Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.20
URTEIL
vom 15. April 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Erik Johner , Dr. Jonas Schweighauser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 2. Februar 2012
betreffend Ausnützung der Notlage
und mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A_____ (nachfolgend
Berufungskläger) wurde vom Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil vom 2. Februar 2012 der Ausnützung der Notlage und der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom
28. bis 29. September 2010, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 80.–, getilgt durch die
beiden Zahlungen vom 1. Februar 2012.
A_____ wurden
die die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'684.– sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 1’600.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ am 31. März 2012 Berufung erklärt und begründet. Er
beantragt, es sei das Urteil vom 2. Februar 2012 aufzuheben und er selbst von der Anklage der Ausnützung der Notlage kostenlos freizusprechen. Zudem sei festzustellen,
dass beide Bussen aus Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bezahlt
seien und demnach von einer Verurteilung abzusehen, alles unter o/e Kostenfolge.
Des Weiteren beantragt er für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung.
Weiter stellt der
Berufungskläger verschiedene Beweisanträge, nämlich es sei über das angebliche
Opfer B_____ ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, es seien bei der Firma C_____
(C_____)
sämtliche Unterlagen und/ oder Protokolle über die Standortgespräche
zwischen der C_____, B_____ und weiteren Betreuern – insbesondere auch der IV –
zur Herausgabe und Einsicht zu verlangen, sowie es seien Herr [...] von der
IV-Stelle Basel-Stadt und Frau [...], coach bei der Firma C_____, als Zeugen an
die Verhandlung des Appellationsgerichts vorzuladen.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch das Opfer haben innert der Rechtsmittelfrist
Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder eine Anschlussberufung
eingereicht.
Der
Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 1. Juni 2012 bei den Universitären psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel die Zustellung der dort erstellten
Diagnoseberichte, Austrittsberichte oder sonstigen Berichte sowie die von der
IV erstellten Berichte zur Gesundheit des Opfers B_____ (nachfolgende Opfer)
verlangt .
Mit Verfügung
vom 16. Juli 2012 hat der Instruktionsrichter Frau Dr. med. Anna Gerig, Stv.
Chefärztin und Leiterin Forensik an der psychiatrischen Klinik Wil, als Gutachterin
im Sinne von Art. 182 ff. StPO mit der schriftlichen Beantwortung der folgenden
Fragen beauftragt:
„ 1. Ergeben sich aus den Ausführungen in den Unterlagen
der UPK sowie der IV Anzeichen dafür, dass das Opfer aufgrund einer psychischen
Erkrankung nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, gerichtlich verwertbare
Aussagen zu machen?
- Ist aus Sicht der Gutachterin aufgrund der
Ausführungen in den Unterlagen der UPK sowie der IV im vorliegenden Fall ein
Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers angezeigt?“
Die weiteren Beweisanträge des
Berufungsklägers wurden vom Instruktionsrichter – unter Vorbehalt eines
anderslautenden Entscheids des Gerichts – abgelehnt.
Mit Verfügung
vom 16. November 2013 hat der Instruktionsrichter den Wechsel der amtlichen
Verteidigung von [...], Advokatin, zu [...] bewilligt.
Im Gutachten von
28. November 2012 hat Frau Dr. Gerig die oben genannten Fragen wie folgt beantwortet:
-
Nein, aus den Ausführungen in den Unterlagen der UPK
sowie der IV ergeben sich keine klar offensichtlichen Anzeichen dafür, dass das
Opfer aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht oder nur beschränkt in der
Lage ist, gerichtlich verwertbare Aussagen zu machen.
-
Ja, aus Sicht der Gutachterin ist aufgrund der
Ausführungen in den Unterlagen der UPK sowie der IV und unter Berücksichtigung
der vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ein
Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers angezeigt. Eine Klärung
mittels einer sowohl psychiatrischen als auch aussagenpsychologischen
Begutachtung des Opfers ist auch im Interesse des Opfers zu empfehlen.
Mit Verfügung
vom 6. März 2013 hat der Instruktionsrichter daher Frau Prof. Dr. Susanna
Niehaus, Diplom-Psychologin und Fachpsychologin Rechtspsychologie an der
Hochschule Luzern, als Gutachterin im Sinne von Art. 182 ff. StPO mit der
schriftlichen Behandlung der folgenden Fragen beauftragt:
Was spricht aus
aussagepsychologischer Sicht für bzw. gegen die Annahme, dass es sich bei den
vorliegenden Aussagen des Opfers
a) um eine absichtliche
Falschbeschuldigung und
b) um das Ergebnis auto- oder
fremdsuggestiver Prozesse handelt?
Mit Verfügung
vom 5. August 2013 hat der Instruktionsrichter den Wechsel der amtlichen
Verteidigung von [...] zu [...] bewilligt.
Mit Verfügung
vom 16. November 2013 hat der Instruktionsrichter den Wechsel der amtlichen
Verteidigung von [...] zu [...], Rechtsanwalt, bewilligt.
Am 1. Oktober 2013 hat Prof. Dr. Susanna Niehaus das von ihr sowie von Dr. med. Steffen Lau
erstellte Gutachten eingereicht. Dieses wurde den Parteien zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Mit
schriftlicher Eingabe vom 22. Oktober 2013 hat der Berufungskläger mitgeteilt, dass er vollumfänglich an der Berufung festhalte. Die Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft
und dem Opfer zur Kenntnisnahme zugestellt.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 15. April ist der Berufungskläger befragt
worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
erstinstanzliche Urteile kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung eingelegt werden. Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG
StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Ausschuss.
1.2 Die Berufung ist
rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden. Somit ist auf
diese einzutreten.
2.1 Der
Berufungskläger wurde vom Strafgericht der Ausnützung der Notlage (Anklagepunkt
- und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt 2) schuldig
erklärt. Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass es zwischen dem Berufungskläger
als Betriebsleiter der C_____. und dem Opfer als von ihm betreute Mitarbeiterin
zu sexuellen Handlungen in Form von Küssen und Berührungen im Intimbereich,
einschliesslich des Einführens von Fingern in die Vagina, sowie zu Berührungen
an den Brüsten gekommen sei. Dabei habe der Berufungskläger das zwischen ihm
und dem Opfer bestehende Abhängigkeitsverhältnis aus dem Arbeits- und
Betreuungsverhältnis ausgenützt. Als Vorgesetzter des Opfers sei er dessen Ansprechpartner
in fachlichen Fragen und ihm auch bei der Lösung fachspezifischer Probleme
behilflich gewesen. In dieser Funktion sei er auch für die Bewertung der kaufmännischen
Fähigkeiten des Opfers zuständig gewesen. Diese strukturbedingte Determiniertheit
sei verstärkt worden durch die psychisch äusserst labile Situation des Opfers,
über die der Beschuldigte bestens im Bilde gewesen sei: Einerseits handle es
sich bei der C_____. um eine Institution, die sich intensiv mit psychisch
kranken Menschen befasse, ihre Arbeitsfähigkeit abkläre und ihnen eine Möglichkeit
biete, ins Arbeitsleben einzusteigen. Andererseits sei dem Berufungskläger
sowohl die Diagnose – wonach das Opfer unter einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung leide – als auch die Tatsache, dass die
IV-Stelle dieses der C_____. aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken
zugewiesen habe, bekannt gewesen. Er habe überdies von den Kontakten des Opfers
zum [...], einem Übergangsheim für Personen mit einer psychischen Erkrankung,
gewusst (erstinstanzliches Urteil, S. 10 f.). Die Vorinstanz hat weiter erwogen,
dem Berufungskläger sei es gelungen, die bestehende Abhängigkeit so zu kanalisieren,
dass es dem Opfer nicht mehr möglich gewesen sei, die Beziehung zu ihm kritisch
zu hinterfragen und sich den Übergriffen zu widersetzen. Weiter hat es das
Gericht als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger zumindest damit habe
rechnen müssen, dass sich das Opfer nur deshalb auf die sexuellen Handlungen
einlasse, weil es von ihm abhängig sei, womit auch Vorsatz vorliege (erstinstanzliches
Urteil, S. 11).
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet in der Berufungserklärung – wie bereits vor der
Vorinstanz – dass es zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Opfer gekommen
sei. Er habe zwar ein freundschaftliches Verhältnis, welches seiner übergeordneten
Stellung in der Firma C_____ nicht entsprochen habe, mit diesem gepflegt. Er
habe aber keine sexuellen Absichten gehabt oder sexuelle Handlungen vorgenommen.
Das Opfer sei immer wieder in Phantasiebeziehungen mit Männern eingetaucht. Es
sei deshalb im Rahmen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zu prüfen, ob die
Aussagen des Opfers der Wahrheit entsprechen würden oder ob sie aufgrund ihrer
Phantasie und ihren unerwünschten Wünschen, welche sie auf den Berufungskläger
projiziert habe, entstanden sei (Berufungsbegründung, S. 2 f.).
In der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht hat der Berufungskläger angegeben, es
sei mit dem Opfer nicht anders gewesen als mit anderen Teilnehmern, er habe zu
allen ein gutes Verhältnis gehabt. Dass er privat auf Facebook kommuniziert
habe, sei „eine dumme Mode“ gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2).
Weiter hat er ausgeführt, er habe das „Du“ vielen Teilnehmern angeboten.
Externe Ausflüge mit Teilnehmern hätten auch andere Coaches unternommen. Nach
der Motivation einer Falschbeschuldigung des Opfers befragt, gab er an, dieses
sei wohl in ihn verliebt gewesen. Sein Fehler sei gewesen, dass er keine pädagogische
Ausbildung gehabt habe und im Umgang mit psychisch auffälligen Menschen daher
nicht versiert gewesen sei. Es sei insgesamt „überraschend und nicht
erklärbar“, weshalb das Opfer ihn der angeklagten Handlungen beschuldige (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 3).
Die Vorinstanz hat
festgehalten, dass die Anklageschrift einzig auf den Aussagen des Opfers
basiere. Somit hänge alles von der Glaubhaftigkeit dieser Darstellungen ab,
weshalb zu überprüfen sei, ob die auf das Tatgeschehen bezogenen Angaben einem
tatsächlichen Erleben entsprängen. Nach der Analyse der Aussagen des Opfers –
welches weder die Dienste der Opferhilfe noch die einer anwaltlichen Vertretung
in Anspruch genommen hat – sowie nach der Gegenüberstellung dessen Darlegungen
und derjenigen des Beschuldigten, ist die Vorinstanz zur Überzeugung gelangt,
dass die Verlautbarungen des Opfers für ein tatsächliches Erleben sprächen (erstinstanzliches
Urteil, S. 9). Dieses Ergebnis, so das Strafgericht, werde auch durch die wenigen
objektiven Beweismittel gestützt, namentlich die sich in den Akten befindlichen
Facebook-Konversationen, die sich nahtlos in das vom Opfer gezeichnete Bild
einpassten, für welche der Beschuldigte hingegen nur widersprüchliche und wenig
plausible Erklärungen abzugeben vermöge. Auch die psychische Erkrankung des
Opfers, namentlich die Borderline-Persönlichkeitsstörung, oder die damit zusammenhängende
Medikation, hätten sich nicht erkennbar störend auf dessen Wahrnehmungs-,
Gedächtnis- und Wiedergabeprozess ausgewirkt (erstinstanzliches Urteil, S. 8).
2.3
2.3.1 Wie erwähnt
hat der Instruktionsrichter im Berufungsverfahren ein Gutachten zur Frage der
Aussagetüchtigkeit – d.h. ob die Fähigkeit des Opfers, vor Gericht verwertbare
Aussagen zu machen, durch den gesundheitlichen Zustand des Opfers eingeschränkt
wird – in Auftrag gegeben. Die Gutachterin Dr. Gerig ist im
Gutachten von 28. November 2012 (im Folgenden: Gutachten Gerig) zum Schluss gekommen,
dass sich aus den Unterlagen der UPK sowie denjenigen der IV keine offensichtlichen
Anzeichen dafür ergäben, dass das Opfer aufgrund seiner psychischen Erkrankung
nicht oder nur beschränkt in der Lage sei, gerichtlich verwertbare Aussagen zu machen (Gutachten
Gerig, S. 31). Sie ist aber auch zum Schluss gelangt, dass aufgrund der
Ausführungen in den Unterlagen der UPK sowie der IV und unter Berücksichtigung
der vorliegenden Akten im vorliegenden Fall dennoch ein Gutachten zur
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers angezeigt sei. Eine Klärung mittels
einer sowohl psychiatrischen als auch aussagenpsychologischen Begutachtung des
Opfers sei auch im Interesse des Opfers zu empfehlen (Gutachten Gerig, S. 31/32).
In der Folge hat
der Instruktionsrichter Prof. Dr. Susanna Niehaus mit der Ausarbeitung eines aussagenpsychologischen
Gutachtens beauftragt. Prof. Dr. Susanna Niehaus hat im Rahmen ihres Auftrages
Dr. med. Steffen Lau, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich beigezogen. Dieser hat in seinem
Gutachten vom 17. September 2013 (im Folgenden: Gutachten Lau) das Opfer trotz
persönlichkeitsdiagnostischer Auffälligkeiten als aussagetüchtig eingeschätzt. Er
diagnostizierte bei dem Opfer eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen Zügen und histrionischen Zügen, wobei er festhält, es
seien nicht umfassend die Kriterien für den impulsiven oder Borderline Typ der
Persönlichkeitsstörung und auch nicht alle Kriterien einer histrionischen Persönlichkeitsstörung
erfüllt, so dass von einer „gemischten Persönlichkeitsstörung mit
persönlichkeitsgebundenen Auffälligkeiten“ auszugehen sei, welche nicht klar
einem Typus von Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könne (Gutachten Lau,
S. 14 f.). Er hält fest, die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung bzw. -störung
sei nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an einer erhaltenen Aussagenfähigkeit
bzw. -tüchtigkeit zu begründen. Die Frage der Aussagetüchtigkeit werde bei Personen
mit Persönlichkeitsstörungen daher nicht tangiert. Die mit den
Persönlichkeitsbesonderheiten einhergehenden spezifischen Interpretations- und
Darstellungsmuster in Gesprächen müssten aber bei der Aussagezuverlässigkeit
berücksichtigt werden (Gutachten Lau, S. 16).
2.3.3 Im
Gutachten vom 22. September 2013 (im Folgenden: Gutachten Niehaus) hat Frau Prof.
Dr. Niehaus im Einklang mit den beiden oben erwähnten Gutachten ausgeführt, es
gebe keine Hinweise dafür, dass die Aussagetüchtigkeit des Opfers aufgrund
einer psychischen Störung zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Geschehens oder
zum Zeitpunkt seiner früheren oder aktuellen Aussagen zur Sache beeinträchtigt
gewesen sein könnte. Es ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass das Opfer
nicht grundsätzlich dazu in der Lage sein sollte, die in Frage stehenden
Geschehnisse wahrzunehmen, über einen Zeitraum von 4 Jahren im Gedächtnis zu behalten
und verbal wiedergeben zu können. Insofern sei die Frage nach der Aussagetüchtigkeit
zu bejahen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeitsfrage der relevanten Aussagen des
Opfers führt die Gutachterin aus, dass die Analyse der aussagenübergreifenden
Qualität (sog. Konstanzanalyse) auf massive Konstanzmängel der vom Opfer zu
verschiedenen Zeitpunkten getätigten Aussagen zur Sache hinwiesen. Die betreffenden
Aussageteile könnten daher – mangels Zuverlässigkeit der Angaben – bei einer
Analyse nicht berücksichtigt werden.
Die Gutachterin,
welche das Opfer im Rahmen der Gutachtenserstellung zwei Mal während mehrer
Stunden befragt hat, stellt bei diesem grundsätzlich eine Tendenz fest,
Verantwortung für eigenes Handeln zu externalisieren sowie eine Schwierigkeit,
mit Kritik umzugehen (Gutachten Niehaus, S. 28 f.) fest. Sie führt aus, bei der
Reflektion des Opfers über seine Vergangenheit und deren Bedeutung zeigten sich
Hinweise auf aktuelle, teilweise massive Umdeutungen tatsächlicher Ereignisse,
die nachweislich zu Behauptungen ohne Realitätsbezug führten, von deren
Richtigkeit das Opfer indes jeweils überzeugt scheine (Gutachten Niehaus, S.
30). Dieses „Anpassen der Erinnerung“ habe einen bemerkenswerten Konstanzmangel
zur Folge. Die Auffälligkeit der Anpassung (Überinterpretation und Umdeutung)
von Erinnerung stehe im Einklang mit den in der forensisch-psychiatrischen
Diagnose festgestellten Persönlichkeitsakzentuierungen (histrionische und
emotional-instabile Züge). Stark appellativ anmutendes Verhalten und ebensolche
Äusserungen des Opfers vermittelten zudem den Eindruck manipulativen Verhaltens
(Gutachten Niehaus, S. 32).
Nach Ansicht der
Gutachterin sind zudem zahlreiche Widersprüche in zentralen Aspekten der belastenden
Angaben festzustellen, welche „gedächtnispsychologisch nicht erklärbar“ seien
(Gutachten Niehaus, S. 46). Im Einzelnen stellt die Gutachterin in Bezug auf
das vom Opfer behauptet Schweigegebot, die Schilderung der Situation, in
welcher der erste Kuss erfolgt sei, die Angabe der Häufigkeit der Treffen und
die Intensität des sexuellen Kontakts im Sitzungszimmer, das Ausklingen der in
Frage stehenden Affäre sowie die Freiwilligkeit der Handlungen erhebliche
Widersprüche fest (vgl. im Einzelnen Gutachten Niehaus, S. 45-48).
Aus Sicht der
Gutachterin sind sodann die Angaben des Opfers zu Aspekten, die auch vom Berufungskläger
selbst eingeräumt wurden und daher nicht in Frage stehen, diagnostisch
irrelevant (Gutachten Niehaus, S. 43, 54). Hierzu zählen etwa die Ausführungen
zum Ausflug nach Dornach bzw. zum dortigen Spaziergang, Beschreibungen des
Autos, des Ausflugsziels und der Landschaft, aber auch der Arbeitsräumlichkeiten
der C_____. inklusive der Toilette, für die kein spezifischer räumlicher Bezug
zu den in Frage stehenden sexuellen Handlungen hergestellt wird. Ebenso diagnostisch
irrelevant sind aus Sicht der Gutachterin Beschreibungen des emotionalen
Zustands des Opfers, welche sich auch durch romantische Hoffnungen und enttäuschte
Erwartungen ohne intime Beziehung oder freundschaftlich motiviert erklären liessen
– etwa Glücksgefühle, Freude an Komplimenten und Aufmerksamkeit, Verliebtheit,
Eifersucht auf vermeintliche Nebenbuhlerinnen, Leiden unter einem Mangel an Aufmerksamkeit
durch A_____, Verlust der Arbeitsmotivation – sowie Aspekte, welche lediglich
darauf hinweisen, dass der Berufungskläger ein nicht professionelles
Nähe-Distanz-Verhalten gegenüber Mitarbeitenden bzw. Lernenden gezeigt habe (Gutachten
Niehaus, S. 43).
Insgesamt, so
die Gutachterin, mache das Opfer überhaupt nur in geringem Umfang diagnostisch
relevante Angaben, so dass der genannte Mangel an Konstanz angesichts der
Schlichtheit des Sachverhalts bereits für sich genommen bemerkenswert sei. Die
aussageimmanente Qualität sei ebenfalls als ausgesprochen gering zu bezeichnen
(Gutachten Niehaus, S. 56). Die Gutachterin kommt zum Schluss, die vom
Instruktionsrichter gestellte Frage, ob das Opfer die Beschuldigung gegen den
Berufungskläger erfunden haben könnte, sei angesichts dessen normaler
Intelligenz und Erfahrungshintergrundes somit in jedem Fall zu bejahen. Die hypothetische
Annahme, dass das Opfer die Aussage vollständig erfunden habe (Hypothese 1a) nicht
auszuschliessen, was auch Hypothesen beinhalte, welche lediglich Teilbereiche
der Aussagen betreffen würden. Damit sei gemeint die Übertragung ähnlicher Erlebnisse
auf die zur Frage stehenden Handlungen (Hypothese 1b) oder die Annahme einer
Aggravation bzw. gezielter Mehrbelastung des Berufungsklägers bei teilweise
erlebnisbasierter Aussage (Hypothese 1c; vgl. zum Ganzen Gutachten Niehaus, S.
65).
Die Gutachterin
fährt weiter fort, demgegenüber sei die Konstellation einer reinen, im
Nachhinein entstanden Pseudoerinnerung nicht sehr naheliegend (Gutachten Niehaus,
a.a.O.). Wahrscheinlicher sei – vor dem Hintergrund des im Rahmen der Exploration
deutlich gewordenen autosuggestiven Potentials und der suggestiven Bedingungen
der ersten dokumentierten Aussage einerseits und dem „Agieren“ (Übertragung
einer früheren Konfliktsituation anstelle der Erinnerungen, nach denen gefragt
wird) des Opfers andererseits – die Annahme einer Gemengelage, welche dem
Graubereich zwischen einer gezielten Falschbezichtigung und einer Pseudoerinnerung
zuzuordnen sei. Die vorliegenden Befunde sprächen dafür, dass das Opfer– initial
unter Rechtfertigungsdruck wegen seiner Absenzen am Arbeitsplatz – eine
Falschbezichtigung zum Nachteil des Berufungsklägers vorgenommen haben könnte,
deren weitere Ausgestaltung aufgrund der stark ausgeprägten Suggestibilität des
Opfers jeweils mit dem Befragungskontext erheblich variiert und sich im Laufe
Zeit deutlich verändert habe (Gutachten Niehaus, S. 66).
2.4
2.4.1 Die
Analyse der Gutachterin Prof. Dr. Niehaus basiert auf einem vertieften Studium
der Aussagen des Opfers gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, aber
auch auf zwei ausführlichen Explorationsgesprächen der Gutachterin mit dem
Opfer. Das Gutachten weist nicht nur fachlich ein sehr hohes Niveau auf,
sondern besticht auch durch die Ausführlichkeit der Begründung. Dennoch ist anzumerken,
dass nicht alle von der Gutachterin aufgeführten Widersprüche als solche
bezeichnet werden müssen resp. nicht erklärbar sind. So fällt auf, dass
verschiedene Widersprüche zu den von Frau D_____ als Zeugin des Opfers getätigten
Aussagen aufgezeigt werden. Da Frau D_____ aber als Zeugin selbst die Aussagen des
Opfers nur indirekt wiedergibt, sind Veränderungen dieser Aussagen aufgrund der
eigenen Interpretation durch Frau D_____ und die Protokollierung ihrer Aussage
durchaus möglich und nicht unwahrscheinlich. Zudem ist zu beachten, dass das Opfer
die von ihm beschriebene Affäre resp. das Verhalten des Berufungsklägers ihm
gegenüber über längere Zeit zumindest nicht als strafrechtlich unkorrekt
empfunden hatte. Anders als bei einem sexuellen Übergriff, den ein Opfer gegen
seinen Willen erleidet, bestand somit kein besonderer Anlass, sich den
„Tatablauf“ detailliert zu merken.
Auch bei ihren
Schilderungen gegenüber Frau D_____ war sich das Opfer offenbar nicht bewusst,
welche Konsequenzen seine Aussagen haben könnten und wie wichtig die präzise Beschreibung
von Details in einem solchen Verfahren sein kann. Weiter ist zu beachten, dass
das Opfer dem Berufungskläger resp. der fraglichen Affäre gegenüber gemäss
eigenen Aussagen sehr ambivalent war. Dass das Opfer im vorliegenden Fall daher
widersprüchliche Emotionen wie Glücksgefühle, Freude an Komplimenten und
Aufmerksamkeit, Verliebtheit, Eifersucht auf vermeintliche Nebenbuhlerinnen,
Leiden unter einem Mangel an Aufmerksamkeit durch den Berufungskläger und Verlust
der Arbeitsmotivation nachvollziehbar schildert, wird auch von der Gutachterin
nicht in Frage gestellt (Gutachten Niehaus, S. 43). Damit lässt sich aber
auch erklären, dass das Opfer die von ihm geschilderten Handlungen je nachdem
mit unterschiedlicher emotionaler Konnotation beschreibt – ohne dass dies als
widersprüchlich angesehen werden muss. So ist nachvollziehbar, dass das Opfer
gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, es sei nach dem Kuss durch den Berufungskläger
gleichzeitig „ziemlich schockiert“ und auf der anderen Seite auch nicht
abgeneigt gewesen, sondern hätte dies als „noch toll“ empfunden (Akten, S. 92).
So hat denn auch die Gutachterin Dr. Gerig das Eingeständnis des Opfers, dass es
den Kuss als „noch toll“ empfunden habe, für die Beurteilung dessen
Glaubhaftigkeit als positiv gewertet (Gutachten Gerig, S. 25).
Ebenfalls
nachvollziehbar sind die von der Gutachterin erwähnten unterschiedlichen
Angaben über die Nervosität des Opfers resp. des Berufungsklägers bei ihren Treffen
und das Empfinden der Handlungen (Gutachten Niehaus, S. 47), zumal es durchaus
möglich ist, dass die emotionalen Zustände des Opfers bei den verschiedenen
Treffen unterschiedlich waren und daher je nach Erinnerungsmoment auch
unterschiedlich wahrgenommen und somit geschildert werden. Gewisse von der
Gutachterin Prof. Dr. Niehaus aufgeführte Widersprüche können auch aufgrund des
Vergleiches der verschiedenen Aussagen relativiert werden. Dies gilt zum
Beispiel für die Aussagen betreffend das Schweigegebot. So ist durchaus
nachvollziehbar, dass der Berufungskläger das Opfer bei verschiedenen
Gelegenheiten – also im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen, aber auch nach
deren Beendigung – darauf hingewiesen haben könnte, dass diese nicht bekannt
werden dürften, da er ansonsten seinen Job verlieren würde. Es ist daher nicht
als widersprüchlich zu bezeichnen, wenn das Opfer bei verschiedenen Aussagen –immerhin
wurde es, inkl. der beiden Explorationsgespräche und der Befragung durch Frau D_____,
insgesamt sechs Mal zum Geschehen befragt – unterschiedliche Gegebenheiten der
Mitteilung dieses Schweigegebots erwähnte. Ebenfalls nachvollziehbar ist die
Aussage des Opfers gegenüber der Staatsanwaltschaft, in welcher sie zunächst
nach dem ersten Kuss Berührungen an den Geschlechtsteilen über den
Kleidern beschrieb (act. S. 95) um dann anzugeben, dass der Berufungskläger während
der Treffen „auch unter die Kleider gegangen sei“ (act. S. 96). Da die
beiden Aussagen in derselben Einvernahme erfolgt sind, kann – entgegen der
Annahme der Gutachterin – nicht von einer Aggravierung des Aussageverhaltens (absichtliches
Übertreiben von Gegebenheiten) in nachfolgenden Befragungen ausgegangen werden,
sondern eher von der Beschreibung von unterschiedlichen Gegebenheiten mit
unterschiedlich weit gehenden Handlungen.
Des Weiteren hat
das Opfer auch schon bei der ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft angegeben,
dass die sexuellen Handlungen auf dem [...] gegenseitig gewesen seien
(act. S. 99) und ebenfalls schon in der ersten Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass es an der [...]strasse zu einem letztem
körperlichen Kontakt mit dem Berufungskläger gekommen sei, kurz nachdem sie
dort eingezogen seien. Dies lässt sich in Einklang bringen mit den
Schilderungen der Übergriffe an der [...]strasse anlässlich der Explorationsgespräche.
Ebenfalls kaum als widersprüchlich lässt sich die Schilderung Gesprächs des mit
ihrer Freundin [...] bezeichnen, zumal die Aussage, dass es mit ihr geredet
habe, als die Affäre intensiver geworden sei, durchaus mit späteren Aussagen im
Einklang steht, dass dies nach dem ersten Kuss – welcher gemäss Aussagen des
Opfers nach längerem persönlichen Facebook-Kontakt erfolgt ist – geschehen ist.
2.4.2 Auch
wenn gemäss den obigen Ausführungen den Einschätzungen der Gutachterin Prof.
Dr. Niehaus nicht in allen Punkten gefolgt werden kann, vermag dies jedoch an
der gesamthaften Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens
nichts zu ändern. So verweist die Gutachterin mit Recht auf die
unterschiedliche Beschreibung der Situation im Zusammenhang mit dem Beginn der
von dem Opfer beschriebenen Affäre sowie die Situation betreffend den ersten
Kuss, auf die wechselhafte Beschreibung der Vorfälle im Sitzungszimmer – resp. der
Toilette beim Sitzungszimmer –, des Ausflugs auf den [...] sowie der Beendigung
der Affäre. Zuzustimmen ist der Gutachterin auch in Bezug auf die ungewöhnliche
Wertung der ausgedruckten Facebook-Korrespondenz durch das Opfer (vgl.
Gutachten Niehaus, S. 30). Obwohl diese Korrespondenz ausschliesslich aus der
Zeit nach der Beendigung der Tätigkeit des Berufungsklägers bei der C_____.
stammt und darin keine Hinweise auf eine sexuelle Beziehung zwischen dem
Berufungskläger und dem Opfer zu finden sind, wertet das Opfer diese
Korrespondenz als Nachweis einer solchen Beziehung. Einleuchtend und
überzeugend sind sodann auch die Ausführungen der Gutachterin Niehaus über die
„Detailarmut“ der Aussagen des Opfers betreffend das Kerngeschehen, d.h. die
sexuellen Handlungen, und deren Einbettung in äussere Umstände (vgl. Gutachten
Niehaus, S. 52), sowie die unklaren Angaben über die Häufigkeit dieser Handlungen
(vgl. Gutachten Niehaus, S. 47). Einleuchtend ist auch die von der Gutachterin
Niehaus erwähnte Hypothese, dass das Opfer die Aussagen über das Verhältnis zum
Berufungskläger möglicherweise nicht mit der Absicht tätigte, diesen zu
beschuldigen, sondern vielmehr, um eine Begründung für die grosse Anzahl der Absenzen
des Opfers vorzubringen (Gutachten Niehaus, S. 49 f). Die von der Gutachterin
Niehaus vorgebrachte „stark ausgeprägte Suggestibilität des Opfers“ (vgl. etwa
Gutachten, Niehaus, S. 66) wird auch im Gutachten von Dr. Lau erwähnt (Gutachten
Lau, S. 15).
Es ist daher
nachvollziehbar, dass die Gutachterin zum Schluss gelangt, die hypothetische
Annahme, dass das Opfer die fraglichen Aussagen vollständig erfunden habe könne
ebenso wenig abgewiesen werden wie diejenigen, wonach das Opfer eine absichtliche
Übertragung ähnlicher Erlebnisse (Parallelerlebnisse) auf die Person des
Berufungsklägers vorgenommen resp. tatsächlich erlebtes aggraviert dargestellt
habe.
2.4.3 Gestützt
auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Gutachterin Prof.
Dr. Niehaus kann somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass die Aussagen des Opfers über die von ihm beschriebenen Handlungen
des Berufungsklägers nicht der Wahrheit entsprochen haben. Daraus lässt sich
selbstverständlich nicht ableiten, dass die Aussagen nachweislich
wahrheitswidrig erfolgt sind. Ein Abstellen auf die Aussagen als Basis für
einen Schuldspruch ist aber nicht mehr möglich. Da auch keine anderen Beweise
vorliegen für die Richtigkeit der Vorwürfe, welche dem Berufungskläger in der
Anklageschrift (Ziff. 1) gemacht werden, ist der Berufungskläger entsprechend
dem Prinzip in dubio pro reo in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
2.4.4 Der
Berufungskläger macht geltend, er sei aufgrund des Freispruchs für den zu
Unrecht erlittenen Polizeigewahrsam mit CHF 400.– zu entschädigen. Ein weiterer
Genugtuungsanspruch werde Gegenstand eines allfälligen Zivilverfahrens bilden.
Nach Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs
Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wobei dies auch für nicht
rechtswidrige Zwangsmassnahmen gilt, welche sich aber im Nachhinein als strafprozessual
unbegründet und mithin ungerechtfertigt erweisen (Wehrenberg/Bernhard,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 429 N 26). Dem Berufungskläger steht somit für
die erstandene Haft eine Entschädigung zu. Praxisgemäss ist diese auf CHF 200.–
festzusetzen (1 Tag bzw. Nacht).
In Bezug auf den
Anklagepunkt 2 wird vom Berufungskläger ein Verzicht auf einen Schuldspruch verlangt,
da er die ihm auferlegten Bussen bereits bezahlt habe. Wie von der Vorinstanz
zutreffend erwogen, kann aber die Begleichung der Busse nicht dazu führen, dass
der dieser zugrunde liegende Schuldspruch aufgehoben wird (erstinstanzliches
Urteil, S. 12/13). Da der rechtserhebliche Sachverhalt vom Berufungskläger
nicht substantiiert bestritten wird, ist das erstinstanzliche Urteil in diesem
Punkt zu bestätigten.
Die dem
Berufungskläger vorgeworfene Übertretung ist im Übrigen auch nicht – wie der
Berufungskläger geltend macht (Plädoyer S. 3) – verjährt, da die Verfolgungsverjährung
mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr eintreten kann (Art. 97
Abs. 3 i.V.m. Art. 109 StGB, vgl. dazu BGE 135 IV 196 und den Entscheid des Zürcher
Obergerichts SU120012 vom 19. Februar 2013 E. 2). Die Vollstreckungsverjährungsfrist beginnt erst mit der Rechtskraft des Urteils zu laufen, welches der Busse
zu Grunde liegt.
Der
Berufungskläger hat in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2013 beantragt, die beschlagnahmte CD mit der Auswertung des Mobiltelefons sei zufolge des Freispruchs
vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage nach Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts
zu vernichten. Dieser Antrag auf Änderung des angefochtenen Urteils ist zum
einen zu spät erfolgt, da bereits in der Berufungserklärung anzugeben ist, in
welchen Punkten das angefochtene Urteil abgeändert werden soll. Zudem steht der
Antrag auf Vernichtung der beweisrelevanten CD im Widerspruch zu Art. 103 StPO,
wonach das Beweismaterial bis zum Ablauf der Verfolgungs- bzw. Vollstreckungsverjährung
aufzubewahren ist. Diese Bestimmung gelangt auch bei einem erfolgten Freispruch
zur Anwendung. Der Antrag ist daher abzulehnen.
Aus den obigen
Ausführungen folgt, dass der Berufungskläger im Anklagepunkt 1 freizusprechen
ist. Die mit dem Anklagepunkt 1 zusammenhängen Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens gehen somit zu Lasten des Staates.
Wie bereits
ausgeführt hat der Berufungskläger zwar mit den von ihm selbst zugestandenen
(vgl. Akten S. 117, Akten S. 249 und 205) Fehlverhalten, namentlich der
Unternehmung eines gemeinsamen Ausfluges mit dem Auto mit einer von ihm betreuten
Mitarbeiterin mit bekannten psychischen Problemen aber auch den zumindest
höchst persönlichen Tonfall in der Facebook-Kommunikation mit dem Opfer, den
Rahmen geschaffen, welcher zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahren geführt
hat. Damit hat er zwar gegen seine professionellen Pflichten als Mitarbeiter
mit Vorgesetzten- und Betreuungsfunktion bei der C_____ (Akten, S. 235)
verstossen, was vom Berufungskläger auch anerkannt worden ist (Akten, S. 250).
Von einer rechtswidrigen und schuldhaften Einleitung des Strafverfahrens im
Sinne von Art. 426 StPO kann aber trotz dieses Fehlverhaltens nicht
gesprochen werden. Der Berufungskläger hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
nur zu tragen, soweit diese auf die von ihm begangenen Übertretungen
zurückzuführen sind. Da dies nur den kleinsten Teil des erstinstanzlichen
Verfahrens ausmacht und die strittige Busse bereits vor der erstinstanzlichen
Verhandlung bezahlt worden ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten
und einer Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abzusehen.
Die im
erstinstanzlichen Verfahren tätige amtliche Verteidigung wurde gemäss dem
angefochtenen Urteil aus der Gerichtskasse entschädigt. Es liegt kein Grund
vor, daran eine Änderung vorzunehmen, zumal dies vom Berufungskläger auch nicht
beantragt wird.
Für das
zweitinstanzliche Verfahren sind ebenfalls keine Kosten zu erheben, auch wenn
der Berufungskläger im Hinblick auf die Übertretungen mit seiner Berufung nicht
durchdringt. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (Plädoyer S. 4)
sind jedoch auch keine „guten Argumente“ ersichtlich, um vorliegend dem Opfer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die ordentlichen Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen vielmehr zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung aus der
Gerichtskasse zu entrichten, welche im Wesentlichen auf seiner Honorarrechnung
basiert. Eine leichte Kürzung wird für den geltend gemachten Aufwand für die
Hauptverhandlung vorgenommen, da diese kürzer gedauert hat als vom Verteidiger
eingesetzt und zudem praxisgemäss kein Honorar für die Wegzeiten zugesprochen
wird. Bei den Auslagen ist festzuhalten, dass die Vergütung von Kopien zu einem
Ansatz von CHF 0.25 erfolgt. Insgesamt ist dem Verteidiger somit ein Honorar
von CHF 4'979.65, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Das Opfer macht
im Zusammenhang mit der Exploration für das Glaubhaftigkeitsgutachten für Reise-
und Verpflegungskosten Auslagen im Umfang von insgesamt CHF 126.– geltend.
Aufgrund des Ausganges des Verfahrens ist es zwar nicht als obsiegende Partei
entschädigungsberechtigt. Für die Auslagen im Zusammenhang mit der Exploration
ist das Opfer aber wie eine Zeugin gemäss Art. 180 Abs. 2 i.V.m. 167 StPO zur
Geltendmachung einer angemessenen Entschädigung berechtigt. Die beantragte Entschädigung
ist ihm somit aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A_____ wird von der Anklage der
Ausnützung der Notlage kostenlos freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
A_____ wird für die erstandene Haft eine
Entschädigung von CHF 200.– zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten der zweiten
Instanz gehen zu Lasten des Staates.
Dem Verteidiger, [...], wird für das zweitinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 4'979.65 und ein Auslagenersatz von CHF 169.50,
zzgl. 8% MWST von CHF 411.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Opfer wird für seine Aufwendungen
eine Entschädigung von CHF 126.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.