Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.13
URTEIL
vom 23. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Dezember 2013
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Der
brasilianische Staatsangehörige A_____, geboren am [...], reiste am
14. Februar 2004 in die Schweiz ein und erhielt daraufhin im Rahmen
des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter
B_____. Diese war bereits im Jahre 1999 in die Schweiz eingereist, wo sie
im Kanton Bern aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach dem Ableben ihres Ehemannes am
5. August 2002 wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am
27. Mai 2003 heiratete B_____ einen in der Schweiz
niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen, aufgrund dessen sie eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erhielt. Am 7. Juli 2006
verstarb der zweite Ehemann von B_____, woraufhin der Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration (BdM) die Berechtigung des weiteren Aufenthalts von B_____ und
ihres Sohnes prüfte. Mit Schreiben vom 30. November 2006 erteilte der
Bereich BdM A_____ eine Verwarnung wegen fortgesetzten Sozialhilfebezugs in der
Höhe von insgesamt CHF 28'208.15. Nach Ablaufen seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung
kündigte der Bereich BdM mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 A_____
an, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da beabsichtigt werde,
seine Mutter aus der Schweiz wegzuweisen, weshalb sein Aufenthaltszweck zum
Verbleib bei seiner Mutter nicht mehr gegeben sei. Aufgrund seiner zwischenzeitlichen
Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen
wurde A_____ jedoch am 11. September 2008 die Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.
Im Zuge eines
Gesuchs vom 8. Oktober 2012 um Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung
ergab sich, dass A_____ inzwischen geschieden war. Der Bereich BdM gewährte ihm
daraufhin am 26. April 2013 das rechtliche Gehör, da beabsichtigt wurde,
seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz
wegzuweisen. Nach Eingang der Stellungnahme von A_____ lehnte der Bereich BdM
die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom
8. August 2013 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 2. Dezember 2013 ab.
Hiergegen hat A_____
am 13. Dezember 2013 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Mit
Rekursbegründung vom 2. Januar 2014 beantragt er die Aufhebung des Entscheids
des JSD und die Anweisung des Bereichs BdM, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 hat das Präsidialdepartement
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt
mit seiner Rekursantwort vom 13. Februar 2014 die Abweisung des Rekurses.
Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 16. Januar 2014
an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist
der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;
BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).
Der Rekurrent
macht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowohl
gestützt auf lit. a wie auch auf lit. b von Art. 50
Abs. 1 AuG geltend. Nach der Bestimmung von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft
ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Rekurrent räumt
zwar ein, dass das Zusammenleben mit seiner in der Schweiz niedergelassenen
Ehefrau und damit die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe,
weshalb sich kein "direkter" Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Ehe nach der genannten Gesetzesbestimmung
ergebe (Rz. 10 der Rekursbegründung). Er hält dem angefochtenen Entscheid
indessen entgegen, unberücksichtigt gelassen zu haben, dass ihm für die Dauer
von 3 Jahren vor seiner Ehe eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die
Ehe seiner Mutter mit einem Schweizer erteilt worden sei. Nach Art. 77 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.101) könnten Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung die
Aufenthaltsbewilligung aus den gleichen Gründen wie nach Art. 50
Abs. 1 AuG verlängert werden. Folglich hätte bereits im
Jahre 2007 eine rechtliche Grundlage bestanden, ihm die
Aufenthaltsbewilligung unabhängig von seiner Ehe zu der in der Schweiz
niedergelassenen Ehefrau zu verlängern. Deshalb müsse es auch heute noch
möglich sein, die Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG i.V.m. Art. 77 VZAE zu verlängern (Rz. 11 der
Rekursbegründung).
Diesem
Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hätte im Jahre 2007 nur bejaht werden können, wenn
damals schon eine genügend lange Familiengemeinschaft zwischen dem Rekurrenten
und seiner Mutter bestanden hätte. Gemäss der Adresshistorie des Rekurrenten
(Auszug aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 27. November 2011 [bei den
Verfahrensakten]) wohnte der Rekurrent nach seiner Einreise in die Schweiz am
14. Februar 2004 nur bis zum 29. September 2005, mithin
bloss für einen Zeitraum von 1 Jahr und 7 ½ Monaten, bei seiner
Mutter. Anschliessend war er für 2 Jahre an einer eigenen Adresse
gemeldet. Aus heutiger Sicht hätte es damals mangels einer hinreichend langen
Familiengemeinschaft an der Voraussetzung für einen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gefehlt. Im Übrigen hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
im angefochtenen Entscheid (E. 15 unter Verweis auf E. 10
und 14) erwogen, dass die Erteilung einer eigenständigen Bewilligung
damals auch daran gescheitert wäre, dass nicht von einer erfolgreichen
Integration des Rekurrenten hätte gesprochen werden können (vgl. auch
Rz. 2 der Rekursantwort). Dem wird vom Rekurrenten nicht mehr widersprochen.
Er wendet hiergegen lediglich ein, dass für diese Frage nicht die
seinerzeitigen, sondern die heutigen Umstände und Verhältnisse massgebend seien
(Rz. 11 der Rekursbegründung). Selbst wenn dies zutreffen würde, so kann
vorliegend auch heute nicht von einer anspruchsbegründenden erfolgreichen
Integration des Rekurrenten gesprochen werden (dazu nachstehend E. 3.2).
Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für eine – vom Rekurrenten wohl als
analog verstandene – Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
3.1 Der
Rekurrent stützt seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
insbesondere auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Nach dieser
Gesetzesbestimmung besteht nach Auflösung der Ehe bzw. der Familiengemeinschaft
ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 AuG, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Als wichtiger persönlicher Grund
gilt nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift namentlich, wenn der ausländische
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Weitere
mögliche Anwendungsfälle bilden nach der Praxis des Bundesgerichts
(gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit
Menschenhandel (BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.4
m.w.H.). Nach seiner gesetzgeberischen Konzeption soll Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vermeiden (BGE 137 II 1
E. 3.1 S. 3 ff. und 136 II 1 E. 5.3 S. 4).
Diese Bestimmung soll nicht bloss, d.h. voraussetzungslos, die Grundlage des
Anwesenheitsanspruchs nach Art. 42 AuG nach deren Wegfallen infolge
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ersetzen. Sie setzt vielmehr einen
persönlichen, nachehelichen Härtefall aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls voraus. Entsprechend verlangt das Bundesgericht für diese Ausnahmebewilligung
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen
der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2
S. 348 ff. und BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011
E. 3.5). Der Härtefall muss mithin schwerwiegender Natur sein
(BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2010.71
vom 15. Juni 2010).
3.2 Der
Rekurrent verweist auf seine sehr gute Integration. Er lebe seit rund zehn
Jahren in der Schweiz und habe hier sein ganzes bisheriges Leben als
Erwachsener verbracht. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und verfüge über
zahlreiche Freunde in der Schweiz, mit welchen er sich tagtäglich auf
Schweizerdeutsch unterhalte. Die vergangene Sozialhilfeunterstützung zeige
zwar, dass bei der beruflichen Integration gewisse Schwierigkeiten bestanden
hätten, welche jedoch bereits seit über zwei Jahren überwunden seien.
Vergangene Schwierigkeiten der Integration ins Wirtschaftsleben könnten für die
vorliegende Beurteilung nicht von Relevanz sein. Vielmehr sei ausschlaggebend,
dass er sich seit Februar 2011 konstant mit seiner beruflichen Tätigkeit
seinen Lebensunterhalt finanzieren könne, so dass er nicht mehr unterstützungsbedürftig
sei. Aufgrund seiner verschiedenen beruflichen Tätigkeiten in den letzten drei
Jahren könne heute von einer durchaus gelungenen beruflichen Integration gesprochen
werden (Rz. 14 der Rekursbegründung).
Diesen
Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Darstellung vermag der Rekurrent
keine besonderen Integrationserfolge aufzuweisen, die ihm einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumen könnten. Allein schon bei
seiner beruflichen Integration kommen gewisse Zweifel auf. Zwar spricht der Rekurrent
von einer Festanstellung im Restaurant [...] in Basel seit Februar 2013.
Diesbezügliche Belege (z.B. Arbeitsvertrag, Arbeitsbestätigung,
Lohnabrechnungen) bleibt er wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (vgl.
E. 10 des angefochtenen Entscheids) auch im Verfahren vor
Verwaltungsgericht schuldig. Dass er – dies im Gegensatz zum vorinstanzlichen
Verfahren – nunmehr um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht, weist nicht
darauf hin, dass es ihm nachhaltig gelungen ist, die für seinen Lebensunterhalt
notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Immerhin scheint er keine weiteren
Unterstützungen durch die Sozialhilfe erhalten zu haben. Zugute zu halten ist dem
Rekurrenten, dass er sich um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht hat. Was
seine soziale Integration angeht, bleibt es bei der blossen Behauptung, zahlreiche
Freunde hier zu haben. Die Nationalität dieser Freunde oder deren Namen gibt er
nicht bekannt. Mitgliedschaften in Vereinen oder Engagements in hiesigen Institutionen
sind ebenso wenig dargetan, so dass nicht von einer besonders zu beachtenden
gesellschaftlichen oder kulturellen Integration gesprochen werden kann. Insgesamt
geht die sprachliche, berufliche und soziale Integration des Rekurrenten nicht
über das hinaus, was von einem Ausländer erwartet werden darf, der vor zehn Jahren
in jugendlichem Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist. Selbst wenn man
infolge des längeren Zeitablaufs von seiner früheren strafrechtlichen Verurteilung
wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen à CHF 20.–,
bedingt, sowie einer Busse von CHF 200.– (Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 4. April 2007) und seiner länger zurückliegenden
Sozialhilfebedürftigkeit absieht, würde dies nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht genügen, um einen schwerwiegenden Härtefall im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu bejahen, auf welchen gestützt
die Verlängerung der Aufenthaltbewilligung erteilt werden könnte (statt vieler
BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2 und 2C_857/2013
vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Wie oben unter E. 3.1 ausgeführt,
setzt der persönliche, nacheheliche Härtefall aufgrund der gesamten Umstände
des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sein muss. Solche schwerwiegende Folgen macht der Rekurrent nicht
geltend. Insbesondere muss er bei einer Wegweisung aus der Schweiz keine
Familienangehörige (Kinder, Verwandte) hier zurücklassen (vgl. BGer 2C_782/2011
vom 3. November 2011 E. 2.2.2). Seine Mutter und Schwester wie
auch weitere Verwandte leben in Brasilien.
Die Wegweisung
des Rekurrenten in seine Heimat erscheint zumutbar. Der Rekurrent legt in
seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht mit keinem Wort dar, inwiefern seine
soziale Wiedereingliederung in Brasilien stark gefährdet sein soll. Er kann
sich nicht auf die Rüge beschränken, dass es nicht angehe, einen Härtefall erst
dann anzunehmen, wenn nachgewiesen werde, dass die soziale und berufliche Integration
nicht mehr gelingen werde, weil ein solcher Beweis gar nicht geführt werden
könne (Rz. 13 der Rekursbegründung). Vielmehr wäre es dem Rekurrenten
oblegen darzutun, inwiefern die Rückkehr in die Heimat unzumutbar erscheint.
Denn bei der Feststellung des härtefallbegründenden Sachverhalts kommt der
betroffenen ausländischen Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht zu (vgl.
BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235, 126 II 335
E. 2b/cc S. 342 und 124 II 361 E. 2b S. 365; VGE
VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.4.1). Diese resultiert
bereits aus der Pflicht der ausländischen Person bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken, namentlich auch die erforderlichen Beweismittel einzureichen
(Art. 90 lit. b AuG; BGer 2C.759/2010 vom
28. Januar 2011 E. 5.2.2). Mangels gegenteiliger Darlegungen seitens
des Rekurrenten ist nicht anzunehmen, dass ihm bei der Rückkehr nach Brasilien,
gemessen am Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in ähnlicher Situation,
besonders schwerwiegende persönliche Nachteile drohen würden. Wie die
Vorinstanz (E. 10 des angefochtenen Entscheids) zu Recht bemerkt hat,
verfügt der Rekurrent mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Cousin in
Brasilien über ausreichende soziale Anknüpfungspunkte, welche ihm bei der Reintegration
behilflich sein dürften. Er hat Brasilien erst als 18-jähriger Richtung Schweiz
verlassen. Er ist demzufolge mit der dortigen Sprache, Kultur und Lebensweise
genügend vertraut, auch wenn er die letzten 10 Jahre in der Schweiz
verbracht hat. Eine Entwurzelung im Verhältnis zu Brasilien ist rekursweise
jedenfalls nicht dargetan. Auch wenn es dem Rekurrenten möglicherweise nicht so
einfach fallen wird, sich in Brasilien beruflich zu etablieren, genügt dies
nicht, um einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b zu
bejahen. Entscheidend kann nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis allein
sein, ob die dortige persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung
als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz
einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.).
Eine besonders starke Gefährdung der Reintegration ist nicht dargetan.
3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass im Falle des Rekurrenten keine überdurchschnittliche
Integration in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz vorliegt.
In Würdigung der gesamten Umständen erscheint ihm eine Rückkehr in sein
Herkunftsland als zumutbar. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und infolge dessen seine Wegweisung ist verhältnismässig und damit auch
rechtens, so dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 VRPG). Mit
seinem Rekurs hat er um Kostenerlass ersucht. Dieses Gesuch ist mangels
Nachweis seiner Hablosigkeit abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.