Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.44
URTEIL
vom 26.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. Iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ Rekurrent
1
[...]
vertreten durch lic. iur. Christian
Hochstrasser, Advokat, Elisabethenstrasse 30, 4010 Basel
B_____ Rekurrentin
2
[...]
vertreten durch lic. iur. Christian
Hochstrasser, Advokat, Elisabethenstrasse 30, 4010 Basel
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 19. Januar 2012
betreffend Grundstückgewinnsteuer
2009
Sachverhalt
A_____ und B_____
(nachfolgend: Rekurrenten) waren Eigentümer der Liegenschaft C_____strasse in
Riehen, welche am 3. Februar 2008 einen erheblichen Brandschaden erlitten hat.
Für die Kosten des Wiederaufbaus kam im Wesentlichen die Gebäudeversicherung
des Kantons Basel-Stadt auf.
Mit einem als
„Kaufvertrag (ausgleichungsbedürftiger Erbvorbezug)“ betitelten Vertrag vom 6.
Februar 2009 übertrugen die Rekurrenten die Liegenschaft ihrem Sohn D_____. In
ihrer Steuererklärung vom 12. Oktober 2009 wiesen die Rekurrenten einen
Verkaufspreis der Liegenschaft in Höhe von CHF 1'315'000.– und einen Grundstücksverlust
von CHF 1'013'341.– aus. Nach erfolgter Änderungsanzeige setzte die
Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung vom 13. Januar 2010 auf Basis eines
Grundstückgewinns von CHF 938'459.– und unter Berücksichtigung des Besitzdauerabzuges
von 60% einen Steuerbetrag von CHF 112'590.– fest. Auf Einsprache der
Rekurrenten hin reduzierte die Steuerverwaltung den errechneten Grundstückgewinn
auf CHF 795'597.65, verneinte den geltend gemachten Aufschubtatbestand und setzte
die Grundstückgewinnsteuer neu auf CHF 95'460.– fest. Einen dagegen erhobenen
Rekurs hiess die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 19. Januar 2012
teilweise gut und errechnete einen Grundstückgewinn von CHF 749'078.65.
Gegen diesen, am 5.
Februar 2013 versandten Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Februar
2013 und 11. April 2013 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrenten
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und ein Absehen von der Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer unter
entsprechender Korrektur der zugrundeliegenden kantonalen und kommunalen
Veranlagungen beantragen. Die Steuerverwaltung wie auch die Steuerrekurskommission
beantragen mit ihren Vernehmlassungen vom 8. Mai und 17. Juni 2013 die
Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 17. Juli
2013 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den angefochtenen Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen die
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter Kommission
kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG
270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Rekurse funktionell wie auch sachlich zuständig.
Nach § 13 Abs. 1 VPRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Rekurrenten offensichtlich
erfüllt. Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die Kognition
des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8
Abs. 1 VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4
des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das Urteil kann
auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen
Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004
E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H..)
2.1 Mit ihrem
Rekurs halten die Rekurrenten zunächst an ihrem Standpunkt fest, dass die
Übertragung der Liegenschaft im Rahmen eines Erbvorbezugs erfolgt sei und daher
ein Tatbestand des Aufschubs der Grundstückgewinnsteuer vorliege. Hierzu ist
Folgendes zu erwägen.
2.2 Gemäss § 105
lit. d StG wird die Grundstückgewinnbesteuerung aufgeschoben bei Eigentumswechsel
durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung. Damit wird im kantonalen Recht Art.
12 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) umgesetzt. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, umfasst der Begriff des Erbvorbezugs
lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an die gesetzlichen Erben auf Anrechnung
an ihren Erbteil. Ein Erbvorbezug kann dabei ganz oder teilweise unentgeltlich
erfolgen (BGer 2A.9/2004 vom 21. Februar 2005 E. 4.3 m.H. auf die Botschaft zum
StHG in BBl 1983 III 102). Ein teilweise entgeltlicher resp. gemischter
Erbvorbezug liegt dann vor, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Erbvorbezug
und der Gegenleistung besteht. Nach § 89 Abs. 2 der Steuerverordnung (StV, SG
640.110) gilt als gemischte Schenkung ein Rechtsgeschäft, bei dem der Wert der
Gegenleistung erheblich geringer ist als der Wert des Grundstücks. Dies wird in
der Regel dann angenommen, wenn die Gegenleistung im Zeitpunkt der Übertragung
unter dem Vermögenssteuerwert liegt. Nach der zürcherischen Praxis wird von einem
Missverhältnis dann ausgegangen, wenn eine Differenz von mehr als 25% zwischen
dem Kaufpreis und dem Verkehrswert besteht (BGer 2A.9/2004 vom 21. Februar 2005
E. 4.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl. 2006, § 216 N 185).
2.3 Strittig ist
vorliegend, ob die streitgegenständliche Übertragung der Liegenschaft Grundbuch
Riehen Sektion A Parzelle E_____ an der C_____strasse in Riehen mit Vertrag vom
6. Februar 2009 einen gemischten Erbvorbezug darstellt. Mit diesem als
„Kaufvertrag (als ausgleichungspflichtiger Erbvorbezug)“ betitelten Vertrag
erklärten die Verkäufer ihre Absicht, „im Rahmen“ ihrer „güter- und erbrechtlichen
Nachfolgeplanung“ die Liegenschaft auf ihren Sohn D_____ „als gegenüber seinen
Geschwistern ausgleichungspflichtigen Erbvorbezug" zu übertragen. Zu diesem
Zweck wurde unter den Parteien vereinbart, „dass D_____ den anrechenbaren
Übertragungswert, hier Kaufpreis genannt, in Form eines unverzinslichen
Darlehens mit Laufzeit bis zum Tod des zweitversterbenden Ehegatten stehen
lassen soll“ (Ziff. I). Demgemäss verkauften die Rekurrenten die Liegenschaft
zum „Kaufpreis“ von CHF 1'315'000.– an ihren Sohn. Dieser wurde „regliert durch
befreiende Schuldübernahme bezüglich der auf dem Kaufobjekt lastenden
Hypothekardarlehen in Höhe von CHF 475'000.– (…) sowie Einräumung eines auf den
Tod des Zweitversterbenden der Verkäufer gestellten unverzinslichen und nicht
sicherzustellenden Verkäuferdarlehens in Höhe von CHF 840'000.– “. Als
ausgleichungspflichtiger Betrag wurde unter Berücksichtigung einer früheren
Investition des Käufers von CHF 60'000.– ein Betrag von CHF 780'000.–
festgesetzt (Ziff. II). Schliesslich räumte der Käufer den Verkäufern mit dem
Vertrag je ein lebenslängliches, entgeltliches Wohnrecht als Dienstbarkeit an
der 4-Zimmerwohnung und an dem separaten Hobbyraum im Erdgeschoss mit
Mitbenützungsrecht an dem Hof ein, über dessen Entschädigung eine Vereinbarung
mit separatem Vertrag verabredet worden ist.
2.4
2.4.1 Bei der Auslegung
dieses Vertrages zu seiner steuerrechtlichen Qualifikation ist in erster Linie
auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien im Sinne einer
empirischen oder subjektiven Vertragsauslegung gemäss Art. 18 Abs. 1 OR
abzustellen. Bleibt diese tatsächlich übereinstimmende Willenserklärung unbewiesen,
so ist der Vertrag objektiv auszulegen und der mutmassliche Parteiwille im Sinne
einer normativen oder objektiven Vertragsauslegung gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB
nach der Art zu erheben, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und
Glauben verstanden werden durfte und musste (BGer 2C_628/2013 vom 27. November
2013 E. 2.5.).
2.4.2 Diesbezüglich hat die
Vorinstanz erwogen, die mit Kaufvertrag betitelte Urkunde sei klar. Der
Übertragung der Liegenschaft mit einem Verkehrswert von CHF 1'315'000.–
stünden die Übernahme eines Hypothekardarlehens in der Höhe von CHF 475'000.–
und ein Verkäuferdarlehen in der Höhe von CHF 840'000.– gegenüber. Als
unentgeltlicher Teil könne allenfalls einzig das Darlehen der Rekurrenten an
ihren Sohn in Betracht gezogen werden. Ein Erbvorbezug könne aber nicht in Form
eines Darlehens erfolgen, da bei der Gewährung eines Darlehens im Unterschied
zu einer Schenkung ein Anspruch auf Rückzahlung entstehe. Die Leistung der Rekurrenten
entspreche daher der Gegenleistung des Sohnes.
2.4.3 Dem halten die
Rekurrenten entgegen, dass die öffentliche Urkunde vom 6. Februar 2009 deshalb
als „Kaufvertrag (als ausgleichungspflichtiger Erbvorbezug)“ überschrieben
worden sei, weil das basel-städtische Grundbuchamt Urkunden mit dem Titel
„Übertragung“ nicht mehr akzeptiere. Ihr Sohn habe im heutigen Zeitpunkt bis
zum Tod der Rekurrenten keinerlei Zahlungen zu leisten. Bei dem ihm gewährten
Darlehen handle es sich um ein „zinsfreies Darlehen gegenüber dem Nachlass“ im
Betrag von CHF 780'000.–. Damit habe ihr Sohn die Liegenschaft zum überwiegenden
Teil unentgeltlich übernommen. Diesen Teil habe der Begünstigte dereinst gegenüber
seinen Geschwistern zur Ausgleichung zu bringen. Die obligationenrechtlichen
Beziehungen des Sohnes zu seinen Eltern fänden ihr Pendant in den erbrechtlichen
Instituten wieder. Auch wenn taktisch klüger von einer gemischten Schenkung
hätte gesprochen werden sollen, so finde der „mit einer Liberalität kombinierte
Kauf (…) seinen Zwilling in einer gemischten Schenkung“. Damit seien die
Voraussetzungen für einen Steueraufschub erfüllt.
2.4.4 Bei der Auslegung
eines Vertrages sind gemäss Art. 18 Abs. 1 OR nicht dessen Bezeichnung, sondern
dessen gesamter durch Auslegung zu ermittelnder Inhalt massgebend. Die Gründe,
welche die Vertragsparteien zur Bezeichnung ihres Vertrags als Kaufvertrag
bewogen haben, können daher dahingestellt bleiben. Ebenso unerheblich muss
damit bleiben, dass die Parteien die Übertragung ihrer Liegenschaft im Vertrag
als Erbvorbezug bezeichnet haben. Für dessen Qualifikation als Erbvorbezug ist
allein massgebend, ob die Übertragung der Liegenschaft zumindest teilweise
unentgeltlich vorgenommen worden ist. Unbestritten entgeltlich ist die Übertragung
erfolgt, soweit der Käufer die auf der Liegenschaft lastende Hypothek übernommen
hat (Mäusli-Allenspach,
Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz – ein Überblick, in: successio
2010 S. 186). Strittig ist allein, ob auch mit der Aufnahme des vereinbarten
Verkäuferdarlehens vom Käufer eine entgeltliche Leistung für die Grundstückübertragung
übernommen worden ist. Dies ist mit den Vorinstanzen zu bejahen. Dabei
erscheint wesentlich, dass mit dem vereinbarten Verkäuferdarlehen eine
Forderung der Rekurrenten und eine entsprechende Schuld des Käufers begründet
worden sind. Mit diesem Darlehen verblieb wirtschaftlich gesehen ein Teil des
übertragenen Vermögenswertes im Vermögen der übertragenden Rekurrenten. Mit der
Übertragung der Liegenschaft einerseits und der Übertragung des Hypothekardarlehens
sowie der Begründung des Verkäuferdarlehens andererseits blieb sich deren
Vermögen vor und nach der Transaktion wirtschaftlich gesehen gleich. Soweit im
Vertrag von einer Ausgleichung gesprochen wird, entspricht dies im Ergebnis
einem Verweis auf Art. 614 ZGB, wonach Forderungen, die der Erblasser an einen
Erben gehabt hat, bei der Teilung diesem anzurechnen sind (vgl. zur Abgrenzung
von Erbvorbezug und Kauf durch einen Erben mit aufgeschobener Kaufpreisreglierung
auch BGer 5A_90/2009 vom 24. August 2009 E. 6). Dies hat auch steuerrechtliche
Wirkungen. Das geleistete zinslose Darlehen an den Sohn gehört zum Vermögen der
Rekurrenten, weshalb von ihnen darauf die Vermögenssteuer zu entrichten ist (Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 14 StHG N 17). Dabei ist
unerheblich, dass das gewährte Darlehen bis zum Tod des zweitversterbenden
Rekurrenten nicht zurückverlangt werden kann. Aufgrund des Ausgeführten
unterscheidet sich die von den Rekurrenten gewählte Gestaltung der Grundstücksübertragung
an ihren Sohn von einem (teilweise) unentgeltlichen Erbvorbezug, mit dem das
Vermögen der vorzeitig verfügenden Erblasser vermindert wird.
3.1 Liegt, wie
dargelegt, kein Aufschubtatbestand vor, so ist zu prüfen, ob die
Steuerverwaltung den Grundstückgewinn korrekt ermittelt hat.
3.2 Der
Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines
Grundstücks des Privatvermögens ergeben (Art. 12 Abs. 1 StHG). Als
Grundstückgewinn gilt nach § 106 Abs. 1 StG und Art. 12 Abs. 1 StHG der Betrag,
um den der Veräusserungserlös den Einstandswert resp. die Anlagekosten übersteigt.
Den Einstandswert resp. die Anlagekosten bilden nach § 106 Abs. 3 StG der
Erwerbswert unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten und
der wertvermehrenden Aufwendungen, soweit diese nicht bereits bei der Einkommens-
oder Gewinnsteuer angerechnet werden konnten. Ist der Erwerb der Liegenschaft
vor dem 1. Januar 1977 erfolgt, so bestimmt sich der massgebende Einstandswert
mitsamt der bis dahin erfolgten wertvermehrenden Aufwendungen nach § 106
Abs. 4 StG (BGer 2C_77/2013 vom 6. Mai 2013 E. 6.4). Die Definition der anrechenbaren
Aufwendungen ist mit dem StHG den Kantonen überlassen worden (BGE 134 II 124 E.
3.2 S. 132; BGer 2C_77/2013 vom 6. Mai 2013 E. 5.1 und 2C_398/2009 vom 16.
November 2009 E. 2.1).
3.3.
3.3.1 Strittig ist
vorliegend zunächst, ob zu den Anlagekosten auch die von der Gebäudeversicherung
des Kantons Basel-Stadt übernommenen Kosten des Wiederaufbaus der durch Brand
zerstörten Baute auf dem später veräusserten Grundstück gezählt werden können.
3.3.2 Die Vorinstanzen
haben es abgelehnt, die Wiederaufbaukosten als Anlagekosten zu qualifizieren.
Die Steuerrekurskommission führt dabei zur Begründung aus, mit der Einführung
der Grundstückgewinnsteuer sollten sogenannt unverdiente Wertzuwachsgewinne,
welche der Grundstückeigentümer nicht aufgrund eigener Leistung, sondern
aufgrund wertsteigernder Tätigkeiten des Gemeinwesens, dem Verhalten der
Allgemeinheit oder einer günstigen Marktlage erzielen konnte, teilweise abgeschöpft
werden. Die Versicherungsleistung bilde eine Leistung von Dritten, weshalb das
System der Grundstückgewinnsteuer die Versicherungsleistungen vom Abzug
ausschliesse. Hinzu komme, dass die Prämien für die Gebäudeversicherung nach §
31 Abs. 2 lit. b StG als Unterhaltskosten abziehbar seien. Die Leistungen der
Gebäudeversicherung könnten daher auch ohne spezielle gesetzliche Grundlage
nicht als wertvermehrende Investitionen abgezogen werden, da ansonsten sowohl
die Prämien als auch die allenfalls bezogenen Versicherungsleistungen
steuerlich abzugsfähig wären.
3.3.3 Dem halten die
Rekurrenten entgegen, dass für die Nichtberücksichtigung der von der Gebäudeversicherung
finanzierten wertvermehrenden Aufwendungen anerkanntermassen eine gültige Rechtsgrundlage
fehle. Die Begründung der dennoch erfolgenden Verweigerung sei „leer und
inhaltslos“ und es fehle ihr jeglicher Erklärungsgehalt. Mit dem StHG sei es
den Kantonen überlassen worden, die bei der Gewinnermittlung anzurechnenden
Aufwendungen näher zu umschreiben. Der Kanton Basel-Stadt habe dabei aber
darauf verzichtet, eine gesetzliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung von
Mehrwerten zu schaffen, welche durch Zahlungen der Gebäudeversicherung
(mit-)finanziert worden seien. Es fehle daher für die zu Ungunsten der
Rekurrenten wirkende Veranlagungspraxis eine formell-gesetzliche Grundlage
gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. d BV. Der Hinweis auf das „System der Grundstückgewinnsteuer"
genüge hierfür nicht. Den geschichtlichen Hintergrund für die steuerliche
Erfassung von Grundstückgewinnen bildeten die ohne Einsatz der Grundeigentümer
entstandenen Mehrwerte ihrer Liegenschaften. Indem nun den aus
Versicherungsleistungen finanzierten Investitionen ihr wertvermehrender
Charakter abgesprochen werde, werde dieser historische Hintergrund ignoriert,
da vorliegend die fraglichen Investitionen nicht auf äussere, nicht
beeinflussbare Entwicklungen zurückzuführen seien. Vielmehr hätten sich die
Rekurrenten die Versicherungsleistungen für den Fall des Eintritts des
versicherten Risikos mittels Prämienzahlungen eingekauft. Die entsprechenden
Investitionen müssten daher als Eigenleistung qualifiziert werden.
3.3.4 Nach Art. 127 Abs.
1 BV müssen der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessung
von Abgaben in den Grundzügen im Gesetz selbst geregelt werden. Das
steuerrechtliche Legalitätsprinzip verlangt dabei, dass die gesetzliche
Regelung in diesen Punkten hinreichend bestimmt ist. Das Erfordernis der Bestimmtheit
steht im Dienste des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit
(mit den Elementen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen
Handelns) sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung. Nach der Rechtsprechung
darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen indes nicht in absoluter
Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten,
allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und
Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit
lässt sich nicht abstrakt festlegen. Der Bestimmtheitsgrad hängt unter anderem
von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der
Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den
Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der
erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung
ab (BGE 131 II 271 E. 6.1 S. 278 und
128 I 327 E. 4.2 S. 339 f., jeweilen mit weiteren Hinweisen). Dabei
gelten für die Auslegung des Steuerrechts keine spezifischen Regeln. Massgebend
sind vielmehr die allgemeinen Regeln der juristischen Auslegung (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9.
Aufl. 2001, § 5 N 21), auch wenn aufgrund der strengen Geltung des
Legalitätsprinzips von einem Vorrang des grammatikalischen Elements auszugehen
ist (Wiederkehr/Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 937).
3.3.5 Als
Grundstückgewinn gilt nach § 106 Abs. 1 StG der Betrag, um den der Veräusserungserlös
den Einstandswert übersteigt. Der Einstandswert setzt sich dabei aus dem
Erwerbswert und den wertvermehrenden Aufwendungen zusammen, soweit diese nicht
bereits bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer angerechnet werden konnten (§ 106
Abs. 3 StG). Der Begriff der wertvermehrenden Aufwendungen wird darüber hinaus
im Gesetz nicht weiter konkretisiert. Demgegenüber wird in einer Vielzahl von
Kantonen bestimmt, dass Versicherungsleistungen von den wertvermehrenden Aufwendungen
in Abzug zu bringen sind. So sieht etwa § 78 Abs. 4 StG BL vor, dass
„Aufwendungen Dritter, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig
ist, (…) von den Gestehungskosten abzuziehen“ sind (so auch § 136 Abs. 3
StG UR, Art. 138 StG SG, Art. 113 StG GL und Art. 130 StG AR) oder dass die
„Leistungen Dritter ....dem Veräusserungsgewinn zuzurechnen“ sind (§ 104 Abs. 3
StG AG). Gemäss § 221 Abs. 1. lit. a StG ZH sind Aufwendungen für Verbesserungen
des Grundstücks „nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträge
von Bund, Kantonen oder Gemeinden“ als Anlagekosten anrechenbar (so auch § 118 Abs.
1 lit. b StG SH, § 13 Abs. 3 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer LU, § 196
Abs. 3 StG ZG, § 56 Abs. 3 StG SO, Art. 108 Abs. 1 lit. a StG AI). In Art. 142
Abs. 1 StG BE wird bestimmt, dass als Aufwendungen „die von der steuerpflichtigen
Person selbst getragenen Ausgaben“ gelten würden.
3.3.6 Die Vorinstanzen
leiten die Beschränkung der vom Veräusserungserlös abziehbaren Aufwendungen auf
Eigenleistungen der steuerpflichtigen Person für das baselstädtische Recht aus
dem System der Grundstückgewinnsteuer ab. Die Steuerrekurskommission hat dazu
auf die oben referierte Teleologie der gesetzlichen Regelung verwiesen. In
diesem Sinne hat bereits das St.Galler Verwaltungsgericht in einem Entscheid
vom 8. Mai 1968 argumentiert (vgl. GVP 1968 Nr. 10, auf: www.swisslex.ch verfügbar). Das Gericht hat damals, als auch
im Kanton St. Gallen eine explizite Regelung der Frage, wie sie nun in Art. 138
StG SG vorliegt, noch nicht vorhanden war, erwogen, Gegenstand der Grundstückgewinnsteuer
seien Zuwachsgewinne, welche eine Liegenschaft ohne Zutun des Eigentümers infolge
allgemeiner Ursachen oder besonderer örtlicher Verhältnisse erfahren habe. Der
Grundstückgewinn sei mithin ein unverdienter, also nicht vom Veräusserer selbst
geschaffener Wertzuwachs seiner Liegenschaft. Dieses Merkmal sei aber nicht nur
der innere Rechtfertigungsgrund der Steuer, sondern auch Grundlage für das
Verständnis der positivrechtlichen Bestimmungen über das Steuerobjekt und
dessen Bemessung. Der Begriff der wertvermehrenden Aufwendungen sei daher im
Lichte des Grundsatzes zu verstehen, dass vom Gesamtgewinn jene Teile
ausgeschieden werden müssten, die durch wertsteigernde Tätigkeit des
Veräusserers und damit aus seinen eigenen Mitteln bestritten worden sind. Auch
aus den Materialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber ohne Dazutun des
Veräusserers entstandenen Mehrwert habe steuerlich erfassen wollen. Dieser
komme in der gesetzlichen Definition des Grundstückgewinns als Betrag, um den
der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteige, zum Ausdruck. Daraus folge,
dass den durch Brandversicherungsleistungen gedeckten Wiederaufbaukosten eines
niedergebrannten Gebäudes der Charakter wertvermehrender Aufwendungen
abgesprochen werden müsse. In gleichem Sinne hat die aargauische Steuerrekurskommission
zum damaligen aargauischen Recht, welches ebenfalls noch keine
positivrechtliche Regelung der Frage kannte, mit Urteil vom 27. Februar
1974 entschieden, unentgeltliche Leistungen Dritter, für die der Veräusserer
nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig sei, gehörten nicht zu den wertvermehrenden
Aufwendungen des Veräusserers und seien von den Anlagekosten abzurechnen (AGVE
1974 517, auf: www.swisslex.ch verfügbar).
3.3.7 Dieser Auslegung des
Begriffs der wertvermehrenden Auslagen ist auch für das baselstädtische Recht
zu folgen. Wie bereits aus § 106 Abs. 3 StG hervorgeht, sind die
Grundstückgewinnsteuer und die Einkommenssteuer eng miteinander verbunden,
weshalb für das kantonale Recht aufgrund von Art. 12 Abs. 1 StHG nur ein
beschränkter Spielraum für die Konkretisierung des Begriffs des steuerbaren Gewinns
besteht (BGE 131 II 722 E. 2.1 S. 723 f, BGer 2C_119/2009 vom 29. Mai 2009 E.
2.1). Daraus folgt, dass die wertvermehrende Leistung eines Dritten nur dann
als Auslage bei der Bestimmung des Steuerobjekts der Grundstückgewinnsteuer Berücksichtigung
finden kann, wenn sie bereits als Einkommen zu versteuern ist oder
gegebenenfalls als Schenkung der Schenkungssteuer unterliegt. Beides ist hier
nicht der Fall. Die Gebäudeversicherung ersetzt mit ihren Leistungen einen am
versicherten Gebäude eingetretenen Schaden, auch wenn diese aufgrund der
Neuwertdeckung den Zeitwert des Gebäudes übersteigen und so zu einer
Wertvermehrung des Grundstücks beitragen können (vgl. § 20 des
Gebäudeversicherungsgesetzes, SG 695.100). Soweit die Rekurrenten den
Vorinstanzen vorwerfen, ihre Begründung erschöpfe sich in einem Verweis auf das
System der Grundstückgewinnsteuer, übersehen sie, dass die systematische
Auslegung zusammen mit der implizit ebenfalls angerufenen teleologischen
Auslegung massgebende Elemente bei der Konkretisierung des Gehalts des
Verwaltungsrechts bilden (Wiederkehr/Richli,
a.a.O., Rz. 983; vgl. auch BGE 134 II 308 E. 5.2 S. 311). An der
Fremdfinanzierung der Auslagen des Wiederaufbaus der durch Brand zerstörten
Gebäude ändert auch der Umstand nichts, dass die Rekurrenten diese Leistungen
aufgrund der zuvor entrichteten Versicherungsprämien erworben haben. Diese
Prämien konnten nach § 31 Abs. 2 lit. b StG als Unterhaltskosten bei der
Bestimmung der Einkommenssteuern in Abzug gebracht werden. Sind aber
drittfinanzierte Auslagen nicht vom Begriff der wertvermehrenden Aufwendungen
im Sinne von § 106 Abs. 3 StG gedeckt, so geht die Rüge einer fehlenden
gesetzlichen Grundlage für die Nichtberücksichtigung der von der Gebäudeversicherung
finanzierten Wiederaufbaukosten fehl.
3.3.8 Zusammenfassend
ist mit den Vorinstanzen festzustellen, dass die durch Versicherungsleistungen
gedeckten Investitionen nicht als Anlagekosten vom Veräusserungserlös in Abzug
gebracht werden können.
3.4 Umstritten ist im
vorliegenden Verfahren weiter die Berechnung der übrigen, zum Abzug zugelassenen
Anlagekosten. Mit dem Einspracheentscheid vom 23. Juni 2010 hat die
Steuerverwaltung anerkannt, dass die Rekurrenten Versicherungsleistungen im
geschätzten Betrag von CHF 321'000.– für den An- und Zwischenbau, auf deren
Wiederaufbau verzichtet worden ist, wertvermehrend in den Hauptbau investiert
haben. Demgemäss könnten sie hierfür nebst den bereits anerkannten wertvermehrenden
Aufwendungen von CHF 25'504.– und CHF 1'940.– zusätzlich einen Abzug für wertvermehrende
Aufwendungen in der Höhe von CHF 321'000.– vornehmen. Die Rekurrenten rügen,
die Steuerrekurskommission habe es trotz entsprechendem Antrag unterlassen,
weitere mit der „Kostenaufstellung wertvermehrende Investitionen“ vom 3.
Februar 2010 geltend gemachte Aufwendungen zu prüfen und zum Abzug zuzulassen.
Insgesamt machen die Rekurrenten damit wertvermehrende Aufwendungen im Betrag
von CHF 602'913.25 geltend. Sie beziehen sich dabei auf Investitionen, die sie
im Nachgang zum Brandfall an ihrer Liegenschaft vorgenommen haben. Wie die
Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 (Ziff. 3) unter
Verweis auf den Einspracheentscheid ausführt, sind bauliche Aufwendungen zur
Behebung eines Brandfalles zwar in der Regel als wertvermehrend anzurechnen.
Eine weitergehende Anrechnung konnte vorliegend aber bereits deshalb nicht
erfolgen, weil die Kosten von der Gebäudeversicherung getragen worden sind und
somit im Umfang der direkt gedeckten Neuerstellungskosten keine eigenen Aufwendungen
der Rekurrenten im Sinne von § 106 Abs. 3 StG bilden. Darin ist der
Steuerrekurskommission und der Steuerverwaltung im Ergebnis und in der Begründung
zu folgen. Die Rekurrenten machen denn auch weder im Rekurs noch in der Replik
geltend, dass die von ihnen unter diesem Titel bezeichneten Aufwendungen nicht
durch Versicherungsleistungen gedeckt worden wären. Diese Investitionen waren
daher bereits im Grundsatz nicht zum Abzug zuzulassen. Entsprechend musste auch
keine Unterteilung in werterhaltende und wertvermehrende Aufwendungen vorgenommen
werden.
3.5
3.5.1 Die Rekurrenten rügen
mit ihrem Rekurs ebenfalls die in Anwendung des Kongruenzprinzips erfolgte
Reduktion des steuerlichen Einstandswerts. Die Vor-instanzen haben hierzu
erwogen, aus dem Kongruenzprinzip folge, dass sich der Erlös und der Anlagewert
in der Regel auf das inhaltlich gleiche Grundstück beziehen müssten. Ändere sich
dessen tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit während der Besitzdauer, so
seien für den Erwerbszeitpunkt mittels Zu- und Abrechnungen beim Erwerbspreis
bzw. den Anlagekosten vergleichbare Verhältnisse herzustellen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §
219 N 8 ff.). Das durch Brand zerstörte Wohnhaus sei nur teilweise
wiederaufgebaut worden, weshalb die Herabsetzung des Einstandswerts der
Gesamtbaute gerechtfertigt sei. Für die Höhe der Herabsetzung habe sich die
Steuerverwaltung an der Baukostenaufstellung der F_____ AG orientiert. Danach
seien für den Aufbau des Hauptbaus CHF 1'436’000.–, für den Anbau CHF 61'000.–
und für den Zwischenbau CHF 260'000.– veranschlagt worden. Die Steuerverwaltung
hatte aus diesen Zahlen für den Anteil des Wohnhauses am Einstandswert der
Gesamtbaute von CHF 1'757'000.– einen Wert von 81.7 %, für den Anbau 3.5 % und
für den Zwischenbau 14.8 % errechnet. Da die An- und Zwischenbaute nicht mehr
erstellt worden seien, ergebe dies eine Reduktion des Einstandswerts der Gesamtbaute
um 18.3 %.
3.5.2 Diesbezüglich
werfen die Rekurrenten den Vorinstanzen eine unrichtige Feststellung des massgeblichen
Sachverhalts vor. Von dem durch Brand zerstörten Wohnhaus sei der sogenannte
Zwischen- bzw. Verbindungsbau teilweise wieder aufgebaut worden. Sie beziehen
sich diesbezüglich auf die Bauabrechnung der F_____ AG (Rekursbeilage 3). Deren
Anhang 1 zur Bauabrechung vom 31. August 2009 enthält die explizite
Feststellung, „auf den Wiederaufbau des Anbaues wurde verzichtet“. Mit Bezug
auf den Zwischenbau ist festgestellt worden, der Verbindungsbau zum Haus 3 sei
zur Herstellung des historischen Zustandes wieder hergestellt, aber auf den
Wiederaufbau des Coiffeursalons verzichtet worden. Der Baukostenabrechnung kann
entnommen werden, dass für den Verbindungsbau Wiederaufbaukosten von insgesamt
CHF 97’650.85 resultierten. Daraus folgt, dass von einem gänzlichen Verzicht
auf den Wiederaufbau der Zwischenbaute nicht ausgegangen werden kann. Aus dem
Vergleich der tatsächlichen ausgegebenen mit den für den vollumfänglichen
Wiederaufbau veranschlagten Kosten von CHF 260'000.– folgt ein Wiederaufbau im
Umfang von 37,6 % des ursprünglichen Anlagewerts. Insgesamt wird damit der
Einstandswert der Gesamtbaute durch den teilweisen Wiederaufbau des Zwischenbaus
nicht um CHF 260'000.--, sondern bloss um CHF 162'349.15 - d.h. um 9.2 % und
nicht, wie von der Steuerverwaltung angenommen, um 14.8 % - reduziert. Zusammen
mit der Reduktion von 3.5% für den nicht wiedererstellten Anbau ergibt sich
eine Reduktion des Einstandswerts der Gesamtbaute um 12.7 % anstelle der von
der Steuerverwaltung errechneten 18.3 %. Dieser Reduktion steht entgegen der
Ansicht der Rekurrenten der Vergleich der Versicherungsausweise der Gebäudeversicherung
vom 21. Januar 2008 und 21. Januar 2013 nicht entgegen, werden die darin
ausgewiesenen Versicherungswerte doch wesentlich auch durch Baukostenentwicklungen
beeinflusst. Sie können die genauere Grundlage für die Kongruenzbeurteilung
mittels der Baukostenabrechnung nicht widerlegen. Entsprechend ist die Reduktion
des steuerlichen Einstandswerts in Anwendung des Kongruenzprinzips
grundsätzlich zu bestätigen, aufgrund der vorgenannten Zahlen indessen von der
Steuerverwaltung neu vorzunehmen.
3.5.3 Schliesslich machen
die Rekurrenten unter dem Titel des Kongruenzprinzips geltend, dass das
Brandunglück beide auf den früheren Parzellen RA E_____ und RA G_____ stehenden
Gebäude C_____strasse und I_____strasse betroffen habe. Diese beiden Parzellen
seien im Rahmen der Übertragung auf den Sohn der Rekurrenten in der neuen
Parzelle RA H_____ vereinigt worden. Sie folgern daraus, dass korrekterweise
der Einstandswert der Parzelle RA E_____ um denjenigen der Parzelle RA G_____
hätte erhöht werden müssen. Darin kann den Rekurrenten nicht gefolgt werden.
Die Parzelle RA G_____ war von dem den Steuertatbestand bildenden
Veräusserungsgeschäft nicht betroffen. Die Vereinigung der Parzellen erfolgte
erst nach erfolgtem Abschluss des Veräusserungsgeschäfts über die Parzelle RA E_____. Die Parzelle RA G_____
stand bereits zuvor im Eigentum des Sohnes der Rekurrenten und ist nicht
Gegenstand der hier massgeblichen Grundstückgewinnsteuerberechnung.
3.6 In einem weiteren
Punkt bestreiten die Rekurrenten die von der Vorinstanz erfolgte Aufrechnung
des Wertes des mit dem Kaufvertrag vereinbarten lebenslänglichen Wohnrechts.
Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Rekurrenten hätten sich gemäss dem
Kaufvertrag ein lebenslängliches Wohnrecht zu einem reduzierten Mietzins von
monatlich CHF 1'200.– einräumen lassen. Der marktübliche Mietzins betrage gemäss
Schatzung jährlich CHF 20'770.– und damit CHF 1'730.– pro Monat. Mit der
Vereinbarung eines marktüblichen Mietzinses hätte der Erwerber jährliche Mehreinnahmen
von CHF 6'370.– erzielen können. Kapitalisiere man diese jährliche Einbusse mit
der voraussichtlichen Lebenserwartung des Zweitversterbenden der Rekurrenten,
so ergebe dies einen Betrag von CHF 116'571.–. Um diesen Betrag seien die vom
Erwerber erbrachten Leistungen gemäss Kaufvertrag von CHF 1'315'000.– auf
den Gesamtbetrag von CHF 1'431'571.– zu erhöhen. Dem halten die Rekurrenten mit
ihrem Rekurs entgegen, dass die Einräumung eines Wohnrechts unter verwandten
Personen notorischerweise zu einem leichten Vorzugsmietzins erfolge. Es handle
sich dabei zudem um ein separates, der Übertragung nachgelagertes
Rechtsgeschäft. Dieser Auffassung der Rekurrenten kann nicht gefolgt werden.
Die Einräumung des Wohnrechts ist mit dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag
vom 6. Februar 2009 als Teil des gesamten Grundstückübertragungsgeschäfts
vereinbart worden. Auch wenn die Parteien damals vereinbart haben, sich
hinsichtlich der Entschädigung für das Wohnrecht mit separatem Vertrag zu
einigen, so bildete diese Vereinbarung einen integralen Bestandteil des
Übertragungsgeschäfts. Der knapp einen Drittel unter dem Marktpreis liegende
Vorzugsmietzins bildet dabei eine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung
und ist daher an den Verkaufserlös anzurechnen.
3.7
3.7.1 Abschliessend rügen
die Rekurrenten, dass die Faktura „[...]“ vom 24. August 1988 über CHF 17'951.–
nicht als Beleg für entsprechende wertvermehrende Aufwendungen zugelassen
worden sei, und verlangen die Berücksichtigung weiterer wertvermehrender
Aufwendungen.
3.7.2 Die Vorinstanz hat
diesbezüglich eingewandt, dass die mit Eingabe vom 16. August 2011 im vorinstanzlichen
Verfahren als Novum eingereichte Rechnung für eine Küche im genannten Betrag
nicht auf die Rekurrenten, sondern auf ihren Schwiegersohn laute. Zwar hätten
die Rekurrenten mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 ein Bestätigungsschreiben des
Schwiegersohns beigebracht, in welchem dieser ausführte, die Küche zwar
bestellt aber nicht bezahlt zu haben. Die Rechnung sei von den Rekurrenten
bezahlt worden. Die Vorinstanz monierte aber, dass es diesbezüglich an einem Zahlungsbeleg
fehle. Das Beharren auf diesem Zahlungsnachweis rügen die Rekurrenten als
überspitzten Formalismus. Darin kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie die
Rechnungsadresse der Firma [...] belegt, lebte der Schwiegersohn im damaligen
Zeitpunkt offenbar in der verkauften Liegenschaft. Vor diesem Hintergrund ist
es denkbar, dass er die neue Küche auch auf eigene Kosten eingebaut hat. Selbst
wenn zudem diese Annahme nicht zuträfe, darf davon ausgegangen werden, dass bei
einer Rückzahlung oder direkten Zahlung eines Rechnungsbetrags in dieser Höhe
keine Barzahlung erfolgt ist. Banküberweisungen können aber mittels nachforderbarem
Bankbeleg auch nach einer Brandkatastrophe beigebracht werden. Jedenfalls wird
diese Notorietät nicht durch den Nachweis erfolgloser entsprechender Bemühungen
widerlegt. Wenn die Rekurrenten, um einen "Spezialrabatt von der Firma [...]"
zu erhalten (vgl. Bestätigung des Schwiegersohns vom 3. Oktober 2011, Vorakten
S. 157) eine Konstellation geschaffen haben, in welcher sich aus den eingereichten
Unterlagen Unklarheiten in Bezug auf von ihnen getätigte Investitionen ergeben,
so liegt es an den Rekurrenten, diese Unklarheiten zu beseitigen oder zumindest
den Nachweis für erfolglose Bemühungen hierzu zu erbringen. Beides ist
vorliegend nicht erfolgt. Der erneute blosse Verweis auf die Bestätigung des
Schwiegersohnes im vorliegenden Verfahren kann angesichts der Erwägungen im
angefochtenen Entscheid (S. 8 f.) nicht genügen, diese umzustossen.
3.7.3 Ferner verlangen
die Rekurrenten die Anerkennung weiterer von der Vor-instanz nicht anerkannter
wertvermehrender Aufwendungen. Sie machen Kosten für den Einbau eines Öltanks
vom 3. Dezember 1979 im Betrag von CHF 2'500.–, einen Anteil von 2/3 der Kosten
von CHF 11'000.– für den Ersatz einer einfachen Spültischkombination mit
separatem Kochherd durch eine mehrteilige Kombination und schliesslich die
Kosten für den Anschluss eines neuen Boilers als Ersteinrichtung einer
Warmwasseraufbereitung im Betrag von CHF 2'871.20 geltend. Diesen Vorbringen der
Rekurrenten ist mit der Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 8. Mai 2013
(Ziff. 7) entgegen zu halten, dass nicht belegt ist, dass es sich dabei um Ersteinbauten
und nicht um den Ersatz bestehender Vorrichtungen gehandelt hat. Dies muss
aufgrund der Art der vorgenommenen Investitionen auch nicht vermutet werden. Es
handelt sich dabei daher mangels eines anderweitigen Nachweises durch die Rekurrenten
um Unterhalt und nicht um wertvermehrende Aufwendungen. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus den von den Rekurrenten eingereichten Abrechnungen.
3.8 Aus dem
Dargelegten folgt, dass der Rekurs zum weit überwiegenden Teil abgewiesen
werden muss. Immerhin wird die Steuerverwaltung den Grundstückgewinn im Sinne
der Erwägungen in E. 3.5.2 neu festzusetzen haben. Ist der massgebende
Grundstückgewinn aber neu zu berechnen, so wird die Steuerverwaltung auch den
Einstandswert des Grundstücks per 1. Januar 1977 aufgrund der neusten
Rechtsprechung zu § 106 Abs. 4 StG (vgl. BGer 2C_77/2013 vom 6. Mai 2013 und
VGE VD.2010.211 vom 17. Februar 2014) neu zu berechnen haben. In diesem Sinne
ist die Sache zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.
Soweit die
Rekurrenten mit ihren Rügen durchdringen, führt dies zu einer Reduktion der
veranlagten und im vorinstanzlichen Verfahren verbleibenden Steuerbelastung um
weniger als 10%. Im Übrigen ist ihr Rekurs abzuweisen. Daraus folgt praxisgemäss,
dass die Rekurrenten die Kosten des Verfahrens § 30 Abs. 1 VRPG vollumfänglich
zu tragen haben.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird
der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Januar 2012 aufgehoben und die
Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.--, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.