Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.18
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2014
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 2. Juli 2014
Sachverhalt
A_____ wurde am
9. März 2014 wegen Verdachts auf Raufhandel und Körperverletzung festgenommen.
Mit Verfügung vom 12. März 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 7. Mai 2014
an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Einzelgericht des
Appellationsgerichts mit Entscheid vom 3. April 2014 (AGE HB.2014.13) ab. Mit
Verfügung vom 5. Mai 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft
um weitere acht Wochen bis zum 2. Juli 2014.
Gegen diese
Verfügung liess A_____ mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Beschwerde erheben mit dem
Antrag, die angefochtene Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben
und ihn sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit einem Eventualantrag
ersuchte er um Anordnung einer geeigneten Ersatzmassnahme anstelle der
Haftverlängerung. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft stellte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2014 Antrag auf
vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu replizierte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2014. Die für den Entscheid relevanten
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische
Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO] [SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO] [SG 257.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs.
2 StPO frei.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist
und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Der
Beschwerdeführer erhebt wie bereits mit seiner Beschwerde gegen den Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. März 2014 zu Recht keine grundsätzlichen
Einwände gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Er gibt zu, B_____
geschlagen, mit Steinen beworfen und schliesslich verfolgt und „demoliert“ zu
haben. Dies sei jedoch lediglich als Abwehr eines tätlichen Angriffes von B_____
und dessen Kollegen geschehen. Zwar sei B_____ bei der Auseinandersetzung schwer
verletzt worden, es könne jedoch aufgrund dessen Verletzungen nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Opfer und der Beschwerdeführer
Täter sei.
3.2 Die
Einwände des Beschwerdeführers wurden bereits im Entscheid vom 3. April
2014 gewürdigt (AGE HB.2014.13 E. 3.4). Darauf ist zu verweisen. Die Vorinstanz
ist zu Recht von dringendem Tatverdacht in Bezug auf Raufhandel und Körperverletzung
ausgegangen.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund
der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Als Argument bringt er vor, er sei zwar deutscher
Staatsangehöriger, jedoch halte er sich regelmässig in der Schweiz auf, da er
unter anderem eine Tochter und einen Bruder in Basel habe. Zudem habe sich sein
Lebensmittelpunkt inzwischen nach Basel verlagert, wodurch die Fluchtgefahr
entfalle. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang einen vom 15. April
2014 datierten Arbeitsvertrag eingereicht, der einen Stellenantritt als
Kurierangestellter bei der C_____GmbH in Basel per 1. Mai 2014 vorsieht
(Arbeitsvertrag vom 15. April 2014). Ebenfalls per 1. Mai 2014 sei er als
Untermieter bei D_____ an der [...]strasse in Basel wohnhaft (Untermietvertrag
vom 16. April 2014). Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit,
die ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2014
auferlegte unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten im Electronic Monitoring
zu vollziehen. Entgegen den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts seien
sowohl der Arbeits- als auch der Mietvertrag gültig zustande gekommen und nicht
zu beanstanden. Zudem gewährleiste insbesondere der Strafvollzug im Electronic
Monitoring seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz. Unter diesen
Umständen könne von Fluchtgefahr keine Rede sein, respektive könne dieser
Fluchtgefahr mit milderen Ersatzmassnahmen entgegengewirkt werden. In Betracht
komme etwa der Vollzug der Untersuchungshaft im Electronic Monitoring. Zudem
sei der Beschwerdeführer bereit, sich einer täglichen Meldepflicht zu unterziehen.
4.2 Den
Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Für die
Voraussetzungen der Fluchtgefahr sei auf den Entscheid vom 3. April 2014 verwiesen
(AGE HB.2014.13 E. 5.2). Wie in jenem Entscheid ausgeführt worden ist, wird die
Fluchtgefahr primär dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer deutscher
Staatsangehöriger und in Deutschland am Wohnort seiner Freundin und des gemeinsamen
Kindes angemeldet ist. Die Vorbehalte der Vorinstanz gegenüber den durch den Beschwerdeführer
eingereichten Verträgen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. So hat
das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen, es sei ungewöhnlich, dass
sowohl der Arbeits- als auch der Mietvertrag offensichtlich – abgesehen von der
Unterschrift – ohne direktes Zutun des Beschwerdeführers zustande gekommen
seien. Zudem falle auf, dass die Bar, in der die vorliegend zu untersuchende
Auseinandersetzung ihren Anfang genommen hat, zum Restaurant [...] und damit zu
dem im Arbeitsvertrag aufgeführten Arbeitgeber gehöre. Weiter bezeichne der
Beschwerdeführer den Untervermieter D_____, welcher bei den fraglichen Ereignissen
ebenfalls anwesend gewesen war, als „Cousin“. Die Vorinstanz gelangte zum
Schluss, dass unter diesen Umständen weder der Miet- noch der Arbeitsvertrag –
und demzufolge auch nicht die Möglichkeit eines Vollzugs des Electronic Monitoring
durch den Kanton Basel-Land – gewährleisteten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
in der Schweiz wohnt und arbeitet und demzufolge ständig erreichbar ist. Diesen
Ausführungen ist zu folgen. Bei dem durch den Beschwerdeführer eingereichten
Arbeits- und Mietvertrag handelt es sich klarerweise um Gefälligkeitsbescheinigungen,
welche nicht sicherstellen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in der
Schweiz greifbar ist. So verfügte der im Untermietvertrag als Vermieter
auftretende D_____ noch im März 2014 selber über keinen festen Wohnsitz. Hinzu
kommt, dass er potentieller Tatbeteiligter an den gewalttätigen
Auseinandersetzungen vor der Pizzeria [...] ist. Schliesslich ist die Arbeitgeberin,
C_____GmbH, Inhaberin der Pizzeria [...] und damit des Ortes des damaligen
Tatgeschehens. Vor diesem Hintergrund bieten die beiden Verträge keine Gewähr
dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz stabile Lebensverhältnisse
anstrebt und seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in die Schweiz verlegt hat. Daran
vermag die Möglichkeit der Aufnahme in das Vollzugsprogramm des Electronic
Monitoring des Kantons Baselland nichts zu ändern. Zusammenfassend stellen
weder die familiären noch die beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
ernsthafte Fluchthindernisse dar. Angesichts der drohenden längeren,
unbedingten Freiheitsstrafe besteht für ihn ein erheblicher Anreiz, sich bei
einer Haftentlassung insbesondere nach Deutschland abzusetzen, wo er
aufgewachsen und angemeldet ist und wo sich auch der grösste Teil seiner
Familie aufhält. Seiner Beteuerung, er sei bereit, sich den hiesigen Behörden
zur Verfügung zu halten, kann unter diesen Umständen kein entscheidendes
Gewicht zukommen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht weiterhin bestehende
Fluchtgefahr angenommen.
5.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet ohne Begründung die Verhältnismässigkeit der insgesamt
knapp vier Monate dauernden Untersuchungshaft. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Verfolgten an der Wiederherstellung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden
Sanktion rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; APE HB.2011.28 vom 14. September
2011 E. 6.1). Wie im Entscheid vom 3. April 2014 dargelegt worden ist,
besteht ein dringender Tatverdacht auf Beteiligung des Beschwerdeführers an
einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, anlässlich derer eine
Person Verletzungen von erheblicher Schwere davontrug (AGE HB.2014.13 vom 3. April
2014 E. 3.4). Dieses Verhalten erfüllt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
Tatbestände des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der versuchten
schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Unter den
vorstehenden Umständen muss der vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle einer
Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als vier Monaten rechnen.
5.2 Entgegen
der Auffassung der Verteidigung erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft
auch mit Blick auf mögliche Ersatzmassnahmen als verhältnismässig. Für einen
Haftvollzug im Electronic Monitoring fehlen vorliegend die Voraussetzungen; fraglich
erscheint ausserdem, ob ein Electronic Monitoring in Grenznähe geeignet ist, eine
Flucht in zeitlicher Hinsicht tatsächlich zu verhindern. Auch die von der
Verteidigung vorgeschlagene Meldepflicht vermag, zumal der Beschwerdeführer keinen
Wohnsitz in der Schweiz hat, die Fluchtgefahr nicht wirksam zu bannen. Eine
Schriftensperre fällt gegenüber dem ausländischen Beschwerdeführer praktisch ausser
Betracht (vgl. Härri, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Art. 237 StPO N 9) und könnte ihn nicht wirksam von Flucht abhalten, ist doch
gerade der Grenzübertritt nach Deutschland ohne Papiere problemlos möglich.
Weitere Ersatzmassnahmen wie Kautionshinterlegung werden vom Beschwerdeführer
nicht angeboten. Die Stellung einer Kaution wäre im Übrigen im Hinblick auf die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers ohnehin kein taugliches Mittel, der
Fluchtgefahr zu begegnen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer
wird die amtliche Verteidigung bewilligt. Der Aufwand der amtlichen
Verteidigerin ist mangels einer Kostennote zu schätzen, wobei dem Gericht unter
Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses und des
doppelten Schriftenwechsels ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen
erscheint. Der amtlichen Verteidigerin ist daher ein Honorar von 6 x CHF 200.–
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.