Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.30
URTEIL
vom 13.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron, Dr. Jonas Schweighauser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner
Morin
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 18. Oktober 2012
betreffend mehrfache Täuschung im
Bereich Scheinehe
(Bereicherungsabsicht)
Sachverhalt
A_____ wurde von
der Einzelrichterin des Strafgerichts mit Urteil vom 18. Oktober 2012 der
mehrfachen Täuschung im Bereich Scheinehe (Bereicherungsabsicht) schuldig
erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 27. Mai bis 19. August 2009 (85 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 90.–. Im Anklagepunkt des Verstosses gegen das Übertretungsstrafgesetz
(Advokatur und Notariat) wurde wegen Verjährung eingestellt. Der Berufungskläger
wurde von der Anklage der mehrfachen versuchten Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer in den Fällen Ziffer 1.1 lit. b
und Ziffer 1.4 freigesprochen. Verschiedene bei A_____ beschlagnahmte Dossiers
und Unterlagen (Verzeichnis 99719: Pos. 71 B_____, Pos. 508 C_____, Pos.
530 D_____ und E_____, Pos. Verzeichnis 103617: Pos. 1 F_____ und G_____, Pos.
2251 Quittungen G_____ und H_____) wurden eingezogen, weitere beigebrachte
Dossiers und Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger
zurückgegeben. Dieser hatte die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 13'165.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.– zu tragen.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger nunmehr vertreten durch [...],
Advokat, am 30. März 2013 Berufung erklärt und die folgenden Anträge gestellt:
Erstens sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 18. Dezember 2012
der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Täuschung im Bereich Scheinehe
(Bereicherungsabsicht) freizusprechen. Zweitens seien im Falle der Bestätigung
des Schuldspruchs sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe zu
reduzieren und es sei die Geldstrafe als bedingt vollziehbar zu erklären. Alles
drittens unter o/e Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger
zudem beantragt, es seien I_____ sowie J_____ zur nochmaligen Befragung
anlässlich der Berufungsverhandlung zu laden und es seien die anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen bzw. Zeuginnen K_____,
D_____ und L_____ zur nochmaligen Zeugenbefragung in die Berufungsverhandlung
zu laden. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung
erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Der Berufungskläger hat
am 10. Juni 2013 eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. Darin hat
er die Anträge auf Befragung von J_____, D_____ und L_____ zurückgezogen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 10. Juli 2013 zur Berufungsbegründung
Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde dem Berufungskläger zur
Kenntnisnahme zugestellt. An der heutigen Verhandlung ist der Berufungskläger befragt
worden und dessen Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft wurde
von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen, dem Verhandlungsprotokoll und dem erstinstanzlichen
Urteil.
Erwägungen
1.1 Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG
StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt Berufungen gegen
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG; SG 154.100]). Gemäss Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2 Der
Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO
angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die
Berufungserklärung eingereicht. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt. Aus der Berufungserklärung des Berufungsklägers
geht hervor, dass er einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch
beantragt. Auf die Berufung ist demgemäss einzutreten.
1.3 Der
Berufungskläger hat in der Berufungserklärung die erneute Befragung von I_____,
J_____, K_____, D_____ und L_____ anlässlich der Berufungsverhandlung
beantragt. In der Berufungsbegründung hat er den Antrag zurückgezogen, soweit
er sich auf J_____, D_____ und L_____ bezog. Aufrecht erhalten wurde der Antrag
auf Anhörung von I_____ sowie von K_____ mit der Begründung, der
Berufungskläger habe während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den
Eindruck gehabt, dass die Verfahrensleiterin in erster Linie von dem in der
Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt ausgegangen sei und den Ausführungen
des Beschuldigten sowie diesen entlastenden Aussagen von Mitbeschuldigten und
Zeuginnen kaum Raum gegeben habe und mit grosser Skepsis begegnet sei, ihn
belastende Aussagen jedoch ohne diese in Zweifel zu stellen und zu hinterfragen
entgegen genommen habe. Sowohl I_____ als auch K_____ wurden im
Untersuchungsverfahren und in der erstinstanzlichen Verhandlung befragt. Der
Berufungskläger hatte die Gelegenheit, der mitbeschuldigten I_____ und dem
Zeugen K_____ Fragen stellen zu lassen. Es ist daher nicht erforderlich oder
angezeigt, die beiden Personen im Berufungsverfahren erneut zu befragen. Es ist
vielmehr Aufgabe des Berufungsgerichts, ihre Aussagen im Rahmen der Gesamtbeurteilung
zu würdigen. Der Antrag auf erneute Befragung von I_____ und K_____ ist daher
abzuweisen.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom
7. Oktober 2010 vorgeworfen, in verschiedenen Fällen sogenannter Scheinehen,
also Ehen, die in der Absicht geschlossen werden, die Vorschriften über die
Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländer zu umgehen, zu
fördern respektive zu vermitteln. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die
folgenden Fälle: Ziffer 1.1 Anklageschrift: Mehrfache versuchte Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) –
Scheinehe zwischen K_____ (1.1.a) respektive N_____ (1.1.b) und C_____; Ziffer
1.2 Anklageschrift: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen
und Ausländer – Scheinehe zwischen D_____ und E_____; Ziffer 1.3
Anklageschrift: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und
Ausländer – Scheinehe zwischen B_____ und L_____; Ziffer 1.4 Anklageschrift:
Versuchte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und
Ausländer – Scheinehe zwischen G_____ und Unbekannt.
Vorgeworfen
wurde dem Berufungskläger zudem die mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
(Advokatur und Notariat). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verhängung
einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft,
und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides bedingt
vollziehbar, Probezeit 2 Jahre. Der Berufungskläger beantragte erstinstanzlich
einen Freispruch.
2.2 Das
Strafgericht hat den Berufungskläger im angefochtenen Entscheid bezüglich der
angeklagten Scheinehen zwischen K_____ und C_____, zwischen D_____ und E_____
sowie zwischen B_____ und L_____ der Täuschung im Bereich Scheinehe
(Bereicherungsabsicht) schuldig erklärt. In den Anklagepunkten der Scheinehen
zwischen N_____ und C_____ sowie zwischen G_____ und Unbekannt hat das Strafgericht
den Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer freigesprochen. Das Verfahren
betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Advokatur
und Notariat) wurde zufolge Verjährung eingestellt. Da die Staatsanwaltschaft
kein Rechtsmittel eingelegt hat, sind die erwähnten Freisprüche respektive die
Einstellung des Verfahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu
prüfen sind daher alleine die drei Schuldsprüche, die vom Berufungskläger allesamt
angefochten sind.
2.3 Scheinehe zwischen K_____ und C_____
2.3.1 Das
Strafgericht hat es aufgrund der vorhandenen Beweismittel als erstellt erachtet,
dass der Berufungskläger K_____ die genannte Vollmacht am 1. Februar 2008 zur
Unterschrift vorgelegt und diese Vollmacht sodann nach Serbien gesandt hat, wo
die Scheinehe zwischen K_____ und C_____ abgeschlossen wurde. Weiter hat es das
Gericht aufgrund der erwähnten Beweise als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger
K_____ im Gegenzug die Begleichung der Schulden von dessen Mutter und zusätzlich
eine Geldzahlung an K_____ versprochen sowie K_____ auch Geld übergeben hatte.
Die anlässlich der Hauptverhandlung von K_____ geschilderte Version, wonach er
seine zukünftige Ehefrau im Internet kennengelernt und den Berufungskläger in
diesem Zusammenhang um Beratung ersucht habe, erachtete das Strafgericht als
unglaubwürdig und durch die Aussage von L_____ widerlegt. Das Unterzeichnenlassen
der Heiratsvollmacht und den Versand der Vollmacht nach Serbien für den Abschluss
der Ehe wertete das Gericht als Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 118
Abs. 2 AuG, welche als Förderung, wenn nicht als Ermöglichung des Abschlusses
einer Scheinehe ein vollendetes Delikt darstellten. Die Staatsanwaltschaft war
demgegenüber von einem Versuch ausgegangen. Weiter führte das Strafgericht aus,
daran ändere auch der im Hinblick auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung unterlassene
Antrag auf Familiennachzug zugunsten von C_____ nichts. Da im vorliegenden
Falle auch Geldzahlungen an K_____ erfolgt bzw. weitere Zahlungen in Aussicht
gestellt worden seien, seien überdies die Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs.
3 lit. a AuG jedenfalls in Form einer Drittbereicherung erfüllt.
2.3.2 Der
Berufungskläger bringt vor, er habe die Vollmacht für K_____ aufgesetzt, nachdem
ihm dieser mitgeteilt habe, dass er C_____ kennen gelernt habe und diese
heiraten wolle. Er habe in keiner Weise Grund zur Annahme gehabt, dass hier
eine Scheinehe geplant sein könnte. Die zur Diskussion stehende Vollmacht lasse
nicht den Schluss zu, dass der Berufungskläger diese zum Zwecke der Täuschung
von Behörden ausgestellt habe. Nach der gemäss Heiratsurkunde (Akten S. 1087)
am [...]2008 in Jovac erfolgten Eheschliessung sei K_____ erneut beim
Berufungskläger erschienen; diesmal mit dem Anliegen, der Berufungskläger solle
für ihn ein Familiennachzugsgesuch einreichen. Der Berufungskläger habe ihm
darauf erklärt, welche Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein
müssten, und habe in der Folge erst zu einem späteren Zeitpunkt und in ganz anderem
Zusammenhang wieder etwas von K_____ gehört (Akten S. 832 ff.). Der
Berufungskläger bestreitet, dass die Vollmacht am 1. Februar 2008 ausgestellt
und unterzeichnet worden sei; darum sei auch nicht bewiesen, dass die Vollmacht
erst nach dem Inkrafttreten von Art. 118 AuG am 1. Januar 2008 ausgefertigt
worden sei. Die anderen sich bei den Akten befindlichen Dokumente würden in
keiner Weise eine Mitwirkung des Berufungsklägers bei der Eheschliessung
zwischen K_____ und C_____ belegen. Insbesondere gehe aus den vorliegenden
Dokumenten auch nicht hervor, dass – wie von der ersten Instanz angenommen –
die zur Diskussion stehende Vollmacht vom Berufungskläger zum Zwecke der
Durchführung der Eheschliessung nach Serbien gesandt worden sei. K_____ habe
nie ausgesagt, vom Berufungskläger am 1. Februar 2008 oder zu einem anderen
Zeitpunkt CHF 2'000.– erhalten oder eine entsprechende Quittung
ausgestellt zu haben. Dessen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
seien plausibler als diejenigen im Ermittlungsverfahren, zumal sie sich mit den
Aussagen des Berufungsklägers in der Voruntersuchung deckten. Es sei erkennbar,
dass die Staatsanwaltschaft auf der Suche nach Beweismaterial gegen den
Berufungskläger gewesen sei und nur diesen belastende Aussagen ohne Nach- und
Hinterfragen entgegen genommen habe. Wenn in einem Einvernahmeprotokoll die
festgehaltenen Aussagen eines Befragten "in erzählender Form
gehalten" und "nicht durch Fragen unterbrochen" seien, bedeute
dies entgegen der Auffassung des Strafgerichts nicht zwingend, dass diese
Aussagen spontan und zusammenhängend erfolgten. Es sei sehr wohl vorstellbar,
dass K_____ anlässlich der Einvernahme "verwirrt, verwirrt, verwirrt"
gewesen sei. Es sei deshalb, wie vom Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Verweis auf das Unmittelbarkeitsprinzip
zu Recht geltend gemacht worden sei, auf die Aussagen vor Gericht abzustellen.
Die früheren Aussagen von K_____ würden auch nicht von dessen Mutter bestätigt.
Die Aussagen von K_____s Mutter seien zudem widersprüchlich und unglaubwürdig.
Weiter sei die Rolle der damals mit dem Berufungskläger befreundeten I_____ zu
wenig berücksichtigt worden, die alle entweder aus dem Kosovo stammenden oder
mit Personen aus dem Kosovo in Verbindung stehenden Beteiligten ins "Büro [...]"
gebracht und dort auch weitestgehend deren Dossiers betreut habe. Die Informationen,
welche I_____ über die zur Diskussion stehenden Eheschliessungen und Beziehungen
und deren Hintergrund gehabt hätte, habe sie nicht an den Berufungskläger
weiter gegeben, vielmehr habe sie diesen offensichtlich für eigene bzw. ihrem
Bezugsnetz dienenden Zwecke benutzt.
2.3.3 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort demgegenüber geltend, die
von K_____ unterschriebene Vollmacht (Akten S. 1084) sei handschriftlich mit
dem Datum 1. Februar 2008 und der Unterschrift von K_____ unterzeichnet worden.
Für eine Vordatierung bestünden keinerlei Anhaltspunkte, zumal auch die Geldbeträge,
welche K_____ vom Berufungskläger erhalten habe, mit dem Datum 1. Februar 2008
quittiert worden seien und K_____ ausgesagt habe, dass er am Tag der Vollmachtsunterzeichnung
im Büro des Berufungsklägers gewesen sei (Akten S. 1023, 1082). Es sei demnach
davon auszugehen, dass K_____ den Beschuldigten am 1. Februar 2008 aufgesucht
und die entsprechende Vereinbarung (Eingehung einer Scheinehe) getroffen habe.
Es liege auf der Hand, dass die Vollmacht K_____ vom Berufungskläger zur
Unterzeichnung übergeben worden sei. Zum einen handle es sich um dieselbe
Vollmacht, die auch in den andern Fällen auftauche, zum andern handle es sich
beim Vollmachtnehmer M_____ um einen Bekannten des Berufungsklägers. Es sei
ebenfalls offensichtlich, dass der Berufungskläger dieses Dokument in der Folge
nach Serbien gesendet habe und nicht etwa K_____, da der Berufungskläger selbst
geltend macht, sich jeweils um die administrativen Belange der Eheschliessungen
gekümmert zu haben. Hierzu gehörten zweifellos auch die Einreichung der Dokumente
bei den entsprechenden Behörden. Wieso der Berufungskläger dies gerade im
vorliegenden Fall nicht gemacht haben sollte, sei nicht ersichtlich. Die Bestätigung
über den Erhalt von CHF 2'000.– sei in den beim Berufungskläger beschlagnahmten
Unterlagen zum Vorschein gekommen. Ein Zusammenhang zur Eheschliessung von K_____
mit C_____ sei somit gegeben. Zwar habe K_____ nie zugegeben, vom Berufungskläger
Geld für die Eingehung der Scheinehe erhalten zu haben; dies sei jedoch
nachvollziehbar, habe er sich doch mit seinen Aussagen nicht noch mehr selbst
belasten wollen. Immerhin habe er zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger
habe ihm gesagt habe, dass er für die Eingehung der Scheinehe Geld erhalten
werde (Akten S. 1082 f.). Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach andere Personen
die zur Diskussion stehenden Eheschliessungen initiiert und Belohnungen
versprochen hätten, entbehre jeglicher Grundlage, zumal die sich in den Akten befindlichen
Dokumente anlässlich der Hausdurchsuchung im Büro des Berufungsklägers hätten
sichergestellt werden können. Zur Rolle von I_____ sei festzustellen, sämtliche
involvierten Personen hätten gleichlautend ausgesagt, dass sie mit dem
Berufungskläger gesprochen hätten und von ihm beraten worden seien. Von I_____
sei jeweils höchstens am Rande die Rede gewesen, ihre Rolle entspreche am
ehesten derjenigen einer Aushilfskraft oder vom Berufungskläger instruierten
Assistentin. Wichtige und wesentliche Aufgaben habe sie nie übernommen.
2.3.4 Die
vorinstanzlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar,
zutreffend und überzeugend, weshalb im Wesentlichen darauf verwiesen werden
kann. Der Berufungskläger hat selbst dargelegt, M_____ sei zu ihm gekommen
wegen der drohenden Ausweisung, dass er diesen beraten und ihm empfohlen habe,
mit seiner damaligen Frau eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, und dass er, M_____,
auch seiner Tochter C_____ habe helfen und ebenfalls den Aufenthalt in der
Schweiz ermöglichen wollen. So viel der Berufungskläger wisse, habe dieser versucht,
mit allen Mitteln an eine Bewilligung zu kommen (Akten S. 843, 1121). M_____
sei von alleine zu ihm gekommen mit seiner Frau und seiner Tochter (Akten S.
1117). In der Folge wurden in den Dossiers im Büro des Berufungsklägers die
folgenden Dokumente sichergestellt: Vollmacht ausgestellt von N_____ lautend
auf M_____ für das Ehevorbereitungsverfahren und die Eheschliessung zwischen N_____
und C_____, nicht datiert und nicht unterzeichnet (Akten S. 1019); Bestätigung
von N_____, CHF 1'000.– von O_____ erhalten zu haben (Akten S. 1020);
Ausweiskopie von N_____ (Akten S. 1021); Ausweiskopie von C_____ (Akten S.
1022); Ausweiskopie von K_____ inkl. Bestätigung, zweimal CHF 1'000.– erhalten
zu haben, mit Datumsangabe (1. Februar 2008) und Unterschrift (Akten S. 1023);
Vollmacht ausgestellt von K_____ lautend auf M_____ für das
Ehevorbereitungsverfahren und die Eheschliessung zwischen K_____ und C_____ mit
Datumsangabe (1. Februar 2008) und Unterschrift (Akten S. 1024); Geburtsurkunde
von K_____ (Akten S. 1025). Konfrontiert mit diesen Unterlagen führte der
Berufungskläger aus, dass K_____ angegeben habe, er habe diese Frau früher in
der Schweiz kennengelernt und wolle sie nun heiraten (Akten S. 1110). Weiter
hat der Berufungskläger angegeben, dass K_____ „von diesen Leuten Geld bekommen
hat“, was ja aktenkundig sei (Akten S. 1111, 835). In der Einvernahme vom
2. März 2010 hat C_____ ausgesagt, dass sie K_____ nicht kenne (Akten S. 1128)
und dass „alles“ der Berufungskläger gemacht habe, der auch im Kontakt mit
ihrem Vater gestanden habe (Akten S. 1129). Anlässlich einer Konfrontation mit
dem Berufungskläger konnte sich C_____ allerdings an nichts mehr erinnern
(Akten S. 1138). K_____ hat am 4. August 2009 gegenüber der Staatsanwaltschaft
ausgeführt, dass er seine Mutter zum Berufungskläger begleitet habe. Der
Berufungskläger habe seiner Mutter erklärt, dass sie zwischen CHF 20'000.–
und CHF 30'000.– erhalten würde, wenn sie einen Mazedonier oder einen
Serben, B_____, heiraten würde. Mit diesem Betrag könne sie die Betreibungsschulden
tilgen. Weiter habe der Berufungskläger ihm, K_____, die Ausweiskopie einer
jungen Dame gezeigt und gesagt, er würde auch Geld bekommen und könne seine
Mutter unterstützen, wenn er diese Dame heirate. Es würden noch ungefähr CHF
5'000.– für ihn übrig bleiben. Der Berufungskläger habe ihm erklärt, dass er
nicht mit der Frau zusammen leben müsse, dass diese, wenn sie eine Zeit lang
verheiratet seien, ihre Niederlassungsbewilligung erhalten werde und er so nur
kurz mit ihr verheiratet wäre. Der Berufungskläger habe ihm versprochen, dass
er sich um alles kümmern und ihn laufend informieren werde. Er habe ihm eine
Vollmacht vorgelegt, die er auch unterzeichnet habe (alles Akten S. 1080). Gefragt
nach dem Datum des ersten Zusammentreffens mit dem Berufungskläger gab K_____
an, wenn auf der Vollmacht der 1. Februar 2008 stehe, müsse es dieser Tag
gewesen sei (Akten S. 1082). Da der Berufungskläger aber dauernd auf seine
Mutter eingeredet und sie mit Worten unter Druck gesetzt habe, sei ihm die
Sache unseriös vorgekommen und er habe vom Vertrag zurücktreten wollen.
Daraufhin habe der Berufungskläger die Vollmacht in den Aktenvernichter
gesteckt (Akten S. 1080). Er habe die Heiratskurkunde noch nie gesehen und
ebenso wenig die Frau (Akten S. 1082). K_____s Mutter hat anlässlich der
Einvernahme vom 28. Juli 2007 bestätigt, dass sie zusammen mit ihrem Sohn beim
Berufungskläger gewesen sei und dass ihr Sohn ebenfalls eine Heiratsvollmacht unterschrieben
habe (Akten S. 1496). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie weiter
ausgeführt, der Berufungskläger habe eine Heirat zwischen ihr und B_____
organisiert und ihr für diese Heirat CHF 30'000.– versprochen, damit sie ihre
Schulden abzahlen könne (Akten S. 2188). Sie habe nie mit B_____ zusammengelebt
und habe dies auch nicht gewollt, es handle sich um eine Scheinehe. Sie habe
auch ihren Sohn zum Berufungskläger gebracht, da sie gedacht habe, das ihr
versprochene Geld reiche nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden. Sie habe
mit ihrem Sohn über die Scheinehe gesprochen (Akten S. 2188). Demgegenüber
erklärte K_____ vor Strafgericht, er habe C_____ im Internet kennengelernt und
den Berufungskläger gefragt, wie das sei, „die Frau zu holen“ (Akten S. 2184).
Man habe ihm nie vorgeschlagen, gegen Belohnung eine Frau zu heiraten. Er habe
die Frau hierher bringen wolle, sich dann aber anders entschieden. Es hätte
sich nicht um eine Scheinehe gehandelt (Akten S. 2184). Angesprochen auf die
Widersprüche zu seinen früher protokollierten Aussagen gab K_____ an, dass er
das Protokoll zwar schon unterschrieben habe, dass auf der Staatsanwaltschaft
aber „vieles abgeändert“ worden sei und sie ihn die ganze Zeit „verwirrt,
verwirrt, verwirrt“ hätten (Akten S. 2184).
2.3.5 Die
Ansicht der Vorinstanz, wonach die Ausführungen von K_____ in der Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft wesentlich glaubwürdiger und plausibler seien als
diejenigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ist ebenso zutreffend
wie der Hinweis, dass dessen ursprüngliche Aussage durch die Aussage von K_____s
Mutter und durch objektive Beweise gestützt wird. Weder die unterzeichnete
Heiratsvollmacht noch die Heiratsurkunde lassen sich mit der Aussage des Berufungsklägers
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklären. Ebenso wenig lässt
sich die von K_____ unterzeichnete und auf den 1. Februar 2008 datierte
Quittung (Akten S. 1089) mit seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung in Einklang bringen. Diese Quittung passt vielmehr zu K_____s
Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach bei einer Zustimmung zur
Heirat etwa CHF 5'000.– für ihn übrig bleiben würden (Akten S. 1080).
Zudem wurde auch von K_____s Mutter ausgeführt, dass der Berufungskläger mit
ihrem Sohn über einen Kredit gesprochen hatte (Akten S. 1495), und der
Berufungskläger hat selbst angegeben, K_____ habe „von diesen Leuten Geld bekommen“,
was ja in den Akten stehe (Akten S. 1111, 835). K_____s Aussage anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung, wonach er C_____ im Internet kennen gelernt und
dem Berufungskläger ein Photo von ihr gebracht habe, steht zudem nicht nur im
Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach vielmehr der Berufungskläger
ihm eine Ausweiskopie einer jungen Dame gezeigt und ihm gesagt habe, er würde
Geld bekommen, wenn er diese Dame heirate (Akten S. 1080). Sie läuft auch der
Aussage des Berufungsklägers selbst zuwider, welcher ausgeführt hat, K_____
habe ihm gegenüber gesagt, er habe die Frau früher in der Schweiz kennengelernt
und er habe Dokumente gebracht und den Berufungskläger gefragt, ob er für ihn
ein Familiennachzugsgesuch einreichen könne (Akten S. 832). Es ist zudem nicht
nachvollziehbar, weshalb K_____ dem Berufungskläger ein Photo von C_____ hätte
zeigen müssen, da der Berufungskläger C_____ und deren Vater seit längerem kannte
(Akten S. 1117). Es ist daher richtig, dass das Strafgericht die im
Ermittlungsverfahren von K_____ gemachten Aussagen, wonach der Berufungskläger
die Eingehung der Scheinehe zwischen K_____ und C_____ vorgeschlagen habe, als
plausibler und glaubwürdiger taxiert hat, zumal diese von K_____s Mutter
bestätigt und durch die beim Berufungskläger aufgefundenen Dokumente gestützt
werden. Aufgrund der vorgenannten Aussagen und der aufgefundenen Dokumente hat
die Vorinstanz zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger K_____
zur Unterzeichnung der Heiratsvollmacht angehalten und diese Vollmacht mit den
entsprechenden Unterlagen zur Eheschliessung nach Serbien versandt hat. Aufgrund
der klaren Aussage von K_____ zum Datum der Unterzeichnung der Vollmacht ist
weiter erstellt, dass die entscheidenden Handlungen des Berufungsklägers, das
Vorlegen und die Weiterleitung der Heiratsvollmacht zur Eingehung der Ehe, im
Jahr 2008 und somit nach Inkrafttreten des Art. 118 AuG stattfanden.
2.3.6 Unbehelflich sind sodann die Ausführungen des
Berufungsklägers zur angeblich zentralen Rolle seiner damaligen Freundin I_____.
Keine der vorgenannten Personen, d.h. weder K_____, dessen Mutter noch C_____
haben angegeben, I_____ habe bei der Abwicklung der Ehevorbereitung eine Rolle
gespielt. Auch der Berufungskläger selbst hat ausgeführt, K_____ sei zu ihm
gekommen und er habe ihn beraten (Akten S. 832), weiter dass C_____s
Vater, M_____, zum Berufungskläger gekommen sei und ihn um Hilfe für ihn
und seine Tochter gebeten habe (Akten S. 843, 1117). Es kann somit keine Rede
davon sein, dass die damalige Freundin des Berufungsklägers bei der Abwicklung
oder der Initiierung des Geschäftes eine wesentliche Rolle gespielt hat, wie
dies vom Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
implizit (Akten S. 2190) und nun auch im Berufungsverfahren explizit geltend
gemacht wird. Das Strafgericht ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass
der Berufungskläger K_____ für den Abschluss einer Ehe mit C_____ Geld versprochen
respektive in Aussicht gestellt, die Heiratsvollmacht zur Unterzeichnung
vorgelegt und zur Eingehung der Ehe nach Serbien versandt hat. Aus dem obigen
Beweisergebnis folgt zudem, dass diese Heirat ausschliesslich zur Umgehung der
Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern
eingegangen worden ist und dass dies dem Berufungsbeklagten bei seinen
Vermittlungs- respektive Förderungshandlungen bewusst war. Mit der Ermöglichung
der tatsächlich abgeschlossenen Ehe zwischen K_____ und C_____ hat der Berufungskläger
den Tatbestand von Art. 118 Abs. 2 AuG erfüllt und das Delikt ist als vollendet
zu betrachten, zumal es sich bei Art. 118 Abs. 2 AuG um ein Gefährdungsdelikt
handelt (Luzia Vetterli, Gabriella
D'Addario Di Paolo, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 118 Rz.
11). Daran ändert deshalb auch nichts, dass sich C_____ schliesslich bei ihrem
Gesuch um Erhalt der Aufenthaltsbewilligung nicht auf diese am [...]2008
geschlossene Scheinehe, sondern auf die am 26. Mai 2009 geschlossene (und
mittlerweile für ungültig erklärte) Ehe mit N_____ berufen hat.
2.3.7 Weiter
hat die Vorinstanz zu Recht als erstellt erachtet, dass zumindest K_____ von der
Eingehung dieser Scheinehe finanziell profitieren sollte, was dem Berufungskläger
bekannt war; dieser handelte daher mit der Absicht, zumindest jemanden anderen
unrechtmässig zu bereichern. Der erstinstanzlich ausgesprochene Schuldspruch im
Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG resp. Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG ist somit nicht
zu beanstanden.
2.4 Scheinehe zwischen D_____ und E_____
2.4.1 Das
Strafgericht hat aufgrund der vorhandenen Beweismittel den in der Anklageschrift
in Ziff. 1.2 lit. a-g geschilderten Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Aussagen
von D_____ würden durch die Aussage von J_____ anlässlich der Hauptverhandlung
bestätigt. Auf die kohärenten Aussagen von D_____ sowohl im Ermittlungs- als
auch im Hauptverfahren könne abgestellt werden. Demnach sei gemäss Beweisergebnis
davon auszugehen, dass der Berufungskläger, von E_____ beauftragt, über J_____
die Scheinehepartnerin D_____ angeworben habe, dass diese sich gegen Entgelt
mit E_____ in Serbien habe verheiraten lassen und ihren Wohnsitz in Schwyz
genommen habe, da E_____ dort Aussicht auf Wohnsitznahme gehabt habe. Anschliessend
sei die ausländische Eheschliessung im Kanton Luzern in das Schweizerische
Zivilstandsregister eingetragen worden und das Amt für Migration des Kantons
Schwyz habe in der Folge E_____ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Damit habe
der Berufungskläger eine Scheinehe zum Zwecke des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung
im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG ermöglicht. Daran ändere der Umstand, dass diesfalls
auch Dritte wie etwa J_____ involviert gewesen seien, nichts, da die Kontakte
doch hauptsächlich über den Berufungskläger hergestellt worden seien. Erfüllt
seien als Folge der ausbezahlten Gelder sodann die Voraussetzungen von Art. 118
Abs. 3 lit. a AuG.
2.4.2 Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Ehe E_____-D_____
von den zuständigen Behörden als Scheinehe qualifiziert worden ist und dass
sowohl E_____ als auch D_____ vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt mit
Urteil vom 3. November 2010 einer entsprechenden Zuwiderhandlung gegen das
AuG schuldig gesprochen wurden, wobei bei E_____ ein Schuldspruch wegen Art.
118 Abs. 1 AuG und bei D_____ wegen Art. 118 Abs. 2 und 3 lit. a AuG erfolgte.
Es lägen aber keine Beweismittel in den Akten dafür vor, dass der Berufungskläger
zum Zeitpunkt, als er – wohl gegen Ende 2007 – mit E_____ und D_____ in Kontakt
gekommen sei, gewusst habe, dass diese keine eheliche Gemeinschaft aufbauen und
nur eine Ehe eingehen wollten, um E_____ zu einer Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung für die Schweiz und der drogenabhängigen D_____ zu Einnahmen
zu verhelfen. E_____ und D_____ seien bei ihm als Liebespaar aufgetreten und
hätten sich über die Möglichkeiten einer Heirat am Wohnort der Ehefrau in der
Schweiz, in Kosovo oder allenfalls auch in Serbien sowie die dafür benötigten
Dokumente informiert. Nach erfolgter Eheschliessung habe der Berufungskläger
den beiden Ehegatten auch Ratschläge in Bezug auf das Familiennachzugsverfahren
erteilt. Was aber die Ehegatten E_____ untereinander oder mit Drittpersonen
vereinbart haben sollten, habe der Berufungskläger nicht gewusst und wisse es
bis zum heutigen Tage nicht. Er habe weder J_____ noch eine andere Person
angeheuert, um für E_____ gegen eine finanzielle Entschädigung eine heiratswillige
Ehefrau mit einem für die Schweiz gültigen Aufenthaltstitel zu suchen. Er habe
auch nicht E_____ in seinem Büro mit D_____ in Kontakt gebracht und diesen auch
nie Ratschläge erteilt, wie sie sich verhalten sollten, damit den Behörden
verborgen bleibe, dass mit der Eheschliessung nie eine eheliche Gemeinschaft
beabsichtigt war. Die im Büro des Berufungsklägers aufgefundenen Quittungen
über namhafte von E_____ stammende, an Frau D_____ ausbezahlte Geldbeträge
erklärt der Berufungskläger damit, er sei davon ausgegangen, dass sich D_____
krankheitsbedingt und auch aus familiären Gründen oft in Basel aufgehalten habe
und die Geldbeträge zur Deckung ihres Existenzbedarfs, für Anschaffungen u.a.
bestimmt gewesen seien. Er sei zwar aufgrund verschiedener Aussagen von E_____
zur Auffassung gelangt, dass die Ehegatten miteinander Probleme gehabt hätten
bzw. "die Ehe wackelte". Es lägen aber keine Beweise oder zumindest
hieb- und stichfeste Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen oder
Mitbeschuldigten vor, welche auf ein vorsätzliches, auf die Täuschung von
Behörden und Gewinnerzielung ausgerichtetes Handeln des Berufungsklägers
schliessen liessen. Die Aussagen der ihn in erster Linie belastenden D_____
seien widersprüchlich und in keiner Weise kohärent. So habe sie in der
Voruntersuchung von einem Betrag von CHF 25'000.–, der ihr vom
Berufungskläger bei ihrem ersten Zusammentreffen für eine Heirat mit E_____
versprochen worden sei, erzählt. Demgegenüber habe sie anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur noch gewusst, dass man über Geld
gesprochen habe, ohne Detaillierteres dazu angeben zu können. Sie habe auch
keine Aussage darüber machen können, wann dieses Treffen stattgefunden habe.
Neu habe D_____ an der Verhandlung vor der Vorinstanz erklärt P_____ habe sie
unter Druck gesetzt, zum Berufungskläger zu gehen. Sie wisse aber nicht, ob
diese die Drahtzieherin gewesen sei. Die Rolle von P_____ in dieser Sache sei
unklar, was auch aus der Aussage von I_____ anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hervorgehe. Da aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen
sei, dass die Aussagen von D_____ betreffend die Rolle des Berufungsklägers bei
ihrer Eheschliessung mit E_____ nicht den Tatsachen entspreche und nicht J_____
der Mittelsmann gewesen sei, seien auch dessen Aussagen an der
Hauptverhandlung, mit welchen er den gegen ihn in Ziff. 1.2 lit. a der Anklageschrift
erhobenen Vorwurf grundsätzlich bestätigt habe, wenig glaubwürdig. Im
Vordergrund habe für J_____ und auch für dessen Rechtsvertreter (vgl. dessen Plädoyer-Notizen
Akten S. 2204 bis 2208) gestanden, dass sich der ihm gegenüber von der
Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf auf das Jahr 2007 und damit auf die Zeit
bezog, in welcher das ihm zur Last gelegte Verhalten noch nicht strafbar gewesen
sei. J_____ habe an der Verhandlung auch klar zu verstehen gegeben, dass mit
der Beendigung seiner Drogenabhängigkeit all das, was früher war, nicht mehr
von Interesse sei. Wie bei J_____ sei eine Bestrafung von Aktivitäten im
Zusammenhang mit einer Scheinehe nur möglich, wenn rechtsgenüglich nachgewiesen
werde, dass diese nach dem Inkrafttreten der entsprechenden AuG-Bestimmungen am
- Januar 2008 erfolgt seien. Zu den im Urteil erwähnten Quittungen für die an D_____
getätigten Zahlungen (Akten S. 1184 bis 2118) sei ergänzend festzustellen,
dass auch dieses Dossier von I_____ betreut worden sei, welche vorwiegend im
Auftrag von E_____ die Geldübergaben an D_____ vorgenommen habe. I_____ habe
auch die Aufstellung der ausgehändigten Geldbeiträge erstellt (Akten S. 1215
f.). Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Berufungskläger im Zusammenhang
mit der Ehe E_____-D_____ auf irgendeine Art und Weise finanziell profitiert
habe. In Bezug auf die Bereicherung von D_____ habe es ihm am Vorsatz gefehlt.
Es sei damit nicht erstellt, dass der Berufungskläger mit Wissen und Wollen
eine Scheinehe ermöglicht und dies zudem mit Bereicherungsabsicht getan habe.
Er sei deshalb in Abänderung des Urteils vom 18. Oktober 2012 auch in
diesem Anklagepunkt freizusprechen.
2.4.3 Das
Strafgericht hat im vorliegenden Fall die Beweise und insbesondere die Aussagen
von D_____ und anderen Zeugen resp. Auskunftspersonen sorgfältig geprüft und
ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Aussagen von D_____ glaubhaft sind,
weshalb darauf abgestellt werden kann. D_____ hat den Ablauf, welcher zur
Eingehung der Scheinehe geführt hat und auch die bestimmende Rolle des Berufungsklägers
in verschiedenen Einvernahmen detailliert, stimmig und kongruent beschrieben.
Ihre Ausführungen über die Nebenrollen von J_____, P_____ und I_____ wurden von
diesen, teilweise nach früheren Bestreitungen, im Wesentlichen bestätigt. So
hat J_____ an der erstinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, er habe
D_____ auf entsprechenden Hinweis des Berufungsklägers vermittelt (Akten S.
2183). Damit hat er die entsprechende Aussagen von D_____ (vgl. etwa Akten S.
1168, 1171, 1176, 1308 und erstinstanzliche HV, Akten S. 2187) bestätigt.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers waren auch die Aussagen von D_____
über die Rolle von P_____ konstant und wurden im Übrigen von dieser in
Wesentlichen bestätigt. So hat D_____ wiederholt ausgesagt, dass P_____ sie zu
sich nach Hause (Büren) geholt habe, bevor sie am nächsten Tag nach Schwyz
gefahren worden sei (Akten S. 1171; erstinstanzliche HV, Akten S. 2187). P_____
sagte ebenfalls aus, D_____ sei bei ihr zu Hause gewesen und sie habe diese
nach Luzern gefahren, da sie dort ihre Schriften habe abgeben müssen (Akten S. 1361);
dabei habe es sich um einen Freundschaftsdienst für den Berufungskläger
gehandelt. Weiter hat D_____ ausgeführt, dass sie von P_____ nur einmal und
sonst immer von „D_____“, der damaligen Freundin des Berufungsklägers,
begleitet worden sei (Akten S. 1313, bestätigt anlässlich der erstinstanzlichen
HV, Akten S. 2187). I_____, welche von D_____ offenbar „D_____“ genannt wurde
(vgl. dazu die bestätigende Aussage von I_____, Akten S. 1369), hat nach erster
Bestreitung (Akten S. 1355) bestätigt, D_____ zweimal nach Ibach oder Küsnacht
gefahren zu haben (Akten S. 1359). Neben diesen Bestätigungen der Aussagen von D_____
durch Drittaussagen liegen auch objektive Beweismittel, wie die
Ehevorbereitungsunterlagen und die Quittungen, vor, welche den Sachverhalt, wie
er von D_____ geschildert wird, stützen. D_____ hat nicht nur konstant und
detailliert ausgesagt. Sie hat auch deutlich unterschieden, ob sie etwas noch
wusste oder nicht mehr wusste. So hat sie bereits am 5. Juni 2009 erklärt, der
Berufungskläger habe von CHF 25'000.– gesprochen, sie wisse aber nicht, wieviel
sie bekommen habe (Akten S. 1171). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
ist es daher nicht als widersprüchlich zu qualifizieren, wenn D_____ sich
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an die Summe
erinnern konnte, über die gesprochen worden war (Akten S. 2187). Das
Strafgericht durfte die D_____s Aussagen als glaubhaft einstufen und darauf
abstellen. Demzufolge ist D_____ über J_____ zum Berufungskläger gebracht
worden. Der Berufungskläger habe ihr genau erklärt, was sie tun müsse; sie habe
zu den nötigen Amtsstellen Kontakt aufgenommen und jedesmal, wenn sie ein
Formular zum Berufungskläger gebracht habe, Geld erhalten (Akten S. 1168).
Aus den Aussagen von D_____ geht klar und deutlich hervor, dass der
Berufungskläger die Scheinehe von D_____ organisiert und orchestriert hat
(Akten S. 1167, 1309, 1313; erstinstanzliche HV, Akten S. 2186).
2.4.4 Die
vom Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im
Berufungsverfahren als wesentliche Personen ins Spiel gebrachten P_____ und die
damalige Freundin des Berufungsklägers waren gemäss den glaubwürdigen Aussagen
von D_____ erst zu einem späteren Zeitpunkt involviert und haben eine untergeordnete
Rolle gespielt (vgl. zur Rolle von P_____, welche D_____ nach Büren gebracht
hatte, Akten S. 1170 und 2187; zur Rolle der damaligen Freundin des Berufungsklägers
I_____ Akten S. 1172, 1313, 2187). Die untergeordnete Rolle von I_____ wurde
bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch vom Berufungskläger selbst, von
verschiedenen anderen Personen und ihr selbst betont. Befragt zu ihren Dossierkenntnissen
hat I_____ ausgesagt, sie habe hin und wieder in die Akten des Berufungsklägers
geschaut, um zu überprüfen, ob dieser Verhältnisse mit anderen Frauen habe
(Akten S. 436). Auch der Sohn des Berufungsklägers, Q_____, hat ausgeführt,
dass I_____ in der R_____-Gruppe gar keine Funktion gehabt und dass sie
lediglich Versicherungsverträge ausgefüllt habe, wobei es sich um die
Kundschaft seines Vaters gehandelt habe (Akten S. 666). Bezüglich der
Quittungen, welche D_____ zu unterzeichnen hatte, hat der Berufungskläger
selbst erklärt, er habe diese für das Dossier habe behalten wollen (Akten S.
1348). Weiter, dass D_____ das Geld von ihm habe erhalten wollen und dass er es
von E_____ bekommen habe (Akten S. 1347 f., 1351). Davon, dass I_____ das
Dossier selbständig betreut hat, kann daher keine Rede sein. Auch wenn sich D_____
an die Daten ihrer Besuche beim Berufungskläger nicht mehr im Detail erinnern
kann, geht aus den Unterlagen deutlich hervor, dass die entscheidenden
Handlungen zur Eingehung der Scheinehe, namentlich die Unterzeichnung der
Heiratsvollmachten am 24. Januar 2008 (Akten S. 1394 f.) und deren Übermittlung
zur Durchführung der Heirat am 13. Februar 2008, erst nach Inkrafttreten
der fraglichen Bestimmung des AuG vorgenommen wurden. Auch in diesem Fall ist
die Heiratsvollmacht wiederum auf den mit dem Berufungskläger persönlich
bekannten M_____ ausgestellt worden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass D_____
und E_____ die Vollmachterklärungen beim Berufungskläger an dem Datum
unterzeichnet und mit einem Fingerabdruck versehen haben, das auf den
Dokumenten angegeben ist.
2.4.5 Die
Vorinstanz ist daher zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger
die Scheinehe von D_____ und E_____ zum Zwecke des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung
im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG ermöglicht hat. Der Berufungskläger hat selbst
angegeben, dass er von E_____ für seine Dienstleistung entlöhnt worden ist
(Akten S. 424). Zudem ist erstellt, dass der Berufungskläger D_____ für die
Eingehung der Scheinehe Zahlungen versprochen und diese zumindest teilweise
auch vorgenommen hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 3 lit. a
AuG erfüllt.
2.5 Scheinehe zwischen L_____ und B_____
2.5.1 Auch
in Bezug auf die Scheinehe von L_____ und B_____ ist die Vorinstanz gestützt
auf die Aussage von L_____, die aufgefundenen Dokumente und die Aussage von B_____
zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger diese organisiert hat.
2.5.2 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe keinen Grund zur Annahme gehabt habe,
dass es sich bei der geplanten Ehe von L_____ und B_____ um eine Scheinehe
gehandelt habe. I_____ habe die beiden gekannt, zum Berufungskläger ins Büro
gebracht und in der Folge auch das Dossier betreut. Die Belege betreffend diverse
Zahlungen, welche L_____ im Jahre 2008 von B_____ erhalten haben soll, die sich
im entsprechenden Dossier befanden, seien nie in Anwesenheit des Berufungsklägers
geschrieben und unterzeichnet worden. Es habe offensichtlich eine Absprache gegeben,
wonach bei Problemen mit den Behörden der Berufungskläger derjenige sein
sollte, der hinter dem Ganzen stecke. Aus den Akten gehe aber nichts anderes
hervor, als dass der Berufungskläger heiratswillige Personen beraten und im
Hinblick auf die Realisierung der Eheschliessung und des Familiennachzugs in
administrativer Hinsicht Unterstützung geleistet habe. Auch hier sei offen,
welche tatsächlichen oder vermuteten Handlungen des Berufungsklägers auf die
Zeit nach dem Inkrafttreten des Art. 118 AuG zurückgeführt werden könnten. Es
könne jedenfalls nicht auf die Aussagen von L_____ abgestellt werden. So habe B_____
glaubhaft ausgesagt, dass es seine Idee und diejenige von L_____ gewesen sei,
in der Schweiz eine Scheinehe einzugehen, weil es sein Wunsch gewesen sei, in
der Schweiz zu leben, und L_____ das Geld interessiert habe. B_____ habe weiter
ausgeführt, der Berufungskläger habe ihm nur beim Beschaffen von Dokumenten
geholfen und mit der Hochzeit nichts zu tun gehabt. Die Aussagen von L_____
seien widersprüchlich oder aus anderen Gründen unglaubwürdig. So habe sie in
der Einvernahme vom 11. Juni 2009 (Akten S. 1420) die Frage, ob sie vom
Berufungskläger und/oder B_____ konkret bedroht worden sei, geantwortet, B_____
habe nie etwas gesagt, der Berufungskläger habe ihr jedoch mit Gefängnis
gedroht, weil das, was sie gemacht habe, kriminell sei. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung habe sie dann hingegen verneint, bedroht worden zu sein (Akten
S. 2188). In ihrer Einvernahme vom 11. Juni 2009 (Akten S. 1414) habe L_____
angegeben, B_____ zwei Jahre zuvor in einer Disco „[...]“ kennengelernt zu
haben. Als sie mit den vorgefundenen Belegen konfrontiert worden sei, habe sie
ihre Argumentation geändert und ausgeführt, der Berufungskläger habe ihr Geld
versprochen, wenn sie B_____ heirate. Zur Frage, in welcher Höhe und von wem L_____
für die Ehe mit B_____ Geld erhalten habe, habe sie aber keine brauchbaren
Angaben machen können. Widersprüchlich seien weiter ihre Aussagen dazu, weshalb
sie ihren Sohn K_____ zum Berufungskläger gebracht habe. Ihre Aussagen stünden
zudem im Widerspruch zu denjenigen von K_____ und von I_____. Im Gegensatz zur
Auffassung der Vorinstanz sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht rechtsgenüglich
erstellt. Insbesondere sei nicht erstellt, dass L_____ B_____ im Büro des
Berufungsklägers kennengelernt und dass der Berufungskläger gewusst habe, dass L_____
und B_____ nie die Absicht gehabt hätten, miteinander zu leben, und dass L_____
diesen nur heiratete, um so zu Geld zu kommen. Zudem sei in ganz entscheidenden
Punkten ungeklärt, wann sich die ihm zur Last gelegten Handlungen ereignet
haben sollen. Die Voraussetzungen, um den Berufungskläger im Fall der Ehe L_____-B_____
gemäss Art. 18 Abs. 2 und 3 lit. a AuG schuldig zu sprechen, seien unter den
gegebenen Umständen nicht erfüllt und es habe auch in diesem Punkt ein
Freispruch zu erfolgen.
2.5.3 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort geltend, das Strafgericht
habe zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von L_____ abgestellt, zumal diese
sich mit ihren Aussagen auch selbst belastet und einer Strafuntersuchung
ausgesetzt habe (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 5. April 2011 i.S. B_____
und L_____). L_____ habe klar ausgesagt, dass der Berufungskläger die Ehe vermittelt
habe (Akten S. 1418 f., 1491, 2188). Demgegenüber sei von einem Tätigwerden von
I_____ nie die Rede gewesen. Aufgrund der Aussagen von B_____ sei auch
erstellt, dass dieser dem Berufungskläger insgesamt CHF 30'000.– für dessen
Vermittlungstätigkeit übergeben habe (Akten S. 1453). Aus der Vollmacht
betreffend die Eheschliessung gehe weiter hervor, dass diese von L_____ am 1.
Februar 2008 unterzeichnet worden sei (Akten S. 1430), Gründe für eine
Vordatierung seien keine ersichtlich. Auch seien sämtliche Geldzahlungen
nachweislich erst nach dem 1. Februar 2008 getätigt worden. Gemäss B_____
(Akten S. 1452) sei der Berufungskläger anfangs März 2008 sogar persönlich
in Serbien gewesen, um der Eheschliessung beizuwohnen. Die Handlungen des Berufungsklägers
seien somit klar unter die (neuen) Bestimmungen des AuG gefallen.
2.5.4 Den
Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Aussagen
von L_____ sind nachvollziehbar und aus verschiedenen Gründen glaubwürdig. So
hat L_____, ebenso wie etwa D_____ (vgl. etwa Akten S. 1237 ff.) oder auch B_____
(Akten S. 1228 ff.) bei der ersten Befragung zwar noch bestritten, dass es sich
in ihrem Fall um eine Scheinehe gehandelt habe (Akten S. 1413 ff.). Wie der
Berufungskläger zutreffend ausführt, hat L_____ erst nach der Konfrontation mit
dem klar belastenden Dossier, das beim Berufungskläger aufgefunden worden war,
zugestanden, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe (Akten S. 1418).
Nachdem sie sich zu diesem auch für sie mit Konsequenzen verbundenen Geständnis
hat durchringen können, bleiben ihre Aussagen aber im Wesentlichen konstant.
Auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen deuten auch die zahlreichen Details, die
Beschreibung ihrer eigenen Gefühle („Ich hatte Angst bekommen, auch wegen
meinen Kindern“, Akten S. 1419) und die zeitlich-räumlichen Verknüpfungen (a.F.
wann sie B_____ zum ersten Mal getroffen habe: „Das erste Mal im Büro von A_____
und einmal im April Mai 2008. Er rief mich an und wir trafen uns auf der
Strasse am Barfüsserplatz.“ Akten S. 1420). Sie hat den Berufungskläger
auch nicht übermässig belastet. So hat sie angegeben, sie habe keine Kenntnis
davon, dass der Berufungskläger auch andere Scheinehen organisiere (Akten S.
1421). In konstanter Weise sagte L_____ mehrmalig aus, dass sie über den Sohn
des Berufungsklägers an diesen vermittelt worden sei (Akten S. 1418, 2188) und
dass dieser ihr gesagt habe, der Berufungskläger organisiere Ehen mit
Ausländern gegen Geld (Akten S. 1418, 1491, 2188). Sie hat auch verschiedentlich
übereinstimmend geschildert, dass der Berufungskläger ihr gesagt habe, sie
könne damit ihre Schulden respektive Betreibungen tilgen (Akten S. 1419, 2188),
was L_____s Sohn K_____ im Untersuchungsverfahren detailliert bestätigt worden
ist (Akten S. 1080). Konstant hat L_____ weiter erklärt, sie habe auch ihren
Sohn zum Berufungskläger gebracht (Akten S. 1495, 2188), was ebenfalls im
Einklang mit detaillierten Angaben von K_____ im Untersuchungsverfahren steht
(Akten S. 1080). Die Aussage von L_____, wonach sie beide darauf beim
Berufungskläger eine Vollmacht unterzeichnet hätten (Akten S. 1496) und dass
sie mit ihrem Sohn auch über die Scheinehe gesprochen habe (Akten S. 2188) wird
durch die Aussagen von K_____ anlässlich der Voruntersuchung (Akten S. 1089)
und durch die in den Akten befindlichen Dokumente, namentlich die beiden
Heiratsvollmachten (Akten S. 1024 und 1430) mit dem gleichen Datum und die
Heiratsurkunde, bestätigt. Dabei fällt auf, dass K_____ im Ermittlungsverfahren
ausführte, dass die Vollmachterklärung für seine Mutter bereits vorbereitet
gewesen sei, währenddem die seine noch habe geschrieben werden müssen (Akten S.
1080), was wiederum mit den Angaben seiner Mutter über die Vorbereitung dieses
Treffens übereinstimmt (Akten S. 1419). Wie bereits oben ausgeführt, müssen diese
Aussagen von K_____ aufgrund der Übereinstimmung mit den Aussagen seiner Mutter
und den im Dossier befindlichen Unterlagen als glaubwürdiger angesehen werden
als die abweichenden und nicht konsistenten Aussagen von K_____ anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Ausführungen von L_____ (und von K_____
im Ermittlungsverfahren) über die vom Berufungskläger organisierte Scheinehe
stimmen weiter überein mit den im Dossier des Berufungsklägers aufgefundenen
Bestätigungen von Geldzahlungen mit der Unterschrift von L_____ (Akten S. 1424
ff.) respektive von B_____ (Akten S. 1423). Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers können die Aussagen von L_____ nicht als widersprüchlich oder
sonstwie unglaubwürdig qualifiziert werden. Auch die Aussage von L_____, dass
ihr der Berufungskläger mit Gefängnis „gedroht“ habe (Akten S. 1420) und die
spätere Aussage, sie sei nicht bedroht worden (Akten S. 2188), ist entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers nicht als widersprüchlich zu taxieren, zumal
der Berufungskläger selbst angibt, L_____ gesagt zu haben, dass sie mit polizeilichen
Massnahmen rechnen müsse, wenn eine Scheinehe entdeckt werde (Akten S. 536). Es
ist durchaus nachvollziehbar, dass L_____ das einerseits als bedrohlich empfunden
hat und daraus aber dennoch nicht ableiten wollte, der Berufungskläger habe sie
„bedroht“. Dass L_____ betreffend das von ihr erhaltene Geld keine klaren
Angaben macht, wie dies vom Berufungskläger moniert wird, spricht ebenfalls
nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen, zumal sie gemäss den
Ausführungen ihres Sohnes K_____ davor Angst hatte, das Geld könnte wieder von
ihr zurückgefordert werden (Akten S. 1083). Dass sie tatsächlich Geldzahlungen
von B_____ über den Berufungskläger erhalten hat, geht einerseits aus den im
Dossier des Berufungsklägers aufgefundenen Quittungen (Akten S. 1424 ff.) und
anderseits aus den Aussagen von B_____ selbst hervor (Akten S. 1443 f.). B_____
hat angegeben, er sei selbst dabei gewesen, als sie das Geld abgeholt habe,
dies sei im Büro des Berufungsklägers gewesen; L_____, er selbst und der
Berufungskläger seien anwesend gewesen (Akten S. 1453). Aus den genannten
Aussagen von B_____ geht im Übrigen hervor, dass der Berufungskläger über den
wahren Charakter der Ehe zwischen B_____ und L_____ durchaus im Bilde war. Auf
zwei Geldzahlungsbestätigungen (Akten S. 1423 und 1429) wird denn auch ausdrücklich
der Berufungskläger aufgeführt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf die
Ausführungen von L_____ über den Ablauf der Eingehung der Scheinehe und die
entsprechende Rolle des Berufungsklägers abgestellt und es somit als erstellt
erachtet, dass der Berufungskläger im Wissen um den Charakter dieser Ehe als
Scheinehe den Abschluss der Ehe ermöglicht hat. Aus den übereinstimmenden
Aussagen von L_____ und ihres Sohns K_____ im Ermittlungsverfahren sowie dem
Datum der unterzeichneten und datierten Vollmacht sowohl von K_____ als auch
von L_____ (Akten S. 1024 und 1430) geht klar hervor, dass die entscheidenden
Handlungen des Berufungsklägers im Februar 2008 respektive später und somit
nach Inkrafttreten des Art. 118 AuG stattfanden.
2.5.5 Für
die Behauptung des Berufungsklägers, wonach I_____ L_____ und B_____ gekannt und
zum Berufungskläger ins Büro gebracht und in der Folge auch das Dossier betreut
habe, spricht im vorliegenden Fall gar nichts. Weder L_____ noch B_____ (und
auch nicht K_____) haben zu irgendeinem Zeitpunkt angegeben, mit I_____ bekannt
zu sein, von dieser zum Berufungskläger geführt oder von dieser betreut worden
zu sein. Alle haben im Gegenteil betont, ausschliesslich mit dem Berufungskläger
zu tun gehabt zu haben (Akten S. 1080 ff., 2184 (K_____); Akten S. 1480 ff.,
2188 (L_____); Akten S. 1451 f. (B_____)). L_____ hat übereinstimmend im
Ermittlungsverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt,
dass sie nie mit I_____ oder der damaligen Freundin des Berufungsklägers zu tun
hatte (Akten S. 1421, 2188). Auch der Berufungskläger selbst hat ausgesagt,
dass L_____ und B_____ zu ihm gekommen seien und dass er sie vielleicht einmal
alle zwei Monate getroffen habe (Akten S. 1465, 1467). Von einem Bezug von L_____
oder B_____ zu I_____ spricht der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren dagegen
ebensowenig wie I_____ selbst, die angab, sie habe nie mit „diesen Leuten
geschafft“ (Akten S. 1369). Die implizite Behauptung des Berufungsklägers anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren, I_____ habe
eine entscheidende Rolle bei der Initiierung der Scheinehen gehabt und ihm ihr
Wissen vorenthalten, findet daher in den Aussagen der Beteiligten keinerlei
Stütze. Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen und Dokumente hat das
Strafgericht vielmehr zu Recht als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger
die Ehe von L_____ und B_____ in Kenntnis um deren Charakter als Scheinehe
administrativ betreut und somit ermöglicht hat.
2.5.6 Die
Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger
die Scheinehe von L_____ und B_____ zum Zwecke des Erhalts einer
Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG ermöglicht hat. Der Berufungskläger
hat selbst angegeben, von B_____ Geld erhalten zu haben (Akten S. 1486). Zudem
ist erstellt, dass der Berufungskläger L_____ für die Eingehung der Scheinehe
Zahlungen versprochen und diese zumindest teilweise auch vorgenommen bzw.
abgewickelt hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG
erfüllt.
3.1 Bezüglich
der Strafzumessung kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der Bestätigung der ausgesprochenen
Schuldsprüche ist von drei Fällen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz auszugehen. Der Strafrahmen bei qualifizierter Täuschung von Behörden
gemäss Art. 118 Abs. 3 AuG lautet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe; eine Freiheitsstrafe ist in jedem Falle mit einer Geldstrafe zu
verbinden. Die Tatmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.
3.2 Die
Vorinstanz hat ausgeführt, dass es sich beim Vermitteln oder Ermöglichen von
Scheinehen um ein eigentliches Geschäftsmodell des Berufungsklägers handle.
Dabei habe er einerseits auf eine Klientel mit Migrantenhintergrund
zurückgegriffen, die aus seinem Kulturkreis stammte. Seine Auftraggeber hätten
primär das Interesse verfolgt, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten. Anderseits habe sich der Berufungskläger seiner hier domizilierten
Kundschaft bedient, deren persönliche, insbesondere angespannte finanzielle
Verhältnisse er bestens gekannt habe. Im Falle von D_____ habe er eine
Drogenabhängige rekrutiert, die einem Personenkreis mit notorischen Geldschwierigkeiten
angehörte. Bei solchen Klienten mit finanziellen Schwierigkeiten, die sich
schliesslich als Partner bzw. Partnerin einer Scheinehe zur Verfügung stellten,
habe der Beschuldigte, wie er gewusst habe, nicht mit Widerstand rechnen
müssen. Der Berufungskläger sei nicht wesentlich vorbestraft. Als selbständiger
Versicherungsberater generiere er, wie er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ausführte, ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 4'000.–. Im Vergleich
zu den gegen D_____ und E_____ ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 6 bzw. 8
Monaten müsse die Strafe für den Berufungskläger höher ausfallen, zumal
einerseits dem pekuniären Aspekt und anderseits der Tatmehrheit Rechnung zu
tragen sei. Da vorliegend neben der Freiheits- obligatorisch auch eine Geldstrafe
auszusprechen sei, erscheine – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
die hier massgebende Strafnorm erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und der
Berufungskläger seither, d.h. seit den hier beurteilten Delikten, nicht mehr
negativ in Erscheinung getreten sei – eine Gesamtstrafe von 11 Monaten als
angemessen, welche in eine bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 9
Monaten und eine unbedingt auszusprechende Geldstrafe von 60 Tagessätzen
aufzuteilen sei. Die Tagessatzhöhe sei entsprechend den finanziellen
Verhältnissen auf CHF 90.– zu bemessen.
3.3 Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass sowohl die Freiheits- als auch
die Geldstrafe selbst im Falle einer vollumfänglichen Bestätigung der
Schuldsprüche zu reduzieren seien. Die Vorinstanz habe die Dienstleistungen des
Berufungsklägers zu Unrecht als eigentliches Geschäftsmodell qualifiziert.
Seine geschäftliche Tätigkeit habe nur am Rande die Beratung und Unterstützung
bei Eheschliessungen und in Aufenthaltsfragen umfasst und es sei von zentraler
Bedeutung für ihn gewesen, sich in der Schweiz in jeder Hinsicht korrekt zu
verhalten. Er habe die bei den Eheschliessungen beteiligten Personen nicht
selber "rekrutiert" oder "rekrutieren lassen“, sondern diese
seien von sich aus oder über andere Personen mit entsprechenden Anliegen an ihn
gelangt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz müsse die Strafe auch nicht
höher ausfallen als diejenigen für D_____ oder E_____, zumal nicht
ausgeschlossen werden könne, dass E_____ zu Unrecht verurteilt worden sei, und
es vorliegend um das Verschulden des Berufungsklägers gehe. Bei Berücksichtigung
aller Umstände erscheine die von der Vorinstanz verhängte Gesamtstrafe von 11
Monaten auch im Falle einer vollumfänglichen Bestätigung der drei zur Diskussion
stehenden Schuldsprüche als übersetzt und damit unangemessenen im Sinne von
lit. c von Art. 398 Abs. 3 StPO; diese sei dementsprechend im Rahmen des richterlichen
Ermessens auf ein angebracht erscheinendes Mass zu reduzieren. Kein Grund
bestehe sodann dafür, nur für eine allfällige Freiheitsstrafe, nicht aber auch
für die gleichzeitig verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen den bedingten
Strafvollzug zu gewähren, zumal auch die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen
für die Gewährung des bedingten Vollzugs für beide Sanktionen als
gerechtfertigt erachtet habe. Die Gründe, welche für den Berufungskläger als
"Ersttäter" gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zur Gewährung des bedingten
Strafvollzugs führten, lägen auch in Bezug auf die gleichzeitig angeordnete
Geldstrafe vor und es bestehe kein Anlass, von der gemäss Abs. 4 von Art. 42
StGB bestehenden Möglichkeit, eine bedingte Strafe mit einer unbedingten
Geldstrafe zu verbinden, Gebrauch zu machen. Eine Verurteilung habe auch bei
der Gewährung des bedingten Vollzugs bei der Geldstrafe für den Berufungskläger
einschneidende finanzielle Konsequenzen. Zudem sei dieser durch die drei Monate
Untersuchungshaft erheblich belastet worden, zumal er während dieser Zeit keine
Erwerbseinnahmen habe erzielen können und gleichzeitig seine laufenden
finanziellen Verpflichtungen habe erfüllen müssen.
3.4 Aufgrund
des obigen Beweisergebnisses ist der Berufungskläger in drei Fällen der
qualifizierten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 resp. Abs. 3
lit. a AuG schuldig gesprochen worden. Innerhalb des Ausländergesetzes betrifft
die Strafbestimmung von Art. 118 AuG gemäss dessen Randtitel die Täuschung der
Behörden. Schutzobjekte der strafrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes
sind demnach allgemein die ausländerrechtlichen Bestimmungen, Schutzobjekt von
Art. 118 Abs. 2 AuG ist innerhalb dieses allgemeinen Bereichs speziell das
Vertrauen der Behörden auf die Echtheit eines Eheschlusses (Urteil des Zürcher
Obergerichts UE120312 vom 2. März 2013). Die Strafandrohung in Art. 118 Abs. 2
AuG wurde gegenüber derjenigen in Art. 116 Abs. 1 AuG (Förderung der
rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts) vom
Parlament höher festgelegt, womit signalisiert worden ist, dass der
Unrechtsgehalt der Delikte gemäss Art. 118 Abs. 2 AuG als höher erachtet wird
als derjenige der Delikte gemäss Art. 116 Abs. 1 AuG. In beiden Fällen ist der
Strafrahmen bei der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht deutlich höher und es
besteht eine obligatorische Verknüpfung mit einer Geldstrafe.
3.5 Aufgrund der obigen Ausführungen ist als erstellt zu
betrachten, dass der Berufungskläger bei der Eingehung der drei Scheinehen eine
tragende Rolle gespielt und diese durch seine Handlungen erst ermöglicht hat.
Zudem ist erstellt, dass der Berufungskläger in allen drei Fällen in der
Absicht gehandelt hat, zumindest eine heiratswillige Person unrechtmässig zu
bereichern. Es bestehen auch deutliche Indizien dafür, dass der Berufungskläger
in allen drei Fällen selbst für seine Förderungs- und Ermöglichungshandlungen
Geldzahlungen (oder andere geldwerte Vorteile) erlangt hat. Allerdings lassen
sich diese Einnahmen des Berufungsklägers und insbesondere deren Höhe nicht
detailliert nachweisen. Weiter bestehen deutliche Indizien dafür, dass der
Berufungskläger nicht nur in den drei Fällen, welche zu den obigen Schuldsprüchen
geführt haben, bei der Eingehung von Scheinehen entscheidend mitgewirkt hat. Da
diese Fälle aber entweder in den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des AuG fallen
oder mangels Beweises nicht zu einer Verurteilung geführt haben, muss das für
die Sanktion relevante Verschulden alleine aufgrund der drei vorliegenden
Schuldsprüche bestimmt werden. Auch wenn der Berufungskläger bei diesen drei
Fällen professionell vorgegangen und auf ein funktionierendes Beziehungsnetz
zur Organisation der Eingehung der Ehe und zur Täuschung der Behörden über den
Charakter der Ehe zurückgegriffen hat, kann entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz nicht von einem eigentlichen Geschäftsmodell des Berufungsklägers
gesprochen werden. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger
bei den hier relevanten Scheinehen ein hohes Einkommen generiert hat. Anderseits
kann den Akten auch nicht entnommen werden, dass die Vermittlung resp.
Förderung oder Ermöglichung von Scheinehen im Geschäftsportfolio des
Berufungsklägers eine grössere Rolle gespielt hat. Dennoch kann das Verschulden
des Berufungsklägers nicht als leicht bezeichnet werden, zumal er sein
Beziehungsnetz und das von ihm erworbene Know-how im Ausländer- resp. Eherecht
gezielt für die Förderung und Ermöglichung der hier relevanten Scheinehen benutzt
hat. Durch die Einbettung dieser Tätigkeit in sein Geschäftsleben, die Anlegung
von entsprechenden Dossiers und die Buchführung über die geleisteten Zahlungen
hat der Berufungskläger auch gezeigt, dass es sich nicht um reine
Freundschaftsdienste oder humanitäre Hilfeleistungen gehandelt hat. Aufgrund
des obigen Beweisergebnisses ist zudem der Einwand des Berufungsklägers, er
habe die Heiratswilligen nicht selbst rekrutiert oder rekrutieren lassen,
zumindest im Falle von D_____ als unzutreffend zurückzuweisen. Das Tatverschulden
des Berufungsklägers ist vom Strafgericht zu Recht als höher gewichtet worden
als dasjenige von E_____, welcher mit Urteil des Strafgerichts vom 30. November
2010 zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten
verurteilt worden ist, zumal diesem keine qualifizierte Handlung gemäss Art.
118 Abs. 3 lit. a AuG vorgeworfen worden ist – obwohl die Zahlungen an D_____
mutmasslich von E_____ stammen, und er somit ebenfalls eine unrechtmässige
Bereicherung von D_____ ebenfalls angestrebt hat. Beim Berufungskläger fallen
vor allem die Tatmehrheit und das professionelle Vorgehen belastend ins Gewicht.
3.6 Die
Biographie des Berufungsklägers eröffnet entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers keine Umstände zugunsten des Berufungsklägers. Dessen Behauptung,
es sei für ihn von Bedeutung, sich in der Schweiz in jeder Hinsicht korrekt zu
verhalten, kann mit dem obigen Beweisergebnis nicht in Einklang gebracht
werden. Der Berufungskläger leidet zwar unter gesundheitlichen Problemen, die
bei ihm auch zur Ausrichtung einer 50%-IV-Rente geführt haben. Er war und ist
aber weiterhin in der Lage, im Versicherungs- und Beratungsgebiet selbständig
tätig zu sein und damit insgesamt ein Einkommen von ca. CHF 4'000.– monatlich
zu generieren. Eine Notlage, die den Berufungskläger zur oben beschriebenen
Delinquenz gebracht hätte, wird denn auch vom Berufungskläger nicht geltend
gemacht. Dem Berufungskläger kann auch keine Reue oder Einsicht zugute gehalten
werden. Zu Ungunsten des Berufungsklägers müssen im Gegenteil seine Versuche
gewertet werden, die Verantwortung für die von ihm ermöglichten Scheinehen
verschiedenen anderen Personen, zuletzt seiner damaligen Freundin I_____,
zuzuschieben.
3.7 Unter
Berücksichtigung aller vorgenannten Punkte erscheint die von der Vor-instanz
ausgesprochene „Gesamtstrafe“ von 11 Monaten als angemessen und ist nicht zu
beanstanden. Ebenfalls zutreffend ist die Aufteilung dieser Gesamtstrafe in
eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe, da eine Freiheitsstrafe gemäss Art.
118 Abs. 3 AuG zwingend mit einer Geldstrafe verbunden werden muss. Anders
als bei den Verbindungsstrafen gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB, wo eine bedingte
Strafe nur mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse
verbunden werden kann, sieht Art. 118 Abs. 3 AuG nach seinem Wortlaut keine
solche Beschränkung der beiden Sanktionen vor. Die Vorinstanz hatte ihrem Entscheid,
die Geldstrafe unbedingt auszufällen, keine Begründung beigefügt.
Möglicherweise war sie davon ausgegangen, dass Art. 118 Abs. 3 einen
Anwendungsfall des Art. 42 Abs. 4 StGB darstelle und dass letztere Norm mit
Geltung auch für das AuG die Frage der Verbindungsstrafe abschliessend regle.
Diesfalls wäre für die Vorinstanz kein Raum für einen Ermessensgebrauch mehr
gewesen, und der entsprechende Entscheid hätte mangels Alternative auch keiner
Begründung bedurft. Den Materialien ist nichts zu dieser Frage zu entnehmen,
und auch aus den Kommentierungen von Art. 118 Abs. 3 AuG in der Lehre lässt
sich diesbezüglich nichts als Auslegungshilfe heranziehen. Das Bundesgericht
hat in einem Urteil betreffend die analoge Vorschrift zur Geldwäscherei in
einem obiter dictum festgehalten, der Entscheid über den unbedingten oder
bedingten Strafvollzug bedürfe einer Begründung (BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai
2011 E. 7.2). Demnach geht das Bundesgericht davon aus, dass prinzipiell
beide Möglichkeiten offenstehen; im zitierten Entscheid hatte sich das
Bundesgericht jedoch nicht mit dieser grundsätzlichen Frage auseinanderzusetzen.
Das Appellationsgericht teilt die Einschätzung des Bundesgerichts, dass es in
Anwendung von Art. 118 Abs. 3 AuG grundsätzlich auch möglich ist, eine bedingte
Freiheitsstrafe und eine bedingte Geldstrafe zu verhängen. Der Berufungskläger
rügt daher zu Recht, dass die Vorinstanz die Nichtgewährung des bedingten
Vollzuges der ausgesprochenen Geldstrafe nicht begründet hat. Damit der bedingte
Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe abgelehnt werden kann, muss der Vollzug
dieser Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB notwendig erscheinen, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Für die erforderliche negative
Prognose liegen im vorliegenden Fall aber keine Hinweise vor, zumal die
gegenüber dem Berufungskläger angeordnete Untersuchungshaft von 85 Tagen eine
abschreckende Wirkung haben sollte. Der Berufungskläger ist zwar nicht
geständig und weiterhin im Beratungsumfeld von Ausländerinnen und Ausländern
tätig, was offenbar die Grundlage für die hier relevante strittige Tätigkeit
war. Er ist aber nicht vorbestraft und hat anlässlich der heutigen Verhandlung
versichert, keine problematischen Fälle mehr zu übernehmen. Er kann mit seiner
selbständigen Tätigkeit und der IV-Rente ein Einkommen generieren, das zur
Deckung der Lebenshaltungskosten ausreicht. Es ist daher nicht angezeigt, die
Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Dementsprechend ist die Berufung im
Wesentlichen abzuweisen. Im Sanktionspunkt ist die bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe zu bestätigen und die Geldstrafe von 60 Tagen ebenfalls bedingt
auszusprechen. Der Tagessatz von CHF 90.– wird vom Berufungskläger nicht beanstandet
und ist zu bestätigen.
Der
Berufungskläger unterliegt mit sämtlichen Berufungsanträgen mit Ausnahme des
Antrags auf Ausfällung der Geldstrafe als bedingte. Nach der
Kostentragungsregel in Art. 428 Abs. 1 StPO ist diesem Verfahrensausgang
dadurch Rechnung zu tragen, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten anteilig
seinem Unterliegen im Prozess übernimmt. Der Berufungskläger hat für das
zweitinstanzliche Verfahren die Zusprechung eines Betrags von CHF 12'247.20
(inkl. Auslagen und MWST) als Parteientschädigung beantragt. Auch
diesbezüglich folgt eine anteilige Kürzung des geltend gemachten Betrags mit
Blick auf das mehrheitliche Unterliegen des Berufungsklägers. Da sowohl der
Schuldspruch in drei Fällen als auch die Höhe der erstinstanzlich ausgefällten
Freiheits- und Geldstrafe vollumfänglich bestätigt werden und das Erzielen
eines für den Berufungskläger günstigeren Entscheids sich in der Frage der bedingten
bzw. unbedingten Geldstrafe erschöpft, erscheinen die Auferlegung einer
reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 700.– und eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'800.– (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST)
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt. A_____ wird verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 19. August 2009 (85
Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von
Art. 118 Abs. 2 und 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer, Art. 49 Abs. 1, 51, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil inklusive Kostenentscheid
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 1'800.– inkl. Auslagen, zuzüglich MWST, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.