Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.1
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____AG
Beschwerdeführerin
c/o [...],
[...]
vertreten
durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 5.
Dezember 2013
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Die A_____AG vermietet
der B_____AG Geschäftsräumlichkeiten in der [...]gasse [...] in Basel. Die Mieterin
wandte sich am 30. August 2013 an die Staatliche Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) mit dem Begehren, dass die Vermieterin
zur Zahlung von CHF 30'000.– nebst Zins an die Mieterin zu verurteilen
sei. Mit Vorladung vom 31. Oktober 2013 lud die Schlichtungsstelle die
Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung auf den 4. Dezember 2013. Sie
wies die Parteien mit dem Beiblatt „Wichtige Hinweise zur Vorladung –
Persönliches Erscheinen“ auf die Pflicht hin, persönlich zur
Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Mit Schreiben vom 1. November 2013 beantragte
die Mieterin, dass sie von der persönlichen Teilnahme an der
Schlichtungsverhandlung dispensiert werde. Mit Eingabe vom 4. November
2013 ersuchte die Vermieterin, dass C_____ anstelle ihrer einzigen Verwaltungsrätin
als ihr Vertreter zuzulassen sei. C_____ sei als Verwalter der im Streit
stehenden Liegenschaft mit der Angelegenheit betraut, während die Verwaltungsrätin
über die Streitsache sehr wenig orientiert sei. Mit Verfügung vom 8. November
2013 dispensierte die Schlichtungsstelle die Mieterin von der Pflicht zum
persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung. Die Mieterin erklärte sich
mit Stellungnahme vom 12. November 2013 damit einverstanden, dass seitens
der Vermieterin C_____ an der Schlichtungsverhandlung teilnehme. Die Schlichtungsverhandlung
fand am 4. Dezember 2013 statt. Die Mieterin liess sich durch ihren Anwalt
vertreten, während die Vermieterin der Verhandlung ganz fern blieb. Die
Schlichtungsstelle verfügte an der Verhandlung auf Antrag der Mieterin, dass
die Parteien erneut in eine Schlichtungsverhandlung geladen werden. Mit
Verfügung vom 5. Dezember 2013 auferlegte sie der Vermieterin eine
Ordnungsbusse von CHF 200.– wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung
vom 4. Dezember 2013.
Gegen diese
Verfügung hat die A_____AG am 8. Januar 2014 Beschwerde erhoben. Darin
beantragt sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit
Verfügung vom 9. Januar 2014 erteilte die Referentin die aufschiebende
Wirkung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Die Schlichtungsstelle beantragt
in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss
Art. 319 lit. b. Ziff. 1 i.V.m. 128 Abs. 4 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde
angefochten werden (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2013, Art. 319 ZPO N 10; Botschaft ZPO, in: BBl 2006,
S. 7221, 7376). Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).
1.2 Ordnungsbussen
sind – entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung
– als prozessleitende Verfügungen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn
Tagen seit ihrer Zustellung anfechtbar (vgl. hierzu ausführlich AGE BEZ.2014.12
vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1). Die angefochtene Verfügung wurde der
Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2013 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist
begann nach Ablauf des Fristenstillstands am 3. Januar 2014 (Art. 145
Abs. 1 lit. c i.V.m. 146 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Beschwerde
wurde am 8. Januar 2014 und somit fristgerecht erhoben.
1.3 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO). Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (vgl.
Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie wegen ihres ausserkantonalen Sitzes
gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO nicht persönlich zur
Verhandlung habe erscheinen müssen. Des Weiteren führt sie aus, dass zwischen
den Parteien des Schlichtungsverfahrens mehrere Verfahren hängig seien. Es gehe
dabei um seit Jahren hängige miet- und vermögensrechtliche Prozesse, in denen
sich die Parteien ziemlich unversöhnlich gegenüberständen. Deshalb habe sie
sich entschlossen, den Schlichtungstermin vom 4. Dezember 2013 nicht
wahrzunehmen. Eine Einigung unter den Parteien sei völlig ausser Frage
gestanden. Es mache keinen Sinn, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen,
wenn die Parteien, zumindest die beklagte Partei, nicht vergleichsbereit seien.
Genau für diesen Fall sehe Art. 206 Abs. 2 ZPO als Rechtsfolge der
Säumnis vor, dass die Schlichtungsbehörde verfahre, wie wenn keine Einigung
zustande gekommen wäre. Die verhängte Ordnungsbusse wie auch die erneute
Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung entbehrten daher einer gesetzlichen
Grundlage. Ausserdem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da
sie weder angehört worden sei noch sich zur Bussenhöhe habe äussern können,
bevor die Ordnungsbusse ausgefällt worden sei.
2.2 Die
Schlichtungsstelle wendet in ihrer Stellungnahme demgegenüber ein, dass die
Parteien nach Art. 204 ZPO persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen
müssten. Zwar könne sich gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO vertreten
lassen, wer einen ausserkantonalen Sitz habe, und habe die Beschwerdeführerin
ihren Sitz in Zug. Wolle eine Partei allerdings ihr Recht, sich vertreten zu
lassen, in Anspruch nehmen, so habe sie ein Dispensationsgesuch an die
Schlichtungsstelle zu stellen. Eine automatische Entbindung von der Pflicht zum
persönlichen Erscheinen finde nicht statt. Die Beschwerdeführerin habe mit
ihrer Eingabe an die Schlichtungsstelle vom 4. November 2013 einerseits
Zusatzaufwand für die Schlichtungsstelle und die Gegenpartei verursacht und
andererseits den Anschein erweckt, es würden C_____ und ihr Rechtsvertreter zur
Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ein unentschuldigtes Nichterscheinen an der
Verhandlung sei als Verletzung der Verfahrensdisziplin anzusehen, was nach
Art. 128 ZPO mit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.– bestraft
werden könne. Die Höhe der Busse von CHF 200.– entspreche der ständigen
Praxis der Schlichtungsstelle und liege im unteren Bereich des Rahmens, den
Art. 128 Abs. 1 ZPO vorgebe. Im Übrigen bestimme Art. 108 ZPO,
dass unnötig verursachte Kosten von der Partei zu tragen seien, die sie
verursacht habe. Der durch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
4. November 2013 unnötig verursachte Zusatzaufwand hätte auch unter diesem
Titel die Auferlegung von CHF 200.– gerechtfertigt.
3.1 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember
2013. Die Schlichtungsstelle begründet darin die verhängte Ordnungsbusse damit,
dass die Beschwerdeführerin nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Dezember
2014 erschienen sei. Kein Thema ist vorliegend die von der Beschwerdeführerin
nicht angefochtene, in ihrer Beschwerdeschrift aber gleichwohl thematisierte
zweite Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung. Zu prüfen ist alleine, ob
die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführerin zu Recht wegen deren Nichterscheinens
zur Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.– bestraft
hat.
3.2 Das
Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und
Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung
zu versöhnen. Die klagende Partei soll nicht ohne Not um den kostenlosen
Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostenfälliges Gerichtsverfahren
gedrängt werden. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich
zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur bei Vorliegen eines
Ausnahmetatbestandes nach Art. 204 Abs. 3 ZPO darf eine Partei der
Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In diesem Fall hat sie die
Schlichtungsstelle entsprechend zu informieren und sich für die Verhandlung
vertreten zu lassen (vgl. Honegger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 204 ZPO N 6).
3.3 Die
Beschwerdeführerin wurde zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Dezember 2013
ordnungsgemäss vorgeladen. Dennoch blieb sie der Verhandlung fern. Sie
begründet ihr Nichterscheinen damit, dass sie gemäss Art. 204 Abs. 3
lit. a ZPO wegen ihres ausserkantonalen Sitzes von der Pflicht zum
persönlichen Erscheinen befreit sei. Deshalb habe sie sich „dazu entschlossen,
den Schlichtungstermin vom 4. Dezember 2013 nicht wahrzunehmen“
(Beschwerde vom 8. Januar 2014, S. 4 N 5). Dabei verkennt die
Beschwerdeführerin, dass sie nicht selber beschliessen kann, der Verhandlung
fernzubleiben. Vielmehr muss sie die Schlichtungsstelle entsprechend
informieren und sich für die Verhandlung vertreten lassen (vgl. E. 3.2).
Weder das eine noch das andere hat sie getan. Stattdessen erweckte sie mit
ihrem Schreiben vom 4. November 2013 den falschen Anschein, dass ihr
Verwalter sowie ihr Rechtsvertreter an der Verhandlung teilnehmen würden.
Dadurch verursachte sie sowohl der Schlichtungsstelle als auch der Gegenpartei
unnötige Kosten. Die Beschwerdeführerin war mithin von der Teilnahme an der
Schlichtungsverhandlung nicht dispensiert und verletzte ihre Pflicht,
persönlich an der Verhandlung zu erscheinen.
3.4 Es
fragt sich, ob die Verletzung der Pflicht, persönlich an der Schlichtungsverhandlung
zu erscheinen, mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Gemäss
Art. 128 Abs. 1 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse
bis zu CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand
verletzt oder den Geschäftsgang stört.
Bei
Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt
die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre
(Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie der klagenden Partei die
Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien einen
Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 f. ZPO) oder bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen
(Art. 212 ZPO). Ob sie die Parteien erneut zu einer Verhandlung laden
kann, kann hier offen bleiben, da die entsprechende Verfügung unangefochten
blieb. Die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO sind offenbar nicht
nachteilig genug, um eine beklagte Partei, die von vornherein an einer Einigung
nicht interessiert ist, zu einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu
motivieren. Durch die Säumnis der beklagten Partei fielen aber Sinn und Zweck
des Schlichtungsverfahrens dahin, bzw. die Partei hätte es in der Hand, das
Obligatorium ausser Kraft zu setzen. Dadurch dass dann der Versöhnungsversuch
nicht stattfinden kann und damit das Schlichtungsobligatorium missachtet wird,
wird der Geschäftsgang gestört. Die Schlichtungsbehörde muss daher in solchen
Fällen die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO ausschöpfen können
(vgl. AGE BEZ.2012.62 vom 13. November 2012 E. 3.1; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren
nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 106 f.).
Schlichtungsbehörden sind keine Verwaltungsbehörden, sondern üben gerichtliche
Funktionen aus, weshalb Art. 128 ZPO im Schlichtungsverfahren analog
angewendet werden kann (Honegger, a.a.O., Art. 206 ZPO N 3).
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen an einer Schlichtungsverhandlung ist somit
als Verletzung der Verfahrensdisziplin anzusehen, die nach Art. 128 ZPO
mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann (AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014
E. 3.4). Die verhängte Ordnungsbusse von CHF 200.– ist mithin nicht
zu beanstanden.
3.5 Die
Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass sie vor der Verhängung der
Ordnungsbusse von der Schlichtungsstelle nicht angehört worden sei und dadurch
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gebietet grundsätzlich, dass die zu sanktionierende Person
vor der Ausfällung einer Strafe angehört wird bzw. dass ihr die Möglichkeit
gegeben wird, sich zur Höhe der Strafe zu äussern. Je nach Art des Sachverhalts
können Inhalt und Umfang des Gehörsanspruchs variieren. Soll bloss eine Busse
zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ausgesprochen werden, erwächst der
Gehörsanspruch nicht aus dem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht des
Betroffenen, sondern höchstens aus der allfälligen Notwendigkeit zur
Sachabklärung. Bei aktenkundigen Disziplinarverstössen erübrigt es sich gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts daher, den Betroffenen vorgängig
anzuhören (vgl. BGE 111 Ia 273 E. 2c S. 275). Zudem bleibt das
rechtliche Gehör gewahrt, wenn die Behörde auf begründeten Antrag der
betroffenen Person die Disziplinarstrafe in Wiedererwägung ziehen kann (vgl.
für bundesgerichtliche Disziplinarmassnahmen BGer. 6A.83/2001 vom
18. September 2001 E. 1). Aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung
ergibt sich denn auch keine Pflicht, die Disziplinarstrafe der fehlbaren Person
vorab anzudrohen (Frei, in: Berner
Kommentar, Bern 2012, Art. 128 ZPO N 31). Das pflichtwidrige
Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Schlichtungsverhandlung ist
aktenkundig. Es bestand für die Schlichtungsstelle kein Anlass, den Sachverhalt
weiter abzuklären. Auch hätte die Beschwerdeführerin die Schlichtungsstelle um
Wiedererwägung ersuchen können. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde
demzufolge nicht verletzt.
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen und steht ihr keine Parteientschädigung zu. Als angemessen erscheint die
Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr von CHF 200.– (vgl. § 11
Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren,
SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.