Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.22
URTEIL
vom 14.
Mai 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]1977, von Algerien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. Mai 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]1977,
von Algerien, wurde am 11. Mai 2014 um 12.20 Uhr bei der Flughafenstrasse 225
durch die Grenzwache einer Kontrolle unterzogen und konnte sich lediglich mit einer
französischen "Carte individuelle d'admission à l'aide medicale de
l'Etat" ausweisen. Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass die
Zürcherischen Behörden A____ am 5. November 2013 ein bis 6. November 2016
gültiges, schengenweites Einreiseverbot eröffnet hatten, verfügte das
Migrationsamt dessen Festnahme sowie am 12. Mai 2014 eine kurzfristige
Festhaltung für drei Tage, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AuG. Das Strafbefehlsdezernat
erklärte A____ selbigentags mit Strafbefehl der rechtswidrigen Einreise schuldig
und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von 2 Jahren, wovon 1 Tagessatz durch den Freiheitsentzug
getilgt ist, und zu einer Busse von CHF 300.–. Am 13. Mai 2014 wies das Migrationsamt
A____ aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis
10. August 2014. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat
innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
erstinstanzliche Wegweisungsentscheid vom 13. Mai 2014 wurde dem Beurteilten
eröffnet.
2.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung
der geltenden Einreisesperre, die dem Beurteilten am 5. November 2013
nachgängig eines negativ verlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz und vorgängig
der Überstellung des Beurteilten nach Frankreich am 7. November 2013 eröffnet
worden ist, was er auch unterschriftlich bestätigt hat. Gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein weggewiesener
Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er trotz gültigem
Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt. Dies ist vorliegend der Fall.
Damit ist dieser Haftgrund gegeben. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.
Das Migrationsamt hat vorliegend zunächst eine kurzfristige Festhaltung
verfügt, weil es davon ausgegangen ist, dass der Beurteilte, der ja bereits einmal
nach Frankreich überstellt worden war, innert kurzer Frist wieder dorthin würde
überstellt werden können. Nachdem die französischen Behörden nun aber der
Überstellung aufgrund des von den schweizerischen Behörden verfügten,
schengenweiten Einreiseverbots einer erneuten Überstellung ablehnend gegenüber
stehen, wurde die Anordnung von Ausschaffungshaft notwendig. Abklärungen des
Migrationsamtes mit dem Dublin-Office Schweiz haben ergeben, dass die Sache als
Dublin Kategorie III-Fall zu behandeln ist und die Abklärungen samt
Überstellung mindestens 5 Wochen in Anspruch nehmen werden. Ob die französischen
Behörden in diesem Verfahren einer erneuten Übernahme zustimmen werden, ist
offen. Eine Ausschaffung nach Frankreich ist zumutbar. Allenfalls wird ein
Wegweisungsvollzug nach Algerien zu prüfen sein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug
der Wegweisung bemühten. Insbesondere wurden bereits diverse Abklärungen bei
den französischen Behörden und mit dem Dublin Office Schweiz getätigt; das
Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
ist nicht ersichtlich und zielführend, zumal sich der Beurteilte durchaus
eigenmächtig über das Einreiseverbot hinweggesetzt hat: Dass er Dokumente zu
seinem seinerzeitigen, hiesigen Asylverfahren hat beschaffen wollen, wie er dem
Migrationsamt gegenüber angegeben und anlässlich der heutigen Verhandlung
bestätigt hat, berechtigt ihn nicht zur Einreise. Die vorliegende erstmalige Anordnung
der Ausschaffungshaft für drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.
Der ärztliche Dienst wird sich der gesundheitlichen Probleme des Beurteilten
anzunehmen haben.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 10. August 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.