Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.24
URTEIL
vom 4.
Juni 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. Juni 2014
betreffend Verlängerung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 25. April 2014 in Vorbereitungshaft, nachdem er anlässlich seiner
Verhaftung durch die Polizei bei der Befragung durch das Migrationsamt ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Am 23. Mai 2014 hat eine Anhörung von A____ zu
den Asylgründen stattgefunden. Ein Entscheid im Asylverfahren ist bis heute
nicht ergangen. Das Migrationsamt hat deshalb am 2. Juni 2014 über A____ die
Verlängerung der Vorbereitungshaft um sechs Wochen bis zum 17. Juli 2014 verfügt.
In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Obschon es dem
Beurteilten ohne Weiteres bereits früher möglich und zumutbar gewesen wäre, hat
er erst nach seiner Verhaftung, als ihm die Wegweisung aus der Schweiz drohte,
ein Asylgesuch eingereicht. Die Haftrichterin hat deshalb in ihrem Entscheid
vom 28. April 2014 (AGE AUS.2014.18) das Vorliegen eines Haftgrundes bejaht.
Daran ist weiterhin festzuhalten.
2.1 Gemäss
Art. 75 Abs. 1 AuG kann Vorbereitungshaft auf die maximale Dauer von sechs
Monaten angeordnet werden (Art. 79 Abs. 1 AuG). Die Haft muss
überdies als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Der Beurteilte befindet sich seit
dem 25. April 2014 in Vorbereitungshaft. Die maximale Dauer von sechs Monaten
ist noch lange nicht erreicht, weshalb unter diesem Gesichtspunkt eine
Verlängerung der Haft möglich erscheint.
2.2 In
ihrem Entscheid vom 28. April 2014 hat die Haftrichterin die Vorbereitungshaft
nur auf die Dauer von sechs Wochen bewilligt. Sie hat ausgeführt, im Asylverfahren
des Beurteilten sei gestützt auf Art. 33 Asylgesetz mit einem Nichteintretensentscheid
zu rechnen, der gemäss Art. 37 Asylgesetz in der Regel innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sei. Ergehe der entsprechende
Nichteintretensentscheid nicht innert der kurzen Fristen des Asylgesetzes,
lasse sich eine weitere Vorbereitungshaft nicht mehr rechtfertigen. Bei dieser
Argumentation wurde übersehen, dass Art. 33 Asylgesetz per 1. Februar 2014
aufgehoben worden ist. Nach neuer Regelung könnte allenfalls ein
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 3 Asylgesetz ergehen. Nach
dieser Bestimmung tritt das BFM auf ein Gesuch nicht ein, welches die
Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das
Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen
eingereicht wird. Ob das BFM bei seiner Beurteilung eines Asylgesuchs zur
Anwendung dieser Bestimmung gelangt, steht für die Haftrichterin im Moment der
Prüfung der Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft allerdings nicht fest. Es
muss deshalb im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das ordentliche Verfahren
durchgeführt wird. Gemäss Art. 37 Abs. 2 Asylgesetz soll ein solcher materieller
Entscheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen (bisher: 20 Arbeitstage)
nach der Gesuchstellung getroffen werden. Dies soll gemäss den Ausführungen in
der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455)
grundsätzlich auch dann gelten, wenn im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs weitere
Abklärungen, z.B. eine Überprüfung von Dokumenten, notwendig sind. Müssten
jedoch notwendige Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen werden, die mehr Zeit
in Anspruch nehmen, oder reichten die personellen Ressourcen des BFM aufgrund
hoher Gesucheingänge nicht aus, könnten die genannten Ordnungsfristen überschritten
werden. Das BFM solle dazu angehalten werden, das erstinstanzliche Verfahren
rasch durchzuführen, sofern dies sachlich und rechtlich möglich sei (vgl.
Botschaft, S. 4496). Es ist demnach festzustellen, dass die Revision des
Asylgesetzes eine Beschleunigung der Verfahren erreichen will. Dabei hat die
gewählte Frist von 10 Tagen seit der Gesuchseinreichung zum Erlass eines
Entscheids wohl mehr deklaratorischen Charakter, ist die Einhaltung dieser
Frist doch in der Mehrheit der Fälle illusorisch. Bei dieser Situation lässt
sich eine grundsätzliche Verkürzung der Dauer der Vorbereitungshaft auf sechs
Wochen nicht mehr rechtfertigen, zumal der Gesetzgeber anlässlich der
aufgezeigten Änderung des Asylgesetzes die maximale Haftdauer der
Vorbereitungshaft nicht auch herabgesetzt, sondern im bisherigen Umfang belassen
hat.
2.3 Im
vorliegenden Fall hat der Beurteilte sein Asylgesuch am 25. April 2014 eingereicht,
die Befragung durch das Migrationsamt hat am 23. Mai 2014 stattgefunden. Mit
einem Entscheid ist innerhalb der nächsten sechs Wochen, für welche das Migrationsamt
die Vorbereitungshaft verlängert hat, zu rechnen. Sollte der Entscheid erst
gegen Ende dieser Frist eintreffen, so wird sich der Beurteilte rund drei
Monate in Haft befunden haben. Diese Dauer ist angesichts dessen, dass er sich
während mehr als einem Jahr illegal in der Schweiz aufgehalten und in dieser
Zeit kein Asylgesuch eingereicht hat, noch verhältnismässig. Damit erweist sich
die verfügte Verlängerung der Vorbereitungshaft als rechtmässig und ist zu
bestätigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Vorbereitungshaft ist für sechs Wochen, das heisst bis 17. Juli
2014, rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.