Lawfulness of immigration detention pending removal

AUS.2014.43Tribunal Administrativo13 de ago. de 2014Confirmed

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Resumo Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed, within the 96-hour period, the removal detention ordered by the Migration Office against A____. The respondent had entered Switzerland from France, used a Dutch asylum document, had multiple asylum proceedings under different identities, breached an exclusion order, and had a criminal conviction. The court held that several detention grounds under the Foreign Nationals Act were met, that removal remained legally and practically feasible, and that no less intrusive measure was adequate. It therefore confirmed the 3-month detention order.

Sumário Omnilex

Art. 80 Abs. 2 AuG; richterliche Überprüfung der Ausschaffungshaft innert 96 Stunden nach mündlicher Verhandlung; die Frist ist gewahrt, wenn die Haftprüfung rechtzeitig erfolgt. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a, c und h AuG; Ausschaffungshaft setzt einen eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus und ist zulässig bei Untertauchensgefahr, Identitätstäuschung, Missachtung behördlicher Anordnungen, Verstoss gegen Ein- oder Ausgrenzungen sowie strafrechtlich relevantem Verhalten. Die Haft ist nur anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten, wenn der Vollzug realisierbar ist, die Behörden mit Nachdruck handeln und ein milderes Mittel nicht ausreicht (consid. 3-4).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.43

URTEIL

vom 13. August 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […] , von Tunesien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. August 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. am […], gemäss eigenen Angaben Tunesier, wurde am 10. August 2014 von Frankreich her kommend von der Grenzwache kontrolliert und wies sich mit einem niederländischen Asyldokument aus. Gemäss Eurodaceintrag stellte A____ bereits in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden einen Asylantrag, wobei das Verfahren in den Niederlanden noch nicht abgeschlossen ist. Am 28. September 2012 wurde über A____ eine Ausgrenzung betreffend das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgesprochen. Am 30. September 2012 erging ein Strafbefehl wegen Ladendiebstahls. An der Anhörung des Migrationsamt gab A____ an, sich in den vergangenen Jahren in der Schweiz, Deutschland, Holland, Belgien und Frankreich aufgehalten zu haben. Er wolle zurück nach Tunesien und habe gehört, dass die Schweiz dazu Hilfe anbiete. Mit Verfügungen vom 11. August 2014 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und wurde über ihn Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten verhängt. Am 12. August 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise und verurteile den Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

Anlässlich der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führte dazu aus, er sei in die Schweiz gereist, weil er zurück nach Tunesien wolle und sich dabei Hilfe von der Schweiz erhofft habe. Er habe bereits mit seiner Familie Kontakt aufgenommen, um sich die Papiere schicken zu lassen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine entsprechende vom Migrationsamt verfügte Wegweisung wurde A____ am 10. August 2014 eröffnet.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.2 Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Umstand, dass A____ sich nicht an die Anweisungen der niederländischen Behörden gehalten habe, als er aus den Niederlanden ausgereist sei. Zudem habe er keine gültigen Reisedokumente. Da A____ an die Niederlande rückzuführen sei, käme eine selbständige Ausreise nicht in Frage.

3.3 A____ hat in der Vergangenheit bereits mehrmals bewiesen, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält. So zog er nach eigenen Angaben sein erstes Asylgesuch in der Schweiz zurück, da er „Probleme mit der Polizei gehabt habe“. Als er in Deutschland einen negativen Asylbescheid erhielt, reiste er weiter nach Holland, wo er nun wiederum das Ende des Asylverfahren nicht ordnungsgemäss abwartet. Zudem gab er in den Niederlanden an, Libanese zu sein. Gemäss eigener Aussage habe er sich auch schon als „Sami Hazen“ ausgegeben. Damit hat A____ Behörden bewusst getäuscht und ist bereits wiederholt untergetaucht. Es liegt ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG vor. Mit der Angabe unterschiedlicher Identitäten bei der Stellung von Asylgesuchen liegt ausserdem ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AUG vor (Haft wegen Stellens mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten). Ausserdem hat er mit der Einreise nach Basel gegen die bestehende Ausgrenzung verstossen und damit den Haftgrund des Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt (Haft wegen Verstoss gegen eine Ein- oder Ausgrenzung) und ist auch aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ein Haftgrund gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG: Haft wegen Verurteilung wegen eines Verbrechens).

Eine Ausschaffung in die Niederlanden ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Da A____ den Wunsch geäussert hat, direkt nach Tunesien zurück zu kehren, wofür er sich seine Reisedokumente aus der Heimat schicken lassen will, und das Migrationsamt eine Ausschaffung in den Heimatstaat prioritär behandeln würde, rechtfertigt sich die Haftdauer von drei Monaten.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 10. August 2014 bis zum 9. November 2014 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Palavras-chave

immigration detentionrisk of abscondingidentity deceptionremovalproportionalityexclusion orderasylumdetention review

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Questão jurídica principal

Whether the court reviewed the detention within the 96-hour deadline and after an oral hearing.

Decisão extraída

The review was timely because the hearing took place within the statutory 96-hour period.

Fundamentação extraída

Art. 80(2) AuG requires judicial review within 96 hours by oral hearing, and that requirement was met.

Questão jurídica principal

Whether the statutory grounds for removal detention were met.

Decisão extraída

The detention grounds were satisfied because the respondent had evaded authorities, used different identities, breached an exclusion order, and had a criminal conviction.

Fundamentação extraída

His conduct showed a risk of absconding and resistance to official measures under the cited grounds in Art. 76 and Art. 75 AuG.

Questão jurídica principal

Whether detention for three months was proportionate and the removal was practically and legally feasible.

Decisão extraída

The detention duration of three months was justified and no less restrictive measure was suitable.

Fundamentação extraída

Removal was feasible, authorities were acting diligently, and the respondent’s stated wish to return to Tunisia did not make a milder measure sufficient.

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