Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.3
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 19. Dezember 2013
betreffend Abweisung des
Wiederherstellungsgesuchs
Sachverhalt
Mit Vorladung
vom 6. November 2013 wurde A_____ aufgefordert, zur Verhandlung vom 17. Dezember
2013 vor dem Einzelgericht in Strafsachen betreffend Einsprache gegen einen
Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu erscheinen. Dieser
Vorladung leistete er keine Folge. Daraufhin schrieb der instruierende Strafgerichtspräsident
das Einspracheverfahren gegen den erlassenen Strafbefehl infolge Rückzugs der
Einsprache als erledigt ab. Gegen diesen Entscheid reichte ein Mitarbeiter des
Architektur- und Planungsbüros von A_____ in dessen Auftrag beim Strafgericht
ein Wiederherstellungsgesuch ein. Darin wurde geltend gemacht, A_____ habe
wegen Krankheit nicht zur Verhandlung erscheinen können, und es wurde ein den
Verhandlungstag betreffendes Arztzeugnis eingereicht.
Der
Strafgerichtspräsident wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 19. Dezember
2013 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht
eingereichte Beschwerde, mit der A_____ beantragt, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort
vom 16. Januar 2014 verlangte der Strafgerichtspräsident die Abweisung der
Beschwerde. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Appellationsgerichtspräsidentin
hat beim Strafgericht zusätzliche Akten bezogen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
StPO können Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte wegen
Rechtsverletzungen, unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und
Unangemessenheit mit Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für Entscheide
über Wiederherstellungsgesuche, jedenfalls soweit diese abgewiesen werden und der
Entscheid somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (AGE
BE.2011.28 vom 22. Juni 2011; vgl. Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 393 StPO
N 13; vgl. nachfolgend E. 2.2). Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Wiederherstellung abgewiesen, womit ein gültiges
Beschwerdeobjekt vorliegt. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid
berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten.
2.1 Mit
Wiederherstellungsgesuch vom 18. Dezember 2013 wurde geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe den Gerichtstermin krankheitshalber nicht einhalten
können. Gemäss Arztzeugnis vom 18. Dezember 2013 war der Beschwerdeführer vom
16. bis 21. Dezember 2013 100% arbeits- und verhandlungsunfähig. Der
Strafgerichtspräsident hat das Gesuch abgewiesen. Zu prüfen ist vorliegend, ob
der Strafgerichtspräsident das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für
eine Wiederherstellung zu Recht verneint hat.
2.2 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich innert 30 Tagen bei
der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen
werden sollen, die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn der Partei
daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und
wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. In
der vom Beschwerdeführer versäumten Verhandlung des Einzelgerichts in
Strafsachen hätte er Gelegenheit gehabt, sich zum ergangenen Strafbefehl
(Aktenzeichen V130606 277) zu äussern. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag
zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen
Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst
rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache
erhoben wird. Ist die beschuldigte Person mit dem Strafbefehl nicht
einverstanden, kann sie mit einfacher Erklärung die Durchführung des ordentlichen
Verfahrens verlangen. Die Einsprache erhebende Person trifft im
Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung einer
Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft oder im gerichtlichen Verfahren der
Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen
(Art. 355 Abs. 2, Art. 356 Abs. 4 StPO). In der Folge führt das
unentschuldigte Fernbleiben der beschuldigten Person im Einspracheverfahren zu
einem vollständigen Rechtsverlust; eine weitere Untersuchung findet nicht statt
und der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren
erhobenen Vorwürfe entfällt (AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2).
Da der Beschwerdeführer
der Verhandlung vom 17. Dezember 2013 unentschuldigt fernblieb, hat das Einzelgericht
in Strafsachen seine Einsprache infolge Nichterscheinens mit Verweis auf Art.
356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben (gesetzliche Rückzugsfiktion),
womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Erfordernis des
erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge gegeben.
2.3
2.3.1 Erforderlich
für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist ist sodann, dass die
betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei schliesst
bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine
Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie
Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es dem Betroffenen unmöglich machten,
einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art.
94 StPO N 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu die jahrzehntelange restriktive
Praxis des Appellationsgerichts, an welcher dieses auch unter der
vereinheitlichten Strafprozessordnung festhält: AGE DG.2010.25 vom
24. Januar 2011, AGE 1206/2002 vom 20. März 2002; vgl. auch BGer
1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3, 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005
E. 1.2).
2.3.2 Der
Beschwerdeführer hat mit Beschwerde, datiert vom 7. Januar 2013 (recte wohl 7.
Januar 2014), geltend gemacht, er sei am 16. und 17. Dezember 2013 aufgrund hohen
Fiebers und Hustens „schwer am Limit seines seins“ (Beschwerde S. 1) und
unansprechbar gewesen, weshalb er auch nicht an der Verhandlung vom 17. Dezember
2013 habe teilnehmen können. Das entsprechende Arztzeugnis datiert vom 18.
Dezember 2013 und wurde mit Begleitschreiben vom selben Tag dem Gericht eingereicht.
Die Verhandlung fand am 17. Dezember 2013 statt. Nach der Literatur und Praxis (Schmid, Praxiskommentar, Art. 368 StPO N
5; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1411;
siehe auch Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 2013 S. 2)
gilt der Beschwerdeführer als unentschuldigt ferngeblieben, wenn er trotz
korrekter Vorladung zur Hauptverhandlung nicht erscheint, obwohl es ihm – was auch
bei Fieber und Husten der Fall ist – möglich gewesen wäre, ein Verschiebungsgesuch
zu stellen oder zumindest sein Nichterscheinen vor der Hauptverhandlung
anzukündigen und kurz zu begründen. Nachträglich vorgebrachte Entschuldigungen
für das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung, zu der der Beschwerdeführer
ordnungsgemäss geladen worden ist, werden im Strafbefehlsverfahren nicht gehört
(Daphinoff, Das
Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 618;
siehe Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 2013 S. 2).
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.