Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.38
URTEIL
vom 21.
Juli 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. Juli 2014
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin) zieht in
Erwägung,
dass sich A____ seit dem 25. April 2014 in Basel
in ausländerrechtlicher Haft befindet, zuerst in Vorbereitungs- und seit dem 1.
Juli 2014 in Ausschaffungshaft, wobei die jeweiligen Verfügungen des
Migrationsamtes durch die Haftrichter überprüft und bestätigt worden sind (vgl.
AGE AUS.2014.18 vom 28. April 2014, AUS.2014.24 vom 4. Juni 2014 sowie
AUS.2014.30 vom 2. Juli 2014),
dass auch das Bundesgericht mit Entscheid 2C_562/2014
vom 12. Juni 2014 die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft für zulässig
erachtet hat,
dass das Migrationsamt nach erfolgter Wegweisung
des Beurteilten durch das BFM im Asylverfahren und nach Abklärung von dessen
Reisefähigkeit den Rückflug in die Heimat auf den 16. Juli 2014 gebucht hat,
dass sich der Beurteilte jedoch am 15. Juli 2014
geweigert hat, sich zwecks bevorstehender Abreise nach Zürich transportieren zu
lassen,
dass das Migrationsamt in der Folge festgestellt
hat, dass der Beurteilte mittels begleitetem Rückflug oder aber Sonderflug in
die Heimat verbracht werden müsse, weshalb es die am 23. Juli 2014 auslaufende
Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert hat,
dass in der Verhandlung der Haftrichterin vom 21.
Juli 2014 der Beurteilte befragt und sein Vertreter zum Vortrag gelangt ist,
wofür auf das Protokoll verwiesen wird,
dass die Haftrichterin an die im Asylverfahren
erfolgte Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz gebunden ist, zumal auch
die Zumutbarkeit einer Rückführung geprüft und bejaht wurde,
dass der Beurteilte die Rückreise in die Heimat
verweigert hat, womit er erneut das Vorliegen von Untertauchensgefahr bestätigt
hat,
dass er auch in der heutigen Verhandlung bestätigt
hat, auch nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren auf keinen Fall in die
Heimat zurückkehren zu wollen,
dass das Migrationsamt die gesundheitliche
Situation des Beurteilten und seine Reisefähigkeit sorgfältig hat abklären
lassen,
dass aufgrund des medizinischen Berichts von Dr. […]
von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 15. Juli 2014 von einer
uneingeschränkten Transportfähigkeit des Beurteilten ausgegangen werden kann,
dass eine Rückführung in die Heimat mittels begleiteten
Flugs oder mittels Sonderflug innerhalb der nächsten paar Monate möglich
erscheint,
dass kein milderes Mittel als die Haft ersichtlich
ist, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen,
dass der Vertreter des Beurteilten geltend macht,
die Haft sei nicht um drei Monate, sondern lediglich 6 Wochen zu verlängern, um
dem Beschleunigungsgebot nachzukommen,
dass die Organisation eines Sonderfluges oder
begleiteten Rückfluges sehr aufwändig ist und eine gewisse Zeit in Anspruch
nimmt,
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass der
letzte Sonderflug am 15. Juli 2014 stattgefunden hat, weshalb eine Verlängerung
der Haft um nur 6 Wochen nicht ausreichend erscheint,
dass eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um volle
drei Monate jedoch ohne weiteres noch verhältnismässig ist, hätte es doch der
Beurteilte selbst in der Hand gehabt, die Haft zu beenden,
dass die Verfügung des Migrationsamtes somit zu
bestätigen ist,
dass das Gesuch des Beurteilten um Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters angesichts der bereits erlittenen Dauer der
Haft von drei Monaten praxisgemäss zu genehmigen ist,
dass sein Vertreter gemäss dem von ihm geltend
gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
und erkennt:
://: Die über A____ für die Dauer von 3
Monaten, d.h. bis zum 23. Oktober 2014, angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft
ist rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird gutgeheissen, und es wird lic. iur. [...] ein Honorar von CHF 933.– und
Auslagen von CHF 15.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 75.85, aus der
Gerichtskasse ausgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin f. Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.