Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.19
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Dezember 2013
betreffend Umwandlung der
Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. Januar 2013 wurde A_____ der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und kostenfällig
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Gegen den Strafbefehl
erhob er rechtzeitig Einsprache. Zur Verhandlung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 2. Juli 2013, zu welcher er ordnungsgemäss vorgeladen worden
war, erschien er indessen nicht, so dass das Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 4
StPO zufolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben wurde. Ein
Wiedereinsetzungsgesuch von A_____ vom 12. Juli 2013 wies der Strafgerichtspräsident
mit Verfügung vom 12. August 2013 ab. Das Appellationsgericht wies eine
hiergegen erhobene Beschwerde von A_____ am 21. Oktober 2013 ab, soweit es
überhaupt darauf eintrat. Damit ist der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben an
die Staatsanwaltschaft vom 5. November 2013 beantragte A_____, dass er die ihm
auferlegte Geldstrafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüssen könne.
Mit Nachentscheid vom 8. November 2013 wies die Staatsanwaltschaft diesen
Antrag kostenfällig ab. Am 18. November 2013 erhob A_____ Einsprache gegen den
Nachentscheid der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies die
Einsprache am 19. November 2013 mit dem Hinweis, dass sie an ihrem Entscheid
festhalte, ans Strafgericht. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 wies das Einzelgericht
in Strafsachen den Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit
ab, reduzierte aber die dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten von CHF
200.– auf CHF 50.– und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 12. Februar 2014, mit der A_____
sinngemäss deren Aufhebung und die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige
Arbeit beantragt. Die Staatsanwaltschaft ist zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen worden, hat aber darauf verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die verfahrenserledigende Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen, mit der
dieses die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit abgewiesen hat,
ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.
365 N 4; Stephenson/Thiriet, in:
Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 393 StPO N 12). Zuständige Beschwerdeinstanz
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17
lit. a EG StPO).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die am 27. Dezember 2013 eingeschrieben an die Adresse des
Beschwerdeführers in Binningen versandte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 24. Dezember 2013 konnte ihm am 30. Dezember 2013 nicht zugestellt
werden und wurde infolge eines Nachsendungsauftrags nach Basel [...] gesandt,
wo sie aufgrund eine Auftrags des Beschwerdeführers „bis voraussichtlich
31.1.14“ gelagert wurde. Effektiv zugestellt werden konnte sie erst am
6. Februar 2014 (vgl. Sendungsverfolgung, Akten S. 134 f.; Meldung der
Post, Akten S. 136). Es ist zu prüfen, ob die mit 12. Februar 2014 datierte und
am 14. Februar 2014 beim Gericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erhoben
wurde.
Nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben haben Verfahrensbeteiligte während eines hängigen Verfahrens
und wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines
behördlichen oder gerichtlichen Entscheides rechnen müssen, die Pflicht, dafür
zu sorgen, dass ihnen dieser zugestellt werden kann. In derartigen Fällen
gelten deshalb behördliche Sendungen nicht erst dann als zugestellt, wenn der
Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt, sondern es genügt, wenn sie in seinen
Machtbereich gelangen, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Gemäss Art. 86
Abs. 4 lit. a StPO gilt daher eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt
wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt,
sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion). Auch
ein Zurückbehaltungsauftrag gegenüber der Post kann den Zeitpunkt, ab welchem
die Zustellfiktion greift, nicht hinausschieben (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f.
123 III 492 E. 1 S. 92; BGer 1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 3.2; Arquint, in: Basler Kommentar StPO,
Basel 2011, Art. 86 N 10).
Der
Beschwerdeführer hatte am 18. November 2013 Einsprache gegen den Nachentscheid der
Staatsanwaltschaft vom 8. November 2013 erhoben und damit das Verfahren vor dem
Strafgericht selbst in Gang gesetzt. Er musste ab diesem Datum mit der
Zustellung von Verfügungen des Strafgerichts rechnen und war daher verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass ihm diese rechtzeitig zugestellt werden können. Nach der
Zustellfiktion von Art. 86 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten als am siebten Tag nach dem am 30. Dezember 2013 in
Binningen erfolgten Zustellversuch, also am 6. Januar 2014, zugestellt. Damit
ist die Beschwerde verspätet erhoben worden, so dass nicht darauf einzutreten
ist.
Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde abgewiesen
werden müsste, wenn darauf einzutreten wäre. Die Umwandlung der Geldstrafe in
gemeinnützige Arbeit setzt gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB voraus, dass sich
die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse ohne
Verschulden des Beurteilten seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben und dem
Beurteilten die Bezahlung unter den gewandelten Verhältnissen nicht mehr
möglich oder zumutbar ist (vgl. Ausführungen und Hinweise in der angefochtenen
Verfügung). Wie der Vorrichter zutreffend ausgeführt hat, hat der
Beschwerdeführer in seinen verschiedenen Eingaben widersprüchliche Angaben zu
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und eine erhebliche
Verschlechterung dieser Verhältnisse nicht einmal ansatzweise belegt und ist
ihm ausserdem die ratenweise Bezahlung der Geldstrafe von CHF 1‘800.– selbst
dann zumutbar, wenn er wie behauptet von der Sozialhilfe lebt. Die Voraussetzungen
von Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB sind somit nicht erfüllt.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.