Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.122
ENTSCHEID
vom 16. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen
lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B_____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. November 2013
betreffend Gültigkeit der
Berufungsanmeldung
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A_____ mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 19. November 2013 des betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie
der mehrfachen Tätlichkeiten (alles zum Nachteil seiner Ehefrau) schuldig erklärt
und verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.–,
abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als
Zusatzstrafe zu einem Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 4. März 2013,
dass der Beschuldigte hingegen vom Anklagevorwurf
der versuchten Nötigung freigesprochen wurde und die Zivilforderungen vom B_____
auf den Zivilweg verwiesen wurden,
dass der Beschuldigte mit Eingabe seiner
Verteidigerin an das Strafgericht vom 2. Dezember 2013 Berufung gegen
dieses Urteil angemeldet und um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung
ersucht hat,
dass er von der Instruktionsrichterin des
Berufungsgerichts mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 darauf hingewiesen
wurde, dass die Berufungsanmeldung vom 2. Dezember 2013 angesichts der am 19. November 2013 erfolgten Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils als verspätet
erscheine und gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO in einem schriftlichen
Verfahren zu prüfen sei, ob auf die Berufung eingetreten werden könne,
dass die Verteidigerin daraufhin innert
erstreckter Frist zur Stellungnahme mitgeteilt hat, dass die Anmeldung der Berufung
nur „pro forma“ im Hinblick auf die Ferienabwesenheit des Beschuldigten erfolgt
sei, jedoch weder damals noch später ein Weiterzug beabsichtigt gewesen sei,
dass unter diesen Umständen offensichtlich keine
gültige Berufungsanmeldung vorliegt, da diese einerseits verspätet eingereicht
worden ist und andererseits nach den Ausführungen der Verteidigerin nicht dem
Willen des Beschuldigten entsprochen hat,
dass das Berufungsverfahren bei dieser Sachlage
als gegenstandslos abgeschrieben werden kann,
dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden,
jedoch die Verteidigerin bei weiteren derartigen Demarchen in andern Verfahren
mit einer Kostenauflage rechnen müsste,
dass dem Opfer keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist, da es nicht ins vorliegende Verfahren einbezogen worden ist
und ihm daher auch keine Anwaltskosten entstanden sind,
und erkennt:
://: Das Verfahren wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.