Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.60
URTEIL
vom 6. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 3. Dezember 2012
betreffend Abgabe des
Autokontrollschilds
Sachverhalt
A_____ (nachfolgend
Rekurrent) wird seit November 2008 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung
vom 28. Juni 2011 verpflichtete ihn die Sozialhilfe nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs, die Nummernschilder [...] seines Autos bis zum
31. Juli 2011 bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben. Einem allfälligen
Rekurs gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Gegen diese
Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU). Dieses stellte die aufschiebende Wirkung des
Rechtsmittels zunächst wieder her, entzog sie aber mit Verfügung vom 2. April
2012 erneut. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht am
26. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 3.
Dezember 2012 wies das WSU den Rekurs auch in der Sache ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent am 23. Dezember 2012 Rekurs an den Regierungsrat erhoben
und um Sistierung des Verfahrens ersucht. Der Regierungsrat wies das
Sistierungsgesuch mit Präsidialbeschluss vom 23. Januar 2013 ab. Auf ein Gesuch
um Wiedererwägung dieses Entscheides trat er am 12. Februar 2013 nicht ein
und wies einen neuerlichen Sistierungsantrag ebenfalls ab. Mit Rekursbegründung
vom 27. Februar 2013 hat der Rekurrent in der Sache die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des Entscheids des WSU vom 3.
Dezember 2012 sowie der Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der
Sozialhilfe vom 28. Juni 2011 beantragt. Weiter sei den im verwaltungsinternen
Rekursverfahren gestellten Anträgen stattzugeben. Zudem sei ihm für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung inklusive
Auslagenersatz mit einer „Richtwertspanne“ von CHF 1'290.– bis 23'770.– zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder die
Sozialhilfe zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Rekurrenten sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei ihm die ratenweise Abzahlung
allfälliger Verfahrenskosten zu gewähren resp. diese zu erlassen.
Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs am 13. März 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Dessen Instruktionsrichter hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung unter
Hinweis auf die Motive des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 26. September
2012 mit Verfügung vom 18. März 2013 abgewiesen; auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Am 24. März 2013 hat der Rekurrent
erneut die Sistierung des Verfahrens und die Wiedererwägung der Verweigerung
der aufschiebenden Wirkung beantragt. Auf letzteres Begehren ist der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. März 2013 nicht eingetreten. Das
Sistierungsgesuch hat er nach erfolgter Vernehmlassung der Vorinstanz und
Replik des Rekurrenten mit Verfügung vom 13. Mai 2013 abgewiesen. Dieser
hat mit Eingabe vom 17. Mai 2013 unter wörtlicher Bezugnahme auf das
abgelehnte Gesuch vom 24. März 2013 erneut die Sistierung des Verfahrens verlangt.
Der Instruktionsrichter ist auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
22. Mai 2013 nicht eingetreten. Auf die gegen die beiden verfahrensleitenden
Verfügungen vom 18. und 26. März 2013 erhobenen Beschwerden des
Rekurrenten ist das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Mai 2013 kostenfällig
nicht eingetreten. Auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils ist das
Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2013 kostenfällig nicht eingetreten. Auch
auf das Gesuch um Revision dieses Entscheids ist das Bundesgericht mit Urteil
vom 5. September 2013 nicht eingetreten.
Das WSU hat mit
Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 in der Sache die kostenfällige Abweisung
des Rekurses beantragt. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 hat der Rekurrent auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich am 14. August
2013 replicando zur Vernehmlassung des Departements geäussert. Mit dieser
Eingabe hat er gleichzeitig den Ausstand der Präsidentinnen und Präsidenten
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Heiner Wohlfahrt und Dr. Olivier Steiner beantragt. Der Instruktionsrichter
hat das Verfahren mit Verfügung vom 16. August 2013 bis zum Entscheid über das
Ablehnungsbegehren sistiert. Mit Zwischenentscheid vom 5. November 2013 hat
der Ausschuss des Appellationsgerichts dieses Begehren kostenfällig abgewiesen,
worauf der Rekurrent am 8. Januar 2014 die Wiedererwägung dieses
Zwischenentscheids verlangt hat. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung des
zuständigen Instruktionsrichters im Ausstandsverfahren vom 7. April 2014
infolge Nicht-Leistung des verfügten Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben
und das Verfahren zur materiellen Beurteilung wieder an den in der Sache
zuständigen Instruktionsrichter überwiesen.
Mit Eingabe vom
16. April 2014 hat der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er beim Generalbundesanwalt
beim deutschen Bundesgerichtshof Anzeige im Zusammenhang mit den von ihm beim
Appellationsgericht geführten Verfahren erhoben habe. Gleichzeitig hat er erneut
den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Präsidiums des Appellationsgericht sowie
aller Richter und Richterinnen wie auch Gerichtsschreiberinnen und -schreiber
dieses Gerichts beantragt. Mit Eingabe vom 23. April 2014 beantragt er erneut
die Sistierung des Verfahrens. Dieses Sistierungsgesuch hat der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. April 2014 abgewiesen, wobei er mit
Bezug auf sich selbst unter Verweis auf den Entscheid des Ausschusses des
Verwaltungsgerichts vom 5. November 2013 auf das Ablehnungsbegehren nicht
eingetreten ist. Mit Eingaben vom 11. Mai und 9. Juni 2014 hat der
Rekurrent sein Ausstandsbegehren für sämtliche Mitglieder und
Gerichtsschreiber/-innen des Appellationsgerichts wie auch das
Sistierungsgesuch abermals erneuert und dieses am 15. sowie am 29. Juni
2014 ergänzt. Mit letzterer Eingabe hat er zudem die „Einstellung des Verfahrens“
wegen übermässiger Verfahrensdauer beantragt. Auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters
hat der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Juli 2014 klargestellt, dass damit
kein Rückzug des Rekurses sondern eine Sistierung im Sinne einer Aussetzung der
angefochtenen Verfügung „bis auf alle Ewigkeit“ gemeint sei. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
13. März 2013 sowie den §§ 10 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).
Angefochten ist
der die Verfügung der Sozialhilfe vom 28. Juni 2011 bestätigende Entscheid
des WSU, mit welchem der Rekurrenten verpflichtet wurde, das Kontrollschild des
auf ihn registrierten Autos bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben, widrigenfalls
die Unterstützungsleistungen um die Unterhalts- und Betriebskosten des Autos
gekürzt würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei
Weisungen der Sozialhilfe an die unterstützte Person um Zwischenverfügungen, welche
in einem sehr engen inneren Zusammenhang zu einer Leistungskürzung für den Fall
ihrer Nichtbeachtung stehen (BGer 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.3).
Zwischenentscheide sind gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Dies ist hier anzunehmen. Die Weisung beeinflusst gerade im vorliegenden
Fall die rechtliche Situation der unterstützten Person unmittelbar, da ihr die
Nutzung ihres eigenen Fahrzeuges und damit ihres Besitzes entzogen wird. Sie
ist geeignet, in deren Grundrechte einzugreifen. Es ist daher von einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil und der direkten Anfechtbarkeit des Entscheids
auszugehen. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss §
13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und
begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (statt vieler: AGE VD. 2012.11 vom 10. September 2012,
VD.2011.88 vom 11. Juni 2012).
1.3 Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK,
soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl.
BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E.
3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009). Vorliegend hat der Rekurrent am 7. Juni
2013 in diesem Zusammenhang auf die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verzichtet, weshalb der Entscheid auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden kann (§ 25 Abs. 3 VRPG).
2.1 Der
Rekurrent beantragt mit Eingaben vom 16. und 23. April sowie 11. Mai, 9. Juni
und 14. Juli 2014 vorab den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Präsidiums,
sämtlicher Richterinnen und Richter wie auch Ersatzrichterinnen und
Ersatzrichter und aller Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des
Appellationsgerichts. Zur Begründung macht er geltend, dass die Präsidentinnen
und Präsidenten wie auch die Richterinnen und Richter durch ihre Mitwirkung im
Zwischenverfahren VD.2012.117 voreingenommen und befangen seien, da sie sich
bereits mit zahlreichen Punkten inhaltlich befasst hätten, die auch Gegenstand
des vorliegenden Hauptverfahrens bilden würden. Mit der Verweigerung der damals
begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei bereits ex lege ein
Ausstandsgrund gegeben. Darüber hinaus sei das Gericht damals von falschen
Annahmen ausgegangen, die er im vorliegenden wie schon im damaligen Verfahren
widerlegt habe. Das Verwaltungsgericht habe sich bereits im Verfahren
VD.2012.117 materiell mit zum Hauptverfahren gehörenden Punkten eingehend
auseinandergesetzt und immer zu seinen Lasten „Vorfeststellungen“ getroffen,
sodass die an dem in jenem Verfahren beteiligten Richterinnen und Richter samt
der Gerichtsschreiberin sich eine feste Meinung gebildet hätten und befangen
seien. Weiter macht der Rekurrent unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 14.
August 2013 geltend, aus den „wiederholt und böswillig begangenen Verfahrensfehlern“
manifestiere das Appellationsgericht „eine grosse Antipathie“ ihm gegenüber und
seine Ungleichbehandlung als Prozesspartei. Er bezieht sich dabei auf Verhalten
der Präsidentin Dr. Marie-Louise Stamm sowie der Präsidenten Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt und Dr. Olivier Steiner in früheren
Verfahren, die er in seiner Replik vom 14. August 2013 im Einzelnen genannt
hat. Unter Hinweis auf die Zuteilung der Geschäfte an die Kammern und
Ausschüsse gemäss § 66 Abs. 1 Satz 2 GOG macht der Rekurrent ferner geltend,
dass damit Dr. Marie-Louise Stamm der Willkür Tür und Tor öffnen könne, indem
sie „Fälle mit Ausländer- und Fürsorgebezug immer sich selbst oder allfälligen
Hardlinern oder fremdenfeindlich gesinnten Richter/Innen oder (…) ihr (LDP)
parteifreundschaftlich verbundenen Richter/Innen zuweisen könne, was bereits
den Verdacht auf Befangenheit begründe. Es müsse daher vermutet werden, dass
Dr. Stephan Wullschleger letztlich selber für die Zuteilung des Falls an
sich gesorgt habe, was ihn allein schon parteiisch und befangen mache. Sodann bestehe
aufgrund der gleichen Parteizugehörigkeit des Vorstehers des WSU, Dr. Christoph
Brutschin, und der Appellationsgerichtspräsidenten Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, Christian Hoenen, Eva Christ, Gabriella
Matefi, Jacqueline Frossard, Dr. Eugen Fischer, Dr. Eva Kornicker und Dr. Jonas
Schweighauser „mindestens ein parteifreundschaftliches, wenn nicht gar noch
innigeres Verhältnis“. Eine gleich enge Beziehung sei zwischen dem
Regierungspräsidenten Dr. Guy Morin und Dr. Claudius Gelzer aufgrund
der Zugehörigkeit zur Grünen Partei auszumachen. Weiter bezieht sich der Rekurrent
mit Bezug auf Dr. Claudius Gelzer auf dessen selbständigen Austritt im
Verfahren VD.2012.205 nach seinem Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege. Schliesslich macht der Rekurrent geltend, es sei nicht
ungewöhnlich, dass die Voreingenommenheit einzelner Präsidentinnen und
Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber das gesamte Gericht in den Ausstand treibe.
2.2 Über
streitige Ausstandsgesuche entscheidet nach § 43 GOG grundsätzlich die
zuständige Gerichtskammer in Abwesenheit des betroffenen Gerichtsmitglieds.
Demgegenüber kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über
denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig
sind (BGer 2C_615/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5, 2C_305/2011 vom 22. August
2011 E. 2.6, 2C_8/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4 und 2D_11/2009 vom 14.
April 2009 E. 2). Dies ist hier der Fall.
2.2.1 Der
Rekurrent hat bereits die mit Replik vom 14. August 2013 erfolgte Ablehnung der
Appellationsgerichtspräsidentinnen und -präsidenten Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier
Steiner lic. iur. Christian Hoenen und Dr. Claudius Gelzer mit deren Mitwirkung
in den Verfahren VG.2011.1 und VD.2012.117 begründet. Gleichzeitig hat er mit
jener Eingabe auch die bisherige Verfahrensführung durch den
Instruktionsrichter beanstandet und damit die Ablehnung von Dr. Stephan
Wullschleger begründet. Mit dieser Argumentation hat sich die Kammer des Verwaltungsgerichts
im Urteil DG.2013.20 vom 5. November 2013 bereits eingehend beschäftigt und das
darauf gestützte Ausstandsbegehren abgewiesen. Dieser Entscheid ist vom
Rekurrenten nicht angefochten worden und in formelle Rechtskraft erwachsen. Wie
jeder verfahrensleitende Entscheid ist er zwar nicht in materielle Rechtskraft
erwachsen, weshalb im weiteren Verlauf erneut der Ausstand von
Gerichtsmitgliedern verlangt werden kann. Dies setzt indes eine neue Begründung
voraus (BGer 1P.108/2001 vom 11. Juli 2001 E. 2d/bb). An einer solchen fehlt es
aber mit Bezug auf die geltend gemachte Vorbefassung wie auch die beanstandete
Verfahrensführung. Der Rekurrent nennt mit seinen neuen Eingaben keine neuen
Aspekte, welche er nicht schon mit seinen weitschweifigen Ausführungen in der
Replik geltend gemacht hat. Diese sind daher bereits beurteilt worden. Damit
handelt es sich inhaltlich um ein reines Wiedererwägungsgesuch, auf das aufgrund
des Fehlens neuer tatsächlicher oder rechtlicher Aspekte nicht einzutreten ist.
Das Ausstandsbegehren erweist sich daher insoweit als unzulässig.
2.2.2 Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf die unter Hinweis auf § 66 GOG erfolgte Ablehnung von
Dr. Marie-Louise Stamm. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb deren
gesetzliche Kompetenz zur Zuweisung der Geschäfte an die Kammern und Ausschüsse
ihre Befangenheit bezüglich der vorliegenden Sache begründen könnte. Andererseits
wirkt Dr. Marie-Louise Stamm gar nicht im vorliegenden Verfahren mit, weshalb
sie überhaupt nicht abgelehnt werden resp. in den Ausstand treten kann.
2.2.3 Unzulässig
ist auch die unter dem blossen Hinweis auf die Parteizugehörigkeit erfolgte
Ablehnung mehrerer Mitglieder des Gerichts. Der Rekurrent beruft sich dabei
allein auf den Umstand, dass etliche Gerichtsmitglieder des Appellationsgerichts
der gleichen Partei wie die Regierungsräte Dr. Christoph Brutschin und Dr. Guy
Morin angehören. Dieser Umstand ist aber offensichtlich nicht geeignet, für
sich allein einen Ausstandsgrund zu bilden. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten impliziert die gleiche Parteizugehörigkeit allein praxisgemäss keine
besondere persönliche Nähe, welche die Unparteilichkeit in einer Streitsache in
Frage zu stellen geeignet wäre. Der Rekurrent nennt denn auch keinerlei
besondere Anhaltspunkte, welche objektiv geeignet wären, in casu Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit der unter diesem Titel abgelehnten Richter, soweit sie
am vorliegenden Entscheid überhaupt mitwirken, zu begründen. Tatsächlich
bestehen auch keine freundschaftlichen Bande zwischen den abgelehnten
Gerichtsmitgliedern und den beiden Regierungsmitgliedern. Der bloss pauschal
und ungeeignet begründete Ablehnungsantrag ist daher ebenfalls unzulässig,
weshalb er von den abgelehnten Gerichtsmitgliedern selber beurteilt werden kann
und darauf nicht einzutreten ist (vgl. dazu BGer 1B_98/2012 vom
28. Februar 2012 E. 3; 1F_40/2011
vom 5. Januar 2012; 1C_514/2010 vom
16. Februar 2011; 1P.715/1995 vom 8. Januar 1996). Nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann der Rekurrent auch daraus, dass Dr. Claudius Gelzer in
Bezug auf das Verfahren VD.2012.205 in der Hauptsache in den Ausstand getreten war,
nachdem er in derselben Sache über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden
hatte. In jenem Verfahren konnte sein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege
daher den Anschein der Befangenheit begründen. Dies gilt dagegen nicht für das
vorliegende Hauptverfahren, welches eine andere Streitfrage zum Gegenstand hat (vgl.
dazu AGE AS.2010.138 vom 11. Februar 2011 E. 2.2.2).
2.2.4 Schliesslich
ist auch das pauschale und nicht weiter begründete Ausstandsbegehren gegen
sämtliche Mitglieder des Appellationsgericht unzulässig. Die Kammern des
Gerichtes als solche können nicht abgelehnt werden (vgl. § 42 Abs. 8 GOG; BGer
2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Auf das Ausstandsbegehren ist daher
auch insoweit nicht einzutreten.
2.3 Aus
dem hiervor Gesagten folgt, dass das nach erfolgter richterlicher Beurteilung
seines replicando gestellten Ausstandsbegehrens erneut geltend gemachte
Austrittsgesuch insgesamt unzulässig ist und darauf auch von den abgelehnten Gerichtsmitgliedern
selber nicht eingetreten werden kann.
3.1 In
formeller Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst, dass der angefochtene Entscheid
des WSU vor der Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren
8C_929/2012 vom 19. November 2012 ergangen sei. Damit habe das WSU gegen den
mit BGer 8C_132/2012 vom 9. März 2012 (E.3) ausgesprochenen Grundsatz
verstossen, dass es „keine Rechtsprechung auf Vorrat geben“ könne.
Diesem Einwand
kann nicht gefolgt werden. Mit dem genannten Entscheid 8C_929/2012 ist das Bundesgericht
auf einen Rekurs des Rekurrenten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
VD.2012.117 vom 26. September 2012 nicht eingetreten. Gegenstand jenes
Entscheides war die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses im
vorinstanzlichen Verfahren. Verfahrensleitende Verfügungen entfalten nur
Wirkungen während der Dauer eines Verfahrens. Eine Behörde ist unter Vorbehalt
anderer verfahrensleitender Anordnungen der Rekursinstanz nicht gehalten, mit
dem Entscheid in der Sache bis zum Entscheid über den Rekurs gegen eine
angefochtene verfahrensleitende Verfügung zuzuwarten. Vielmehr fällt mit dem
Entscheid in der Sache das Rechtschutzinteresse im Rekursverfahren gegen den
verfahrensleitenden Entscheid dahin (vgl. BGer 8C_132/2012 vom 9. März 2012
E.3), sodass dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. Der
Rüge des Rekurrenten fehlt daher jede Grundlage.
3.2 Weiter
rügt der Rekurrent in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Rechts auf
gleiche, gerechte und faire Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, § 12 Abs. 1
lit. a KV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die unterbliebene Befassung mit
Entscheiden der Verwaltungsgerichte Bern, Solothurn und Zürich zur hier
streitgegenständlichen Sache. Da aber Verwaltungsbehörden verfassungs- und
konventionsrechtlich nicht zur Auseinandersetzung mit ausserkantonalen
Gerichtsurteilen verpflichtet sind, geht die formelle Rüge an der Sache vorbei.
Die Argumentation in den vom Rekurrenten zitierten Entscheiden wird vielmehr im
Rahmen der materiellen Prüfung der Streitsache zu prüfen sein.
Materieller
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die von der Sozialhilfe
verfügte Verpflichtung des Rekurrenten, die Kontrollschilder für das seit dem 13. Juli
2006 auf ihn eingelöste Fahrzeug [...] bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben.
Mit dieser Verfügung wurde die Androhung verbunden, dass dem Rekurrenten im
Unterlassungsfall die Unterstützungsleistungen um die Unterhalts- und Betriebskosten
des Autos gekürzt würden. Die Vorinstanzen haben sich hierfür auf Ziff. 10.4
der Unterstützungsrichtlinien (URL) des WSU bezogen. Demnach umfasst der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt „keine Ausgaben, die im Zusammenhang mit
Eigentum oder Besitz eines Autos stehen“. Dementsprechend könnten Personen, die
ein Auto zu Eigentum haben oder ein solches besitzen, angewiesen werden, das
Nummernschild bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben. Für den Fall eines
Verstosses gegen eine solche Weisung sehen die Richtlinien vor, dass die
wirtschaftliche Hilfe nach erfolgter schriftlicher Verwarnung entweder gemäss §
14 SHG bis auf die zur Deckung des unmittelbaren Lebensbedarfs notwendige Hilfe
oder aber um den Wert der Unterhalts- und Betriebskosten des Autos gekürzt
wird. Ausgenommen werden von dieser Regelung Personen, welche aus
gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zwingend auf die Benutzung eines
Autos angewiesen sind.
5.1 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent in materieller Hinsicht zunächst geltend, den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
könne kein grundsätzliches Autoverbot entnommen werden. Kapitel B.2.1 enthalte
bloss eine beispielhafte Aufzählung der Verwendungsmöglichkeiten der Grundbedarfspauschale
und schreibe keine bestimmte Verwendung des pauschal ausbezahlten Grundbedarfs
vor.
Wie es sich
damit verhält, kann mit der Vorinstanz offen bleiben. Grundlage des angefochtenen
Entscheids bildet nicht die direkte Anwendung der SKOS-Richtlinien, sondern der
URL des WSU. Nach § 7 Abs. 1 SHG regelt das zuständige Departement das
Mass der wirtschaftlichen Hilfe und orientiert sich dabei an den
SKOS-Richtlinien. Zu diesem Zweck hat es die kantonalen
Unterstützungsrichtlinien (URL) erlassen (vgl. VGE VD.2012.235 vom 11. November
2013 E. 2.1, VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 3.2). Diese
Delegation der Konkretisierung von Sozialhilfeleistungen ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung so lange nicht zu beanstanden, als die vorgesehenen Leistungen
noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher
Leistungen geboten ist (vgl. BGE 130 I 1 E. 4 S. 14 mit weiteren
Hinweisen; VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 3.2, VD.2009.633 vom 8. Januar
2010, VGE 657/2008 vom 18. November 2008; 713/2005 und 666/2005 vom 24. Januar
2007, jeweils E. 2.3). Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich festgestellt
hat, bedeutet die Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien aber
nicht, dass diese im Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären (VGE VD.2014.19 vom 8.
April 2014 E. 3.1, VG.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.1, VGE 666/2005 und
713/2005, beide vom 24. Januar 2007, jeweils E. 2.3; BJM 2009 S.
161 ff.). Indem der kantonale Gesetzgeber nicht die Übernahme der
SKOS-Richtlinien, sondern nur die „Orientierung“ daran vorgeschrieben hat, hat
er entgegen der Auffassung des Rekurrenten klar zum Ausdruck gebracht, dass Abweichungen
von dieser Regelung möglich und zulässig sind. Dem zuständigen Departement
wurde ein gewisses Ermessen eingeräumt, darüber zu entscheiden, mit welcher
Detailregelung den Gedanken, welche den SKOS-Richtlinien zugrunde liegen,
Rechnung zu tragen ist. Dieses dem Departement eingeräumte Ermessen ist vom
Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE VD.2014.19 vom 8. April 2014 E. 3.1,
VD.2012.117 vom 26. September 2012 E. 3.2.3, VG.2011.1 vom 25. November 2011 E.
2.1, VGE 633/2009 vom 8. Januar 2010 E. 7.4, 771/2006 vom 26. Juni 2007 E. 2.3.3).
5.2 Der
Rekurrent rügt weiter implizit eine falsche Anwendung der Unterstützungsrichtlinien
auf den vorliegenden Sachverhalt. Er macht geltend, er sei aus gesundheitlichen
und beruflichen Gründen auf die Benutzung eines Autos im Sinne von Abs. 5
der Ziff. 10.4 der URL angewiesen, weshalb die Verpflichtung zur Abgabe des
Nummernschildes gar nicht zur Anwendung komme. In gesundheitlicher Hinsicht beruft
sich der Rekurrent namentlich auf Bandscheibenprobleme, weswegen er „vor allem
für den Einkauf von schweren Lebensmitteln und anderen Gegenständen“ eines Automobils
bedürfe. Demgegenüber hat die Vorinstanz die Behauptung des Rekurrenten, aus
gesundheitlichen Gründen zwingend auf sein Auto angewiesen zu sein, als
unbegründet abgewiesen.
5.2.1 Mit
Arztzeugnis vom 11. Oktober 2012 attestierte Dr. med. B_____, Facharzt für
Innere Medizin, dass dem Rekurrenten „schwere körperliche Tätigkeiten bei
Bandscheibenleiden nicht möglich“ seien. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne
Nässe, Kälte oder längeres Stehen seien ihm aber seit jeher zu 100 % zumutbar
(RBB R 21 und R 228). Mit gleichem Datum unterzeichnete Dr. med. B_____ einen
vom Rekurrenten selbst formulierten „Attestvorschlag“, wonach dieser aufgrund
von Bandscheibenbeschwerden, beidseitigen Meniskus- und Arthrosebeschwerden und
beidseitigen Plattfüssen „zwingend auf die Benutzung (s)eines Autos angewiesen“
sei, „namentlich zum Einkauf und Transport schwergewichtiger Lebens- und
Nahrungsmitteln und sonstiger grossen und schweren Konsumgüter wie z.B.
Mineralwasser, Milch, Obst- und Gemüsesäfte, Pflanzenöle in Flaschen, Malz- und
alkoholfreies Bier, Glasgemüse, Kartoffeln, Kopierpapier, grosse Haushaltspapiertücherrollen,
Toilettenpapier, flüssiges oder pulverisiertes Waschmittel etc. als auch für
Transportfahrten von schwereren, grossen und/oder sperrigen Möbeln und
sonstigen Gegenständen für Wohnung, Haushalt und Heimbüroarbeit wie z.B. Sofa,
Stühle, Tische, Regale, Badschränke, Brotbackmaschine, Fusswage, Tisch- und
Stehlampen, Mikrowellenherd, Sonnenschirm, Teppiche, Matratzen, Wäscheständer
und –körbe, Abfalleimer, Velofelgen, Veloschläuche, Kopierpapier, Leitzordner,
PC, Drucker-, Kopier- und Faxgerät, Fernseher etc.“ (RBB R 23 und R 227).
Schliesslich bestätigte Dr. med. B_____ dem Rekurrenten mit einem dritten
Schreiben vom gleichen Tag, dass aufgrund seiner Erkrankung „dringend ein PKW
zur Erhaltung der Selbstversorgung und Mobilität erforderlich“ sei, etwa für
das „Einkaufen von Getränken etc.“ (RBB R 23 sowie R 226). Ferner liegt ein
Attest von Dr. med. C_____, Orthopädie, vom 11. April 2014 vor, mit welchem
dieser dem Rekurrenten bescheinigt, „aufgrund orthopädischer Erkrankungen
(Wirbelsäule, rechtes Knie, linkes Knie, Schulter, Füsse) zwingend auf einen
PKW zur Erhaltung der Mobilität und Selbstversorgung“ etwa zum „Einkauf von
Getränken etc.“ angewiesen zu sein (Beilage R 568, act. 26). Im Übrigen bezieht
sich der Rekurrent auf Beilagen, die allein eigene Schreiben enthalten und denen
daher als reine Parteibehauptungen keine Beweiskraft zukommt.
Es kann vorliegend
offen bleiben, aufgrund welchen ärztlichen Verhältnisses und welcher Abklärungen
die hiervorgenannten, wechselnden Ärzte zu ihren Bestätigungen bezüglich der
attestierten körperlichen Einschränkungen des Rekurrenten gekommen sind. Soweit
die von ihm in den Attesten aufgeführten Gegenstände überhaupt zur Deckung des
sozialen Existenzminimums benötigt werden, ist der Rekurrent zu deren Transport
entgegen den Bestätigungen aus den attestierten gesundheitlichen Gründen nicht
auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil alle
diese Gegenstände zum vornherein nicht mit dem Auto vom Verkaufslokal bis zur
Wohnung transportiert werden können. Soweit das Heben von Lasten der Gesundheit
des Rekurrenten aufgrund eines Bandscheibenleidens grundsätzlich abträglich
ist, ist ihm deren selbständiger Transport unabhängig von der Verfügbarkeit
eines eigenen Automobils nicht möglich resp. zumutbar. Tatsächlich hat der
Rekurrent gegenüber den Ärzten denn auch über Beschwerden beim Transport der
zuvor mit dem Auto eingekauften Gegenstände in seine Wohnung geklagt (vgl. RBB
R 207). Abgesehen davon können alle genannten Gegenstände auch mit einem
von Hand ziehbaren Einkaufswagen transportiert werden, mit dem das Tragen
schwerer Lasten vermieden werden kann. Genau dies sieht der Rekurrent denn auch
für den Transport der genannten Gegenstände vom Auto zur Wohnung selber vor
(RBB R207; RB S. 62; vgl. auch RBB R 230). Es ist nicht nachvollziehbar, warum
der auf S. 66 der Rekursbegründung ausführlich beschriebene Transportmodus, mit
dem er das Heben schwerer Lasten vermeidet, unter Benützung der Einkaufswagen
der Verkaufsstellen einerseits und eines eigenen Einkaufswagens oder
Sackkarrens andererseits nicht auch vom Laden bis zu seiner Wohnung möglich
sein soll. Schliesslich hat der Rekurrent gegenüber der Sozialhilfe zu einem
früheren Zeitpunkt erklärt, er nehme seine Einkäufe in Deutschland überwiegend
mit dem Fahrrad wahr (Schreiben vom 11. März 2011; vgl. auch Verfügung vom
28. Juni 2011 S. 4). Er ist somit gemäss eigenen Angaben für den
Einkauf offensichtlich nicht auf ein Auto angewiesen. Dies jedenfalls dann
nicht, wenn es sich lediglich um leichtere Einkäufe handelt. Solches ist ihm
aber zumutbar, zumal er offenbar nicht berufstätig ist. Er kann daher, wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (S. 12 des angefochtenen Entscheids), seine
Einkäufe über die Woche derart aufteilen, dass eine übermässige Belastung
vermieden werden kann. Dies ist auch unter der Annahme möglich, dass der
Rekurrent z.B. Wasserflaschen transportieren muss. Abgesehen davon gibt es
hierzu auch Alternativen (z.B. Leitungswasser, Soda-Club).
Den weiteren vom
Rekurrenten eingereichten Arztzeugnissen und -berichten (vgl. RB R 169 ff.)
sind keine Aussagen über Einschränkungen beim Tätigen und Transport von
Einkäufen zu entnehmen. Solche können auch nicht aus den beschriebenen Leiden (Bandscheibe,
Knie, Fussgelenke, Herz, Haut, Ohren, Augen, Bizeps) gefolgert werden. Vielmehr
ergibt sich aus den Arztberichten, dass der Rekurrent nach eigenen Aussagen
trotz der seit den 80-iger Jahren persistierenden und in die Glieder
ausstrahlenden Rückenschmerzen wie auch der für den gleichen Zeitraum attestierten
Kniebeschwerden in der Lage ist, Fahrrad zu fahren und zu joggen (vgl. RB R 204
und R 171). Dies lässt sich wie ausgeführt auch seinen Aussagen gegenüber
der Sozialhilfe entnehmen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Rekurrent
aus gesundheitlichen Gründen nicht zwingend auf die Benutzung eines Autos
angewiesen ist.
5.2.2 Gleiches
gilt mit Bezug auf berufliche Gründe, welche der Rekurrent unter Hinweis auf Ziff.
10.4 Abs. 5 der URL geltend macht. Der Rekurrent bringt in diesem Zusammenhang vor,
in Vorstellungsgesprächen mache sich der Hinweis auf den Besitz eines Autos
gut. Ein Auto könne daher einen Beitrag zur beruflichen Integration leisten.
Indem er letztlich zur Aufgabe seines Fahrzeugs gezwungen werde, könne er sich
zum vorneherein nicht auf Arbeiten im Aussendienst bewerben. Darin sieht der
Rekurrent einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV.
Diese
Ausführungen zielen indes vollkommen an der Sache vorbei. Es ist unbestritten,
dass der Rekurrent im Falle der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Aussen- oder
Pikettdienst, für die er auf die Benutzung eines Automobils angewiesen wäre,
die Nummernschilder seines Fahrzeugs wieder einlösen könnte. Bisher hat er aber
zu keinem Zeitpunkt seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe eine solche
Tätigkeit ausgeübt. Auch wird der Rekurrent durch die Hinterlegung der
Nummernschilder bis zum Antritt einer solchen Stelle in keiner Weise eingeschränkt,
sich auf eine solche Stelle zu bewerben. Soweit er sich auf frühmorgendliche
Bewerbungstermine in Genf, Sion oder Lugano beruft, für deren Wahrnehmung er
sein Auto als Fahr- und Übernachtungsmöglichkeit gebrauchen möchte, bleibt der
Rekurrent trotz der ausufernden Dokumentation seiner Rechtsschriften jeden
Beweis schuldig, dass er je solche Termin hätte wahrnehmen wollen. Es ist daher
in keiner Weise dargetan, dass der Rekurrent aus beruflichen Gründen auf ein
Auto angewiesen wäre.
5.2.3 Insgesamt
ist daher festzustellen, dass der Rekurrent weder aus gesundheitlichen noch aus
beruflichen Gründen auf die Benutzung eines Autos angewiesen ist. Soweit er die
Kritik, wonach ihm eine „geradezu schikanöse Beweislast“ auferlegt werde, und
die damit begründete Rüge der Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte
Behandlung und ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV, § 12 lit. a KV und Art.
6 Ziff. 1 EMRK, des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, §
12 lit. b KV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie des Anspruchs auf Zugang zu einem
Gericht (Art. 29a und 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf eine effektive Beschwerde
gemäss Art. 13 EMRK, das Prinzip der Rechtstaatlichkeit gemäss der Präambel der
EMRK auf den Beweis der gesundheitlichen und beruflichen Abhängigkeit auf ein
Auto im Sinne von Abs. 5 der Ziff. 10.4 der URL bezieht, kann ihm nach dem Gesagten
nicht gefolgt werden.
5.3 Der
Rekurrent macht sodann die Verletzung verschiedener Grundrechte und
Konventionsgarantien geltend. Inwieweit deren Schutzbereich in casu überhaupt
tangiert wird, kann indes offen bleiben. Primär zu prüfen ist die Rüge des
Rekurrenten, mit der angefochtenen Verfügung werde das Legalitätsprinzip
verletzt, da dieses auch dann Geltung beansprucht, wenn keine Grundrechte
tangiert werden.
5.3.1 Der
Rekurrent macht mit Bezug auf das Legalitätsprinzip geltend, die in Ziff. 10.4
der URL enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Nummernschilds verletzte das
Gesetzmässigkeits- und Gewaltenteilungsprinzip, indem sie sich nicht innerhalb
des gesetzlichen Delegationsrahmens von § 7 Abs. 3 Satz 1 SHG halte und die
SKOS-Richtlinien „eklatant missachte“. Er bestreitet damit, dass die in den URL
enthaltene Verpflichtung zur Hinterlegung der Nummernschilder seines Fahrzeugs
eine genügende gesetzliche Grundlage habe.
Soweit der
Rekurrent diesbezüglich unter Hinweis auf BGE 136 I 316 E. 2.4.1 S. 320 geltend
macht, die mit § 7 Abs. 3 Satz 2 SHG vorgenommene Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
an Private bedürfe einer Verfassungsgrundlage und soweit er deren
verfassungsrechtliche Zulässigkeit bezweifelt, geht seine Rüge an der Sache
vorbei. Die angefochtene Verfügung findet ihre Grundlage wie ausgeführt nicht
in den SKOS-Richtlinien, sondern in den Unterstützungsrichtlinien des WSU. Mit
diesen wird nach § 7 Abs. 3 SHG das Mass der wirtschaftlichen Hilfe geregelt.
Aufgrund der Verpflichtung des Departements, sich dabei an den SKOS-Richtlinien
zu orientieren, findet im Umfang der inhaltlichen Übernahme jener Regelung eine
Inkorporation privater Normen in das staatliche Recht statt (vgl. Uhlmann, „Die Normen können … bezogen
werden“ – Gedanken zur Publikation und Verbindlichkeit privater Normen, in: LeGes
2013/1 89, S. 93). Da damit aber keine Rechtssetzungsdelegation vorgenommen
wird, bedarf es hierfür im Unterschied zu einem dynamischen Verweis auf private
Normen, mit dem diesen direkte Wirkung in ihrer jeweils gültigen Form zukommt, keiner
formalgesetzlichen resp. verfassungsrechtlichen Grundlage (vgl. BGE 136 I 316
E. 2.4.1 S. 320).
5.3.2 Nicht
gefolgt werden kann dem Rekurrent auch hinsichtlich der in seiner Rekursbegründung
zum Ausdruck gebrachten Auffassung, die Mittel für den Betrieb eines eigenen
Privatfahrzeuges zählten zum Bedarf der unterstützten Personen, welcher von der
Sozialhilfe zu decken sei.
Nach § 7 Abs. 1
SHG erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe auf die Sicherung
des sozialen Existenzminimums. Dabei handelt es sich um die Mittel, die eine
Person zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts unter Einbezug der Pflege
gesellschaftlicher Beziehungen und der Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben
benötigt (vgl. auch SKOS-Richtlinien A.1; VGE SO VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011
E. 3a). Die materielle Grundsicherung umfasst dabei alle in einem Privathaushalt
notwendigen Ausgabenpositionen. Sie umfasst neben den Wohn- und Krankenkassenkosten
insbesondere eine Pauschale zur Deckung des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt. Diese Pauschale entspricht dem Bedarf aufgrund des Konsumverhaltens
der untersten Einkommensschichten und mithin der einkommensschwächsten 10% der
Schweizer Haushaltungen (SKOS-Richtlinien Ziff. B.2.I, VGE GR U 12 105 vom 21.
Dezember 2012 E. 4a). Mit der Pauschale sollen dabei nicht nur die zum Überleben
absolut notwendigen Auslagen, sondern auch verschiedene weitere Positionen
abgedeckt werden, welche im Minimum für eine auf Dauer angelegte
menschenwürdige Existenz notwendig sind (VGE ZH VB.2009.00563 vom 19. November
2009 E. 2.4). Bei der Konkretisierung des Masses der wirtschaftlichen Hilfe im
Spielraum zwischen den für eine menschenwürdige Existenzsicherung unentbehrlichen
und jenen Mitteln, die nicht unterstützten Menschen in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnisse zur Verfügung stehen (vgl. SKOS-Richtlinien A.4) kommt der
Verwaltung ein grosser Ermessenspielraum zu (BGer 8C_158/2010 vom 20. Mai 2010
E. 4.2). Zu dem auf dieser Grundlage zu bestimmenden Grundbedarf gehören auch die
Verkehrsauslagen. Ohne besondere Begründung sind die entsprechenden
Mobilitätskosten aber auf die Mittel beschränkt, deren es für den Erwerb eines
Halbtaxabonnements, den öffentlichen Nahverkehr und den Unterhalt eines Velos
oder Mofas bedarf (SKOS-Richtlinien Ziff. B.2.I). Demgegenüber liegen die fixen
und variablen Kosten des Betriebs eines Autos für Steuern, Versicherungen,
Treibstoff sowie Service und Reparaturen auch ohne Amortisation und Wertverlust
regelmässig wesentlich höher. Diese Kosten werden daher durch die Sozialhilfe
nicht gedeckt.
Die Benutzung
eines Automobils erweist sich schliesslich auch tatsächlich als zur Erfüllung des
dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Mobilitätsbedürfnisses im
Allgemeinen nicht notwendig. Eine Vielzahl der Haushalte im Kanton Basel-Stadt
verfügt über kein eigenes Automobil, wie der Rekurrent mit umfangreichen Berechnungen
selber belegt (RB S. 41 f.). Der öffentliche Verkehr stellt ein dichtes Netz
mit engmaschigem Fahrplan zur Verfügung, sodass entgegen der Auffassung des Rekurrenten
keine Rede davon sein kann, dass die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges zur
Erledigung „verschiedener Notwendigkeiten“ oder die Befriedigung von „Bedürfnissen“
„unerlässlich“ wäre. Die mit der Benutzung des öffentlichen Verkehrs verbundenen
und vom Rekurrenten beanstandeten Unannehmlichkeiten „in der kalten Jahreszeit
und bei Regen“ (RB S. 32) werden von der in unseren Breitengraden lebenden
Bevölkerung ertragen und sind daher auch dem Rekurrenten zuzumuten. Völlig an
der Sache vorbei gehen in diesem Zusammenhang seine Mutmassungen über die
Gefahren beim Aufenthalt im öffentlichen Raum (S. 33), zumal der Rekurrent diese
auch bei der Benutzung eines Privatfahrzeugs gar nicht meiden kann. Als
gänzlich unerheblich erweisen sich schliesslich die vom Rekurrenten
weitschweifig vorgetragenen Präferenzen für Einkäufe in gewissen [...]-Filialen
im nahen Ausland und Mineralwassermarken. Die Leistungen der Sozialhilfe
richten sich nach den Kosten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände des
täglichen Bedarfs, wie sie in der Schweiz bestehen. Es besteht daher für
Unterstützte zum vornherein keine Notwendigkeit, zur Deckung dieses Bedarfs im
Ausland einzukaufen. Die zusätzlichen Kosten eines regelmässigen Einkaufs im
Ausland, wie sie der Rekurrent unter Hinweis auf die RegioCard und den
Distripass für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs im grenznahen Raum in
Deutschland und Frankreich geltend macht, zählen daher zum vornherein nicht zum
Leistungsumfang der Sozialhilfe. Die mit solchen Einkäufen erzielten
Einsparungen ermöglichen vielmehr die Erreichung eines höheren Lebensstandards,
auf den die Unterstützten keinen Anspruch haben.
An der Sache
vorbei geht auch die Argumentation des Rekurrenten, wonach er das Auto für seine
Freizeitgestaltung benötige. Ferien zählen nicht zur materiellen Grundsicherung
einer unterstützten Person. Deren Kosten können von der Sozialhilfe zwar im
Einzelfall als situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Voraussetzung
dafür ist aber, dass die unterstützte Person „nach Kräften erwerbstätig ist,
Betreuungsaufgaben wahrnimmt oder vergleichbare Eigenleistungen erbringt“
(SKOS-Richtlinien C.I.6). Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent nicht.
Das gleiche gilt für die von ihm aufgezählten Freizeitaktivitäten. Aufgrund der
von der Sozialhilfe gedeckten beschränkten Mobilitätsbedürfnisse besteht kein
Anspruch auf Ermöglichung von Freizeitaktivitäten in entfernteren Gegenden wie
den vom Rekurrenten genannten Skilanglauf. Zur Stärkung seiner Muskulatur ist
er darauf nicht angewiesen, kann er doch auch Unternehmungen in die nähere
Umgebung mit gezieltem Training verbinden. Schliesslich entspricht auch der kosmopolitische
Anspruch, mit dem der Rekurrent als Fan deutscher Sportmannschaften, deren
Spiele er bei Public Viewings in Deutschland mitverfolgen möchte, nicht dem
Rahmen der lediglich das soziale Existenzminimum sichernden Sozialhilfe. Ebenso
wenig benötigt der Rekurrent ein Privatfahrzeug zur Pflege des Kontakts zu
seinem betagten und gesundheitlich angeschlagenen Vater. Dessen Wohnort Radolfzell-Böhringen
ist auch mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar. Ebenfalls nicht geeignet
zur Begründung der Notwendigkeit des Besitzes eines Fahrzeugs ist der Hinweis
auf „allfällige Umzüge“. Deren Kosten können situationsbedingt anfallen und im Einzelfall
von der Sozialhilfe übernommen werden (vgl. SKOS-Richtlinien C.I.7). Es kann
daher zum vornherein nicht darum gehen, einer unterstützten Person im Rahmen
der Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt die Mittel für eine
ständige „Umzugsbereitschaft“ zur Verfügung zu stellen.
5.4 Es
stellt sich demgegenüber die Frage, ob es einer unterstützten Person nicht
möglich sein soll, die Kosten für den Betrieb eines Autos mit anderen Mitteln
zu decken.
Klarerweise
nicht zulässig ist es dabei, solche Kosten durch Drittelmittel zu finanzieren.
Aufgrund der Subsidiarität der Leistungen der Sozialhilfe müssen sich unterstützte
Personen von Dritten erhältlich gemachte Beiträge an den Lebensunterhalt (z.B.
Lohnzahlungen, Renten), Darlehen oder andere Drittmittel (z.B. Spenden,
Schenkungen) an ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen anrechnen lassen.
Soweit daher Autokosten von Dritten übernommen werden, ist die Unterstützung
der Sozialhilfe um diesen Betrag zu kürzen (VGE SO VWBES.2010.255 vom 4. Mai
2011 E. 4d/cc). Auf solche Dritteinnahmen darf die Sozialhilfebehörde
unter Berücksichtigung des individuellen Kontextes dann schliessen, wenn ein
Sozialhilfebezüger Ausgaben zu bewältigen vermag, die durch
Unterstützungsbeiträge nicht gedeckt sind (vgl. BGer, 2P.127/2000 vom 13.
Oktober 2000, E. 2a; VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 7.1,
VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 5.3).
Trotz dieser
Ausgangslage stellt sich aber die Frage, ob einer unterstützten Person nicht im
Einzelfall der Nachweis offen stehen muss, dass sie die laufenden Betriebskosten
eines eigenen Autos aufgrund des Verzichts auf andere in der Grundbedarfspauschale
enthaltene Bedarfspositionen ohne Verschuldung zu decken vermag und ob ihr auch
für diesen Fall eine allgemeine Weisung erteilt werden darf, die Kennzeichen
ihres Fahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen.
5.4.1 Nach
§ 14 Abs. 5 SHG können Unterstützungsleistungen mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu
verbessern. Als zulässig erweisen sich dabei (nur) Weisungen, welche in
einem sachlichen Zusammenhang zur Hilfsbedürftigkeit und deren Ursache stehen
und darauf gerichtet sind, die rechtskonforme Ausübung des Anspruchs auf
Sozialhilfe zu sichern. Zulässig sind daher insbesondere Weisungen, die auf das
öffentliche Interesse an der Vermeidung lange dauernder Abhängigkeit von der
Sozialhilfe zielen (BGE 139 I 218 E. 4.2 S. 224). Diese Voraussetzungen
erfüllen zunächst zweifellos Weisungen und Auflagen, die zu einer Verbesserung
der Eigenversorgungskapazität der unterstützten Person führen (vgl. BGE 139 I
218 E. 4.2 S. 223 f.; VGE 741/2007 vom 8. April 2008 E. 5.1).
5.4.2 Die
Vorinstanzen begründen die streitgegenständliche Weisung demgegenüber damit,
dass § 14 Abs. 5 SHG in Verbindung mit Ziff. 10.4 der URL der Sozialhilfe die
Kompetenz einräume, gewisse Ausgaben der unterstützten Person zu unterbinden.
Dazu zählen sie auch den Gebrauch eines Autos. Gleichzeitig anerkennt die
Vorinstanz aber ausdrücklich die Befugnis unterstützter Personen, im Rahmen des
in den SKOS-Richtlinien festgelegten Warenkorbs frei über die Verwendung der
Geldmittel zu entscheiden. Sie ist indes der Auffassung, dass die Aufzählung
der Ausgabenpositionen der SKOS-Richtlinien eine abschliessende Regelung darstelle.
Die Begrenzung diene dazu, den in der Existenzsicherung bedürftiger Personen
liegenden eigentlichen Zweck der Sozialhilfe umzusetzen. Durch die finanzielle
Hilfe soll es der betroffenen Person ermöglicht werden, die Kosten für die
allgemeinen Grundbedürfnisse zu decken. Zu diesen gehöre aber die Benutzung
eines Fahrzeuges nicht. Da sich viele Personen, die nicht von der Sozialhilfe
unterstützt würden, heutzutage kein Auto leisten könnten, würde es dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen, wenn die Sozialhilfe den unterstützten
Personen den Besitz eines Autos ermöglichen würde, während eine grosse Anzahl
nicht unterstützter Personen nicht in diesen Genuss käme. Die Verwendung der
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe zur Deckung von Betriebskosten eines
Autos widerspreche daher dem Zweck der Sozialhilfe und sei nicht vertretbar.
5.4.3 Der
Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Sicherung einer
angemessenen Mobilität der unterstützten Personen gehört durchaus zum Leistungsumfang
der auf die Garantie des sozialen Existenzminimums beschränkten Sozialhilfe.
Mit dem Verweis auf die Kosten des öffentlichen Verkehrs sowie des Unterhalts
eines Fahrrads oder Mofas wird allein verdeutlicht, dass nur die minimal notwendigen
Auslagen für grundlegende Mobilitätsbedürfnisse bei der Berechnung des
Grundbedarfs der unterstützten Personen von der Sozialhilfe gedeckt werden. Für
die Deckung dieser Mobilitätsbedürfnisse mit einem eigenen Auto entstehen zwar
regelmässig höhere Kosten. Es wird aber durch die Benutzung eines eigenen Autos
grundsätzlich das gleiche Mobilitätsbedürfnis gedeckt. Es handelt sich daher
nicht um eine Ausgabenposition, die grundsätzlich nicht zur Umschreibung des
Grundbedarfs zählen würde (a.A. OGE SH 60/2008/10 vom 30. April 2009 E. 2b/bb
sowie Hänzi, Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, S. 131).
Deshalb kann im Grundsatz nicht von einer zweckwidrigen Verwendung von Mitteln
der Sozialhilfe gesprochen werden.
Da aber die
Finanzierung eines eigenen Fahrzeuges regelmässig mehr Mittel erfordert, als
sie für die Mobilitätsbedürfnisse bei der Berechnung des Grundbedarfs eingerechnet
worden sind, und deren Deckung durch zusätzliche Drittmittel ausscheidet, ist
der Unterhalt nur unter Verwendung von Mitteln des Grundbedarfs möglich, die
grundsätzlich für andere Zwecke in die Pauschale eingerechnet worden sind. Wie
die Vorinstanz zutreffend erwägt, steht der unterstützten Person die Verwendung
der entsprechenden Geldmittel grundsätzlich frei. Daher ist es nicht zu
beanstanden, wenn sie diese soweit verfügbar zum Unterhalt eines
Privatfahrzeugs einsetzt. Dies gilt zumindest so lange, als damit nicht aufgrund
der Vernachlässigung anderer Ausgabepositionen eine menschenwürdige Existenz in
Frage gestellt wird, resp. durch den Betrieb des Autos öffentliche Gelder
missbraucht werden (ZeSO 8/1999, S. 122). Das Sozialhilferecht gesteht der
unterstützten Person diesbezüglich eine gewisse Dispositionsfreiheit zu (Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 199 S. 140f., VGE SO VWBES.2010.255 vom
4. Mai 2011 E. 5; VGE ZH VB.2009.00563 vom 19. November 2009 E. 2.4; VGE
GR U 12 105 vom 21. Dezember 2012 E. 4a, U 12 35 vom 4. September
2012 E. 4a; U 11 44 vom 30. August 2011 E. 5a). Die Pauschalierung
der Mittel des Grundbedarfs lässt Spielraum für die Finanzierung nicht
lebensnotwendiger Bedürfnisse (VGE ZH VB.2009.00563, E. 2.4; VGE GR U 12 105
vom 21. Dezember 2012 E. 4a mit Hinweis). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen,
welche Unkosten ein privates Motorfahrzeug einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich
verursacht und ob er diese Unkosten bei entsprechenden Einsparungen in anderen
Ausgabepositionen des Grundbedarfs und unter Anrechnung der ohnehin darin
enthaltenen Kosten für Halbtaxabo, öffentlichen Nahverkehr und
Velo-/Mofaunterhalt ohne zusätzliche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale
tragen kann (VGE ZH VB 2009.00563 E. 2.4). So hat es das
Verwaltungsgericht in mehreren Fällen implizit als zulässig erachtet, wenn sich
unterstützte Personen durch Einsparungen bei ihrem Grundbedarf eine Wohnung zu
erhalten suchen, deren Mietkosten über den Grenzbeträgen der Sozialhilfe liegen
(VGE 710/2008 vom 10. Juni 2009 E. 5 f.). Gleich hat das Bundesgericht mit
Bezug auf die vergleichbare Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit entschieden
und die grundsätzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im Falle
des Besitzes eines Autos als willkürlich bezeichnet (BGE 124 I 1 E. 2c S. 4
f.). Die Weisung, die Nummernschilder eines eigenen Fahrzeuges zu hinterlegen,
bezieht sich daher nur dann auf die richtige Verwendung der Beiträge und ist
nur dann geeignet, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu
verbessern, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine unterstützte
Person aufgrund der Finanzierung eines Autos andere Ausgaben unterlässt, die
für die Führung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sind (VGE ZH
VB.2012.00688 vom 24. Januar 2013 E. 4.2, VGE ZH VB.2009.00563, E. 2.4; VGE SO
VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 4d/cc, 5d; OGE SH 60/2008/10 vom 30. April
2009 E. 2b/dd und ee; Generelles Autoverbot: fachliche und rechtliche Aspekte,
in: ZeSO 8/1999 122). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die unterstützte Person
Unterstützungsmittel für die Wohnung oder die Krankenkasse zweckentfremdet und
sich entsprechend verschuldet oder wenn sie aufgrund der Vernachlässigung des
persönlichen Bedarfs verwahrlost. Ansonsten vermag § 14 Abs. 5 SHG keine
Grundlage für die angefochtene Weisung zu bilden.
5.5 Ziff.
10.4 der URL findet auch in § 7 Abs. 3 SHG keine genügende Gesetzesgrundlage.
Mit dieser Bestimmung wird dem zuständigen Departement die Kompetenz zur
Regelung (nur) des Masses der wirtschaftlichen Hilfe delegiert. Dem entspricht
die Feststellung in Ziff. 10.4 Abs. 1 Satz 1 der URL, dass der Grundbedarf für
den Lebensunterhalt keine Ausgaben umfasse, die im Zusammenhang mit dem Eigentum
oder Besitz eines Autos stehen. Demgegenüber steht die Anordnung der Anweisung
von Personen, die ein Auto zu Eigentum haben oder ein solches besitzen, das
Nummernschuld bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben, nicht im Zusammenhang
mit der Regelung des Masses der Unterstützung und ist daher von der in § 7 Abs.
3 SHG delegierten Kompetenz nicht umfasst.
5.6 Es
ist daher nach dem Gesagten zu schliessen, dass der angefochtenen Weisung eine
gesetzliche Grundlage fehlt.
5.7 Vor
diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob die Weisung auch verfassungsmässige
Rechte des Rekurrenten tangiert. Immerhin muss mit Bezug auf das von den
Vorinstanzen zur Begründung der Weisung angeführte Interesse der
Gleichbehandlung unterstützter Personen mit bedürftigen Personen, die ihren
sozialen Existenzbedarf mit eigenen Mitteln zu bestreiten in der Lage sind,
relativiert werden. Auch diesen einkommensschwächsten 10% der Schweizer
Haushaltungen ist es unter den gleichen Bedingungen wie den unterstützten
Personen möglich, ihre Mittel so zu allozieren, dass ihnen der Unterhalt eines
besonders kostengünstigen Fahrzeugs möglich bleibt. Sie befinden sich
diesbezüglich in keiner anderen Lage als unterstützte Personen. Ein generelles
Verbot des Haltens eines Fahrzeuges für unterstützte Personen lässt sich daher
nicht mit dem Argument der Gleichbehandlung rechtfertigen. Daraus folgt mit Bezug
auf die Berechtigung von unterstützten Personen zum Besitz eines Fahrzeuges
Folgendes:
5.7.1 Ist
die unterstützte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen zwingend
auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen, so können die entsprechenden
laufenden Unterhaltskosten als situationsbedingte Ausgaben von der Sozialhilfe
übernommen werden.
5.7.2 Erfüllt
eine unterstützte Person diese Voraussetzung nicht und kommt dem Fahrzeug somit
kein Kompetenzcharakter zu, so ist zunächst zu prüfen, ob das besessene Auto
einen Vermögenswert bildet, welcher aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe
gegenüber der Verwertung eigenen Vermögens nach § 8 Abs. 1 SHG der
Unterstützung überhaupt im Wege steht. Dies ist der Fall, wenn der Wert des
Autos den Betrag von CHF 4‘000.– für Einzelpersonen übersteigt. In diesem
Fall muss das Auto zunächst verwertet und der über dem Notgroschen liegende Erlös
für den eigenen Existenzbedarf verwertet werden, bevor ein Anspruch auf
Unterstützung durch die Sozialhilfe entstehen kann (vgl. URL Ziff. 14 i.V.m.
Kapitel E. 2.1 der SKOS-Richtlinien; VGE SO VWBES.2010.255 vom 4. Mai
2011 E. 4b, E. 6b).
5.7.3 Liegt
der Verkehrswert des eigenen Autos aber insbesondere aufgrund seines Alters
unter diesem Freibetrag, so hat die unterstützte Person der Sozialhilfe im Einzelnen
nachzuweisen, wie sie dieses ohne die Eingehung von Schulden und die
Vernachlässigung ihrer Grundbedürfnisse und ohne Zuwendungen Dritter finanziert.
Dazu kann die Sozialhilfe von unterstützten Personen, die ein Auto besitzen,
gestützt auf § 14 Abs. 1 SHG die Erteilung detaillierter Budgetberechnungen
und die Edition entsprechender Belege verlangen (vgl. auch VGE VD.2010.116 vom
20. Dezember 2011 E. 2.5). Da der Unterhalt eines Autos im Vergleich zu den
Kosten des öffentlichen Verkehrs und des Betriebs eines Fahrrads oder Mofa
regelmässig deutlich teurer ist und damit im Besitz eines Autos auch die Gefahr
von Sozialhilfemissbrauch begründet liegt, dürfen an die unterstützte Person
diesbezüglich hohe Beweisanforderungen gestellt werden. So wird sie lückenlos
und mit entsprechenden Belegen die Betriebskosten zu belegen haben
(Motorfahrzeugsteuern, Versicherung, Treibstoff gemäss Kilometerstandsbelegen,
notwendige Serviceleistungen, Parkierkarte etc.). Zudem hat die unterstützte
Person mittels Ausgabenbelegen unter Beweis zu stellen, welche zum Grundbedarf
zählenden Ausgaben sie einzusparen in der Lage ist.
Erweist es sich,
dass der Betrieb des Autos zu einer Verschuldung der unterstützten Person
führt, weil andere Auslagen des täglichen Bedarfs nicht gedeckt werden, so
liegt eine Zweckentfremdung von Mitteln der Sozialhilfe vor. In diesem Fall
können gestützt auf § 14 Abs. 5 SHG Weisungen für die richtige Verwendung der
Beiträge erfolgen. Kann eine unterstützte Person nicht plausibel belegen, wie
sie die höheren Kosten des Betriebs eines Autos durch anderweitige
Einschränkungen finanzieren kann, so deutet dies auf die Finanzierung durch
Drittmittel hin. Im Umfang dieser vermuteten Drittmittel kann die Unterstützung
in der Folge gekürzt werden (vgl. dazu VGE 710/2008 vom 10. Juni 2009 E. 5 f.;
VGE SO VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 4d/aa).
5.7.4 Vor
dem Hintergrund der hiervor genannten Interventionsmittel zur Gewährleistung
einer zweckentsprechenden Verwendung der Unterstützung und zum Schutz vor einem
Missbrauch der Sozialhilfe erweist sich ein allgemeines Verbot des Haltens eines
Motorfahrzeugs für unterstützte Person als nicht notwendig und damit als
unverhältnismässig. Die von den Vorinstanzen angeordnete Weisung
an den Rekurrenten, die Nummernschilder seines Fahrzeugs abzugeben, ist daher aufzuheben.
Der Rekurrent wird aber detailliert nachzuweisen haben, durch welche
Einsparungen er den Unterhalt seines Privatfahrzugs, sofern dessen Wert nicht
den Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.– übersteigt (andernfalls es zu
verwerten wäre), ohne die Eingehung von Schulden und die Vernachlässigung seiner
Grundbedürfnisse finanziert. Kann er dies nicht, wird ihn die Sozialhilfe
(erneut) anzuweisen haben, das Nummernschild für sein Fahrzeug bei der
Motorfahrzeugstelle zu hinterlegen. Sollte sie dagegen zum Schluss gelangen,
dass die Finanzierung der Betriebskosten nur unter Zuhilfenahme von undeklarierten
Einnahmen oder von Drittmitteln möglich ist, wäre die Sozialhilfe entsprechend
zu kürzen (vgl. dazu VGE VD.2008.737 vom 10. März 2010).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten
sind dem Rekurrenten nicht zu ersetzen. Er hat das Rekursverfahren in eigener
Sache geführt und keinen anwaltlichen Beistand benötigt. Entsprechend sind ihm
auch keine Vertretungskosten entstanden. Auch sind die Voraussetzungen, unter
denen einem in eigener Sache prozessierenden Advokaten eine Parteientschädigung
ausgerichtet werden kann, nicht erfüllt. Der Rekurrent ist trotz seines
Wohnsitzes in der Schweiz nicht im Anwaltsregister eingetragen und daher gar
nicht zur entgeltlichen Vertretung berechtigt. Zudem erweist sich die Weitschweifigkeit
und Umständlichkeit, mit der der Rekurrent seinen im Grunde einfach vorzutragenden
Rechtsstandpunkt im ganzen Verfahren vorgetragen hat, als unnötig und
unverhältnismässig. Von einem komplexen Verfahren kann daher trotz des aufgeblähten
Prozessstoffes nicht gesprochen werden (vgl. dazu BGE 110 V 132 E. 4 d S.
134 f.: BGer H 175/05 vom 17. Januar 2006 E. 6; VGE VD.2011.153 E. 2.2). Auch
Auslagenersatz ist ihm nicht zuzusprechen. Die vom Rekurrenten – im
vorliegenden Verfahren zum Teil sogar mehrfach – eingereichten Unterlagen hat
er grösstenteils bereits in den Vorfahren eingelegt. Sie erweisen sich daher
nicht als prozessnotwendig.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des WSU vom 3. Dezember 2012 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
und keine Parteientschädigung zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.