Beschwerdeführer kriminelles Handeln habe unterstellt werden
sollen.
3.2.3 Zum
Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem äussere
sich die Staatsanwaltschaft sodann mit keinem Wort. Der Grund dafür liege
vermutlich darin, dass es sich bei diesem Tatbestand sozusagen um „unbefugte
Datenbeschaffung ohne Bereicherungsabsicht“ handle und der Staatsanwaltschaft
schlicht nichts eingefallen sei, warum dieser Tatbestand nicht erfüllt sein
sollte. Die Verweigerung einer Begründung stelle eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, weshalb die Einstellungsverfügung diesbezüglich schon
deshalb aufzuheben sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits
aufgezeigt, dass alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt seien. Wie die Beanzeigte
an den Speicherstick gelangt sei – ob als Täterin oder durch „den grossen Unbekannten“
– habe nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, sondern im Zweifel
anzuklagen.
3.2.4 Hinsichtlich
des Vorwurfs der Urkundenfälschung habe der Beschwerdeführer bereits im Verfahren
BES.2012.38 dargelegt, dass und warum der Tatbestand entgegen der
Staatsanwaltschaft in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sei: die Listen auf dem
Speicherstick würden Urkunden darstellen, denen Beweiseignung und Beweisbestimmung
zukämen, die aber unecht oder unwahr seien. Auch Vorsatz und Schädigungsabsicht
seien erfüllt; letzteres könne jedenfalls nicht a priori ausgeschlossen werden.
So habe sogar das Strafgericht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer
entschieden, es sei „evident, dass hier möglicherweise Daten auf deliktische
Art und Weise beschafft und dann abgespeichert wurden. Zudem ist nicht
auszuschliessen, dass die Daten, die sich auf dem Memory-Stick befanden,
manipuliert oder speziell für diesen Prozess generiert wurden, um dem
Beschuldigten zu schaden“. Selbst das Strafgericht habe also zumindest Zweifel
an der Echtheit und Wahrheit der Daten und halte eine Schädigungsabsicht für
möglich. Bei dieser Sachlage habe daher keine Verfahrenseinstellung erfolgen
dürfen. Auch hier liege im Übrigen eine Verletzung der Begründungspflicht und
damit des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft vor.
Entgegen der
Staatsanwaltschaft sei schliesslich auch der Vorwurf der Irreführung der
Rechtspflege in tatsächlicher Hinsicht erfüllt. Auch diesbezüglich sei bereits
im Verfahren BES.2012.38 aufgezeigt worden, dass zur Tatbestandserfüllung in
objektiver Hinsicht die – nicht notwendigerweise förmliche – Anzeige einer
nicht begangenen Straftat genüge. Das Einreichen des Speichersticks durch die
Beanzeigte erfülle als formlose Mitteilung den Tatbestand, zumal sie damit angezeigt
habe, dass der Beschwerdeführer angeblich über ein vor dem Betreibungsbeamten
verheimlichtes Vermögen von mehr als 1.6 Mio. verfügen solle, es aber in der
Folge zu keiner entsprechenden Anklage gekommen sei. Indem die Staatsanwaltschaft
keine Anklage erhoben habe, sei sie selbst von klarer Straflosigkeit
ausgegangen. Auch die Erwägung des Strafgerichts, wonach nicht auszuschliessen
sei, dass die Daten auf dem Speicherstick manipuliert oder speziell für den
Prozess generiert worden seien, sei eine Umschreibung des Tatbestands der
Irreführung der Rechtspflege. Auch hier liege schliesslich mangels Begründung
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.3 Den
Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 zutreffend
ausführt, hat sie im Anschluss an den Entscheid des Appellationsgerichts vom
21. Mai 2013 die von diesem als notwendig erachteten Untersuchungshandlungen
vorgenommen. Namentlich hat sie die vom Beschwerdeführer genannten und beantragten
Zeugen, ehemalige Mitarbeiter, sowie die Beschwerdegegnerin 2 (erneut) zu den
Vorkommnissen um den abhandengekommenen USB-Speicherstick befragt und eine
weitere Auswertung des Computers des Beschwerdeführers vorgenommen
(act. 117 ff.).
3.3.1 Aus
den vorgenommenen Abklärungen haben sich, zunächst mit Bezug auf den Vorwurf
des Hausfriedensbruchs, keinerlei weiteren Verdachtsmomente gegen die
Beschwerdegegnerin 2 oder einen der ehemaligen Mitarbeiter ergeben. Die erhobenen
Beweise sprechen vielmehr gegen die Annahme von Hausfriedensbruch in die
Wohnung des Beschwerdeführers. So haben sämtliche Mitarbeiter – ausser H_____
(act. 195 ff.) – ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber
vom Verschwinden des USB-Sticks aus seinem Büro resp. davon berichtet, der
Stick sei dort kopiert worden (D_____, act. 142; C_____ act. 150; E_____,
act. 159; F_____, act. 171). D_____ hat zudem, mit dem Vorhalt
konfrontiert, er, der als einziger über einen Schlüssel zur Wohnung des
Beschwerdeführers verfügt habe, sei dort eingedrungen, entschieden
widersprochen und angegeben, dies könne gar nicht stimmen, da die Daten im Büro
weggekommen seien. Dies erscheint glaubhaft, zumal es den Aussagen der anderen
Mitarbeiter entspricht. Auch wenn es richtig ist, dass H_____ aussagte, er sei
bei der Arbeit bei I_____ auf das Verschwinden des Stick angesprochen worden
und nicht anlässlich einer eigens einberufenen Besprechung, wie F_____ und D_____
aussagten, lassen sich aus diesen Abweichungen in den Aussagen keine Hinweise
auf die grössere Glaubhaftigkeit der einen oder anderen Deposition ableiten.
Abgesehen davon belastete auch H_____ niemanden, sondern sagte nur, dass der Beschwerdeführer
zunächst D_____ verdächtigt habe und dass dieser Bescheid gewusst habe (act. 199).
Dies deckt sich mit dessen eigener Angabe, wonach er dem Beschwerdeführer eine
Zeitlang nahe gestanden habe (act. 145). Im Weiteren ist festzustellen,
dass sowohl E_____ wie auch F_____ die Anwesenheit von H_____ bei der
Besprechung im Büro nicht erwähnten und auch D_____ aussagte, C_____ und noch
einer seien nicht anwesend gewesen. Bezüglich G_____ wurde von E_____ und F_____
übereinstimmend ausgesagt, er sei erst später mit Frau und Kind dazu gestossen
und es sei um seinen nicht bezahlten Lohn gegangen, der Beschwerdeführer habe dann
das Thema gewechselt (E_____ act. 159; F_____, act. 171). Insofern
ist ihre Aussage mit jener von G_____ selber stimmig. Die angebliche
Anwesenheit von H_____ behauptete einzig C_____, der dies aber selber nur von den
anderen gehört haben will (act. 150). Entscheidend für den vorliegenden
Fall ist, dass alle – ausser H_____ – deckungsgleich angegeben haben, vom Beschwerdeführer
auf den Diebstahl des Stick im Büro angesprochen worden zu sein. Jedoch hat
keiner der Befragten einen Hinweis auf die Täterschaft gegeben, der über den
Verdacht des Beschwerdeführers selber hinausgeht. Wenn der Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers ferner in diesem Zusammenhang moniert, die Aussagen der
Mitarbeiter seien widersprüchlich und daher unglaubwürdig, namentlich mit Bezug
auf die Frage ob der Stick kopiert oder gestohlen worden sei, so trifft dies
nicht zu. Es war vielmehr offensichtlich der Beschwerdeführer selbst, der mit
unterschiedlichen Anschuldigungen für Verwirrung bei den Mitarbeitern gesorgt
hat, welche lediglich darüber berichteten. So hat E_____ ausgesagt, der
Beschwerdeführer habe einmal von gestohlen, dann wieder von kopiert gesprochen,
sodass man nicht verstanden habe, was er überhaupt meine (act. 162). Es
kann zudem keine Rede davon sein, dass die Aussage von H_____ hinsichtlich des
Ortes des Verschwindens des USB-Sticks überzeugender wäre, als diejenige aller
anderen Mitarbeiter. Im Gegenteil: Zum einen stammt diese Behauptung letztlich
vom Beschwerdeführer selbst, hat doch H_____ davon berichtet, der
Beschwerdeführer habe ihm erklärt, der Stick sei bei ihm zuhause
abhandengekommen (act. 196). Zum andern wäre unter dieser Prämisse auch nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Fall alle Mitarbeiter
versammeln und mit dem Vorwurf hätte konfrontieren sollen, ist doch
unbestritten, dass nur D_____ über einen Schlüssel zur Wohnung des Beschwerdeführers
verfügte. Die Aussage von H_____ bildet daher keinen weiteren Verdachtsmoment für
den beanzeigten Hausfriedensbruch im Hause des Beschwerdeführers. Damit bleiben
die von der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Betreibungsamt geäusserten
Detailkenntnisse über die Wohnung des Beschwerdeführers weiterhin einziges
Indiz für diese Straftat.
Entgegen dem
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers kann die Beschwerdegegnerin 2 die
Kenntnisse von der Wohnung des Beschwerdeführers zudem sehr wohl auch ohne
widerrechtliches Eindringen erlangt haben, namentlich durch einen oder mehrere
ehemalige Mitarbeiter, wie sie dies stets behauptet hat, so auch anlässlich der
neuerlichen Einvernahme vom 12. Juli 2013 (act. 127 ff.). Etwas
Anderes lässt sich jedenfalls nicht beweisen, zumal die einzige vom
Appellationsgericht im Entscheid vom 21. Mai 2013 erkannte Unstimmigkeit
in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie dank der Fotos auf dem
Stick zur Kenntnis über die Verstecke in der Wohnung gelangt sei, eine
plausible Erklärung gefunden hat. So sind auf dem zweiten, dem Appellationsgericht
eingereichten Stick tatsächlich Fotos von der Wohnung des Beschwerdeführers zu
finden. Dieser Stick wurde von der Beschwerdegegnerin 2 im März 2013
eingereicht, der Beschwerdeentscheid, in welchem ihr das Fehlen der Fotos auf
dem ersten Stick vorgehalten wurde, datiert hingegen vom Mai 2013, erging also
später. Zudem hat die Beschwerdegegnerin 2 bereits in ihrer ersten Einvernahme
sowohl die Mitarbeitenden als auch die Fotos als Informationsquelle angegeben (act. 92
f., vgl. auch 169). Sie hat daher offensichtlich entweder bewusst, um ihre/n Informanten
zu decken, oder unbewusst, die Fotos und die Auskünfte von Mitarbeitenden als
Quelle ihrer Kenntnisse miteinander in der Erinnerung vertauscht (vgl. auch
Notiz der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2013, act. 169).
Jedenfalls kann etwas Anderes aufgrund ihrer Aussagen nicht bewiesen werden. Die
Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass allein das unbefugte
Eindringen der Beschwerdegegnerin 2 in die Wohnung des Beschwerdeführers
keine sinnvolle Erklärung für ihre Kenntnis von den Verstecken böte, kann sie
doch diese kaum ohne Hinweise von Dritten ausfindig gemacht haben, zumal es
sich um Verstecke handelt. Daran ändert nichts, dass die befragten
Ex-Mitarbeiter des Beschwerdeführers unisono bestritten haben, die
Beschwerdegegnerin 2 über die Verstecke informiert und ihr den/die
USB-Stick(s) ausgehändigt zu haben. Wie die Staatsanwaltschaft vielmehr
zutreffend ausgeführt hat, war von den Befragten kaum etwas Anderes zu
erwarten, hätten sie sich doch andernfalls einer Straftat bezichtigt und sich
allenfalls Repressalien vonseiten des Beschwerdeführers ausgesetzt. Es ist daher
auch nicht anzunehmen, dass von neuerlichen Befragungen weitere Erkenntnisse zu
gewinnen wären. Im Übrigen haben die ehemaligen Mitarbeiter des Beschwerdeführers
übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin 2 angegeben, dass über die
Verstecke des Beschwerdeführers in dessen Wohnung unter den Kollegen gesprochen
worden sei (C_____ act. 154; E_____ act. 166; F_____, act. 177).
D_____ meinte gar, der Beschwerdeführer selber habe von den Verstecken
berichtet resp. damit geprahlt (act. 146). Schliesslich gibt es auch
technisch keinen Hinweis dafür, dass die auf dem Stick befindlichen Daten vom PC
des Beschwerdeführers zu Hause kopiert worden wären (act. 106), wie dieser
annimmt. Auch dies spricht gegen einen Hausfriedensbruch.
Aufgrund der
Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass nicht nur die Beschwerdegegnerin 2,
sondern alle befragten ehemaligen Mitarbeiter ein erhebliches Motiv hatten, belastendes
Material gegen den Beschwerdeführer zu beschaffenden resp. ihn bei den Behörden
(Betreibungsamt, Strafverfolgungsbehörden) anzuzeigen. So haben alle ehemaligen
Mitarbeiter angegeben, dass es zu Vorwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer
gekommen sei, weil er die Löhne der Mitarbeiter nicht oder nicht regelmässig
bezahlt habe, obwohl er gemäss ihren Erkenntnissen über ausreichend Geld –
namentlich zum Kauf von Diamanten, Gold u.a. – verfügt habe (D_____, act. 143 f.;
C_____, act. 151 f.; E_____, act. 163; F_____, act. 173 f.;
G_____ 190 f., H_____ 197). Es soll um Ausstände je Mitarbeiter von rund
CHF 25‘000.– gegangen sein (act. 173, 190). C_____ und E_____ haben
sogar selber ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer angestrengt (act. 151,
155; 160). Ferner haben ihm mehrere Mitarbeiter vorgeworfen, ihre Familien zerstört
zu haben, so G_____ und H_____ (act. 187, 201) und gemäss F_____ auch D_____
(act. 178). H_____ sprach gar davon, dass der Beschwerdeführer ihm und anderen
das Leben zerstört habe und sagte: „Ich will mit diesem Typen nie mehr im Leben
etwas zu tun haben. Nie mehr.“ (act. 200). Auch F_____ gab zu Protokoll: „A_____
ist der meist gehasste Mensch von den [...]-Leuten in Basel [...]“. (act. 178).
Angesichts der dargestellten Motivationslage der ehemaligen Mitarbeiter des Beschwerdeführers
sowie der Tatsache, dass zumindest vier bis fünf von ihnen einen Schlüssel zum
Büro hatten (D_____, act. 145) wird sich der Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin 2
den fraglichen Stick aus dem Büro entwendet hat, mit Sicherheit nicht führen
lassen. Gleiches gilt hinsichtlich eines möglichen Hausfriedensbruchs eines
ehemaligen Mitarbeiters.
3.3.2 Auch
die Vorwürfe der unbefugten Datenbeschaffung durch Kopie und der allfälligen
Manipulation der Daten, können aus den in Erwägung 3.3.1 hiervor genannten
Gründen keinem der befragten Mitarbeiter zugeordnet werden. In ihrer Feindseligkeit
gegenüber dem Beschwerdeführer wegen den unbezahlten Löhnen, welche in ihrer
Wahrnehmung auch Ursache von Scheidungen waren, sind sie unverkennbar solidarisch.
Damit, dass einer nun im Nachhinein doch noch einen Kollegen oder die Beschwerdegegnerin 2,
welche sich vom Beschwerdeführer ebenfalls finanziell geschädigt fühlt, verraten
würde, kann nicht gerechnet werden. Zudem haben alle zu erkennen gegeben, dass
sie den Beschwerdeführer beim Verfolgen seiner eigenen, insbesondere
finanziellen Ziele für äusserst rücksichtslos halten (H_____ 201; G_____,
act. 191; F_____, act. 178 f.; E_____, act. 160; C_____,
act. 155; D_____, act. 143).
Entgegen dem
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers lässt sich zudem aus der Tatsache, dass
einige der Befragten angegeben haben, der Beschwerdeführer habe sie (auch) des
Kopierens des USB-Sticks bezichtigt (E_____, act. 159; F_____, act. 171),
nichts zugunsten der Erfüllung des entsprechenden Tatbestands ableiten. Dabei
handelt es sich, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, letztlich nur um die
Wiedergabe der Vermutung des Beschwerdeführers selbst, nicht aber um eine eigene
Beobachtung. Ferner haben mehrere ehemalige Mitarbeiter ausgesagt, sie könnten
sich gar nicht vorstellen, dass jemand die Daten in der kurzen Zeit der Abwesenheit
des Beschwerdeführers – er selber habe von drei bis vier Minuten gesprochen –
überhaupt habe kopieren können (E_____, act. 159; F_____, act. 171). In
der Tat erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass einer der Mitarbeiter die
Daten in der kurzen Abwesenheit des Beschwerdeführers kopiert haben soll. Unerfindlich
ist auch, weshalb die von D_____ beschriebenen, fehlenden Computerkenntnisse
(act. 143) für das Kopieren des Sticks und gegen einen Diebstahl sprechen
sollten, wie der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers argumentiert. Vielmehr
war D_____ dazu offenbar technisch nicht in der Lage. Unbehelflich ist in
diesem Zusammenhang schliesslich das Zitat im Strafgerichtsurteil, wonach
einiges für unrechtmässig erlangte resp. allenfalls manipulierte Daten sprechen
würde. Das Strafgericht hatte sich dabei mit der Frage zu befassen, ob die
fraglichen Sticks im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden durften.
Darauf wurde in dubio verzichtet, da das Strafgericht zu Recht erkannte, dass
nicht auszuschliessen sei bzw. die Möglichkeit bestehe, dass die Sticks auf
deliktische Art und Weise beschafft und manipuliert worden seien. Es gibt indes
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der
Beschaffung des Sticks oder bei der Erstellung von dessen Inhalten mitgewirkt
hatte. Namentlich hat keiner der Befragten in diese Richtung auch nur
andeutungsweise ausgesagt und es gibt keinerlei objektivierbare Belege hierfür.
Für ihre Beteiligung spricht einzig die Tatsache, dass sie in den Besitz der
fraglichen Sticks gelangt ist. Diese Tatsache allein begründet jedoch noch
keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine eigene weitergehende deliktische
Mitwirkung bei der Beschaffung der Sticks. Der Besitz der Sticks bildet
lediglich ein schwaches Indiz, das für eine Verurteilung mit Bestimmtheit nicht
ausreichen würde. Wenngleich schliesslich mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2
angenommen werden kann, dass sie eine deliktische Art und Weise der Beschaffung
der Sticks in Kauf genommen hat, stellt die Weitergabe eines solchen Sticks an
die Staatsanwaltschaft kein eigenständiges Delikt dar. Für Hehlerei fehlt es am
Nachweis ihres Aneignungswillens, für Diebstahl an der Täterschaft resp. der
Anstiftung hierzu.
Grundsätzlich
muss bei der Beschwerdegegnerin 2 in subjektiver Hinsicht wohl auch die
Inkaufnahme der Manipulation der Daten, die sich auf dem Stick befinden, als
wahrscheinlich angesehen werden. Demgegenüber lässt sich der objektive Tatbestand
der Datenmanipulation schon deshalb nicht erstellen, weil auf eine Hausdurchsuchung
des Geschäftes und die Beschlagnahme des dortigen Computers im Einverständnis
mit dem Beschwerdeführer verzichtet wurde (act. 40). Ein technischer
Nachweis der Datenmanipulation ist gemäss den Abklärungen der IT-Abteilung der
KTA ohnehin nicht möglich (vgl. 106 ff., 124). Bezeichnenderweise werden vom Beschwerdeführer
denn auch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Unter diesen Umständen
erübrigt sich eine Prüfung, ob es sich bei den fraglichen Daten überhaupt um
Urkunden handelt und ob allenfalls ein Urkundendelikt anzuklagen sei. Die diesbezüglichen
Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind zwar kurz aber inhaltlich richtig.
3.3.3 Unbestritten
ist schliesslich, dass die Tatbestände der Datenbeschädigung und der falschen Anschuldigung
(Art. 144bis und 303 StGB) nicht erfüllt sind (vgl. Beschwerde
S. 5). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb.
3.4 Nach
dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin
2 resp. gegen Unbekannt zu Recht mit der Begründung eingestellt, dass im
konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise
erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten würden, dass im
Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen
könnte (vgl. Erwägung 2.2 hiervor). Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt angesichts der – wenn auch knappen – Begründung der Vorinstanz nicht vor.
Die Abhandlung sämtlicher möglicher Straftatbestände im Einstellungsbeschluss erübrigt
sich, wenn, wie hier, bei der Umschreibung des zur Anzeige gelangten
Sachverhaltes keine potentiell anzuschuldigende Person konkretisiert werden
kann. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 800.– zu tragen. Da der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche
geltend gemacht hat und ihm angesichts des nachvollziehbaren Verdachtes, dass
die Sticks deliktisch beschafft und möglicherweise die Daten manipuliert wurden,
auch keine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens angelastet
werden kann, hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 432 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese werden mit dem
Kostenvorschuss in entsprechender Höhe verrechnet.
Die Beschwerdegegnerin 2 hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.