Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.34
URTEIL
vom 11.
Juli 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...], von Nigeria,
zurzeit: Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. Juli 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____, geb. am [...], reiste am 23. September
2012 in die Schweiz ein und ersuchte am 24. September 2012 um Asyl. Mit am 24.
Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des BfM vom 10. Dezember
2012 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und wurde seine Wegweisung aus
der Schweiz verfügt. Nach erfolgreicher Papierbeschaffung wurde sein Rückreise
per Rückflug ab dem Flughafen Zürich inkl. Rückkehrhilfe per 14. Februar 2014
organisiert. A____ erschien indessen am besagten Datum nicht und galt seither
als untergetaucht. Am 8. Juli 2014 wurde er in der Wohnung von B____ am
Wasgenring 76 in Basel einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen.
Nach Durchführung einer Anhörung ordnete das Migrationsamt mit Verfügungen vom
9. Juli 2014 seine Wegweisung aus dem Schengenraum sowie die Ausschaffungshaft
für die Dauer von drei Monaten an. Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2014 wurde A____
von der Staatsanwaltschaft wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Nach seinem Untertauchen befragt,
führte er aus, er sei untergetaucht, da er so lange auf den Flug habe warten
müssen und damit den Eindruck bekommen habe, man werde ihn „austricksen“. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
3 auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt,
dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Das
Migrationsamt macht geltend, A____ lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass er
sich der Ausschaffung entziehen wolle, nachdem er zu dem für den 14. Februar
dieses Jahres organisierten Rückflug nach Nigeria nicht vereinbarungsgemäss
erschienen sei sondern vielmehr drei Tage zuvor das Asylzentrum Brüglingen in
Münchenstein mit seinem Gepäck verlassen und den Behörden seinen Aufenthaltsort
nicht bekannt gegeben habe. A____ behauptet demgegenüber, ihm sei nicht bekannt
gewesen, dass für ihn am 14. Februar 2014 ein Rückflug nach Nigeria gebucht
gewesen sei und er dementsprechend am Flughafen hätte erscheinen sollen. Er sei
im Februar 2014 nach Mulhouse, Frankreich, ausgereist, da er davon ausgegangen
sei, keine Rückkehrhilfe zu erhalten. Am 3. Juli 2014 sei er zurück nach Basel
gekommen und habe seither bei einem Freund gewohnt. Er kenne nur dessen Vornamen.
Er sei in dieser Zeit von Freunden finanziell unterstützt worden, vor seiner Ausreise
nach Mulhouse habe ihm seine Freundin B____ etwas Geld gegeben. Ausserdem habe
er in Frankreich einigen Leuten „ein wenig geholfen“ und so ein „paar Euro
verdient“. Er sei bereit freiwillig nach Nigeria zu gehen.
2.3 Dass
A____ keine Kenntnis von der geplanten Rückreise am 14. Februar 2014 hatte, ist
nicht glaubwürdig und widerspricht insbesondere den Angaben des zuständigen
Sachbearbeiters der Rückkehrhilfe, wonach sich A____ am 11. Februar 2014 bei
ihm gemeldet habe, um um eine Verschiebung der Reise aufgrund angeblicher
Erkrankung zu ersuchen. Nachdem dieser indessen am Rückreisedatum festhielt,
verliess A____ noch gleichentags die Asylunterkunft und hinterlegte den zuständigen
Behörden weder eine neue Adresse noch traf er rechtzeitig für den Rückflug am
Flughafen Zürich ein. Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass er nicht gewillt ist, die Schweiz freiwillig Richtung Heimat zu verlassen,
sondern es vorzieht, unterzutauchen und in der Illegalität zu leben. An der
heutigen Verhandlung hat er ausserdem sein grundsätzliches Misstrauen gegenüber
den Behörden zum Ausdruck gebracht. Anders als in der Befragung durch das
Migrationsamt hat er heute zugestanden, dass er im Februar untergetaucht sei,
da er befürchtet habe, von den Behörden „ausgetrickst“ zu werden. Auch diese
Aussage lässt darauf schliessen, dass er über die geplante Rückführung informiert
war. Damit liegt entsprechend den Ausführungen des Migrationsamt ein Haftgrund
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG vor.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Eine
Ausschaffung nach Nigeria ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit
dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige
Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend: Bei einer Freilassung wäre mit einem erneuten
Untertauchen von A____ zu rechnen. Soweit er vorbringt, er habe Angst, mit
Handschellen nach Nigeria zurück geführt zu werden, sei darauf hingewiesen,
dass mit dem Entscheid über die Ausschaffungshaft noch keine Entscheidung über
die Art und Weise seiner Rückführung ergangen ist.
3.3 Soweit
sich der Ausländer über gesundheitliche Beschwerden beklagt, ist darauf
hinzuweisen, dass er auch in der Ausschaffungshaft Anspruch auf eine ärztliche
Untersuchung hat, soweit dies indiziert ist. Die beklagten Beschwerden sind
eher allgemeiner Natur soweit er über ein Unwohlsein aufgrund der
Gefangenschaft klagt und nicht lebendbedrohlich soweit es die angeblichen
Hämorrhoiden betrifft. Das Migrationsamt hat die notwendigen Abklärungen zu
tätigen. Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für drei
Monate ist somit auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Betroffenen
verhältnismässig und grundsätzlich zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten vom 9. Juli 2014 bis zum 8. Oktober 2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.