Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.46
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B_____ Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 22. Mai 2014
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführer)
ist Inhaber der Einzelfirma „[...]“, die den Verkauf von Produkten via Internet
bezweckt, und der Einzelfirma „[...]“, die Umzüge und Reinigungen aller Art
anbietet. Mit Entscheid vom 22. Mai 2014 eröffnete der Zivilgerichtspräsident in seiner Eigenschaft als Konkursrichter den Konkurs über den Beschwerdeführer,
dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B_____.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und die Aufhebung des Konkurses beantragt. Gleichzeitig hat er
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangt.
Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat der Beschwerdeführer
eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses
verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen
innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
Basler Kommentar SchKG Band 2, 2. Auflage, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136 III 294
E. 3.2 S. 295).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte
Forderung der B_____ zuzüglich Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen
bezahlt (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 3. Juni 2014 [Beschwerdebeilage 1]), weshalb die eine Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG
für die Aufhebung des Konkurses erfüllt ist.
2.3 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich
dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die
wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von
vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen,
die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren
in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und
dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner,
der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch
Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine
Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen
Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3 mit Hinweisen). Die wichtigste Unterlage zum
Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
Im aktuellen
detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 3. Juni 2014 sind vier Betreibungen aufgeführt (Beschwerdebeilage 1). Diese beschlagen den Zeitraum
vom 27. März bis zum 27. September 2013 und entsprechen einem – moderaten –
Forderungstotal von CHF 4'275.40. Diese Forderungen hat der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben in der Beschwerde und gemäss dem Auszug aus dem
Betreibungsregister in der Zwischenzeit bezahlt (Code 105 – Bezahlt an Betreibungsamt).
Nach dem 27. September 2013 sind keine neuen Betreibungen gegen den
Beschwerdeführer erhoben worden; dies spricht dafür, dass die Zahlungsschwierigkeiten
seither überwunden sind. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, er sei
schuldenfrei.
Der
Beschwerdeführer verfügt sodann gemäss dem Auszug aus dem Konto bei der Bank [...]
vom 3. Juni 2014 über liquide Mittel von CHF 2'638.76 (Beschwerdebeilage 2).
Dem Bankauszug lässt sich zudem entnehmen, dass das Konto im Zeitraum vom 1.
März bis zum 3. Juni 2014 zu keinem Zeitpunkt einen Minussaldo aufwies.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum einen sämtliche in Betreibung
gesetzten Forderungen im Umfang von CHF 4'275.40 bezahlt hat, dass seit dem 27. September 2013 keine neuen Forderungen in Betreibung gesetzt worden sind und dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ansonsten schuldenfrei ist. Zum anderen
verfügt er über bescheidene, aber genügende liquide Mittel, um seine laufenden
Verpflichtungen zu decken. Unter diesen Umständen erscheint die
Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als hinreichend wahrscheinlich.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung folglich aufzuheben.
Mit seinem säumigen Verhalten hat der Beschwerdeführer indessen das
Beschwerdeverfahren veranlasst. Er hat deshalb die zweitinstanzlichen Gerichtskosten
von CHF 600.00 zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. Mai 2014 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.00.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.