Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.26
ENTSCHEID
vom 17.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Februar 2014
betreffend Zeugnisverweigerungsrecht
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A_____ ein Verfahren wegen Verdachts
auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch,
Hehlerei und Fälschung von Ausweisen. Ihm wird die Beteiligung an einem
Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Confiserie [...] an der [...]strasse in
Basel am 4. Juni 2011 vorgeworfen. Am 18. November 2013 wurde B_____, der
bereits rechtskräftig wegen Beteiligung an dieser Tat verurteilt worden war, im
Verfahren gegen A_____ im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme als Zeuge befragt.
Damit wurde dem Antrag des Verteidigers von A_____, B_____ sei lediglich als
Auskunftsperson zu befragen, nicht entsprochen. B_____ erklärte zunächst, das
Zeugnis verweigern zu wollen, weil er mit A_____ verschwägert sei. Nachdem ihm
eröffnet worden war, dass ihm nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Zeugnisverweigerungsrecht
zukomme, sagte er zur Sache aus.
Mit Schreiben
vom 18. Februar 2014 beantragte A_____s Verteidiger, das Protokoll der
Konfrontationseinvernahme sei aus den Akten zu entfernen und die Konfrontationseinvernahme
sei „mit der richtigen Rechtsbelehrung“ zu wiederholen. Auch die früheren
Aussagen des Zeugen B_____ sowie die Akten zum Verfahren gegen B_____ seien aus
den Akten zum Verfahren gegen A_____ zu entfernen. Mit Verfügung vom 25.
Februar 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft diese Begehren ab.
Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 28. Februar 2014. Der Beschwerdeführer beantragt
die Entfernung des Protokolls der Konfrontationseinvernahme sowie sämtlicher
anderer Einvernahmeprotokolle von B_____. Eventualiter seien diese Dokumente
beweisrechtlich für unzulässig und nicht verwertbar zu erklären. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung mit seinem
Rechtsvertreter zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung
vom 25. März 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei
sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. April 2014 repliziert.
Erwägungen
Über die
Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet gemäss Art. 174 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung (StPO) im Vorverfahren die einvernehmende Behörde. Die
Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach Eröffnung des Entscheides die Beurteilung
durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Art. 174 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid
der Beschwerdeinstanz steht der Zeugin oder dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht
zu (Art. 172 Abs. 3 StPO). Gemäss dem Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 StPO steht
das Recht, den Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung bei der
Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ausschliesslich dem Zeugen oder der
Zeugin, nicht aber der beschuldigen Person oder weiteren Parteien zu. Die
Bestimmungen zum Aussageverweigerungsrecht von Art. 168-176 StPO gestalten den
Rechtsschutz der Person, die unter Aussagedruck steht. In systematischer Hinsicht
stellen sie einen Abschnitt des Kapitels „Zeuginnen und Zeugen“ dar. Dem Zeugen
bzw. der Zeugin soll in bestimmten der Konflikt erspart bleiben, wegen Verweigerung
des Zeugnisses selbst Rechtsnachteile zu erleiden oder einen nahen Verwandten
belasten zu müssen. Soweit das Recht zur Aussageverweigerung durch Amts- und
Berufsgeheimnisse begründet wird, werden ferner Interessen der Öffentlichkeit geschützt.
Die Rechte der beschuldigten Person sind Gegenstand einer Vielzahl
anderer strafprozessualer Bestimmungen, nicht aber derjenigen zum Zeugnisverweigerungsrecht.
Die beschuldigte Person wird weder durch jene noch durch andere Bestimmungen ermächtigt
zu verhindern, dass jemand anderes gegen sie aussagt. Folgerichtig steht das Recht,
gegen die Ablehnung der Zeugnisverweigerung die Beschwerdeinstanz anzurufen,
nach dem klaren Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 StPO nur dem Zeugen
beziehungsweise der Zeugin zu. Dies deckt sich mit dem historischen Auslegungselement
und entspricht auch der Auffassung der Lehre (vgl. dazu Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 174 StPO N 10, mit Hinweis auf Botschaft 1206; Donatsch,
in: Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 174 StPO N 6; Fest /
Horber, in: Basler
Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 174 StPO N 8). Auf die Beschwerde
von A_____ ist daher insoweit nicht einzutreten.
Die fehlende Beschwerdelegitimation
kann auch nicht durch ein nachträgliches Gesuch um Aktenentfernung bzw. durch
ein Rechtsmittel gegen einen abschlägigen Entscheid gegen ein solches Gesuch
erstritten werden. Die gesetzliche Regelung ist vollständig und lässt in der
vorliegenden Konstellation keinen Raum für eine Beschwerde des Beschuldigten. Im
Übrigen wäre einer solchen auch in der Sache kein Erfolg beschieden. Wie dem
Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2013 zu entnehmen ist, wurden B_____ zu
Beginn der Konfrontationseinvernahme die Bestimmungen zum Zeugnisverweigerungsrecht,
namentlich die Art. 162, 163, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176 StPO
sowie Art. 303, 304, 305 und 307 StGB, vorgelegt (Prot. S. 2). Zunächst
erklärte B_____, das Zeugnis aufgrund Schwägerschaft zum Beschwerdeführer
verweigern zu wollen. Nachdem ihm beschieden worden war, dass der Staatsanwalt keine
relevante Verwandtschaft zwischen ihm und dem Beschwerdeführer anerkenne und
ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werde, sagte er jedoch zur Sache aus
(Prot. S. 3). Er verzichtete darauf, die Beschwerdeinstanz anzurufen. Dabei war
ihm bekannt, dass er damit die Einvernahme hätte unterbrechen können, zumal ihm
die entsprechende Regelung zu Beginn der Einvernahme vorgelegt worden war. Bei
dieser Ausgangslage besteht offensichtlich kein Grund, die Einvernahme aus den
Akten zu entfernen. Zwischen B_____ und dem Beschwerdeführer liegt ohnehin nur
eine Schwippschwägerschaft vor, die kein Zeugnisverweigerungsrecht begründet.
Soweit der
Beschwerdeführer seine Anträge damit begründet, sein Teilnahmerecht sei verletzt
worden, ist sein Rechtsmittel abzuweisen. A_____ war unter Benützung einer
falschen Identität auf der Flucht und kann sich schwerlich darauf berufen, dass
er sich doch lieber für die Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung gehalten
hätte. Es wird dem urteilenden Gericht obliegen, den höchstrichterlichen
Vorgaben zur Beweiswürdigung in dieser Konstellation Rechnung zu tragen.
Da auch die übrigen Vorbringen
des Beschwerdeführers unbehelflich sind, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerde
dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.–
festzusetzen. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Honorarnote für 10.25
Stunden Aufwand zu entschädigen, wobei im Kanton Basel-Stadt praxisgemäss ein
Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt. Zudem ist er für seine Auslagen
von CHF 47.– zu entschädigen. Das Honorar beträgt somit CHF 2‘079.– (inkl.
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete
Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
ein Honorar von CHF 2‘079.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 176.75, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.