Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.94
ENTSCHEID
vom 4.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. Juni 2014
betreffend Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
über den Personenwagen Audi R8
Sachverhalt
A____ soll am
20. April 2014 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit die Uferstrasse in Basel
befahren haben. Gestützt auf diesen Sachverhalt eröffnete die Staatsanwaltschaft
eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den
Strassenverkehr und beschlagnahmte das betroffene Auto Audi R8. Auf Ersuchen
des Vertreters von A____ um Freigabe des Fahrzeugs verfügte die Staatsanwaltschaft
am 19. Juni 2014, dass die Beschlagnahme nicht aufgehoben werde. Hiergegen hat A____
rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme
über den Personenwagen Audi R8, eventualiter gegen Leistung einer angemessenen
Kaution. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 4. Juli 2014 vernehmen
lassen und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu hat der
Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat auf
ergänzende Ausführungen zur Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art.
396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist
als Adressat der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1
lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Voraussetzungen
der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung
(Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten
Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263
Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären
eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend
kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197
Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald
ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO).
2.2 Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte,
wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn
sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und
Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten
zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Gemäss
der angefochtenen Verfügung stützt sich die Staatsanwaltschaft für die Aufrechterhaltung
der Beschlagnahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO.
3.1 Am
20. April 2014 meldeten mehrere Personen der Polizei, dass auf der Uferstrasse
in Basel ein Raser mit massiv überhöhter Geschwindigkeit hin und her fahren
würde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer als möglicher Täter festgestellt.
Im Ermittlungsverfahren hat die Auskunftsperson B____ zur beim fraglichen
Vorfall gefahrenen Geschwindigkeit angegeben, vom Empfinden her seien es
150 km/h oder mehr gewesen. Es habe Velofahrer, Fussgänger und Skater dort
gehabt. Er habe niemanden gesehen, der habe wegspringen müssen. Aber es seien alle
gefährdet gewesen. Auch er habe sich konkret gefährdet gefühlt. Auch die Auskunftsperson
C____ sprach von minimal 150 km/h, während die Auskunftsperson D____ die
Geschwindigkeit auf 80 – 100 km/h, sicher aber 80 km/h schätzte. Der
Beschwerdeführer selbst hat zugegeben, sein Fahrzeug auf rund 70 km/h beschleunigt
zu haben. Dies geschah auf einer Strasse, in welcher mit höchstens 40 km/h gefahren
werden darf, und zu einer Zeit, als zahlreiche Spaziergänger unterwegs waren. Damit
ist ein hinreichender Tatverdacht für eine in skrupelloser Weise begangene
grobe Verletzung der Verkehrsregeln gegeben.
3.2 Gemäss
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde
könne eine vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahme die Überprüfung allfälliger
Einwände des Beschwerdeführers, die sich auf das Motorfahrzeug beziehen würden,
verunmöglichen. Es stehe derzeit nicht fest, ob der Beschwerdeführer im Vor-
oder Hauptverfahren diesbezüglich noch Beweisanträge stellen werde. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden, hätte sie doch zur Folge, dass eine Beschlagnahme
in jedem Fall erst dann aufgehoben werden könnte, wenn alle durch das
Strafgericht zu erhebenden Beweise bekannt sind. Eine Beschlagnahme beziehungsweise
deren Aufrechterhaltung rechtfertigt sich vielmehr nur dann, wenn ein
beschlagnahmter Gegenstand mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Beweismittel
gebraucht wird, was durch das Wort „voraussichtlich“ in Art. 263 Abs. 1 lit. a
StPO zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bisher nicht
geltend gemacht, dass ein technischer Defekt des Fahrzeugs zur Geschwindigkeitsüberschreitung
geführt habe. Da ihm keine konkret gefahrene Geschwindigkeit aufgrund einer vorgenommenen
Messung vorgeworfen wird und es vorliegend nicht um eine Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit um nur wenige Kilometer pro Stunde geht, wäre eine
Untersuchung des Tachometers von vorneherein nicht aussagekräftig. Schliesslich
besitzt das fragliche Auto auch keinen Fahrtenschreiber, dessen Untersuchung zu
Rückschlüssen führen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch offensichtlich
auf eine Untersuchung des Fahrzeugs verzichtet. Wie der Beschwerdeführer zu
Recht einwendet, ist bei dieser Situation nicht ersichtlich, inwieweit das Auto
als Beweismittel gebraucht werden soll.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft erachtet überdies die Beschlagnahme zur Kostendeckung als
angebracht. Der Beschwerdeführer wohne im Ausland und habe keinen ersichtlichen
Bezug zur Schweiz. Es sei notorisch, dass in der Schweiz verhängte unbedingte
Geldstrafen und Bussen sowie auferlegte Verfahrenskosten im Ausland - wenn überhaupt
- nur unter erschwerten Bedingungen eingetrieben werden könnten. Dazu ist
festzuhalten, dass ein Wohnsitz im Ausland mit der Folge des zumindest erschwerten,
wenn nicht unmöglichen Vollzugs eines hiesigen Strafurteils tatsächlich Grund
bilden kann für eine Beschlagnahme zur Kostendeckung. Allerdings hat der
Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Freigabe des Fahrzeugs die Leistung einer
Kaution angeboten. Darauf ist die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen, weil
sie die Beschlagnahme auch aus Beweisgründen für notwendig erachtet hat. Wie
oben dargelegt, ist diese Erwägung nicht haltbar. Eine Rückweisung der Sache
zur weiteren Prüfung und allfälligen Festlegung einer Kaution kann jedoch
unterbleiben, da sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung
einer möglichen Einziehung rechtfertigt (vgl. unten, Ziff. 3.4). Auch auf das
vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Replik vorgebrachte Argument, wonach
das Fahrzeug geleast sei und der Leasing-Vertrag Ende Juli 2014 auslaufe, braucht
bei dieser Situation nicht weiter eingegangen zu werden. Nur am Rande sei
deshalb angemerkt, dass gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO eine Beschlagnahme im Sinne
von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO nur an Vermögenswerten zulässig ist, welche dem
im betreffenden Verfahren Angeschuldigten gehören (BOMMER/GOLDSCHMID, in:
Basler Kommentar, Art. 268 StPO N 12; AGE BES.2012.115 vom 6. Mai 2013, BES.2012.80
vom 18. September 2012, BE.2011.41 vom 16. Mai 2011).
3.4 Bezüglich
einer möglichen Einziehung des Fahrzeugs macht der Beschwerdeführer geltend, gestützt
auf Art. 90a SVG brauche es hierfür sowohl eine in skrupelloser Weise begangene
grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Voraussetzung, dass der Täter durch
die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden
könne. Beides sei in seinem Fall nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft weist im
Wesentlichen darauf hin, dass der diesbezügliche Entscheid dem urteilenden
Gericht vorbehalten bleiben solle; eine Einziehung gestützt auf Art. 90a SVG
könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Es wäre zu erwarten gewesen,
dass die Staatsanwaltschaft diese Einschätzung zumindest rudimentär begründet.
Allein der (erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde erfolgte) Hinweis, wonach
Vorstrafenlosigkeit kein Grund sei, von einer Einziehung abzusehen, genügt
hierfür nicht. Da eine Einziehung nur dann in Frage kommt, wenn das Fahrzeug in
der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet
beziehungsweise wenn dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben
Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (vgl. etwa BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254), ist
dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass ein einwandfreier Leumund ein
wichtiges Kriterium für die Beurteilung darstellt. Allerdings ist es nicht das
einzige. Eine Einziehung ist auch bei Vorstrafenlosigkeit nicht a priori ausgeschlossen,
wenn gewichtige andere Gründe diese nahelegen. Die endgültige Beurteilung
darüber muss indessen dem Strafrichter, der in voller Kenntnis aller von ihm
als nachgewiesen erachteten Tatsachen entscheiden kann, vorbehalten bleiben. Auch
das Bundesgericht greift dem Strafrichter nicht vor und überprüft deshalb in
einem Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme die Fragen zur Problematik einer
allfälligen Einziehung nicht abschliessend. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf,
wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGer 1B_275/2013
vom 28. Oktober 2013, E. 2.1), wobei es abwägt, ob eine Einziehung aus
materiellrechtlichen Gründen von vorneherein ausser Betracht fällt oder nicht (BGE
1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt als
Anlasstat der Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254). Wie bereits in anderem
Zusammenhang dargelegt worden ist, besteht vorliegend hinreichender Verdacht
für eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung (vgl.
Ziff. 3.1). Beim Auto des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Audi R8.
Dieses Fahrzeug ist aufgrund des leistungsstarken, sportlichen Motors besonders
geeignet für die Begehung weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Beschwerdeführer
fühlt sich seinem Fahrzeug auch in besonderem Mass verbunden, bezeichnet er es
doch in der Einvernahme zu seiner Person als sein „Hobby“. Zur
Geschwindigkeitsübertretung befragt, hat er sich mit dem Hinweis begnügt, da es
sich beim Fahrzeug um einen Audi R8 mit ABT Tuning handle, hätte er zu jedem
Zeitpunkt rechtzeitig reagieren können (Befragung vom 21. April 2014). Aus den
Akten ergibt sich auch der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die fragliche
Fahrt unter Alkoholeinfluss ausgeführt haben könnte. Zurzeit scheint die
Staatsanwaltschaft diesen Vorhalt nicht anklagen zu wollen. Das Strafgericht
hätte aber jederzeit die Möglichkeit, die Anklageschrift in diesem Punkt zur
Ergänzung zurückzuweisen, wenn es genügend Anhaltspunkte hierfür in den Akten
finden würde (Art. 329 Abs. 2 StPO) oder wenn es während des Hauptverfahrens
zur Erkenntnis käme, dass diesbezüglich eine Straftat vorliege (Art. 333 Abs. 2
StPO). Nach dem Gesagten erscheint es im vorliegenden Fall durchaus möglich,
dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a
Abs. 1 lit. a und b SVG als erfüllt ansehen könnte.
3.5 Wie
das Bundesgericht in seinem Entscheid 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 festgehalten
hat, kann eine Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme auch bei Motorfahrzeugen im
Eigentum von Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO)
grundsätzlich zulässig sein, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den
Lenker verfügbar ist und die Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe
Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu
erschweren. Nach der Botschaft zum Handlungsprogramm "Via sicura"
bleibe es in diesem Rahmen die Aufgabe der Rechtsprechung, im Einzelfall zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung bei Drittpersonen
(voraussichtlich) gegeben sind.
3.6 Unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit muss die Beschlagnahme des Fahrzeugs
geeignet und erforderlich sein, um dessen Einziehung sicherzustellen. Auch
diese Voraussetzungen sind angesichts des ausländischen Wohnsitzes des
Beschwerdeführers gegeben. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden
Falles ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Einziehung zu Recht
erfolgt. Um dem Gebot der Verhältnismässigkeit nachzukommen, haben die
Strafverfolgungsbehörden das Verfahren jedoch besonders beförderlich zu führen
(vgl. auch BGE 139 IV 250 E. 2.4 S. 255).
Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
müsste der Beschwerdeführer dessen Kosten tragen. Auf die Erhebung einer Gebühr
wird indessen ausnahmsweise verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat in der
angefochtenen Verfügung einzig festgehalten, die Beschlagnahmegründe von Art. 263
Abs. 1 lit. a, b und d StPO seien nicht weggefallen. Die erste Verfügung war,
wenn auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft, durch die Kantonspolizei auf einem
unzutreffenden Formular und ohne Begründung durch diese erlassen worden. Auch
wenn unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots beim Erlass einer
Beschlagnahmeverfügung noch keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt
werden können (vgl. hierzu AGE BES.2013.129 vom 2. Juni 2014), so gab dieses
Vorgehen doch Anlass zur Beschwerdeerhebung. Der Beschwerdeführer muss daher
trotz Unterliegens die Kosten nicht tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.