Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.103
ENTSCHEID
vom 9. Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
1
[...]
B_____ Beschwerdeführer
2
[...]
C_____ Beschwerdeführer
3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
D_____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. September 2013
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Am 7. August
2012 erstatteten A_____, B_____ sowie C_____ Strafanzeige gegen D_____ (nachfolgend:
Beschuldigte) wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und sämtlicher in
Frage kommender Delikte bezüglich zwei von der Beschuldigten am 2. und 6. Juni
2012 verfassten E-Mails und stellten entsprechend Strafantrag. Ab 30. August
bis 25. Oktober 2012 befand sich die Beschuldigte aufgrund einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrie Baselland in stationärer
Behandlung, an welche sich eine ambulante Weiterbehandlung anschloss, die sich
ab 9. Dezember 2012 durch eine weitere Hospitalisierung in der Psychiatrie Baselland
fortsetzte und über mehrere Monate andauerte. Da der Gesundheitszustand der
Beschuldigten seit Herbst 2012 keine Verfahrenshandlungen zuliess, wurde das
Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Januar 2013
bis zum 2. April 2013 sistiert. Mit Schreiben vom 19. April 2013 kündigte
die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens an. Mit Eingabe vom 17.
Mai 2013 beantragten die Strafanzeigesteller u.a. die Anordnung einer unabhängigen
Expertise zur Urteilsfähigkeit der Beschuldigten, welche mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2013 abgelehnt wurde. Mit Verfügung vom
19. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
die Beschuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO wegen
Schuldunfähigkeit ein.
Gegen die
Einstellungsverfügung haben A_____, B_____ sowie C_____ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
alle vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 Beschwerde
an das Appellationsgericht erhoben. Mit Eingabe vom 13. November 2013 beantragt
die Beschuldigte, vertreten durch [...], Advokat, die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2013 schliesst die Staatsanwaltschaft
auf Abweisung der Beschwerde und beantragt die Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung.
Mit Replik vom 31. Januar 2014 halten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde
vollumfänglich fest. Mit unaufgeforderter Duplik vom 6. Februar 2014 hat die
Staatsanwaltschaft zwei Ergänzungen angebracht. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann
innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17
lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im
Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person,
der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist,
dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von
diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann
(LIEBER, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO N 2; SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.;
AGE BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 1.2). Die Beschwerdeführer haben gegen die
Beschuldigte am 7. August 2012 einen Strafantrag gestellt und sich als
Privatkläger konstituiert, womit sie sich am Verfahren beteiligt haben und
Partei sind. Als solche sind sie von der Einstellung des Verfahrens berührt und
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen
Frist ausreichend begründet eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen die
Beschuldigte mit deren Schuldunfähigkeit. Die zeitliche Nähe zwischen dem Verfassen
der als inkriminiert angezeigten E-Mails und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
der Beschuldigten, die gegen ihren Willen erfolgte und auf richterlicher Autorisierung
beruhe, dokumentiere den Zusammenhang mit der wesentlichen gesundheitlichen
Beeinträchtigung, unter welcher die Beschuldigte zu leiden gehabt habe. Aufgrund
der zwangsweisen Unterbringung komme der Psychiatrie Baselland der Status einer
unabhängigen und nicht einer von der Beschuldigten frei gewählten Institution
zu. Der Befund der bipolaren affektiven Störung, auf welche das zu beobachtende
aggressive Verhalten der Beschuldigten mit fordernden und teils entwertenden Ausführungen
zurückgeführt würde, stelle keine Gefälligkeitsdiagnose dar. Das ärztliche
Zeugnis vom 31. Januar 2013 qualifiziere entsprechend auch nicht als
Parteigutachten, entspreche vielmehr einem Gutachten in Anwendung von Art. 182
ff. StPO, weshalb für das hängige Strafverfahren darauf abzustellen sei. Art.
19 Abs. 1 StGB erkläre den Täter, der zur Zeit der Tat nicht fähig war, das
Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, als nicht
strafbar. Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat gelte als
Schuldausschlussgrund und habe strafprozessual zur Einstellung des Verfahrens
zu führen. Die im vorliegenden Verfahren als inkriminiert angezeigten E-Mails,
die von der Beschuldigten verfasst und versendet worden seien, würden in den
Zeitraum der attestierten psychischen Erkrankung fallen, weshalb die
Beschuldigte dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.
Die im Gutachten während der ersten Hospitalisierung beobachteten und beschriebenen
Verhaltensauffälligkeiten der Beschuldigten „[…] logorrhoisch, ideenflüchtig,
übergriffig, im formalen Denken inkohärent und teils entwertend sowie fordernd
[…]“ würden im Einklang mit den Eindrücken stehen, die der Leser der von der
Beschuldigten verfassten E-Mails gewinne.
2.2 Die
Beschwerdeführer sind dagegen der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht
über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, ohne Beizug einer sachverständigen
Person zu beurteilen, ob eine beschuldigte Person aufgrund einer psychischen
Erkrankung zum Tatzeitpunkt vollkommen schuldunfähig war. Werde als Grund der Schuldunfähigkeit
eine psychische Erkrankung geltend gemacht, sei unter Einhaltung der
Bestimmungen gemäss Art. 182 ff. StPO ein Gutachten bei einem Facharzt oder
einer Fachärztin für Psychiatrie einzuholen, wovon die Staatsanwaltschaft in
Verletzung der bundesrechtlichen Vorgaben abgesehen habe. Sie schliesse allein
aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschuldigte vom 30. August bis zum 25.
Oktober 2012 stationär in der Psychiatrie Baselland befand, auf eine
vollkommene Schuldunfähigkeit für den Tatzeitpunkt vom 2. Juni 2012 und 6. Juni
2012, womit sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich feststelle.
Eine stationäre Behandlung in der Psychiatrie Baselland, auch wenn sie im
Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfolge, begründe für sich
noch keine vollkommene Schuldunfähigkeit. Auch während einer solchen
Freiheitsentziehung und Behandlung könne die Schuldunfähigkeit für bestimmte
Handlungen und Äusserung aufrechterhalten bleiben. Schon gar nicht lasse sich
eine Schuldunfähigkeit für Handlungen und Äusserungen ableiten, welche
nachweislich schon drei Monate vor Beginn der Freiheitsentziehung erfolgt
seien. Auch aus dem ärztlichen Bericht der Psychiatrie Baselland vom 31. Januar
2013 lasse sich nichts zur Begründung der Schuldunfähigkeit für den
Tatzeitpunkt ableiten. Die Staatsanwaltschaft übersehe, dass dieser Bericht in
keiner Weise einem Gutachten in Anwendung von Art. 182 ff. StPO gleichzusetzen
sei, wie in der Einstellungsverfügung willkürlich behauptet werde, da dieser
Bericht von den behandelnden Ärzten verfasst worden sei. Letztere hätten den
Bericht nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft, sondern im Auftrag der
Verteidigung verfasst, was sich schon daraus ergebe, dass der Bericht an den
Verteidiger der beschuldigten Person adressiert worden sei und auf die Anfrage
der Verteidigung im Bericht Bezug genommen werde. Die im Auftrag der
beschuldigten Person oder deren Verteidigung eingeholten ärztlichen Berichte gälten
gemäss ständiger Rechtsprechung als Parteigutachten, welche ein unabhängiges
Gutachten nicht zu ersetzen vermöchten. Die Diskussion, ob der Bericht der
Psychiatrie Baselland die Voraussetzungen eines unabhängigen und grundsätzlich
beweistauglichen Gutachtens erfülle, sei gemäss den Beschwerdeführern ohnehin
obsolet, weil sich dieser Bericht gar nicht zur fraglichen Schuldfähigkeit im
Tatzeitpunkt äussere. Auch bei Delikten, welche die Verteidigung der
Beschuldigten als Bagatellen werte, bestünde der Anspruch, dass die Strafverfolgung
rechtsstaatlich einwandfrei geführt werde.
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob die die Schuldunfähigkeit zur Einstellung des Verfahrens
gegen die Beschuldigte hinreichend erstellt ist.
3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO stellt die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn Rechtfertigungsgründe und (obschon
nicht ausdrücklich in Art. 319 Abs. 1 lit. c erwähnt) Schuldausschlussgründen (Art. 19 ff.
StGB) einen Straftatbestand unanwendbar machen. Im Zweifelsfall ist das Verfahren
in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1
StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das
Gericht zu überweisen (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachrichters sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erschiene (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Basel 2011, Art. 319 StPO N 8). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung
dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein
Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf
bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine
gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr
auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio
pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht
die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über
den Verfahrensausgang entscheiden soll. Der Grundsatz ist auf
jeden Fall unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben,
wobei die kantonalen Instanzen dabei über einen gewissen Spielraum verfügen (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S.
90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; BGer 6B_718/2013 vom
27. Februar 2014 E. 2.3.1, 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2). Die Staatsanwaltschaft und Gerichte können gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO von
der Strafverfolgung auch unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54
StGB absehen. Gestützt auf Art. 52 StGB wegen fehlendem Strafbedürfnis etwa
dann, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Der Sache nach handelt
es sich bei dem in Art. 8 kodifizierten Verzicht auf Strafverfolgung um
zwingende Beschränkungen des Legalitätsprinzips. Liegen die Voraussetzungen für
einen Verzicht auf Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 1 StPO vor, ist gemäss Art.
8 Abs. 4 StPO ein bereits eingeleitetes Verfahren einzustellen
(vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 8
StPO N 12).
3.2 Vorliegend
besteht ein erster Hinweis auf Schuldunfähigkeit der Beschuldigten bei deren
zwangsweisen Einweisung in die Psychiatrie Baselland. Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend festhält, wird diese Annahme mit dem ärztlichen Zeugnis der
Psychiatrie Baselland vom 31. Januar 2013 belegt (vgl. hierzu Ziff. 2 der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2013). Es sind keine
Gründe ersichtlich, welche die Objektivität und Unabhängigkeit des von den
behandelnden Ärzten darin erstellten Befundes erschüttern könnten. Vielmehr ist
zu berücksichtigen, dass die Einweisung im Rahmen einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung gegen den Willen der Beschuldigten erfolgt ist. Da die
Feststellungen zum Geisteszustand der Beschuldigten sich auf das hängige
Strafverfahren übertragen lassen, darf vorliegend ohne weiteres darauf
abgestellt werden (vgl. Heer,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 182 N 21). Im Zeugnis der
Psychiatrie Baselland vom 31. Januar 2013 wird festgehalten, dass die
Beschuldigte an einer bipolaren Störung leide, welche das zu beobachtende aggressive
Verhalten mit fordernden und teils entwertenden Ausführungen auslöse. Gegebenheiten
hätte sie unter dem Einfluss der Krankheit interpretiert.
Art. 182 StPO sieht
vor, dass die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte einen Sachverständigen beiziehen,
wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur
Feststellung oder Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind. Die
Beschwerdeführer monieren diesbezüglich den fehlenden Nachweis der
Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt. Angesichts der zeitlichen Nähe der im Rahmen
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung festgestellten bipolaren Störung,
welche zur zwangsweisen Einweisung in die Psychiatrie Baselland geführt hat und
dem Versand der E-Mails darf mit der Staatsanwaltschaft jedoch ohne weiteres
angenommen werden, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt das fragliche
Verhalten nicht einzusehen oder zu steuern vermochte. Mit dieser Schlussfolgerung
weicht die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die rechtlich relevanten Tatfragen
nicht von der Einschätzung der Fachleute ab. Diese lässt sich nämlich zunächst
auf das Zeugnis der Psychiatrie Baselland abstützen, in welchem davon
ausgegangen wird, „[…] dass die Beschuldigte sich schon seit einer [recte wohl
einiger] Zeit vor der ersten Hospitalisation im August 2012 in einer akuten
Krise befand und nicht bereit war, sich freiwillig behandeln zu lassen“. Zu
einem ähnlichen Urteil gelangt der Hausarzt der Beschuldigten mit seinem
Schreiben vom 29. Januar 2013, in welchem festgehalten wird, dass die Beschuldigte
seit dem 1. Oktober 2011 weder urteils- noch zurechnungsfähig gewesen sei. Zwar
stellt dieses Schreiben die Diagnose des Hausarztes, Facharzt für allgemeine
Medizin, der Beschuldigten dar, welche aber – wie die Beschwerdeführer zugestehen
– im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden darf (vgl. BGer 6B_726/2013
vom 3. Februar 2014 E. 6.6). Dass sich psychische Erkrankungen bereits lange
vor einer zwangsweisen Einweisung manifestieren, ist ferner Alltagswissen und
braucht durch einen Forensiker nicht eigens bestätigt zu werden.
Der
Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich auch beizupflichten, dass sich die diagnostizierte
Störung sowie die Auffälligkeiten der Beschuldigten vorliegend aus den fraglichen
E-Mails selbst ergeben, welche bisweilen logorrhoische, fordernde und aggressive
Ausführungen enthalten. Zu einem analogen Ergebnis gelangt implizit auch das
ärztliche Zeugnis der Psychiatrie Baselland, indem im Kontext der Verhaltensauffälligkeiten
auf „E-Mails einhergehend mit Provokationen“ verwiesen wird. Da die Gesamtumstände
im zu beurteilenden Kontext den Rückschluss auf Schuldunfähigkeit der
Beschuldigten im Tatzeitpunkt offensichtlich zulassen – mit Sicherheit aber auf
ein fehlendes Strafbedürfnis gemäss Art. 52 StGB hinweisen –, bestand kein
Anlass, zusätzlich einen Sachverständigen beizuziehen. Inwiefern ein weiteres
Gutachten den Erkenntnistand über die höchstwahrscheinliche Schuldunfähigkeit
der Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu verbessern vermöchte, ist unerfindlich,
weshalb eine solche Massnahme als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre (vgl.
Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art.
182 StPO N 30). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass psychiatrische
Expertisen regelmässig mit einem beträchtlichen Kostenaufwand verbunden sind.
Diese Kosten wären wohl, angesichts der Tatsache, dass die Privatkläger (welche
sich als solche im Strafpunkt und Zivilpunkt konstituiert haben) eine Begutachtung
beantragen, gemäss Art. 184 Abs. 7 StPO auch von diesen vorzuschiessen.
3.3 Aus
dem Gesagten erhellt, dass unter den genannten Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auch der Sachrichter auf Schuldunfähigkeit der Beschuldigten geschlossen hätte,
womit ein Freispruch als sicher und die Fortführung des Verfahrens als
Ressourcenverschwendung erscheint. Dies umso mehr, als die vorgeworfenen
Ehrverletzungen keine schweren Delikte darstellen. Es ist daher – namentlich im Lichte des
Opportunitätsprinzips – nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt hat.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.– in solidarischer
Verbindung zu tragen und der Beschuldigten (Beschwerdegegnerin 2) für deren
Aufwand im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO eine angemessene
Parteientschädigung im Betrage von CHF 440.–, entsprechend einem geschätzten
Stundenaufwand von 2 Stunden zu einem auf der Grundlage des in durchschnittlichen
Fällen anzuwendend Honoraransatzes von CHF 220.–, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 35.20, auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– in solidarischer
Verbindung.
Die Beschwerdeführer haben der Beschuldigten
(Beschwerdegegnerin 2) eine Parteientschädigung von CHF 475.20 (inkl. MWST) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.