Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.44
ENTSCHEID
vom 27.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Beschwerdeführerin
A_____
[...],
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gläubigerin
B_____
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen ein
Urteil der Zivilgerichtspräsidentin
vom 15. Mai 2014
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
(Betreibung Nr. [...])
Sachverhalt
Mit dem Entscheid
der als Konkursrichterin amtenden Zivilgerichtspräsidentin wurde am 15. Mai
2014 über die A_____ im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine
Forderung der B_____ der Konkurs eröffnet. Dagegen hat die A_____ am 26. Mai
2014 rechtzeitige Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Konkurses
und Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem sei der A_____ eine kurze
Nachfrist bis zum 28. Mai 2014 zu gewähren, um die notwendigen Urkunden betreffend
den Verzicht auf Durchführung des Konkurses nachzureichen. Gleichentags hat die
Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 1'000.– bar bezahlt. Am 28.
Mai 2014 ist die unterschriebene Verzichtserklärung der B_____ Versicherung nachgereicht
worden.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen und am 27. Mai
2014 im Dispositiv eröffnet worden. Die Einzelheiten der Vorbringen sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin
eingehalten. Sie hat das Konkurserkanntnis am 16. Mai 2014 in Empfang genommen
und die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 26. Mai 2014 am
Schalter des Appellationsgerichts abgegeben. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
- die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der
geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist;
oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist
belegt sein (Giroud, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136 III 294
E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die erste
Voraussetzung, wonach ein inzwischen eingetretener Konkurshinderungsgrund
gemäss Ziff. 1-3 durch Urkunden zu beweisen ist, nicht erfüllt. Sie reicht einen
von ihr formulierten Entwurf einer Vereinbarung zwischen der B_____ (B_____) und
ihr ein, der nicht unterzeichnet ist. Danach habe die Beschwerdeführerin „bis
zum XX.XX.XXXX ausstehende Beträge bzw. Prämien in der Höhe von rund CHF 112'000.–„
bei der B_____. Letztere soll nach der Vereinbarung auf die Durchführung des
Konkurses verzichten, wobei die Schuldnerin sich im Gegenzug zu einer
Abzahlungsrate von CHF 45'000.– innert fünf Tagen nach Aufhebung der im Zuge
der Konkurseröffnung erfolgten Kontosperre verpflichtet. In der Folge würden
weitere monatliche Raten zu CHF 5'000.– fällig werden (vgl. Beschwerdebeilage
4). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr bis zum 28. Mai 2014 eine
Nachfrist zu gewähren, damit sie den eindeutigen Nachweis erbringen können,
dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Dieser
Antrag ist unzulässig. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen
einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das
bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der
drei Konkurshinderungsgründe gemäss Ziff. 1-3 innert der Rechtsmittelfrist
glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Nachfristen sind keine
zu gewähren (vgl. BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295). Ein Konkursverhinderungsgrund
ist daher nur zu berücksichtigen, sofern er sich innert der Rechtsmittelfrist
verwirklicht hat und geltend gemacht wird. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
können vorgebrachte Noven nicht mehr berücksichtigt werden (Giroud,
a.a.O., Art. 174 N 20 mit weiteren Hinweisen). Damit ist vorliegend der
Gläubigerverzicht durch Urkunden nicht fristgerecht nachgewiesen und damit die
erste Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG für die Aufhebung
des Konkurses nicht erfüllt. Anzumerken bleibt, dass auch die von der
Beschwerdeführerin nachgereichte Erklärung der Gläubigerin vom 27. Mai 2014
keine Verzichtserklärung darstellt. Gemäss diesem Dokument verzichtet die
Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses über die Schuldnerin unter der
Bedingung, dass diese ihre Forderung vollumfänglich inkl. Kosten und Zins begleicht.
Dass die Bedingung erfüllt ist, hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen.
Das nachgereichte Dokument könnte daher ebenfalls nicht als Verzichtserklärung
auf die Durchführung des Konkurses im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gewertet
werden und wäre nicht beachtlich. Bei diesem Ergebnis müsste die weitere Voraussetzung,
wonach zusätzlich die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden müsste,
eigentlich nicht geprüft werden.
2.3
Selbst wenn eine rechtzeitige Verzichtserklärung eingereicht worden
wäre, hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen, weil auch die andere
Voraussetzung, die der Zahlungsfähigkeit nicht hat glaubhaft gemacht werden können.
Diese muss mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht
werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet liquide, d.h.
aktuell tatsächlich verfügbare Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige
Forderungen getilgt werden können (Fritschi,
Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchKG 67/2003, S. 63 mit
weiteren Hinweisen). Letztlich muss die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung
ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der
schuldnerische Betrieb „lebensfähig“ ist (Walder/Kull/Kottmann,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Zürich 1997/99, hrsg. v.
Jaeger, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2012.54 vom 9. Juli 2012 E.
2.3.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (vgl. statt vieler BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E.
5.2 und 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
Vorliegend ergibt
sich aus der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin über liquide Mittel in der
Höhe von CHF 46'751.87 verfügt (Beschwerde Rz. 7). Mit diesen Mitteln ist die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre noch offenen Forderungen zu
begleichen. Nach der Bezahlung von CHF 45'000.– gemäss Vereinbarung an die
Gläubigerin B_____ verblieben nur noch CHF 1'751.87. Aus dem aktuellen
detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. Mai 2014 ergibt sich
aber, dass die Beschwerdeführerin weitere in Betreibung gesetzte Forderungen
von CHF 29'857.50 gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat,
CHF 5'922.– gegenüber C_____ und CHF 3'036.40 gegenüber der
Ausgleichskasse Basel-Stadt; insgesamt somit noch betriebene Forderungen in
Höhe CHF 38'815.90. Nach Abzug des vorhandenen Restguthabens von CHF 1'751.87
bleiben damit offene betriebene Schulden von CHF 37'064.03. An diesem
Ergebnis vermögen die behaupteten fälligen Guthaben der Beschwerdeführerin von
CHF 7'121.36 der D_____AG und CHF 7'740.14 der E_____AG, somit von
insgesamt CHF 14'861.50, nichts ändern. Selbst wenn man diese fälligen
Forderungen, bei denen es sich nicht um belegte liquide Mittel handelt,
berücksichtigen würde, blieben offene Schulden von insgesamt CHF 22'202.53,
die sich, sofern die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit CHF 2'000.– an
ihren Gläubiger C_____ bezahlt hat, auf CHF 20'000.– reduzieren. Hinzu kommen
weitere noch nicht betriebene Forderungen der B_____. Bei den von der
Beschwerdeführerin erwähnten zukünftigen Aufträgen, welche sie im Sommer
ausführen möchte, handelt es sich ausserdem nicht um liquide Ansprüche und diese
können daher nicht als Guthaben berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen
hätte die Beschwerdeführerin auch nicht in genügender Weise glaubhaft machen
können, dass sie über ausreichende liquide Mittel verfügt, um ihre fälligen
Verpflichtungen zu tilgen. Damit wäre auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gewesen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist einen Konkurshinderungsgrund
gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht hat nachweisen können und dass auch ihre
Zahlungsfähigkeit nicht hat glaubhaft gemacht werden können. Damit ist die
Beschwerde abzuweisen und das Konkurserkanntnis der Zivilgerichtspräsidentin
vom 15. Mai 2014 zu bestätigen. Mit diesem Entscheid in der Sache wird der
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in Höhe von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und das
Konkurserkanntnis der Zivilgerichtspräsidentin vom 15. Mai 2014 bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.