Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.30
URTEIL
vom 2.
Juli 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1985, von
Albanien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 1. Juli 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffung
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 25. April 2014 in Vorbereitungshaft (AGE AUS.2014.18 vom 28.
April 2014; AUS.2014.24 vom 4. Juni 2014; BGer 2C_562/2014 vom 12. Juni 2014),
nachdem er anlässlich seiner Verhaftung durch die Polizei bei der Befragung
durch das Migrationsamt ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 27. Juni 2014 hat
das Bundesamt für Migration (BfM) das Asylgesuch abgelehnt und A____ aus der
Schweiz weggewiesen. Das Migrationsamt hat am 1. Juli 2014 über A____ Ausschaffungshaft
bis 30. August 2014 verfügt, die Haftdauer nach Rücksprache mit dem
Einzelrichter vom 2. Juli 2014 indessen verkürzt und das Haftende auf den 23.
Juli 2014 festgesetzt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden. Nach 40-minütiger Unterredung des
Einzelrichters mit A____ befand dieser, er wolle nicht aktiv an der Verhandlung
teilnehmen. Eine Befragung war also nicht möglich, und so wurde zur Beratung
geschritten, und das Urteil an A____ ausgehändigt und ihm mündlich eröffnet
(per Dolmetscher in albanischer Sprache).
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Wegweisungsentscheid des BfM vom 27. Juni 2014 wurde dem Beurteilten eröffnet.
2.2 Der
Beurteilte befindet sich bereits in Vorbereitungshaft. Damit ist der Haftgrund
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG gegeben.
2.3 Eines
weiteren Haftgrundes bedarf es nicht. Offensichtlich ist aber auch der
Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt: Der Beurteilte hat gegenüber dem
Migrationsamt ausdrücklich erklärt, die Wegweisung nicht zu akzeptieren. Er hat
sich während rund einem Jahr illegal in Basel aufgehalten und hat illegal
gearbeitet. Soweit der Ausländer geltend macht, in seiner Heimat an Leib und Leben
bedroht zu sein, kann darauf nicht eingegangen werden: Es steht dem Haftrichter
nicht zu, die Wegweisungsverfügung materiell zu überprüfen. Insgesamt ist nicht
davon auszugehen, dass sich der Ausländer in Freiheit dem Wegweisungsvollzug
zur Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist somit gegeben.
2.4 Eine
Ausschaffung nach Albanien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Der gültige Reisepass des Beurteilten liegt vor, und gemäss Auskunft
des Migrationsamtes kann innert einiger Tage ein unbegleiteter Flug organisiert
werden. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden
nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das
Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende
Anordnung der Ausschaffungshaft bis 23. Juli 2014 ist somit verhältnismässig
und zu bestätigen.
Der Beurteilte
verlangt nach unentgeltlicher Verbeiständung. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1
besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine
Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht.
Dies ist vorliegend nicht der Fall: Per 23. Juli 2014 wird die Haft gerade drei
Monate gedauert haben. Sollte bis dann der Wegweisungsvollzug nicht möglich
sein und die Haftverlängerung geprüft werden müssen, so wird voraussichtlich
ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestehen. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass angesichts des vorstehend Gesagten von Aussichtslosigkeit
ausgegangen werden muss, und dass ein "einfacher" Fall vorliegt: Das
Asylgesuch wurde abgelehnt, der Beurteilte wurde aus der Schweiz weggewiesen,
sein gültiger Reisepass liegt vor, ein Flug nach Albanien kann ohne weitere
Probleme gebucht werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit
abzuweisen. Daran ändert nichts, dass der Sachbearbeiter – aktenkundigerweise –
dem Beurteilten in Aussicht gestellt hat, man habe für die Verhandlung einen
Rechtsvertreter bestellt. Dies ist wohl unglücklich formuliert und für den
Beurteilten missverständlich, ändert aber nichts daran, dass der Richter über
die unentgeltliche Verbeiständung zu befinden hat und nicht der Sachbearbeiter
des Migrationsamtes. Sollte der Beurteilte nachträglich einen Rechtsvertreter
bestellen, so würde dies in Anbetracht der Umstände vom Richter als
Revisionsgrund anerkannt. Der Antrag auf Verschiebung der heutigen Verhandlung
ist in diesem Sinne abzuweisen. Weiter ist der Beurteilte darauf hinzuweisen,
dass ein Anspruch auf einen Dolmetscher in der Gerichtsverhandlung besteht, und
anlässlich der heutigen Verhandlung auch ein Dolmetscher anwesend war und die
Ausführungen des Beurteilten übersetzt hat. Augenscheinlich hat der Beurteilte
den Dolmetscher auch sehr gut verstanden.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 23. Juli 2014 rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde
dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.