Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.41
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. März 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 10. Februar 2014 der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 440.– (zuzüglich
Auslagen von CHF 8.– und einer Gebühr von CHF 210.–) verurteilt (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Mit Schreiben vom
26. Februar 2014 erhob A_____ bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den
Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache zuständigkeitshalber
an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 7.
März 2014 auf die Einsprache nicht ein, unter Hinweis auf deren Verspätung.
Gegen diese
Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 20. März 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht
ohne jedoch ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht.
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide
ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist,
sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach dem Kalender berechnet (vgl. Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
(Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2013, Art. 90 N 31).
2.2 Der Beschwerdeführer moniert, er habe
die 10-tägige Beschwerdefrist als 10 reine Werktage verstanden, da im „Briefbogen“
die Arbeitszeiten vom Montag bis Freitag angegeben seien. Die Auffassung des
Beschwerdeführers ist jedoch unbehelflich, da in der Rechtsmittelbelehrung zum
Strafbefehl eindeutig von 10 Tagen und nicht von 10 Werktagen die Rede ist. Der
Beschwerdeführer hat innert dieser Frist Einsprache, welche im Übrigen ohne
Begründung erfolgen kann, zu erklären. Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass im Strafbefehl selber überhaupt keine Öffnungszeiten bzw. Arbeitszeiten
des Gerichts angegeben sind. Lediglich in der Verfügung des Strafgerichts vom
7. März 2014 sind dessen Schalteröffnungszeiten angegeben. Das Einzelgericht in
Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten,
nachdem die Einsprachefrist abgelaufen war. Inwieweit der Beschwerdeführer
bereits zu einem früheren Zeitpunkt, d.h. vor Ablauf der Einsprachefrist, von
den Schalteröffnungszeiten des Strafgerichts irritiert worden sein könnte, ist
nicht ersichtlich. So wurde ihm die Nichteintretensverfügung (mit
Schalteröffnungszeiten) erst zugestellt, nachdem die Einsprachefrist bereits
abgelaufen war. Im Weitern steht auch der Umstand, dass das Gericht nur an fünf
Tagen in der Woche arbeitet, mit einer Rechtsmittelfrist in keinem
Zusammenhang. Auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, die Mutter habe das
Einschreiben zunächst entgegengenommen und er habe das Schreiben erst am 18.
Februar 2014 erhalten, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Gemäss
Art. 85 Abs. 3 StPO ist die Zustellung erfolgt, wenn die Sendung von der
Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen
Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Die
Zustellung des Strafbefehls erfolgte am 14. Februar 2014. Die Einsprachefrist
lief somit am 24. Februar 2014 ab. Die am 27. Februar 2014 abgegebene Einsprache
des Beschwerdeführers erfolgte somit klarerweise verspätet, weshalb die
Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Das Einzelgericht in
Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
2.3 Der guten Ordnung halber ist das
Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik, das Strafgericht habe diesen zu
fünf Tagen Haft verurteilt und ihn bis auf die vage Formulierung bezüglich der
10 Tagen in keinster Weise über die Rechtsmittel aufgeklärt, zu korrigieren.
Zunächst hat das Strafgericht den Beschwerdeführer nicht zu fünf Tagen Haft
verurteilt. Diese Haft muss der Beschwerdeführer nur dann antreten, wenn er die
Busse nicht bezahlt. Im Weitern ist die Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl
klar und unmissverständlich und gibt den entsprechenden Gesetzeswortlaut
wieder.
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (vgl. § 11
Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.