Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.64
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 24. April 2014
betreffend Abweisung des
Begehrens auf Ausschluss von Vertretern
des Strafvollzugs von der Hauptverhandlung
Sachverhalt
Am Strafgericht
ist ein Verfahren in Sachen A_____ betreffend Verlängerung einer stationären
Massnahme hängig (SG.2013.138). In der auf den 1. Juli 2014 angesetzten
Hauptverhandlung ist offenbar die Befragung von B_____ und C_____ als Vertreter
resp. Vertreterin des antragstellenden Amts für Justizvollzug, Strafvollzug, vorgesehen.
Mit Eingaben vom 3. und 8. April 2014 hat der Vertreter von A_____,
Rechtsanwalt [...], den instruierenden Strafgerichtspräsidenten darauf hingewiesen,
dass er am 19. Januar 2014 ein Ausstandsbegehren seines Klienten gegen B_____
und C_____ an das Amt für Justizvollzug Basel weitergeleitet habe. Dieses Gesuch
sei vom Amt für Justizvollzug noch nicht behandelt worden, doch sei es seines Erachtens
bei jeder Tätigkeit zu beachten, die die abgelehnten Personen im Zusammenhang
mit seinem Klienten ausübten, also auch bei der angekündigten Teilnahme an der
Hauptverhandlung vom 1. Juli 2014. Nach Einholung von Stellungnahmen des
Strafvollzugs und der Staatsanwaltschaft hat der instruierende Strafgerichtspräsident
mit Verfügung vom 24. April 2014 „das sinngemäss gestellte Begehren auf Ausschluss
von Vertretern des Strafvollzugs“ abgewiesen.
Mit Schreiben
vom 28. April 2014 an den Strafgerichtspräsidenten hat sich der Verteidiger auf
den Standpunkt gestellt, die Verfügung vom 24. April 2014 sei nichtig, weil der
Strafgerichtspräsident nicht zuständig sei, über das bei der Administrativbehörde
gestellte Ausstandsbegehren zu entscheiden. Da allenfalls auch die Anfechtung
der Verfügung vom 24. April 2014 in Betracht falle, hat er den Strafgerichtspräsidenten
ersucht, das dafür „aus seiner Sicht“ zur Verfügung stehende Rechtsmittel zu bezeichnen.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 hat der Strafgerichtspräsident diese Eingabe
„sinngemäss als Beschwerde gegen die Verfügung vom 24.04.2014“ entgegengenommen
und sie „zuständigkeitshalber und zur Prüfung der Gültigkeit“ an das Appellationsgericht
weitergeleitet.
Am 30. April
2014 hat der Verteidiger dem Strafgerichtspräsidenten ein Schreiben gesandt, in
dem er dagegen protestierte, dass dieser seine Eingabe vom 28. April 2014 als
sinngemässe Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet hatte. Er habe
lediglich um eine Rechtsmittelbelehrung gebeten. Gleichtags hat er dem Appellationsgericht
ein Schreiben zugestellt, in dem er sich auf den Standpunkt stellte, dass über
diese Angelegenheit vom Appellationsgericht „in geeigneter Form“ zu entscheiden
sei, für seinen Mandanten aber in keinem Fall irgendwelche Kosten entstehen
dürften.
Auf Anfrage des
instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten, ob er eine Entgegennahme seiner
Eingabe vom 28. April 2014 als Rechtsmittel gegen die Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 24. April 2014 wünsche, hat der Verteidiger mit
Eingabe vom 8. Mai 2014 mitgeteilt, er sei grundsätzlich der Auffassung, dass
die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten nichtig sei. Da aber die Berufung
auf Nichtigkeit „Unwägbarkeiten“ beinhalte, ersuche er darum, ein
Rechtsmittelverfahren durchzuführen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2014 hat er
seine Beschwerde mit der Rüge ergänzt, dass der Strafgerichtspräsident mittels
der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
habe, indem er die „Abweisung des Ausstandsbegehrens“ überhaupt nicht begründet
habe. Selbst bei Abweisung der Beschwerde seien deshalb die Verfahrenskosten
und Anwaltsentschädigung auf die Staatskasse zu nehmen. Die Einzelheiten seines
Standpunktes ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. a StPO unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen
der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit.
b und § 17 lit. b EG; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Nicht zulässig ist
die Beschwerde jedoch gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit.
b zweiter Satzteil StPO), jedenfalls sofern diese keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken (vgl. Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 393 N 13). Solche Anordnungen können gemäss Art. 65
Abs. 1 StPO nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 24. April 2014, mit der dieser das sinngemäss
gestellte Begehren auf Ausschluss von Vertretern des Strafvollzugs abgewiesen
hat, ist eine derartige verfahrensleitende Verfügung, die keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt. Auf die Beschwerde ist daher schon mangels eines
zulässigen Beschwerdeobjekts nicht einzutreten.
1.2 Im
Übrigen ist auch unklar, was der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel überhaupt
erreichen will. Einen konkreten Antrag sucht man in den verschiedenen Eingaben seines
Verteidigers vergebens.
1.3 Die
Argumentation betreffend die angebliche Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung
ist verfehlt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der
Strafgerichtspräsident nicht über das von diesem bei der Administrativbehörde gestellte
Ausstandsbegehren entschieden, sondern lediglich über den mit dem Satz „Mein
Klient hält jedenfalls daran fest, dass die beiden Vertreter des Amtes zufolge
Vorliegens von Ausstandsgründen nicht an dieser Verhandlung teilnehmen dürfen“
im Schreiben vom 8. April 2014 sinngemäss gestellten Antrag auf Ausschluss der
beiden genannten Vertreter des Strafvollzugs von der Verhandlung des
Strafgerichts. Zur Behandlung dieses Antrags war der Strafgerichtspräsident als
Instruktionsrichter zuständig.
1.4 Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt ebenfalls nicht
vor. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Strafgerichtspräsident
seine Verfügung durchaus – knapp, aber ausreichend – begründet, nämlich
einerseits damit, dass der Antrag nicht hinreichend klar war, und andererseits
durch Verweis auf die Argumentationen des Strafvollzugs und der Staatsanwaltschaft
in deren der Verfügung beigelegten Vernehmlassungen.
1.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde – resp. das ausdrückliche Ersuchen um
Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens – nicht nur aussichtslos, sondern
schlicht trölerisch war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dieser jedoch
das unqualifizierte Vorgehen seines Verteidigers nicht zu vertreten hat, wäre
es unbillig, ihm hierfür Kosten aufzuerlegen. Dem Verteidiger persönlich können
die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt werden, da die StPO – anders
als das Bundesgerichtsgesetz (Art. 66 Abs. 3 BGG) – keine Bestimmung kennt, wonach
unnötige Kosten von demjenigen zu bezahlen sind, der sie verursacht hat. Die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher aus Billigkeitsgründen
zu Lasten des Staates. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung
für das Beschwerdeverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens gegen zu Lasten des Staates.
Der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.