ad 2: schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie versuchte Nötigung schuldig
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2012.32
URTEIL
vom 11.
Februar und 6. Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ, Dr. Erik Johner,
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Michelle Cottier
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
Beschuldigter
1
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...]
Beschuldigter 2
vertreten
durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
X____,
vertreten
durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 17. Februar 2012
betreffend ad 1: schwere
Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, versuchte Nötigung,
mehrfache einfache Körperverletzung
ad 2: schwere Körperverletzung
sowie versuchte Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 17. Februar 2012 wurde A____ der schweren Körperverletzung,
der Freiheitsberaubung und Entführung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Vergehen nach Art. 19. Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
24. November 2010. Von der Anklage des Diebstahls gemäss AS Ziff. II.2 sowie
der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raubs gemäss AS Ziff. II.3 wurde er
freigesprochen. Die gegen A____ am 22. Oktober 2009 vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Nötigung und Sachbeschädigung bei
einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu CHF 90.– wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Ferner entschied das Strafgericht über
die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. B____ wurde der
schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und Entführung sowie der
versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
24. November 2010, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Von der Anklage der versuchten
vorsätzlichen Tötung gemäss AS II.3 wurde er freigesprochen. Die gegen B____ am
12. November 2009 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raufhandels bei einer
Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 100.– und die am 17. Februar 2010 vom Bezirksstatthalteramt Liestal wegen
Begünstigung und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November
2009 bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 90.– wurden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Ferner entschied das Gericht über die
weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Mit gleichem Urteil wurde
auch die Anklage gegen C____ beurteilt. Dieser hat das gegen ihn
ergangene Urteil angenommen, weshalb auf ihn an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen wird. Hinsichtlich der Zivilforderungen des Privatklägers
entschied das Strafgericht folgendermassen: Die Beurteilten wurden solidarisch
zur Bezahlung von Haushaltsschaden an X____ in Höhe von CHF 2'000.–
(zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2010 unter Abweisung der Mehrforderung
von CHF 239.20) und von CHF 1'073.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 7.
November 2010) für das Natel, Portemonnaie und die Kleider verurteilt. A____
wurde überdies verurteilt zur Bezahlung von CHF 1'687.– Schadenersatz
zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. November 2010. Die Schadenersatzforderung
von X____ gegen sämtliche Beurteilte bezüglich des Lohnausfalls in Höhe von
CHF 2'400.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. November 2010 wurde auf den
Zivilweg verwiesen. Die Beurteilten wurden solidarisch verurteilt zur Bezahlung
einer Genugtuung an X____ im Betrage von CHF 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit
dem 7. November 2010. Schliesslich entschied das Strafgericht über die
Tragung der Verfahrenskosten und der Verteidigerhonorare.
Gegen dieses
Urteil haben A____ (nachfolgend Berufungskläger 1 genannt) und B____
(nachfolgend Berufungskläger 2 genannt) rechtzeitig Berufung erklärt. Der Berufungskläger
1 beantragt in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die
Freisprechung vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung
und Entführung, der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen einfachen
Körperverletzung. Er sei eventualiter der fahrlässigen schweren
Körperverletzung sowie der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 21 Monaten zu
verurteilen, mit bedingtem Strafvollzug, eventualiter zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe mit einem unbedingten Teil von maximal 15 Monaten. Auf den
Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten und im Übrigen sei das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen. Der Berufungskläger 2 beantragt einen Schuldspruch
lediglich wegen Freiheitsberaubung und Entführung und eine Verurteilung zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Entsprechend sei er vom Vorwurf
der schweren Körperverletzung und der versuchten Nötigung freizusprechen (der
Antrag auf Freisprechung vom Vorwurf der versuchten Nötigung ist anlässlich der
Verhandlung des Appellationsgerichts fallengelassen worden). Eventualiter sei
er wegen Freiheitsberaubung, Entführung und Gehilfenschaft zu schwerer
Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 18 Monaten zu verurteilten. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung sei zu bestätigen. Es sei ihm für die erlittene Überhaft
eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Zufolge des Freispruchs vom Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung und der schweren Körperverletzung zum
Nachteil von X____ sei ihm eine Entschädigung für seine Anwaltskosten zum Tarif
eines Privatverteidigers zuzusprechen. Die ihm gegenüber erhobenen Zivilforderungen
von X____ seien abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst bezüglich
beider Berufungskläger auf Abweisung der Berufungen, ebenso wie der Privatkläger
X____ (nachfolgend Privatkläger genannt). In der Verhandlung des Appellationsgerichts
vom 11. Februar 2014 sind die beiden Berufungskläger befragt worden und ihre
Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt.
Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Der Privatkläger und
sein Vertreter, beide fakultativ geladen, haben an der Verhandlung nicht
teilgenommen.
Mit
Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2014 hat das Berufungsgericht über die Frage
des Vollzugs der Vorstrafe des Berufungsklägers 1 entschieden und das am
11. Februar 2014 gefällte Urteil in diesem Punkt abgeändert.
Die Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger haben als verurteilte Personen ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids
und sind daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Sie haben gegen das am 17. Februar 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts
form- und fristgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung
eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist demgemäss
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in
Verbindung mit § 72 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger 1 hat seine Verurteilung
wegen mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
nicht angefochten, während der Berufungskläger 2 die Schuldsprüche wegen
Freiheitsberaubung, Entführung und versuchter Nötigung anerkennt. Grundsätzlich
sind diese Schuldsprüche daher ohne Weiteres zu bestätigen. Dies gilt einzig
nicht in Bezug auf die versuchte Nötigung, wie weiter unten darzulegen sein
wird (vgl. hiezu Ziff. 3.3).
Das Strafgericht erachtet folgenden, von den
Berufungsklägern nicht oder lediglich zum Teil anerkannten, Sachverhalt für
erwiesen: Zu einem nicht mehr genau zu ermittelnden Zeitpunkt Ende
September/Anfang Oktober 2010 habe der Berufungskläger 1 den Privatkläger,
welcher bei ihm Drogenschulden hatte, angerufen und ihn unter Drohungen dazu
gebracht, in seinen Personenwagen zu steigen, worauf er mit ihm in ein Waldstück
oberhalb von Pratteln gefahren sei. Bereits auf der Fahrt habe er den
Privatkläger zweimal an den Kopf geschlagen. Im Waldstück habe er ihm befohlen
auszusteigen, woraufhin er ihn mit Ohrfeigen und Faustschlägen an den Kopf
traktiert habe, bevor er ihn allein im Wald zurückgelassen habe. Der
Privatkläger habe sich bei diesem Vorfall eine grossflächige Kontusion im
linken Augenbereich, möglicherweise auch eine Hirnblutung, zugezogen. Bereits
eine Woche später habe der Berufungskläger 1 den Privatkläger überredet, wieder
in sein Auto zu steigen, und diesem anschliessend im Gebiet Längi in Pratteln
erneut Faustschläge ins Gesicht verpasst. Nachdem sich die Drogenschulden des
Privatklägers bei ihm angehäuft hätten, habe der Berufungskläger 1 im
Tagesverlauf des 6. November 2010 versucht, dessen Aufenthaltsort zu ermitteln.
Gemeinsam mit dem Berufungskläger 2 und C____ und unter Einsetzung der Freundin
des Berufungsklägers 1 als Lockvogel und eines weiteren Kollegen als Ausspäher
hätten die drei Beurteilten in den frühen Morgenstunden des 7. November 2010 den
Privatkläger gewaltsam in das Auto des Berufungsklägers 2 verfrachtet, worauf dieser
das Auto auf Anweisung des Berufungsklägers 1 in ein Waldstück beim Sulzkopf chauffiert
habe. Bereits während der Fahrt habe der Berufungskläger 1 den Privatkläger mit
Faustschlägen traktiert. Am Ziel angekommen, habe der Privatkläger das Auto
verlassen müssen, woraufhin sich der Berufungskläger 1 und C____ im Freien an
seiner Seite aufgestellt hätten. Auch der Berufungskläger 2 sei aus dem Auto
ausgestiegen und sei daraufhin neben dem Auto gestanden. Der Berufungskläger 1 habe
den Privatkläger sodann – u.a. auch unter Zuhilfenahme eines Stockes - mit
massiven, harten und schweren Hieben hauptsächlich gegen den Kopfbereich
eingedeckt. Letztlich sei es dem Privatkläger gelungen, in den Wald zu flüchten
und sich dort vor seinen Peinigern zu verstecken. Ein um Hilfe angegangener
Bewohner eines am Waldrand gelegenen Hauses habe diesen in der Folge zurück in
die Stadt gebracht. Erst nachdem sich sein Gesundheitszustand vehement
verschlechtert hatte, habe sich der Privatkläger am 11. November 2011 in
Spitalbehandlung begeben, wo er Tags darauf einer neurochirurgischen
Notoperation habe zugeführt werden müssen. Als den Berufungsklägern klar
geworden sei, dass sich der Privatkläger ihretwegen in Spitalbehandlung befand,
hätten sie beschlossen, einen Kollegen namens D____ zum Privatkläger zu schicken,
um diesen zu veranlassen, von einer Strafanzeige abzusehen. Während die Anklage
dahin gehend lautet, D____ habe dem Privatkläger deutlich gemacht, er solle
besser schweigen, um sich und seine Familie nicht zu gefährden, hat es das Strafgericht
lediglich als erwiesen erachtet, dass dem Privatkläger für den Fall des
Schweigens ein Geschenk in Aussicht gestellt worden sei. Da dieser jedoch aufgrund
des Auftritts von D____ Angst bekommen habe, seien dessen Worte als Androhung
ernstlicher Nachteile zu verstehen gewesen.
Dem hält der Berufungskläger 1 entgegen, die Aussagen
des Privatklägers seien widersprüchlich. Weder durch dessen Aussagen noch
mithilfe des eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachtens lasse sich nachweisen,
dass der Privatkläger von ihm vor dem 6./7. November 2010 geschlagen worden
sei. Beim Vorfall vom 6./7. November lasse sich überdies nicht nachweisen,
dass der Privatkläger mit Gewalt in das Auto des Berufungsklägers 2 verfrachtet
worden sei. Auch wenn das Gutachten des RMB aufgrund der am 7. November 2010
erlittenen Verletzungen eine potentielle Lebensgefahr konstatiert habe, könne
aus dem Verletzungserfolg nicht einfach geschlossen werden, dass er diesen in
Kauf genommen habe. Es liege diesbezüglich kein Eventualvorsatz vor.
Schliesslich mangle es beim Spitalbesuch von D____ an einer Drohung, womit der
Nötigungstatbestand entfalle.
Der Berufungskläger 2 macht geltend, er habe am 7.
November 2010 keine schwere Körperverletzung begangen. Der Berufungskläger 1
habe im Wald bei Muttenz einen unvorhersehbaren Gewaltexzess begangen. Die
Fahrt dorthin sei nicht in erkennbarer Weise zum Zweck erfolgt, den
Privatkläger dort so zuzurichten. Falls sein Tatbeitrag dennoch als Beteiligung
an einer schweren Körperverletzung qualifiziert werde, so liege höchstens
Gehilfenschaft vor. Der blosse Umstand, dass er das Auto dorthin gefahren habe
sowie seine blosse Präsenz während des Gewaltexzesses des Berufungsklägers 1
seien keine derart wesentlichen Tatbeiträge, dass er als Hauptbeteiligter
gelten könne.
3.1 Was
die dem Berufungskläger 1 vorgeworfene mehrfache einfache Körperverletzung (AS.II.1)
betrifft, so bringt dieser im Berufungsverfahren nichts vor, mit dem sich nicht
schon die Vorinstanz auseinandergesetzt hätte. Diese hat das Aussageverhalten des Privatklägers sehr sorgfältig
geprüft und zu Recht darauf hingewiesen, dass der Privatkläger den
Beschuldigten nie übermässig belastet habe und von sich aus gar keine
Strafanzeige erstattet hätte. Der Privatkläger hat sich durch seine Aussage
überdies auch selbst belastet, indem er angab, die Übergriffe seien zum Eintreiben
von Drogenschulden erfolgt. Seine Angaben werden ferner vom IRM-Gutachten
gestützt. Der als Motiv vorgebrachte angebliche Hass des Privatklägers auf die
Berufungskläger vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Privatkläger
die Entschuldigung des Berufungsklägers 2 angenommen hat; es liegen aber auch
keine Anhaltspunkte vor für einen solchen. Insgesamt kann deshalb ohne weitere
Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil S. 21 ff.), die in allen
Teilen zu überzeugen vermögen, verwiesen und der ergangene Schuldspruch bestätigt
werden.
3.2 Auch in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts
beim Vorfall vom 6./7. November 2010 vermögen die Einwendungen des
Berufungsklägers 1 nicht zu überzeugen und kann der Vorinstanz unter Verweis
auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Urteil S. 25 ff.) im Wesentlichen
gefolgt werden. Hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger ins Auto bugsiert
worden oder ob er freiwillig eingestiegen ist, ist festzuhalten, dass dies
letztlich für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung bleibt. Eine
Freiheitsberaubung und Entführung wurde spätestens in dem Moment verwirklicht,
als der Berufungskläger 1 den Privatkläger im Auto traktierte und den Berufungskläger
2 anwies, zum Sulzkopf zu fahren. Denn in diesem Zeitpunkt wurde die Fortbewegungsfreiheit
des Opfers nicht nur eingeschränkt, sondern ganz aufgehoben. Die Verurteilung
wegen Freiheitsberaubung und Entführung wird denn auch vom Berufungskläger 2
nicht in Frage gestellt. Bei dieser Situation ist nur am Rande anzumerken, dass
allein durch das durch die Vorinstanz detailliert geschilderte Auftreten der beiden
Berufungskläger und C____ ein freiwilliges Einsteigen ins Auto durch den
Privatkläger auch dann ausgeschlossen sein könnte, wenn seitens des
Berufungsklägers 1 und C____ kein körperlicher Einsatz erfolgt ist. Allerdings
muss darauf, wie dargelegt, nicht weiter eingegangen werden. Beiden Berufungsklägern
wird die mittäterschaftliche Begehung einer schweren Körperverletzung vorgeworfen.
Der Berufungskläger 1 bestreitet das Vorliegen des objektiven Tatbestands
nicht, wendet sich aber gegen den Vorwurf, mit Eventualvorsatz gehandelt zu
haben. Aus dem Verletzungserfolg könne nicht darauf geschlossen werden, dass er
diesen in Kauf genommen habe. Er habe mit der flachen offenen Hand mehrmals
geschlagen und hätte selber niemals gedacht, dass die Folgen derart
schwerwiegend ausfallen würden. Das habe er auch nicht gewollt, er habe dem
Privatkläger lediglich Angst machen wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit
der Vorinstanz (vgl. Urteil S. 35 f.) ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger 1 mit einem Holzstock gegen den Kopf des Privatklägers
geschlagen und überdies massive, harte und schwere Hiebe hauptsächlich gegen
dessen Kopfbereich geführt hat. Wer wie der Berufungskläger 1 vorgeht, nimmt
zwingend schwere Verletzungen seines Gegenübers in Kauf. Dies gilt umso mehr
für den kräftig gebauten Berufungskläger, der überdies gut trainiert war. In
derartigen Fällen wird - jeweils zu Recht - auch geprüft, ob allenfalls sogar
eine versuchte vorsätzliche Tötung vorliegt. Mangels Berufung der Staatsanwaltschaft
stellt sich vorliegend diese Frage nicht mehr. Indessen ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass am eventualvorsätzlichen Handeln bezüglich der
schweren Körperverletzung nicht zu zweifeln ist. Der erstinstanzliche Schuldspruch
ist demgemäss in Bezug auf den Berufungskläger 1 zu bestätigen. Demgegenüber
ist entgegen der durch die Vorinstanz vertretenen Auffassung der Tatbeitrag des
Berufungsklägers 2 lediglich als Gehilfenschaft zu werten. Zwar hat er die Tat
des Berufungsklägers 1 gefördert, indem er die ganze Gruppe auf den abgelegenen
Sulzkopf chauffiert hat und dem Berufungskläger 1 damit Gelegenheit geboten
hat, den Privatkläger in aller Ruhe und ohne die Möglichkeit, von aussen Hilfe
zu erlangen, zusammenzuschlagen. Sein Handeln war indessen nicht derart
prägend, dass gesagt werden könnte, er habe bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung der schweren Körperverletzung in massgebender Weise mitgewirkt.
Insofern ist das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten des Berufungsklägers 2
abzuändern.
3.3 Schliesslich
hat die Vorinstanz beide Berufungskläger der Begehung einer versuchten Nötigung
schuldig erklärt. In der Anklageschrift wird dazu festgehalten, D____ sei von
den Berufungsklägern ins Spital zum Privatkläger geschickt worden. Dort habe er
diesem in ihrem Auftrag deutlich gemacht, dass er (der Privatkläger) gegenüber
der Polizei über die Täterschaft besser schweigen solle, um sich und seine
Familie nicht zu gefährden. Die Vorinstanz hat wiederum sehr sorgfältig die Aussagen
der Beteiligten zusammengetragen und gewürdigt (vgl. Urteil S. 43 ff.). Unter
anderem führt sie aus, der Privatkläger sei anlässlich der Hauptverhandlung bei
seinen belastenden Aussagen geblieben, lediglich die Einschüchterung durch D____,
wonach er (der Privatkläger) seine Familie schützen solle, habe er nicht mehr
bestätigt. D____ habe ihm ein Geschenk versprochen, wenn er keine Anzeige
machen würde, er habe jedoch keine Ahnung, was das solle. Er habe gedacht, es
würde noch etwas kommen, wenn er eine Anzeige machen würde (vgl. Urteil S. 46).
Auch wenn der Privatkläger, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aufgrund
der Vorgeschichte allen Grund hatte, im ihm in Aussicht gestellten Geschenk ein
Übel zu vermuten, kann doch nicht nachgewiesen werden, dass die Berufungskläger
den Privatkläger mit dem Besuch von D____ derart einschüchtern wollten, dass er
von einer Anzeige absehen würde. Ebenso gut ist denkbar, dass sie im Nachhinein
vor den Folgen ihrer Tat Angst bekommen haben und abklären lassen wollten, wie
schlimm verletzt der Privatkläger wirklich war. Auch ist nicht auszuschliessen,
dass sie ihm im Sinne einer Bestechung ein Geschenk haben zukommen lassen
wollen für den Fall, dass er gegenüber der Polizei den Mund halten würde. Damit
lässt sich der Vorwurf der versuchten Nötigung nicht länger aufrecht erhalten.
Während der Berufungskläger 1 an seinem Antrag auf Freisprechung festgehalten
hat, hat der Berufungskläger 2 einen entsprechenden Antrag anlässlich der Verhandlung
des Appellationsgerichts zurückgezogen. Gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO ist
indessen auch der Berufungskläger 2 vom Vorwurf der versuchten Nötigung
freizusprechen.
4.1 Die
Vorinstanz hat die Bemessung der Strafen aufgrund der ihr bekannten Umstände
sorgfältig und in nachvollziehbarer Weise vorgenommen. Darauf kann
grundsätzlich verwiesen werden. Der Freispruch von der versuchten Nötigung
fällt hinsichtlich beider Berufungskläger nur wenig ins Gewicht. Das
Nachtatverhalten muss weiterhin als äusserst unschön bezeichnet werden. Die
kurz nach der Tat mit dem Handy des Privatklägers an [...] versendete SMS zeugt
von erschreckendem Hohn gegenüber dem Opfer. Und mit dem durch die
Berufungskläger organisierten Besuch des Privatklägers durch D____ im Spital
verfolgten diese einzig ihr Interesse, den Zustand ihres Opfers herauszufinden
und dieses möglicherweise zum Verzicht auf eine Strafanzeige bewegen zu können,
ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass dem schwer verletzten Privatkläger auch ein
nur indirekter Kontakt mit den Tätern unerwünscht sein und als Bedrängen
empfunden werden dürfte. Wenn dieses Verhalten, wie oben ausgeführt, auch nicht
als versuchte Nötigung strafbar ist, so ist es im Zusammenhang mit der schweren
Körperverletzung verschuldensmässig nicht gänzlich ausser Acht zu lassen.
4.2 Beim
Berufungskläger 1 können indessen heute seine Bemühungen zur Auseinandersetzung
mit seiner Tat vermehrt berücksichtigt werden. So geht er seit dem 8. Juli 2013
regelmässig zur Beratung ins Männerbüro Region Basel, wobei nicht nur das
Aufarbeiten der Tat thematisiert, sondern auch Gewaltprävention betrieben wird.
Gemäss Bericht des Männerbüros Region Basel vom 3. Februar 2014 engagiere sich
der Berufungskläger 1 sehr und zeige sich keinesfalls als opportunistischer
Zuhörer, sondern bemühe sich um das Verstehen und um Umsetzung des
Besprochenen. Der Berufungskläger 1 hat überdies die Tilgung seiner Schulden in
Angriff genommen und ist im Besitze einer festen Arbeitsstelle. Auch seine persönlichen
Verhältnisse scheinen sich stabilisiert zu haben, lebt er doch mit seiner
Partnerin zusammen und erwartet das Paar sein erstes Kind. Diese positive
Entwicklung hat in die Strafzumessung einzufliessen. Entgegen der Meinung des
Berufungsklägers 1 fällt aber eine Anwendung von Art. 48 lit. d StGB ausser
Betracht. Der Ersatz von Schaden alleine genügt nämlich nicht, verlangt werden besondere
Anstrengungen, welche die aufrichtige Reue dokumentieren. Dem Berufungskläger 1
gelingt es nicht, solche aufzuzeigen. Die Beratung im Männerbüro hat er erst
Jahre nach der schlimmsten Tat und auch erst nach Erlass des erstinstanzlichen
Urteils in Anspruch genommen. Dass er die Freiheitsberaubung und Entführung, den
subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie die einfachen
Körperverletzungen zum Nachteil des Privatklägers nach wie vor gänzlich
bestreitet, hat sodann dazu geführt, dass auch der Privatkläger mit dem
Vorgefallenen noch nicht hat abschliessen können. Die Strafe ist deshalb nicht
gemäss Art. 48 lit. d StGB zu mildern. Die aufgezeigte neuere positive
Entwicklung des Berufungsklägers 1 kann auch nicht dazu führen, dass ein
Strafmass festzulegen ist, welches noch den teilbedingten Vollzug ermöglichen
würde, wären doch drei Jahre Freiheitsstrafe dem ausserordentlich schweren
Tatverschulden allein schon in Bezug auf die schwere Körperverletzung und umso
mehr in zusätzlicher Berücksichtigung der Freiheitsberaubung und Entführung,
der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drogendelinquenz in keiner
Weise mehr angemessen. Das Appellationsgericht hat unlängst einen Täter, der
einen Raubversuch in einem Verkaufsladen begangen hatte, indem er zuerst die
Kassiererin und danach einen anwesenden Kunden gepackt und mit einem gegen die
Kehle gerichteten Messer bedroht, jedoch nicht verletzt hatte, zu vier
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (AGE SB.2011.31 vom 6. November 2012). Die
durch die Vorinstanz damals zutreffend mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe bemessene
Strafe ist nach dem Gesagten zu Gunsten des Berufungsklägers 1 um ein Jahr zu
reduzieren.
Der
Berufungskläger 1 beantragt überdies, es sei auf den Vollzug der Vorstrafe zu
verzichten. Das Berufungsgericht hat in seiner Beratung vom 11. Februar 2014 nur
über das Mass der neuen Strafe, nicht aber über den Widerruf der Vorstrafe diskutiert.
Im Urteilsdispositiv ist allerdings durch die Formulierung „im Übrigen wird das
erstinstanzliche Urteil in Bezug auf A____ bestätigt“ formell auch über diesen
Punkt entschieden worden. Nachdem dieses Versehen anlässlich der schriftlichen
Begründung des Urteils festgestellt worden ist, hat das Berufungsgericht die
Beratung in dieser Frage auf dem Zirkulationsweg nachgeholt und das Urteil in
der Folge zu Gunsten des Berufungsklägers 1 abgeändert, indem es auf den Vollzug
der Vorstrafe verzichtet. Beim Berufungskläger 1 hat eine positive Entwicklung
festgestellt werden können, welche beim Strafmass Berücksichtigung gefunden
hat. Von Bedeutung ist ferner der Umstand, dass nach dem Freispruch von der
versuchten Nötigung die Vorstrafe nicht länger „zumindest zum Teil
einschlägiger Natur“ (vgl. Urteil S. 52) ist. Gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB soll
vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht mehr eine
günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. dazu BGE
134 IV 140 E. 4.3). Das Berufungsgericht hat die Freiheitsstrafe im
vorliegenden Verfahren auf 4 ½ Jahre festgelegt. Von einem Freiheitsentzug
dieser Dauer ist anzunehmen, dass er eine spezialpräventive Wirkung haben wird
(vgl. zur Berücksichtigung des Vollzugs der Vorstrafe oder der neuen Strafe bei
der Prognose BGE 134 IV 140 E. 4.5). Unter Würdigung aller Umstände muss vom
Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, weshalb die Vorstrafe
nicht zu vollziehen ist.
4.3 Was
den Berufungskläger 2 betrifft, so kann auch hier grundsätzlich auf das
erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. Neu zu seinen Gunsten in Rechnung zu
stellen ist, dass er wegen Gehilfenschaft und nicht mehr wegen Mittäterschaft
zu schwerer Körperverletzung verurteilt wird. Seine Beteiligung darf jedoch
auch nicht bagatellisiert werden. Indem er den Berufungskläger 1 und C____ bei
der Suche nach dem Privatkläger unterstützt und anschliessend die ganze Gruppe
zum Sulzkopf gefahren hat, hat er eine Tat gefördert, die verschuldensmässig
sehr schwer wiegt. Hinzu kommt die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Entführung.
Dem aufgrund der Qualifikation als Gehilfe geringeren Verschulden wird durch
eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre angemessen Rechnung getragen,
wobei für die Hälfte der Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. In
Bezug auf die Vollziehbarerklärung der Vorstrafen ist das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen. Der Berufungskläger 2 hat sich in seiner Berufung nicht,
auch nicht eventualiter, zu dieser Frage geäussert und keinen entsprechenden Antrag
gestellt. Schon aus diesem Grund ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Anders als beim Berufungskläger 1 kann beim Berufungskläger 2 auch nicht von
einer positiven Entwicklung ausgegangen werden, welche die Zweifel in Bezug auf
das zukünftige Wohlverhalten ausräumen würden.
Der
Berufungskläger 2 beantragt die Abweisung der ihm gegenüber erhobenen Zivilforderungen
des Privatklägers. Aufgrund seiner Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu
schwerer Körperverletzung steht jedoch fest, dass er diese Tat mit einem kausalen
Beitrag gefördert hat, so dass sie sich ohne seine Mitwirkung anders abgespielt
hätte. Seine Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung ist deshalb
zu bestätigen, wobei für die Einzelheiten auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen
wird. Sein Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für Überhaft
braucht nicht weiter geprüft zu werden, da er keine solche erlitten hat.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten zu tragen, wobei
ihrem (unterschiedlich hohen) teilweisen Obsiegen bei der Bemessung der Gebühr
Rechnung getragen wird. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 2
wird entsprechend des von ihm geltend gemachten Aufwands aus der Gerichtskasse
entschädigt. Da lediglich der Berufungskläger 2 die Zivilforderungen des
Privatklägers bestritten hat und er mit seinem diesbezüglichen Antrag nicht
durchgedrungen ist, hat er dem im Kostenerlass prozessierenden Privatkläger die
Differenz zwischen dem nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Vertretung festzulegenden
und dem vollen Honorar auszurichten und hat er überdies bei Verbesserung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse dem Staat das dem Vertreter des Privatklägers
ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A____ wird der schweren Körperverletzung,
der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung sowie der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft,
in Anwendung von Art. 122 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 183
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage der versuchten Nötigung wird er freigesprochen.
Auf den Widerruf der gegen ihn am 22. Oktober 2009 vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Nötigung und Sachbeschädigung bei
einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu CHF 90.– wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches verzichtet. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in
Bezug auf A____ bestätigt.
B____ wird der Gehilfenschaft zu
schwerer Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung und Entführung schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der ausgestandenen Haft, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 25, 183 Ziff.
1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage der versuchten Nötigung wird er
freigesprochen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B____ bestätigt.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1’200.– für A____ und CHF 800.– für B____ (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Dr. [...],
werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein
Honorar von CHF 1'096.65 und ein Auslagenersatz von CHF 41.–, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 91.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem
Appellationsgericht in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 StPO diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Darüber hinaus wird dem Vertreter des Privatklägers
gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von B____ eine Parteientschädigung von
CHF 279.85, zuzüglich 8 % MWST von CHF 22.40 zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, Dr. [...],
werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'450.– und ein
Auslagenersatz von CHF 84.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 282.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.